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Beschluss

316 O 320/16

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0123.316O320.16.00
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Leitsätze
1. Nach unwidersprochen gebliebener Erledigungserklärung einer Räumungsklage für Mieträume nach fristloser Vermieterkündigung wegen zwischenzeitlichen Auszugs des gekündigten Mieters, der Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht vorgebracht hat, entspricht es der Billigkeit dem Mieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.(Rn.3) 2. Bei der Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines auf die Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichteten Klageantrags kann der sechsfache Betrag der Bruttomiete zugrunde gelegt werden. Zwar ist grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe des zwölffachen Betrags auszugehen, handelt es sich jedoch wie hier um einen einfach gelagerten Fall, bei dem von einer Zeitspanne von regelmäßig sechs Monaten für das Erkenntnisverfahren und die Vollstreckung auszugehen ist, kann die Summe entsprechend verringert werden (Abgrenzung OLG Hamburg, 12. Oktober 2009, 4 W 266/09 und OLG Hamburg, 5. Juni 2014, 333 T 17/14).(Rn.4)
Tenor
1. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 32.072,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach unwidersprochen gebliebener Erledigungserklärung einer Räumungsklage für Mieträume nach fristloser Vermieterkündigung wegen zwischenzeitlichen Auszugs des gekündigten Mieters, der Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht vorgebracht hat, entspricht es der Billigkeit dem Mieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.(Rn.3) 2. Bei der Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines auf die Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichteten Klageantrags kann der sechsfache Betrag der Bruttomiete zugrunde gelegt werden. Zwar ist grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe des zwölffachen Betrags auszugehen, handelt es sich jedoch wie hier um einen einfach gelagerten Fall, bei dem von einer Zeitspanne von regelmäßig sechs Monaten für das Erkenntnisverfahren und die Vollstreckung auszugehen ist, kann die Summe entsprechend verringert werden (Abgrenzung OLG Hamburg, 12. Oktober 2009, 4 W 266/09 und OLG Hamburg, 5. Juni 2014, 333 T 17/14).(Rn.4) 1. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 32.072,10 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Klagepartei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die beklagte Partei der Erledigungserklärung nicht binnen der Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO widersprochen hat, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Klage auf Räumung war aufgrund der fristlosen Kündigung der klagenden Partei zulässig und begründet. Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Die Klage ist aufgrund der inzwischen erfolgten Räumung unbegründet geworden. Es entspricht daher der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Bei der Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Klagantrags zu 2), der auf die Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichtet war, wurde der sechsfache Betrag der Bruttomiete zugrunde gelegt. Zwar ist grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe des zwölffachen Betrags auszugehen (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09 Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az: 333T 17/14). Vorliegend handelt es sich jedoch um einen einfach gelagerten Fall, bei dem von einer Zeitspanne von regelmäßig sechs Monaten für das Erkenntnisverfahren und die Vollstreckung auszugehen ist. Der Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhoben und die Kündigung wurde wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sich der Beklagte außergerichtlich auf Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte berufen hätte, so dass mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen gewesen wäre.