Beschluss
416 HKO 84/25
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0710.416HKO84.25.00
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Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
verboten,
im geschäftlichen Verkehr für das Produkt
„L. V. K. B.“-Fußpflaster
mit der Angabe „Entgiftungspflaster“ zu werben
sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergeben.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „L. V. K. B.“-Fußpflaster mit der Angabe „Entgiftungspflaster“ zu werben sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergeben. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. 1. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. verlangen. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG in Verbindung mit § 2 UKlaG sowie §§ 3, 3a, 5 UWG in Verbindung mit § 3 HWG. a) Der Antragsteller ist nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1,2 UWG und §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG aktiv legitimiert. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Der Verband ist seit dem 15.11.2021 auch in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Zudem gehört dem Antragsteller auch eine erhebliche Zahl von Mitgliedern – wie zum Beispiel Unternehmen der Heilmittelbranche, der Branche Heilwesen/Dienstleistungen sowie der H. A. e.V., die A1 N., die Ä. H. und die Ä. S.- H. – an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Antragsgegnerin. Dabei ist auf die angegriffene Wirkaussage „Entgiftungspflaster“ abzustellen, da es auf die Substituierbarkeit der von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen ankommt. b) Hinsichtlich der unter Ziffer I.1. des Tenors genannten Bezeichnung „Entgiftungspflaster“ liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das spezialgesetzliche Irreführungsverbot gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 HWG sowie das allgemeine Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG vor. Bei der angegriffenen Werbeangabe handelt es sich zunächst um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da diese der Förderung des Absatzes des Produkts „L. V. K. B.“-Fußpflaster dient. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält. Gemäß § 3 Nr. 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, und zwar insbesondere dann, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Vorgaben des HWG finden neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung, § 17 HWG. Die Bestimmung des § 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Die angegriffene und unter Ziffer I. tenorierte Werbeaussage, mit der die Antragsgegnerin auf der Verkaufsplattform www.a..de die von ihr vertriebenen Fußpflaster anpreist, sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggeriert die Angabe „Entgiftungspflaster“, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entgiftende Wirkung auf den Körper des Anwenders hat und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt. Die Antragsgegnerin spricht danach mit den angegriffenen Werbeaussagen gemäß Anlage A 4 dem in Rede stehenden Fußpflaster Wirkungen zu, denen es tatsächlich an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung fehlt. Die Frage, ob eine Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11). Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10). Diese Kriterien müssen nicht erst im Prozess, sondern bereits, bevor die betreffenden Werbeaussagen gemacht werden, erfüllt sein. Der Antragsteller hat hier unter anderem durch Vorlage aussagekräftiger Zitate aus der medizinischen und pharmakologischen Fachliteratur hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein auf die Fußsohlen aufgebrachtes Pflaster nicht dazu geeignet ist, auf den Stoffwechsel des Körpers einzuwirken und so zu einer Entgiftung und Entschlackung des Körpers beizutragen. Der Antragsgegnerin hätte es daher oblegen, da sie mit einer gesundheitsbezogenen Aussage des von ihr angebotenen Produkts wirbt, zu deren Wirksamkeit entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen, auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen. Da es an einem solchen Hinweis fehlt, ist die fragliche Aussage geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Schließlich ist die angegriffene Werbeaussage auch geeignet, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. c) Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen der begangenen Verstöße und wurde durch die Antragsgegnerin bislang nicht – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – ausgeräumt. 2. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht erschüttert. Vielmehr hat der Antragsteller schlüssig dargelegt, dass er Abmahnung und Antragstellung zügig betrieben hat. 3. Schließlich war die Antragsgegnerin vor Ergehen der Entscheidung auch nicht zwingend anzuhören. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.06.2025 (Anlage A 5) abgemahnt, worauf diese nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hat. Das Abmahnschreiben genügt den Anforderungen an ein solches. Die Abmahnung beschreibt insbesondere hinreichend deutlich und detailliert, welches tatsächliche Verhalten als rechtsverletzend angesehen wird, und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dies als unlauter zu bewerten ist. Der Antragsgegnerin war daher vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zwingend (erneut) rechtliches Gehör zu gewähren. II. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt. Danach war der Streitwert an der Streitwertangabe des Antragstellers zu orientieren. Die vollständige Übereinstimmung mit dem Original wird zum Zwecke der Glaubhaftmachung anwaltlich versichert.