Beschluss
316 T 72/11
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1207.316T72.11.0A
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Leitsätze
Allein die Vorlage eines Untermietvertrages stellt kein dem Drittgewahrsam gleich stehendes Ereignis dar; wenn der Gerichtsvollzieher vor Ort keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung durch den "Untermieter" findet, kann er die Wohnung räumen (Abgrenzung zu BGH, 14. August 2008, I ZB 39/08, ZMR 2009, 21).(Rn.1)
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 18. November 2011 (Aktenzeichen 803d M 1099/11) wird der Obergerichtsvollzieher J S angewiesen, die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner S ungeachtet der Vorlage des Untermietvertrages vom 4. Oktober 2011 durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Räumungsschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Vorlage eines Untermietvertrages stellt kein dem Drittgewahrsam gleich stehendes Ereignis dar; wenn der Gerichtsvollzieher vor Ort keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung durch den "Untermieter" findet, kann er die Wohnung räumen (Abgrenzung zu BGH, 14. August 2008, I ZB 39/08, ZMR 2009, 21).(Rn.1) Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 18. November 2011 (Aktenzeichen 803d M 1099/11) wird der Obergerichtsvollzieher J S angewiesen, die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner S ungeachtet der Vorlage des Untermietvertrages vom 4. Oktober 2011 durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Räumungsschuldner. Die Gläubiger haben gegen den Räumungsschuldner einen Anspruch auf Räumung der Wohnung B H. Dieser Räumungsanspruch ist mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. August 2011 tituliert. Allein aus der Vorlage des Untermietvertrages seines Sohnes M S folgt kein schutzwürdiges Interesse des Räumungsschuldners D S an der Verhinderung der Zwangsräumung der Wohnung B. Zwar soll eine Räumungsvollstreckung auch dann unzulässig sein, wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten, hier Herrn M S, der Besitz nur eingeräumt worden ist, um die Zwangsräumung zu vereiteln (BGH NJW 2008, 3287-3288). Aus dem Protokoll der abgebrochenen Zwangsräumung vom 15. November 2011 (Blatt 54 der Akte) des Obergerichtsvollziehers S ergibt sich indes, dass der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle, in der Wohnung B keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass Herr M S Gewahrsam an den Räumlichkeiten habe. Weder war Herr M S anwesend, noch konnte eine Vollmacht vorgelegt werden oder eine Bescheinigung über die Anmeldung seines Wohnsitzes unter der Adresse B. Auch aus der von dem Räumungsschuldner D S vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des M S geht nicht substantiiert hervor, dass dieser tatsächlich Gewahrsam an den zu räumenden Räumlichkeiten hat. Über die Statthaftigkeit der Zwangsvollstreckung gegen Herrn M S ist in dem Erinnerungsverfahren zum Aktenzeichen 803d M 1115/11 zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.