Beschluss
316 T 84/14
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0120.316T84.14.0A
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verpflichtung des Vermieters im Räumungsvergleich, er werde Umzugskosten des Mieters bis zu einer bestimmten Höhe übernehmen, ist dahin auszulegen, dass der Vermieter nach Vorlage der Rechnung den Betrag zahlen muss.(Rn.8)
2. Ein solcher Vergleich ist tauglicher Vollstreckungstitel.(Rn.17)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 10. 11. 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Kläger aus dem Vergleich vom 16. 04. 2014 verpflichtet sind, an die Beklagten Umzugskosten in Höhe von Euro 1.300,- zu erstatten, und dass die mit der Vollstreckungsklausel vom 10. 09. 2014 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 16. 04. 2014 die Beklagten berechtigt, aus Ziffer 2. des Vergleichs eine Forderung von Euro 1.300,- gegen die Kläger zu vollstrecken.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf Euro 1.300,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Vermieters im Räumungsvergleich, er werde Umzugskosten des Mieters bis zu einer bestimmten Höhe übernehmen, ist dahin auszulegen, dass der Vermieter nach Vorlage der Rechnung den Betrag zahlen muss.(Rn.8) 2. Ein solcher Vergleich ist tauglicher Vollstreckungstitel.(Rn.17) I. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 10. 11. 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Kläger aus dem Vergleich vom 16. 04. 2014 verpflichtet sind, an die Beklagten Umzugskosten in Höhe von Euro 1.300,- zu erstatten, und dass die mit der Vollstreckungsklausel vom 10. 09. 2014 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 16. 04. 2014 die Beklagten berechtigt, aus Ziffer 2. des Vergleichs eine Forderung von Euro 1.300,- gegen die Kläger zu vollstrecken. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Der Beschwerdewert wird auf Euro 1.300,- festgesetzt. I. Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 10. 11. 2014 ist unbegründet. Zwar ist in Ziffer 2 des Vergleichs vom 16. 4. 2014 (Bl. 109 d. A.) lediglich vereinbart, dass die Kläger sich als Gesamtschuldner verpflichten, die Umzugskosten der Beklagten bis zu einer Höhe von Euro 1.300,00 zu übernehmen. Für sich genommen ist dies keine vollstreckbare Einigung, da es aufgrund der Formulierung „bis zu“ an einer konkreten Summe fehlt, deren Zahlung die Kläger schulden. Auch greift hier nicht § 726 ZPO ein, da diese Vorschrift die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nur erlaubt, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht ist, woran es hier fehlt. Die konkrete Höhe der Sicherheitsleistung ist hier lediglich durch Privaturkunde, nämlich der Rechnung des Umzugsunternehmens (Anlage G 1, Bl. 162 d. A.) erbracht worden, nicht aber durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Kann der Urkundenbeweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht geführt werden, muss der Gläubiger auf Klauselerteilung klagen (§ 731 ZPO) (vgl. Zöller-Stöber ZPO Kommentar 29. Aufl. § 726 Rn 6 a. E.). In dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. § 731 ZPO kann sich der Kläger aller zulässigen Beweismittel bedienen (Zöller-Stöber aaO § 731 Rn 4). Eine erleichterte Beweisführung, etwa ein Nachweis nur durch Privaturkunde) kann aber vereinbart werden (Zöller-Stöber ZPO Kommentar 29. Aufl. § 726 Rn 16). Hier ergibt die Auslegung des Vergleichs der Parteien vom 16. 4. 2014 (Bl. 109 d. A.), dass die Parteien wollten, dass die tatsächlich angefallenen Umzugskosten der Beklagten bis zu einem Betrag von 1.300,.- Euro von den Klägern zu ersetzen sein sollten und dass der konkret zu ersetzende Betrag sich mit der Umzugsrechnung konkretisieren sollte und dieser durch die Umzugsrechnung konkretisierte Betrag geschuldet sein sollte, nicht indes mehr als 1.300,- Euro. Allein diese Auslegung des Vergleichs entspricht dem beiderseitigen Parteiinteresse bei Abschluss des Vergleichs. Dass materiell-rechtlich eben dieser tatsächlich angefallene Umzugsbetrag geschuldet sein sollte, ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung in dem Vergleich zu Ziffer 2, in dem es heißt „bis zu einer Höhe von 1.300,- Euro“. Diese Vereinbarung schließt nach ihrem klaren Wortlaut Beträge über 1.300,- Euro aus. Aus den Worten „bis zu“ ergibt sich, dass mit dem Vergleich allein noch kein geschuldeter Betrag festgesetzt werden sollte, sondern dieser sich erst durch die anfallenden Kosten des Umzugs konkretisieren sollte. Zweifelhaft und durch Auslegung zu ermitteln ist vor dem Hintergrund von § 726 ZPO, ob die Parteien zugleich eine Beweiserleichterung für den Nachweis der Umzugskosten für die Vollstreckbarkeit des Vergleichs vereinbaren wollten. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall und ergibt sich aus der Situation des Vergleichsschlusses und der zu erwartenden Nachweismöglichkeiten. Als Nachweismöglichkeit schieden bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden von vornherein aus, da es für alle Parteien gänzlich fernliegend erscheinen musste, dass die Beklagten zwecks Nachweis für den Vergleich ein Umzugsunternehmen mittels notariellem Vertrag (öffentliche Beglaubigung) beauftragen würden. Dass dies gewollt war, kann angesichts des hierbei anfallenden unverhältnismäßigen Aufwandes und der dabei anfallenden völlig unverhältnismäßigen Kosten sicher ausgeschlossen werden. Daher kommt lediglich in Betracht, dass die Parteien entweder eine Beweiserleichterung in dem Sinne wollten, dass die tatsächlich angefallenen Umzugskosten durch privatschriftliche Urkunde nachgewiesen werden sollten, oder dass die Parteien mit dem Vergleich zugleich vereinbaren wollten, dass (da ein Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden von vornherein ausschied - s. o.) die Beklagten nach dem Umzug die Kläger auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gem. § 731 ZPO verklagen sollten, wo allein der Nachweis durch privatschriftliche Urkunde (Umzugsrechnung) geführt werden könnte. Dass die Parteien aber im Rahmen eines Vergleichs, mit dem ein Rechtsstreit gerade gütlich und endgültig beendet werden sollte, bereits vereinbaren wollten, dass bei Vorliegen einer privatschriftlichen Umzugsrechnung sodann ein weiteres gerichtliches Klagverfahren zwischen ihnen als unmittelbar Folge des Vergleichs erforderlich werden sollte, erscheint fern liegend. Daher wird dem Parteiinteresse bei Vergleichsschluss allein gerecht, dass der Vergleich vom 16. 4. 2014 zu Ziffer 2 (Bl. 109 d. A.) so auszulegen ist, dass eine Beweiserleichterung dahingehend vereinbart sein sollte, dass die Beklagten die tatsächlichen Umzugskosten durch Rechnung eines Umzugsunternehmens nachweisen sollten. Dies haben die Beklagten indes getan, indem sie die Anlage G 1 einreichten. Die Rechnung der Firma B. & B. E. über 1.300,- Euro betrifft gerade einen Umzug von der im Vergleich genannten zu räumenden Wohnung/Anschrift zur neuen Wohnung/Anschrift der Beklagten und einen Umzugszeitpunkt wenige Tage nach Wirksamwerden des Vergleichs. Daher kann ausgeschlossen werden, dass es sich insoweit um eine andere Rechnung als die für den Umzug der Beklagten zwecks Erfüllung ihrer Räumungsverpflichtung handelte. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Der Tenor war angesichts der Auslegung des Vergleichs indes dahingehend zu korrigieren, dass die Beklagten die Zahlung von 1.300,- Euro schulden, da der Vergleich für sich genommen mangels konkreten Betrages keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und nur in Verbindung mit dem Nachweis durch die Rechnung eines Umzugsunternehmens sich der Anspruch auf einen bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Geldbetrag konkretisiert, was hier aber mit Einreichung der Rechnung gem. Anlage G 1 geschehen ist. Entsprechend ist ferner festzustellen, dass die die mit der Vollstreckungsklausel vom 10. 09. 2014 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 16. 04. 2014 die Beklagten berechtigt, aus Ziffer 2. des Vergleichs eine Forderung von Euro 1.300,- gegen die Kläger zu vollstrecken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.