Urteil
316 O 116/17
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1121.316O116.17.00
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Leitsätze
1. Der atypisch stiller Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Auskunft auf das Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag seiner Beteiligungen, wenn dieser Anspruch durch Vorlage des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nebst Anlagen, in welchem das Abfindungsguthaben negativ errechnet und ausgewiesen wurde, bereits erfüllt worden ist.(Rn.35)
2. Ein Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens aus der Beteiligung ist nicht gegeben, wenn dieser Anspruch durch Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Vertrag erloschen ist. Die vorgenommene Aufrechnung ist auch nicht wegen der Aufrechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Gesellschafters mit dem Negativsaldo ausgeschlossen, wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage bereits verjährt ist.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 610,75 € seit dem 01.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf 8.774,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der atypisch stiller Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Auskunft auf das Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag seiner Beteiligungen, wenn dieser Anspruch durch Vorlage des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nebst Anlagen, in welchem das Abfindungsguthaben negativ errechnet und ausgewiesen wurde, bereits erfüllt worden ist.(Rn.35) 2. Ein Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens aus der Beteiligung ist nicht gegeben, wenn dieser Anspruch durch Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Vertrag erloschen ist. Die vorgenommene Aufrechnung ist auch nicht wegen der Aufrechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Gesellschafters mit dem Negativsaldo ausgeschlossen, wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage bereits verjährt ist.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 610,75 € seit dem 01.01.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Der Streitwert wird auf 8.774,80 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde – lediglich hinsichtlich eines Teils der noch geltend gemachten Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Antrag zu 1) Der Kläger hat aus § 13 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags keinen Anspruch auf Auskunft über das Auseinandersetzungsgutgaben zum Stichtag 31.12.2014 zu den Beteiligungen an der Beklagten mit den Vertragsnummern ... und ... . Der Anspruch ist erloschen. Er wurde durch Vorlage des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nebst Anlagen, in dem unter den Vertragsnummern ... und ... mit der Vertragsbezeichnung „Classic Plus“ ein negatives Abfindungsguthaben in Höhe von – 6346,84 € errechnet und ausgewiesen wurde, erfüllt. Die Varianten Classic und Plus stellen ausweislich der Beitrittserklärung insoweit eine Einheit dar, dass eine Ausschüttung in Höhe von 100 % der Classic Einlage als Plus Einlage wiederanzulegen ist. Hieraus folgt, dass insoweit eine einheitliche Abrechnung bzw. Saldierung zulässig ist. Die einheitliche Betrachtung wird auch daran deutlich, dass in der Beitrittserklärung nur eine einheitliche Laufzeit für „Classic Plus“ angegeben ist, wohingegen die Laufzeit der Anlage Sprint separat angegeben wird. Antrag zu 2) Der Kläger hat keinen über den anerkannten Betrag in Höhe von 610,75 € hinausgehenden Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens aus der Beteiligung Sprint gem. § 13 Ziff. 1 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags. Zwar besteht insofern keine vertragliche Verrechnungsabrede. Jedoch ist der Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe von 6346,84 € durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Classic Plus Vertrag erloschen. Eine konkludente Aufrechnungserklärung im Prozess liegt darin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung die Differenz aus dem Negativsaldo des Classic Plus Vertrages und dem positiven Abfindungssaldo des Sprint Vertrages bildet und sich hinsichtlich der Anspruchshöhe nur im Übrigen gegen die Klage verteidigt; es ist ausreichend, wenn sich der Wille, aufrechnen zu wollen, mit genügender Deutlichkeit den Umständen entnehmen lässt (vgl. MüKoBGB/Schlüter, 7. Aufl. 2016, BGB § 388 Rn. 1; Staudinger/Gursky, (2016), BGB, § 388 Rn. 13). Eine Aufrechnungslage war gegeben. Der Anspruch mit dem aufgerechnet wurde, der Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Classic Plus Vertrag, bestand in Höhe von 6346,84 €. Grundlage für die Feststellung der Höhe des Abfindungsguthabens ist die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o. T. GmbH (Anl. B 1). Hierauf haben sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte bezogen. Der Kläger gründet darauf einen Anspruch in Höhe von 6957,59 € hinsichtlich des Sprint Vertrages. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung im Grunde hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich, dass keine stillen Reserven zu berücksichtigen waren. Der Kläger hat dies trotz Hinweises nicht substantiiert bestritten; stille Reserven sind gerade nicht aus der Bilanz ersichtlich. Auch lag der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Prüfung entgegen der Ansicht des Klägers bereits vor. Ausweislich des Prüfungsberichts, Anl. B 1 S. 1, wurde die Prüfung im Juli 2016 durchgeführt. Danach wurde lediglich die als Anlage II beigefügte Darstellung „Entwicklung der Kapitalkonten der atypisch stillen Gesellschafter, die ihre Beteiligung zum 31. Dezember 2014 gekündigt haben“ im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 geprüft. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Prüfung bereits vorgelegen haben muss. Der Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Classic Plus Vertrag war auch nicht durch Aufrechnung des Klägers mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, welche der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2016 erklärt hat, erloschen. Dieser wäre zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung jedenfalls verjährt. Nach §§ 195, 199 Abs. 3 BGB, die gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB auf den vorliegend zu betrachtenden Schadensersatzanspruch Anwendung finden, verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (absolute Verjährung). Der Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. unterlassener Aufklärung entstehen mit unwiderruflichem und vollzogenem Erwerb der Anlage, vorliegend mithin am 10.04.2000. Wegen der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die zehnjährige absolute Verjährung am 01.01.2002 und endete, da der 31.12.2011 ein Sonnabend war, mit Ablauf des 02.01.2012. Zwar schließt nach § 215 BGB die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, doch setzt das voraus, dass der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aufgerechnet werden kann, wenn der Anspruch gegen den aufgerechnet wird, zumindest erfüllbar ist. „Erfüllbar“ im Sinne von § 387 BGB ist eine Forderung dann, wenn sie jedenfalls entstanden ist; gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (s. nur BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. IX ZR 139/07, Rn. 9). Auseinandersetzungsansprüche aus der Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft entstehen erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1997, Az. II ZR 122/96, Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 730 Rn. 5). Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche eines Gesellschafters auf Auszahlung eines Guthabens wie auch für Ansprüche der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Saldos. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert an dieser Beurteilung nichts, dass die Grundlage für einen derartigen Zahlungsanspruch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt ist (BGH NJW-RR 2000, 1295) bzw. dass der Auszahlungsanspruch im Kern mit Beginn der Mitgliedschaft des Gesellschafters vorhanden ist (Palandt/Sprau, a.a.O.), denn er entsteht erst mit Auflösung der Gesellschaften oder Ausscheiden des Gesellschafters (Palandt/Sprau, a.a.O.), was Voraussetzung für die Erfüllbarkeit ist (s.o.). Antrag zu 3) Die Klage ist auch hinsichtlich des noch unbezifferten Zahlungsantrags abzuweisen, mithin die gesamte Stufenklage, da hinsichtlich des Auseinandersetzungswertes im Rahmen der Aufrechnung der Beklagten gegen den Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens aus der Beteiligung Sprint gem. § 13 Ziff. 1 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags mit dem Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Classic Plus Vertrag auch über letzteren bereits – gem. § 322 Abs. 2 ZPO der Rechtskraft fähig - zu entscheiden war. Es bestand ein negativer Saldo in Höhe von – 6346,84 €. Ein Anspruch auf Auszahlung eines positiven Auseinandersetzungsguthabens zur Beteiligung an der Beklagten, Vertragsnummer ... scheidet aus (s.o.). Insoweit steht das Schicksal des Leistungsbegehrens bereits fest. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Da die ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung nur in Höhe des erklärten Teil-Anerkenntnisses begründet ist, besteht nur insofern ein Zinsanspruch. Die Beklagte befand sich mit Ablauf des 31.12.2015 mit der Zahlung des Abfindungsguthabens i. H. v. 610,75 € in Verzug. Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt fällig. Einer Mahnung bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht. Nach § 13 Ziffer 1, lit. f) S. 1 des Gesellschaftsvertrages war die Zahlung des Abfindungsguthabens bei vertragsgemäßem Ausscheiden – wie hier – ein Jahr nach dem Wirkungszeitpunkt der Kündigung fällig. Kündigungszeitpunkt war der 31. Dezember 2014. Aus § 7 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags folgt nichts anderes, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht hinsichtlich der Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern zum 31.12.2015 als dem maßgeblichen Zeitpunkt vorgetragen hat. Analog § 187 BGB können Verzugszinsen erst ab dem 01.01.2016 geltend gemacht werden. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 147,56 € gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Ausgehend von einem berechtigten Anspruch i. H. v. 610,75 € ergeben sich ersatzfähige außergerichtlichen Anwaltskosten wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr: 104,00 €, Auslagenpauschale: 20,00 €, 19 % Umsatzsteuer: 23,56 €, mithin 147,56 €. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 288, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten der ersten Stufe war nicht gesondert zu entscheiden; hinsichtlich der Beteiligung 25826/018, da über sie nicht streitig verhandelt wurde und der Kläger diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat sowie im Übrigen, da auch insoweit über den Zahlungsantrag mit zu entscheiden war (s.o.). Insbesondere trägt die Beklagte auch die Kosten des anerkannten Teils. Die Kostenfolge insoweit ergibt sich aus dem Anerkenntnis selbst, § 307 ZPO. Ein Fall des § 93 ZPO, wonach ausnahmsweise die Kosten nicht der Beklagten, sondern dem Kläger auferlegt werden, ist nicht gegeben. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben, indem sie über das Abfindungsguthaben nicht vertragsgemäß Auskunft erteilt hat. Da die Beklagte die Bezifferung verzögerte, konnte der Kläger das Auseinandersetzungsguthaben auch nicht sofort verlangen, weshalb auch hinsichtlich der Zahlungsstufe Klage geboten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 44 GKG, § 3 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auskunft zur Höhe und die Auszahlung eines Abfindungsguthabens nebst Zinsen nach Kündigung seiner mit der Beklagten geschlossenen Beteiligungsverträge als atypisch stiller Gesellschafter sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 10.04.2000 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einer Gesamtzeichnungssumme von 62000 DM. Er verpflichtete sich zur Zahlung einer Einmaleinlage von 13000 DM zzgl. Agio, einer weiteren Einmaleinlage von 13000 DM zzgl. Agio sowie zur Zahlung einer Rateneinlage in Höhe von insgesamt 36000 DM zzgl Agio, die unter den Beteiligungsnummern ... (Classic 13000 DM), ... (Plus 13000 DM) und ... (Sprint 36.000 DM) bei der Beklagten geführt werden. In der Beitrittserklärung sind zu den Beteiligungen u. a. folgende Regelungen enthalten: Classic, Einmalanlage, DM 13000,- zzgl. 6% Agio der Vertragssumme, Plus, Wiederanlage der Ausschüttung (100% der Einmalanlage), DM 13000,- zzgl. 6% Agio der Vertragssumme, Sprint, Rateneinlage, DM 36000,- zzgl. 6% Agio der Vertragssumme, beginnend am sofort à DM 200,- Mindestvertragslaufzeiten Classic Plus: 15 Jahre, Sprint: 15 Jahre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung, Anl. K 1, verwiesen. Die Beitrittserklärung wurde durch die Beklagte angenommen. § 13 des Gesellschaftsvertrags (Anl. K 10) enthält folgende Regelung zur Auseinandersetzung bei vertragsgemäßer Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft, Abfindungsguthaben, Auseinandersetzungswert: a) Grundlage für die Bestimmung des Abfindungsguthabens ist der Auseinandersetzungswert für das gesamte Unternehmen der N. L. AG. Der Auseinandersetzungswert berücksichtigt die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven in der N. L. AG sowie seinen Anteil am Ertrags- und Substanzwert (Geschäftswert) als Differenz zwischen Anfangs- und Endwerten. ... f) Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemäßem Ausscheiden ein Jahr nach dem Wirkungszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. ... g) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgt durch einen seitens der N. L. AG zu bestellenden Wirtschaftsprüfer. ... In § 7 Ziffer 5 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags ist geregelt, dass der atypisch stille Gesellschafter mit seinen Entnahme- und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern zurücktritt. Hinsichtlich der weiteren Regelungen wird auf den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag, Anl. K 10, verwiesen. Der Kläger kündigte die atypisch stillen Beteiligungen zum 31.12.2014 ordentlich. Die Kündigungen wurden durch die Beklagte bestätigt. Ein Auseinandersetzungsguthaben zu den Beteiligungen wurde durch die Beklagte zunächst nicht errechnet und nicht an den Kläger ausgezahlt. Diesem wurden Kontoauszüge für das Jahr 2014 zu den einzelnen Beteiligungen überlassen, aus welchen sich ein Saldo für die Beteiligung ... in Höhe von 2162,99 € und für die Beteiligung ... in Höhe von 6611,81 € ergab. Mit Schreiben vom 12.05.2016 (Anl. K 8) wurde die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, das Auseinandersetzungsguthaben für die Beteiligungen mitzuteilen, sowie das positive Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungen Nr. ... und Nr. ... auszuzahlen. Zudem erklärte der Kläger mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2016 die Aufrechnung „gegen den Negativsaldo aus dem Vertrag ... “, dessen Saldo zuvor seitens der Beklagten mit – 9098,06 € beziffert worden war, mit Schadensersatzansprüchen des Klägers wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger beteiligte sich an der Beklagten aufgrund Anlageberatung durch den Vermittler W. S., der für die Firma M. S. G. & P. tätig war, mit der der Kläger einen Maklervertrag geschlossen hatte. Der Vermittler S. empfahl dem Kläger, fünf Policen zu kündigen und stattdessen wegen wesentlich besserer Erträge und mindestens gleicher Sicherheiten Beteiligungen an der Beklagten zu erwerben. Bei einem Beratungsgespräch am 10.02.2000 stellte der Vermittler S. dar, wie sich die Beteiligung an der Beklagten entwickeln sollte. Trotz Entnahme von je 25000,00 DM nach einer Laufzeit von 15 Jahren sollte dem Kläger bei Erreichen des Lebensalters von 60 Jahren ein Auseinandersetzungsguthaben von 511000,00 DM zur Verfügung stehen. Im Beratungsgespräch wurde erläutert, dass die Beteiligung zum Vermögensaufbau und der Altersvorsorge diente. Der Kläger war nicht bereit, zur Erreichung dieser Ziele Risiken einzugehen. Auf mögliche Beteiligungsrisiken wie Verlustrisiko, Nachschusspflicht, Insolvenzrisiko wies der Vermittler S. nicht hin. Einen Emissionsprospekt erhielt der Kläger erst am 10.04.2000 nach Zeichnung. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 24.05.2016 zurück. In der Klageerwiderung des Beklagten vom 20.06.2017 wurde ausgeführt: „Im streitgegenständlichen Fall beläuft sich das Abfindungsguthaben des Klägers auf € 610,75. Die Abrechnung ergab hinsichtlich des Classic-Plus-Vertrages einen Negativ-Saldo in Höhe von € 6346,84. Die Abrechnung des Sprint-Vertrages ergab einen positiven Abfindungssaldo in Höhe von € 6957,59. Die Differenz diesbezüglich ist der dem Beklagten zustehende positive Kapitalsaldo in Höhe von € 610,75.“ Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten überreichte den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o. T. GmbH über die Ermittlung des Abfindungsguthabens in Kopie (Anl. B 1). Für die Beteiligung des Klägers wies dieser zum 31.12.2014 in der Variante Sprint ein positives Guthaben von 6957,59 € aus. Unter den Vertragsnummern ... und ... mit der Vertragsbezeichnung „Classic Plus“ wurde ein negatives Abfindungsguthaben in Höhe von – 6346,84 € ausgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht, Anl. B 1, verwiesen. Der Kläger meint, daraus, dass die Entwicklung der Kapitalkonten der atypisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses der NL N. L. AG geprüft wurde, wie dem Prüfbericht, S. 1, zu entnehmen sei, lasse sich folgern, dass zu diesem Zeitpunkt der geprüfte Jahresabschluss der NL N. L. AG zum 31.12.2014 noch nicht vorgelegen habe und es für den Prüfbericht an einer hinreichenden Grundlage zur Bestimmung des jeweiligen Abfindungsguthabens fehle. Er behauptet, dass bei der Berechnung des Abfindungsguthabens bestehende stille Reserven nicht berücksichtigt worden seien und meint, die vorgelegte Berechnung zu den Abfindungsguthaben sei deshalb nicht ausreichend. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Vertragsverhältnisse Classic, Plus und Sprint seien getrennt zu betrachten. Das Abfindungsguthaben der Beteiligungsarten Classic und Plus habe nicht von vornherein zusammengefasst werden dürfen. Es handele sich bei den Beteiligungen Classic und Plus um eigenständige Beteiligungen, so dass weder die bislang erteilte Auskunft noch der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dieser Eigenständigkeit Rechnung trage. Darüber hinaus sei der sich möglicherweise aus der Classic Beteiligung ergebende negative Abrechnungssaldo bereits wegen Aufrechnung erloschen gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung der Schadensersatzansprüche berufen, denn hinsichtlich § 215 BGB komme es darauf an, dass die Ansprüche in unverjährter Zeit entstanden seien, was vorliegend der Fall sei. Ferner ist er der Ansicht, der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos sei dem Grunde nach mit Eingehung und Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger entstanden. Der einzelne Gesellschafter habe bereits mit Beitritt zur Gesellschaft einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsgutgaben, denn der Rechtsgrund für das Auseinandersetzungsguthaben sei damit bereits angelegt. Unschädlich sei, dass es sich dabei zunächst lediglich um eine zukünftige Forderung handele. Bereits der Beitritt des Gesellschafters verschaffe ihm eine gesicherte Position im Hinblick auf das Abfindungsguthaben. Der Kläger hat zunächst Stufenklage erhoben, die der Beklagten am 23.05.2017 zugestellt worden ist. In dieser hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über das Auseinandersetzungsgutgaben zum Stichtag 31.12.2014 zu den Beteiligungen an der Beklagten Vertragsnummern ... , ... und ... zu erteilen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das sich nach der Auskunft ergebende positive Auseinandersetzungsguthaben zur Beteiligung an der Beklagten Vertragsnummern ... und ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihm daraufhin mit Klageerwiderung vom 20.06.2017 den Prüfungsbericht der Wirtschafsprüfungsgesellschaft über die Ermittlung des Abfindungsguthabens nebst Anlagen in Kopie (vgl. oben) übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 hat der Kläger den Auskunftsantrag gerichtet auf die Beteiligung Nr. ... (Sprint-Vertrag) für erledigt erklärt, da die Beklagte Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers erteilt und den Saldo mit 6957,59 € beziffert habe. Er begehre nunmehr die Zahlung dieses Betrages auf der 2. Stufe im Rahmen der Leistungsklage. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über das Auseinandersetzungsgutgaben zum Stichtag 31.12.2014 zu den Beteiligungen an der Beklagten Vertragsnummern ... und ... zu erteilen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das positive Auseinandersetzungsguthaben zur Beteiligung ... in Höhe von 6957,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das sich nach der Auskunft ergebende positive Auseinandersetzungsguthaben zur Beteiligung an der Beklagten Vertragsnummer ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 610,75 € anerkannt. Insoweit wurde am 22.09.2017 Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es seien keine stillen Reserven im Vermögen der Beklagten und deren Tochtergesellschaften vorhanden. Hinsichtlich des Classic Plus Vertrages habe zum 31.12.2014 ein Negativ-Saldo in Höhe von 6346,84 € bestanden. Sie meint, am 12.05.2015 seien behauptete Schadensersatzansprüche verjährt gewesen, der negative Kapitalsaldo aus der streitgegenständlichen Beteiligung sei erst am 31.12.2015 fällig gewesen, so dass sich beide Ansprüche bzw. der behauptete Anspruch des Klägers in aufrechenbarer Form zu keinem Zeitpunkt gegenüberstanden. Sie behauptet weiter, es existierten am 25.04.2017 vorrangige Verbindlichkeiten von Drittgläubigern in Höhe von ca. 6.091.470,16 €. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2017 ergänzend Bezug genommen.