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Beschluss

316 O 137/19

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0418.316O137.19.00
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Leitsätze
1. Der dingliche Arrest findet nach der ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des zu titulierenden Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Arrest soll dabei vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen.(Rn.2) 2. Dies wird etwa angenommen bei dem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken oder dem Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner beabsichtigt, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren. Ausreichend ist es, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Kein Arrestgrund ist aber alleine die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger.(Rn.2) 3. Der Arrest dient nicht dazu, einem Gläubiger einen Vorsprung vor anderen zu verschaffen. Er dient dementsprechend auch nicht dazu, sich vor den rechtlichen Folgen der Beendigung eines Zwangsverwaltungsverfahrens zu schützen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 16.04.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dingliche Arrest findet nach der ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des zu titulierenden Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Arrest soll dabei vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen.(Rn.2) 2. Dies wird etwa angenommen bei dem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken oder dem Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner beabsichtigt, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren. Ausreichend ist es, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Kein Arrestgrund ist aber alleine die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger.(Rn.2) 3. Der Arrest dient nicht dazu, einem Gläubiger einen Vorsprung vor anderen zu verschaffen. Er dient dementsprechend auch nicht dazu, sich vor den rechtlichen Folgen der Beendigung eines Zwangsverwaltungsverfahrens zu schützen.(Rn.4) Der Antrag des Antragstellers vom 16.04.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Arrestgrundes gern. § 917 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des zu titulierenden Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Arrest soll dabei vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen (Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 917 Rn. 5). Dies wird etwa angenommen bei dem Beseiteschaffen von Vermögensstücken oder dem Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner beabsichtigt, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren (BFH, Urteil vom 04.07.1978 - VII R 21/18). Ausreichend ist es, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen (RG, Urteil vom 31.01.1908 - II 330/07, RGZ 67, 365). Kein Arrestgrund ist aber alleine die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger (BGH, Urteil vom 19.10.1995 - IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95). Hier begründet der Antragsteller die Dringlichkeit damit, dass das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben werden könne, etwa durch Rücknahme des Antrags durch den Vollstreckungsgläubiger. Damit entfiele die Passivlegitimation des Zwangsverwalters und die Anfechtung sei dann gegenüber dem Vollstreckungsschuldner geltend zu machen, der jedoch nicht mehr in der Lage sei, die Forderung des Antragstellers zu bedienen. Ein bevorstehendes unlauteres Verhalten oder die Zwangsvollstreckung gefährdende Handlungen des Antragsgegners werden damit nicht vorgetragen. Vielmehr versucht sich der Antragsteller vor den rechtlichen Folgen einer Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu schützen, die kraft Gesetz eintreten und auf die der Zwangsverwalter keinen Einfluss hat. Der Arrest soll gegen unlautere Beeinträchtigungen und Machenschaften des Schuldners schützen, dient aber nicht dazu, einem Gläubiger einen Vorsprung vor anderen zu verschaffen (BGH, a.a.O.). Er dient dementsprechend auch nicht dazu, sich vor den rechtlichen Folgen der Beendigung eines Zwangsverwaltungsverfahrens zu schützen.