Urteil
316 O 8/20
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0611.316O8.20.00
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Leitsätze
1. VW hat eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen, indem das Unternehmen die mit der streitgegenständlichen Software ausgestatteten Motoren in den Verkehr gebracht hat (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.28)
2. Dem Käufer ist hierdurch ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.30)
3. Der Käufer muss sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Vorteile anrechnen lassen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Er kann somit die Erstattung der für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.40)
4. Aus der Ad-hoc- Mitteilung und den Pressemitteilungen ging lediglich hervor, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 betroffen seien. Ein durchschnittlicher Kunde dürfte in der Regel schon keine Kenntnis davon haben, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Auch war weder der Ad-hoc-Mitteilung noch den Pressemitteilungen zu entnehmen, welche Konsequenzen in technischer und rechtlicher Hinsicht noch drohten. Der Kläger war vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, durch Eingabe seiner Daten auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Internetseite zu überprüfen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen war.(Rn.60)
5. Auf die vorliegende Konstellation ist § 849 BGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Normzweck anwendbar, da der Käufer für die Bezahlung des Kaufpreises eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, nämlich die uneingeschränkte Möglichkeit, das gekaufte Fahrzeug zu nutzen.(Rn.61)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.481,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer... .
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2019 mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 19.481,16 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. VW hat eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen, indem das Unternehmen die mit der streitgegenständlichen Software ausgestatteten Motoren in den Verkehr gebracht hat (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.28) 2. Dem Käufer ist hierdurch ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.30) 3. Der Käufer muss sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Vorteile anrechnen lassen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Er kann somit die Erstattung der für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.40) 4. Aus der Ad-hoc- Mitteilung und den Pressemitteilungen ging lediglich hervor, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 betroffen seien. Ein durchschnittlicher Kunde dürfte in der Regel schon keine Kenntnis davon haben, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Auch war weder der Ad-hoc-Mitteilung noch den Pressemitteilungen zu entnehmen, welche Konsequenzen in technischer und rechtlicher Hinsicht noch drohten. Der Kläger war vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, durch Eingabe seiner Daten auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Internetseite zu überprüfen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen war.(Rn.60) 5. Auf die vorliegende Konstellation ist § 849 BGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Normzweck anwendbar, da der Käufer für die Bezahlung des Kaufpreises eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, nämlich die uneingeschränkte Möglichkeit, das gekaufte Fahrzeug zu nutzen.(Rn.61) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.481,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2019 mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 19.481,16 € festgesetzt. I. Der Klagantrag zu 1) ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. § 826 BGB zu. Dabei muss er sich jedoch Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Nach § 826 BGB kann derjenige, der von einem Dritten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wird, von diesem Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die Beklagte hat eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen, indem sie die mit der streitgegenständlichen Software ausgestatteten Motoren in den Verkehr gebracht hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 zum Az. VI ZR 252/19 unter Rn. 16 zu einem vergleichbaren Fall, in dem ein Kunde ebenfalls einen V. mit einem Motor EA 189 erworben hatte, ausgeführt: „Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen.“ b) Dem Kläger ist hierdurch auch ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 44). Er hat sich zur Kaufpreiszahlung für ein Automobil verpflichtet, dessen Motor durch eine manipulierte Software gesteuert wird. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob das durch die Software manipulierte Fahrzeug eine objektiv minderwertige Gegenleistung gewesen ist. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn der im Rahmen der Differenzhypothese erfolgende rechnerische Vergleich eine negative Differenz aufweist. Vielmehr muss das Vorliegen eines Schadens auch wertend anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rn. 17). Der Schaden im Sinne des § 826 BGB kann dabei, auch bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung, in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit liegen und nicht erst in einem daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteil (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rn. 19). Insoweit maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entspricht und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, Rn. 19). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, denn es drohte aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware der Entzug der EG-Typgenehmigung, bzw. die Erteilung von Nebenbestimmungen durch das Kraftfahrtbundesamt nach § 5 Abs. 1 FZV und die Stilllegung bei deren Nichterfüllung. Diese Drohung gefährdete den intendierten Hauptzweck des Fahrzeugs, die Benutzung im Straßenverkehr, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar. Die Belastung mit der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung war in diesem Sinne ein Schaden. c) Die Beklagte hat den Schaden auch verursacht. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Klägerin das Vorliegen der EG-Typgenehmigung in materieller Hinsicht beim Kauf des Automobils reflektierte. In Anlehnung an den vergleichbaren Fall des Eingehungsbetruges im Rahmen des § 263 StGB genügt es vielmehr, dass der Kläger das Vorliegen der konkludent erklärten Tatsachen als selbstverständlich voraussetzt, ohne sie im Einzelnen zu reflektieren. Erforderlich ist jedoch, dass er keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und seine Vermögensverfügung auf der Unkenntnis beruht (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 39 m.w.N.). Diese zum Eingehungsbetrug entwickelte Rechtsprechung kann auf die Frage der Kausalität im Rahmen des § 826 BGB übertragen werden. Auch hier ist für einen auf der Täuschung beruhenden Irrtum des Käufers ausreichend, dass der Getäuschte die konkludent miterklärte Tatsache als selbstverständlich voraussetzt. Für die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen diesem Irrtum und der Abgabe der Willenserklärung genügt es dann, dass der Getäuschte Umstände dargelegt hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94, Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, Rn. 23). Der Kläger hat vorgetragen, dass es ihm bei Abschluss des Kaufvertrages auf die Umweltfreundlichkeit und die Gesetzeskonformität seines Fahrzeuges ankam. Hätte er Kenntnis von dem Einsatz der Steuerungssoftware gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass vom Kauf eines Automobils Abstand genommen wird, wenn bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formell über eine EG-Typgenehmigung verfügt, materiell aber nicht deren Anforderungen genügt, weil eine unzulässige, softwaregesteuerte Abschalteinrichtung verwendet wird. Zweck des Automobilkaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr, der durch die fehlenden materiellen Voraussetzungen der Typgenehmigung aber gefährdet wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18, Rn, 12 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, Rn. 25). d) Die sittenwidrige Täuschung des Klägers ist der Beklagten auch zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 13). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beklagte ist der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2014 - V ZR 45/13, Rn. 22; BGH, Urteil vom 03.05.2016 - II ZR 311/14, Rn. 18 f.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18, Rn. 51 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, Rn. 32 ff; LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 - 12 O 228/16, Rn. 28; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 - 3 O 163/16, Rn. 64). Die Beklagte darf sich deshalb nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Die Beklagte kennt die internen Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten innerhalb ihrer Organisation, während die Klägerin auf Veröffentlichungen der Medien, eigene Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen ist. Es ist der Beklagten daher zuzumuten, selbst darzulegen, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat. Der Kläger hat zur Zurechnung nach § 31 BGB hinreichend substantiiert vorgetragen. In Fällen der sekundären Darlegungslast reduzieren sich die Anforderungen an die Substantiierung des primären Vortrags des Anspruchstellers auf die Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, Rn. 61; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 Rn. 34). Der Kläger hat substantiiert dazu vorgetragen, dass die Tragweite und das Ausmaß der Manipulation die Schlussfolgerung zwingend machten, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Software und deren Funktion hatte. Dies erscheint auch lebensnah. Wer die Zustimmung zur Konzipierung und zum Einsatz einer Software in Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss üblicherweise auch eine wichtige Funktion in einem Unternehmen innehaben, da eine so wesentliche unternehmerische Entscheidung regelmäßig nicht von untergeordneten Mitarbeitern ohne Einbeziehung von Entscheidungsträgern getroffen wird (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 - 12 O 228/16, Rn. 28; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017- 3 O 163/16, Rn. 64). Für eine Haftung nach § 31 BGB ist es auch nicht zwingend, dass das handelnde Organ rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hat. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine sog. Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 296/11 –, Rn. 12). Die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, so dass der Vortrag der Klägerin gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. So war es nicht ausreichend, darauf zu verweisen, dass der interne Ermittlungsbericht keine Erkenntnisse dahingehend erbracht habe, dass ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation gehabt habe. Dieser Vortrag ermöglicht der Klägerin nicht die Nachprüfung des Vorbringens, zumal der interne Ermittlungsbericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt wurde. Sinn der sekundären Darlegungslast ist jedoch gerade, dass die an sich beweisbelastete Partei in die Lage versetzt wird, weiter vorzutragen. Das ist der Klägerin anhand der pauschalen Aussage, die internen Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse hervorgebracht, nicht möglich. f) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Sie hatte Kenntnis vom Eintritt des Schadens bei den Fahrzeugkäufern, von der Kausalität der eigenen Täuschung für den Schadenseintritt und von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen. Eine konkrete Kenntnis vom Eintritt des Schadens in der Person des Klägers ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2004 - II ZR 402/02, Rn. 47). g) Rechtsfolge der Schädigung ist die Beseitigung der Schäden durch die Beklagte. Der Kläger kann den Ersatz seines negativen Interesses verlangen, er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Eintritt der sittenwidrigen Täuschung stehen würde. Dann hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft. Er kann daher von der Beklagten als Schädiger verlangen, ihn von den Folgen des ungewollten Vertrages zu befreien. Das heißt, er kann Ausgleich der für den Vertrag gemachten Aufwendungen verlangen, muss dafür aber die aus dem Vertrag erlangten Vorteile herausgeben. Dabei muss er sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Vorteile anrechnen lassen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 26/06, Rn. 16). Danach kann der Kläger Erstattung der für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Soweit sich der Kläger gegen den Abzug der gezogenen Nutzungen wendet, vermögen die von ihm hierzu vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 25.05.2020 zum Az. VI ZR 252/19 unter Rn. 65 ff. ausgeführt: „a) Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 9; vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14 mwN; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17 mwN; Senatsurteil vom 10. Dezember 1985 - VI ZR 31/85, NJW 1986, 983, juris Rn. 14). b) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (Senatsurteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 6, 29; vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 37 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161, juris Rn. 21-23; vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 139, juris Rn. 15; vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 97/62, NJW 1964, 39, juris Rn. 11; vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909, juris Rn. 5; vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237). Das erkennt der Kläger im Grundsatz an, nachdem er der Beklagten Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs angeboten hat. Die Rüge der Revision des Klägers, es erscheine unbillig, dass die Beklagte aus der (weiteren) Nutzung des nur auf dem Prüfstand die maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte einhaltenden Fahrzeugs einen Vorteil ziehe, dies sei ferner auch dem Geschädigten unzumutbar (vgl. auch Bruns, NJW 2019, 801, 804 f.; NJW 2020, 508 ff.; Heese, NJW 2019, 257, 261 f.; von Mirbach, MDR 2020, 129 ff.; Staudinger, NJW 2020, 641 ff.; Klöhn, ZIP 2020, 341, 343 ff.), nicht zuletzt, weil es einen Anreiz zur Verfahrensverzögerung darstelle, greift nicht durch. aa) Die Revision des Klägers weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Deliktsrecht auch präventiv wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62). Es ist aber nicht geboten, im Hinblick auf die sich als nützliche Folge aus der Kompensation ergebende Prävention die Vorteilsausgleichung grundsätzlich auszuschließen; anderenfalls würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (BGH, ebenda mwN). bb) Ob es - wie die Revision des Klägers meint - tatsächlich im Interesse der Beklagten lag, das vorliegende Verfahren zu verzögern, ist ohne Bedeutung. Denn eine solche - klägerseits lediglich pauschal behauptete - Verzögerung hätte grundsätzlich nicht zur Folge, dass der Kläger die gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben bräuchte. Abgesehen davon musste die Beklagte auch mit einer möglichen Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Klageforderung rechnen. Ob der Wert der durch den Kläger gezogenen Nutzungen den zu zahlenden Zins letztlich übersteigen würde, war für sie nicht vorhersehbar. cc) Soweit die Revision des Klägers meint, dem Vorteilsausgleich stehe für die Zeit, nachdem die Beklagte im Herbst 2017 die angebotene Rücknahme des Fahrzeugs nicht akzeptiert habe, die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, weil der Kläger das Fahrzeug hätte stilllegen und der Beklagten stattdessen Mietwagen- oder Taxikosten in Rechnung stellen können, greift das nicht durch. Unrichtig ist bereits die Annahme eines solchen Ersatzanspruchs. Dieser wäre auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, das die Beklagte dem Kläger nicht schuldet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8-11 mwN). Im Übrigen hat das KBA den Betrieb des Fahrzeugs nach Entfernung der unzulässigen Abschaltvorrichtung durch das genehmigte Software-Update freigegeben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 10 S 625/19, juris Rn. 1, 2, 14; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 2, 11, 26, 28, 34, 36; VGH Hessen, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19, NVwZ 2019, 1297 Rn. 9 f.; jeweils zu einem Dieselmotor der Baureihe EA189). Entschied der Kläger sich für die ihm zumutbare Nutzung, sind nach den oben angeführten Grundsätzen die daraus gezogenen Vorteile auszugleichen. dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die sich aus § 817 Satz 2 BGB ergebende Wertung entgegen. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift verbietet es, ihr einen über das Bereicherungsrecht hinausreichenden allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen und das Rückforderungsverbot auf andere als bereicherungsrechtliche Ansprüche auszudehnen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311, juris Rn. 24 mwN). Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter angesprochenen Normen und Rechtsgrundsätze aus unterschiedlichen Rechtsgebieten außerhalb des Deliktsrechts wie etwa §§ 346 ff., 393, 814 BGB betreffen andere Fallkonstellationen und besagen für die Frage der Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile auf seinen Anspruch aus § 826 BGB nichts. c) Soweit die Revision des Klägers schließlich meint, jedenfalls sei eine Vorteilsausgleichung im Rahmen eines dem Kläger neben dem Anspruch aus § 826 BGB zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ausgeschlossen, vermag ihr auch das nicht zum Erfolg zu verhelfen. aa) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, NJW 2019, 3003 Rn. 12 f. mwN; BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 34 mwN). Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (Senatsurteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, NJW 2019, 3003 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 34 mwN). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Schaden offensichtlich nicht vor. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung, Erwägungsgründe 2, 3, 14, 17 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG. Wie bereits ausgeführt, hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt nach dem Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt. Sie soll außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen. Dementsprechend ist bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV. Es kann hier dahinstehen, welche Rechtsbedeutung die Übereinstimmungserklärung hat (vgl. Schröder, DVBl 2017, 1193, 1195 ff.), ob sie - wie der Kläger meint - nicht gültig war, und ob § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG nach Zweck und Inhalt auch dazu dienen sollen, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung oder dasjenige des Käufers eines Gebrauchtwagens an dem Fortbestand der Betriebserlaubnis zu schützen, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 EG-FGV (vgl. auch OLG Braunschweig, ZIP 2019, 815, 822 ff.; LG Stuttgart, EuGH-Vorlage vom 13. März 2020 - 3 O 31/20, juris Rn. 161 ff.; Artz/Harke, NJW 2017, 3409, 3413; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 839 ff.; zu §§ 20 ff. StVZO Senatsurteil vom 17. Oktober 1978 - VI ZR 236/75, WM 1979, 17, 18, juris Rn. 15). Der Kläger - Käufer eines gebrauchten, nach wie vor zugelassenen Fahrzeugs - verlangt von der Beklagten nämlich nicht etwa Erstattung von Schäden, die ihm durch eine verzögerte Erstzulassung oder auch durch das aufgrund der Nebenbestimmungen zu der Typgenehmigung erforderlich gewordene Software-Update entstanden seien. Inhalt seines Vorwurfs ist vielmehr, dass er von der Beklagten zu der Übernahme einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei; dementsprechend verlangt er von der Beklagten die Erstattung des von ihm an den Verkäufer entrichteten Kaufpreises. Aus diesem Vorwurf kann der Kläger aber in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nichts für sich herleiten. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm. Die Revision des Klägers zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen; solche sind auch nicht ersichtlich. Schon gar nicht ersichtlich ist im Übrigen, dass die entsprechenden Regelungen im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB einen Vorteilsausgleich ausschließen. Das Gemeinschaftsrecht hindert die nationalen Gerichte nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, C-295/04 bis C-298/04, EuZW 2006, 529 Rn. 94 mwN). Insoweit ist es mit dem unionsrechtlichen Effizienzgebot vereinbar, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung einen Ersatzanspruch zu versagen, der zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 63 mwN zum Kartellschadensersatz).“ Der Nutzungsersatz berechnet sich nach allgemeiner Ansicht, der das Gericht folgt, aus dem Kaufpreis des Fahrzeuges und dem Anteil der gefahrenen Kilometer an der restlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges (BGH, Urteil vom 17.05.1995 - VIII ZR 70/94; Rn. 23; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013 - 8 U 58/12, Rn. 9). Die zu erwartende Gesamtlaufleistung wird gem. § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzt, der Kilometerstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug 54.975 km. Die vom Kläger gezogenen Nutzungen werden nach dieser Formel gem. § 287 ZPO auf EUR geschätzt. Der Kläger kann demnach lediglich Zahlung von 4.370,00 EUR von der Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage rechtzeitig gehemmt worden, wobei die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt der Klageinreichung am 30.12.2019 zurückwirkte, da sie demnächst erfolgte (§ 167 ZPO). Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei obliegt es der Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die Umstände, die zu einem Verjährungsbeginn führen, vorzutragen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger bereits 2015 positive Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Der Kläger hat im Rahmen seiner Vernehmung als Partei ausgesagt, dass er erst bei Erhalt des Schreibens über die Rückrufaktion realisiert habe, dass sein Fahrzeug von der Abschaltautomatik betroffen sei. Er habe zwar 2015 die Berichterstattung mitbekommen, aufgrund seines engen Vertrauensverhältnisses mit V. sich aber nicht vorstellen können, dass auch sein Fahrzeug betroffen sein könne. Er habe die Webseite, auf der man dies überprüfen konnte, weder gesucht noch gefunden. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen lag nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn die im Verkehr zu beachtende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden oder das unbeachtet geblieben ist, was jedem sofort und ohne weiteres hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 29.11.1992 - XI ZR 265/91; BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 – X ZR 95/92 –, Rn. 18, juris). Aus der Ad-hoc- Mitteilung und den Pressemitteilungen ging lediglich hervor, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 betroffen seien. Ein durchschnittlicher Kunde dürfte in der Regel schon keine Kenntnis davon haben, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Auch war weder der Ad-hoc-Mitteilung noch den Pressemitteilungen zu entnehmen, welche Konsequenzen in technischer und rechtlicher Hinsicht noch drohten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Pressemitteilung vom 22.09.2015 ausführte, dass die Steuersoftware bei der Mehrheit der betroffenen Motoren keinerlei Auswirkungen habe. In der Pressemitteilung vom 29.09.2015 teilte sie mit, dass an einer Umrüstung gearbeitet werde und die betroffenen Kunden in den nächsten Wochen und Monaten informiert würden. Der Kläger war vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, durch Eingabe seiner Daten auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Internetseite zu überprüfen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen war. 3. Keinen Anspruch hat der Kläger auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.03.2010 gem. § 849 BGB. Zwar findet § 849 BGB grundsätzlich auch auf die Überweisung von Geld Anwendung (BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06; Palandt/Sprau, 78. Auflage, § 849 Rn. 1 m.w.N.). Auf die vorliegende Konstellation ist § 849 BGB aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Normzweck anwendbar, da der Kläger für die Bezahlung des Kaufpreises eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, nämlich die uneingeschränkte Möglichkeit, das gekaufte Fahrzeug zu nutzen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19 –, Rn. 77, juris; Riehm, NJW 2019, 1105). Wo der BGH die Norm bisher auf die Überweisung von Geld (analog) angewandt hat, waren ausschließlich Fälle betroffen, wo der Geldbetrag deliktsbedingt ersatzlos weggegeben wurde, so dass in der Tat ein Nutzungsausfall zu entschädigen war. Sobald der Geschädigte aber – wie im vorliegenden Fall - einen faktisch nutzbaren Ersatz für sein überwiesenes Geld erhalten hat, besteht für § 849 BGB kein Raum. Wäre der Klägerin nicht über das Vorliegen der Abschalteinrichtung getäuscht worden, hätte er ein anderes Fahrzeug erworben. Ohne das schädigende Ereignis hätte er somit den Kaufpreis gleichwohl nicht behalten, so dass er diesen auch nicht hätte nutzen bzw. verzinsen können. Der Kläger kann aber gemäß den §§ 286, 288 BGB die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.12.2019 verlangen, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug befand. II. Der Klagantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Der Kläger kann Feststellung des Annahmeverzugs verlangen, da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 31.12.2019 gem. § 293 BGB in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wurde durch Aufforderung des Klägers vom 23.12.2019 unter Fristsetzung bis zum 30.12.2019 in Verzug gesetzt. Leistungsort für die Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Wohnsitz des Klägers. Eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien liegt nicht vor. Der Leistungsort bestimmt sich gem. § 269 Abs. 1 BGB in einem solchen Fall aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses. Da das ursprüngliche Schuldverhältnis, der Kaufvertrag, nicht zwischen den Parteien bestand, kann dieser nicht zur Bestimmung des Leistungsortes herangezogen werden. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis beruht auf einer Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spricht dafür, den Geschädigten nicht damit zu belasten, das Fahrzeug zu der Beklagten als Schädigerin transportieren zu müssen (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 118, juris). Der Kläger hat in seinem Aufforderungsschreiben vom 23.12.2019 die Beklagte auch die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verlangt, so dass das Schreiben geeignet war, den Annahmeverzug zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 85). III. Der Klagantrag zu 3) ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Falle notwendig und zweckmäßig war. Der Höhe nach beschränkt sich der erstattungsfähige Betrag jedoch auf 1.171,67 EUR. Er setzt sich aus einer 1,3fachen Geschäftsgebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV RVG) bei einem Gegenstandswert bis 22.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zusammen. Im Anspruchsschreibens vom 23.12.2019 wurde die Laufleistung mit 50.000 km angegeben, so dass der berechtigte Ersatzanspruch zu diesem Zeitpunkt nur 19.875,97 EUR betrug. Ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 ist nicht gerechtfertigt, da es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für eine Vielzahl von Verfahren anfällt. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 121). 2. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280, 286 BGB. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB abgewiesen wurde, da diese 5 % des fiktiven Streitwerts überschreiten (vgl. Herget/Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 92 Rn. 11). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin die abzuziehende Nutzungsentschädigung in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 mit € 14.118,00 beziffert hat. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Automobils, dessen Motor vom Der Kläger kaufte am 29.03.2010 von der A. K. GmbH & Co. KG das streitgegenständliche Automobil, einen VW Golf Plus Highline 1,6 l TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... als Neuwagen. Der Kaufpreis betrug EUR 23.851,16. Am Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.05.2020 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 54.975 km auf. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehört zu der Motorenbaureihe EA 189, die von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Der Betrieb der Motoren dieser Baureihe wird von einer Software gesteuert, die zwei Betriebsmodi für den Motor vorsieht. Ein Modus ist für den Testbetrieb des Motors vorgesehen, wenn das Fahrzeug auf seine Emissionen hin untersucht wird. In diesem Modus wird ein hoher Anteil der ausgestoßenen Schadstoffe in den Motor zurückgeführt und zusätzlich gereinigt. Die Software ist in der Lage, den Testbetrieb des Motors zu erkennen und dann die erhöhte Abgasrückführung des Motors einzuschalten. Im anderen Modus, der auf den realen Fahrbetrieb ausgerichtet ist, wird diese Abgasrückführung nur in deutlich geringerem Maße durchgeführt. Die Typgenehmigung nach der VO EG 715/2007 wurde für die Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Am 22.09.2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung sowie einer Ad-hoc-Mitteilung darüber, dass in V. Konzernfahrzeugen mit einem EA 189 – Dieselmotor eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb führe. Am 25.09.2019 informierte die Beklagte mit einer Pressemitteilung darüber, dass rund fünf Millionen Fahrzeuge der Marke V. PKW mit der Umschaltlogistik ausgestattet seien und an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Am 15.10.2015 folgte die Information durch die Beklagte, dass das Kraftfahrtbundesamt beschlossen habe, den Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der Umschaltlogistik durch einen Rückruf umzusetzen. Ferner teilte die Beklagte der Öffentlichkeit mit, dass der Rückruf im Januar 2016 starten solle. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der jedermann durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogistik ausgestattet war. Auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes entwickelte die Beklagte ein Software-Update, mit deren Installation nach ihrem Vortrag sichergestellt sein soll, dass das Fahrzeug nicht nur im Prüfzustand, sondern generell in einem adaptierten erstgenannten Modus läuft. Das Software-Update wurde von dem Kraftfahrtbundesamt zum nachträglichen Aufspielen für Fahrzeuge des streitbefangenen Typs genehmigt. Die Klägerin hat das angebotene Update bei ihrem Fahrzeug durchführen lassen. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23.12.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.12.2019 dazu auf, den von ihr an den Fahrzeughändler gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Automobils zu erstatten und das Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers abzuholen. Die Beklagte ließ diese Frist verstreichen, ohne der Aufforderung des Klägers nachzukommen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe dem Kläger sittenwidrig einen vorsätzlichen Schaden zugefügt, da das Fahrzeug von ihr außerhalb der Typengenehmigung in Verkehr gebracht worden sei. Hierdurch komme es nach § 3 PflVG zu einem Verlust der effektiven Deckung der Haftpflichtversicherung. Der Umstand des Rückrufs und des Aufspielens eines Softwareupdates ändere nichts hieran, da die Genehmigung des Fahrzeugs kraft gesetzlicher Anordnung erloschen sei und neu beantragt werden müsse. Auch sei eine Nachbesserung durch das Aufspielen des Updates unmöglich und zumutbar. So sei das von der Beklagten angebotene Update nicht geeignet, die Einhaltung der europarechtlichen Emissionsgrenzwerte für NOx zu gewährleisten. Auch erhärte sich der Verdacht, dass selbst das von der Beklagten angebotene Softwareupdate Abschalteinrichtungen enthalte. Nach der Durchführung des Updates komme es in vielen Fällen zu weiteren Mängeln in Form einer Erhöhung der Emissionswerte, des Kraftstoffverbrauchs und zu Verschleißerscheinungen. Der Schaden des Klägers resultiere daraus, dass sich das Fahrzeug nicht für seine Zwecke der Ingebrauchnahme ohne das Risiko eines Entzugs der Zulassung eigne. Der Kläger habe das Fahrzeug gekauft, weil er von seiner Umweltfreundlichkeit und Gesetzmäßigkeit ausgegangen sei. Die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulationen in einer Vielzahl von Fällen vorgenommen habe sowie aus dem Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden. Die Unternehmensleitung habe auch Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt, wobei die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe. Aus der Organisationsstruktur der Beklagten werde deutlich, dass die arglistige Täuschung nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens habe veranlasst werden können. Ein entsprechender Entscheidungsprozess könne auf untergeordneten Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung auf Grund der bestehenden Organisationsstruktur der Beklagten überhaupt nicht stattfinden. Dies ergebe sich schon aus der Zertifizierung der Beklagten nach der ISO 9001:2015 durch den TÜV Nord. Eine der Zertifizierung entsprechende Organisationsstruktur gehe von der Lenkung und Steuerung durch den Vorstand aus. Die Zertifizierungsstruktur führe zu einer allwissenden, lenkenden, planenden, führenden und überwachenden Vorstandsetage, bei der es bei den Entwicklungszyklen eines jeden Produkts keine Möglichkeiten im Unternehmen gebe, am Vorstand vorbei tätig zu werden. Weiter ergäben sich Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV und aus § 831 BGB. Der Kläger sei so zu stellen, als sei der Kauf des Fahrzeugs nicht eingetreten. Dabei könne der Kläger nach § 849 BGB für die Zeit zwischen Zahlung des Kaufpreises und der Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 4 % auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen, da die Beklagte ihm durch eine unerlaubte Handlung Geld entzogen habe. Bei der Bezifferung der abzuziehenden Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtfahrleistung von mindestens 300.000 km auszugehen, wenn man denn überhaupt davon ausgehe, dass die Beklagte überhaupt Nutzungsersatz begehren könne. Hiergegen spreche, dass das Fahrzeug einen erheblichen Sach- und Rechtsmangel aufgewiesen habe und gar nicht habe benutzt werden dürfen. Die Beklagte dürfe nicht für jeden Kilometer Fahrt belohnt werden, den sie durch die Täuschung der Kunden ermöglicht habe. Dies ergebe sich auch aus dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.899,24, wobei der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Die Klage ging am 30.12.2019 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 29.01.2020 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2020 hat der Kläger die abzuziehende Nutzungsentschädigung auf EUR 4.370,00 beziffert. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 23.851,16 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 30.03.2010 bis 30.12.2019 und seither von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2019 mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei durch den Kauf des Fahrzeugs gar kein Schaden entstanden. Er könne das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Auch handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie behauptet weiter, ihr Vorstand im Sinne des Aktienrechts habe von dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis gehabt. Nach dem Stand interner Ermittlungen fehle diese Kenntnis zumindest für den Zeitpunkt, als das gebrauchte Fahrzeug von dem Kläger gekauft worden sei. Zumindest seien dem Kläger aber Gebrauchsvorteile anzurechnen, die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstanden seien. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr überhöht. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Klägerin habe im Jahr 2015 Kenntnis von der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Die Kenntnis des Klägers folge aus der Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte am 22.09.2015 sowie der sich anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung. Es liege außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine in Deutschland lebende Person von dem Einbau der Software in Dieselfahrzeugen der Beklagten keine Notiz genommen habe. Jedenfalls würde eine Unkenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen auf einer groben Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen. Dem Kläger habe sich aufgrund der Medienberichterstattung aufdrängen müssen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug ebenfalls betroffen sein könnte. Sodann wäre der Kläger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2020 (Bl. 330 ff. d. A.)