Urteil
416 HKO 32/24
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0530.416HKO32.24.00
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Leitsätze
1. Der mit einem Testergebnis Werbende muss die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Er muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben und darf die Aussage des Testergebnisses nicht zu seinen Gunsten verändern (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17).(Rn.59)
2. Werden in einem Warentest lediglich sieben Matratzen getestet, ist die Werbeaussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da sie den Eindruck erweckt, als habe eine aktuelle umfangreiche Testung aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen diese Matratze als Testsieger ergeben.(Rn.60)
3. Ebenfalls ist eine Aussage irreführend, welche das Testergebnis überdehnt. So ist die Aussage "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" irreführend, da sie der Verbraucher dahingehend verstehen muss, dass es keine andere getestete Kaltschaum-Matratze gibt, welche jemals in einem umfassend durchgeführten Warentest ein besseres Ergebnis erzielt hat.(Rn.65)
4. Wird das Testsieger-Logo, welches nur für Matratzen der Größe 90 x 2000 cm gilt, bei Auswahl der Matratzengröße 140 x 200 cm ebenfalls abgebildet, werden die angesprochenen Verkehrskreise für die Matratze mit der Größe 140 x 200 cm über das konkret erzielte Testergebnis und einen angeblichen Testsieg irreführend getäuscht.(Rn.71)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24) wird aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 200.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mit einem Testergebnis Werbende muss die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Er muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben und darf die Aussage des Testergebnisses nicht zu seinen Gunsten verändern (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17).(Rn.59) 2. Werden in einem Warentest lediglich sieben Matratzen getestet, ist die Werbeaussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da sie den Eindruck erweckt, als habe eine aktuelle umfangreiche Testung aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen diese Matratze als Testsieger ergeben.(Rn.60) 3. Ebenfalls ist eine Aussage irreführend, welche das Testergebnis überdehnt. So ist die Aussage "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" irreführend, da sie der Verbraucher dahingehend verstehen muss, dass es keine andere getestete Kaltschaum-Matratze gibt, welche jemals in einem umfassend durchgeführten Warentest ein besseres Ergebnis erzielt hat.(Rn.65) 4. Wird das Testsieger-Logo, welches nur für Matratzen der Größe 90 x 2000 cm gilt, bei Auswahl der Matratzengröße 140 x 200 cm ebenfalls abgebildet, werden die angesprochenen Verkehrskreise für die Matratze mit der Größe 140 x 200 cm über das konkret erzielte Testergebnis und einen angeblichen Testsieg irreführend getäuscht.(Rn.71) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24) wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 200.000,- festgesetzt. I. Die einstweilige Verfügung vom 13.03.2024 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind gegeben. 1. Die Verfügungsklägerin, bei der es sich um eine Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten im Bereich des Vertriebs von Matratzen im Internet handelt, kann von der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5a UWG Unterlassung der beanstandeten Aussagen wegen Irreführung entsprechend dem Tenor zu I.1., zu I.2. und zu I.3. der einstweiligen Verfügung vom 13.01.2024 verlangen. a) Bei den Parteien handelt es sich um auf dem Gebiet des Vertriebs von Matratzen und Bettwaren miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen. Die Verfügungsklägerin ist mithin als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. b) Es liegen ferner geschäftliche Handlungen der Verfügungsbeklagten vor, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Bei den fraglichen Werbeanzeigen, die die von der Verfügungsbeklagten angebotenen „B“-Matratzen anpreisen, handelt es sich ohne Zweifel um ein marktbezogenes Vorgehen zur Absatzförderung. c) Diese geschäftlichen Handlungen sind unzulässig. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, die unlauter sind. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. d) Die unter Ziffer I.1. des Beschlusses vom 13.03.2024 tenorierte Werbeaussage ist unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. mit dem Vorenthalten wesentlicher Informationen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 23/15). Adressat der streitgegenständlichen Werbung sind hier die allgemeinen Verbraucher. Die Werbekampagne richtet sich an alle diejenigen, die Interesse am Erwerb einer Matratze haben, mithin an das allgemeine Publikum und nicht etwa an ein Publikum mit speziellen Vorkenntnissen. Es ist daher für die Beantwortung der Frage, wie die im Streit stehende Werbung zu verstehen ist, auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG. Die Erwartungen dieses Verkehrskreises kann die Kammer, da sie selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, ohne weiteres selbst beurteilen. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wie eine Werbeaussage von einem durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises, das der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, verstanden wird, ist der Gesamteindruck der Werbung. Einzelne Elemente einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier beworbenen Produkt um Matratzen und damit um langlebige und höherpreisige Produkte handelt, die der Verkehr nur in größeren zeitlichen Abständen erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher wird sich daher mit der im Streit stehenden Werbung nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam und interessiert auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie die Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf in diesen Fällen die Auszeichnung übernehmen und muss keinen eigenen Qualitätsnachweis führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17). Allerdings muss der mit einem Testergebnis Werbende die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 5 UWG, Rn. 2.280ff.; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17). So muss der Werbende das Testergebnis zutreffend wiedergeben und darf die Aussage des Testergebnisses nicht zu seinen Gunsten verändern (BGH a.a.O.). Insbesondere dürfen Testergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Testergebnisse nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist die hier gemäß Anlage K 1 im Streit stehende Werbeaussage irreführend, weil die Formulierung „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck erweckt, als habe eine aktuelle umfangreiche Testung aller oder zumindest aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen die von der Klägerin angebotene Matratze als Testsieger ergeben. Diese umfassende Aussage wird jedoch durch die von der Verfügungsbeklagten zitierte Testung der Stiftung Warentest 02/2024 (Anlage K 5) nicht gestützt, weil in diesem Test lediglich sieben Matratzen – und damit nur ein sehr kleiner Ausschnitt der auf dem deutschen Markt angebotenen Kaltschaum-Matratzen – getestet worden sind. Soweit die Verfügungsbeklagte argumentiert, die Stiftung Warentest führe einen Dauertest durch, in dessen Verlauf sukzessive alle wesentlichen Matratzen des Markts getestet würden, danach sei die hier beworbene Matratze die beste von 272 im letzten Jahrzehnt getesteten Matratzen, ist dieser Umstand nicht geeignet, die sehr weitgehende Werbeaussage „Deutschlands bestgetestete Matratze“ zu stützen. Denn die Stiftung Warentest hat in dem in der fraglichen Werbung angegebenen Test gerade nicht eine große Zahl an Matratzen getestet, sondern - den Vortrag der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellt - lediglich über einen langen Zeitraum von zehn Jahren Matratzen ganz unterschiedlichen Materials, unterschiedlicher Größe und unterschiedlicher Ausgestaltung getestet. In dem konkret angegebenen Test 02/2024 standen hingegen lediglich sieben Matratzen miteinander im direkten Vergleich. Der verständige Verbraucher wird jedoch die undifferenzierte Aussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ – wie bereits dargelegt – so verstehen, dass eine aktuelle umfangreiche Testung aller oder zumindest aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen die von der Klägerin angebotene Matratze als Testsieger ergeben hat. Der verständige Durchschnittsverbraucher, der keine vertieften Kenntnisse über die Ausgestaltung der von der Stiftung Warentest aufgelegten Untersuchungen hat, wird nicht auf den Gedanken kommen, dass die Stiftung Warentest die über einen Zeitraum von zehn Jahren durchgeführten Tests an Matratzen zusammenfasst. Der Aussagewert einer solchen Zusammenstellung an Testergebnissen erscheint im Übrigen angesichts des Umstandes, dass sich im Bereich des Matratzenmarktes innerhalb von zehn Jahren erhebliche Veränderungen ergeben haben (vom Low-Interest-Produkt zum Lifestyle-Produkt), fraglich. Angesichts des ständigen technischen Fortschritts und sich ändernder Prüfkriterien ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein Produkt, das sich noch vor zehn Jahren gegenüber seinen Wettbewerbern besonders ausgezeichnet hat, mittlerweile keine Rolle mehr spielt. Aus diesem Grund können die Ergebnisse älterer Testungen zumeist kein treffendes Bild mehr von der Qualität des damals getesteten Produkts vermitteln. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird daher hier nicht davon ausgehen, dass die betreffende Werbeaussage auf eine Zusammenfassung von über einen Zeitraum von zehn Jahren gesammelten Testergebnissen zurückgeht. Er versteht unter einem Testergebnis vielmehr ein Ergebnis, das durch einen aktuellen und direkten Vergleich verschiedener Produkte untereinander gewonnen wird und daher – im Unterschied zu dem von der Verfügungsbeklagten genannten Dauertest – eine aktuelle Momentaufnahme darstellt. Jedenfalls hätte es – wenn man mit der Verfügungsbeklagten die Werbeaussage auf eine Zusammenfassung der Ergebnisse von über zehn Jahren Matratzentestung durch die Stiftung Warentest stützen will – eines deutlich wahrnehmbaren Hinweises dazu bedurft, dass sich die Aussage auf eine Zusammenfassung auch älterer Testergebnisse stützt. Im Gegensatz hierzu suggeriert die alleinige Angabe des Testergebnisses 02/2024, dass sämtliche Matratzen aktuell getestet worden sind und führt damit den Verbraucher über wesentliche Merkmale des zitierten Tests in die Irre. Dem Verbraucher werden Informationen zu wesentlichen Umständen des durchgeführten bzw. des in Bezug genommenen Tests vorenthalten, die er benötigt, um die Werbeaussage im Zusammenhang mit dem abgedruckten Testergebnis richtig beurteilen und einordnen zu können. Es läge also auch bei Zugrundelegung des von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Verkehrsverständnisses der Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 und 2 UWG vor. Auch hat die Verfügungsbeklagte – die lediglich pauschal auf die als Anlage AG 6 eingereichte Übersichtstabelle der Stiftung Warentest verweist – nicht dargelegt, inwieweit es sich bei den über einen Zeitraum von zehn Jahren getesteten 272 Matratzenmodellen um solche handelt, die mit dem hier angebotenen Produkt vergleichbar und daher geeignet sind, die im Streit stehende Aussage zu stützen. In diesem Zusammenhang bleibt jedenfalls unklar, nach welchen Kriterien die Marktanalyse der Stiftung Warentest die zu testenden Produkte ausgewählt hat. Entgegen der Argumentation der Verfügungsbeklagten steht dem dargelegten Verkehrsverständnis auch nicht der Umstand entgegen, dass durch die Angabe des Testhinweises der Stiftung Warentest ein Bezug zwischen der im Streit stehenden Werbeaussage und dem Test 2/2024 hergestellt wird. Vielmehr wird der Verkehr durch die Angabe des konkreten Testergebnisses dergestalt in die Irre geleitet, dass er eben dieses konkrete Testergebnis für das Resultat einer aktuellen umfangreichen Testung aller oder zumindest aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen hält. Dies ist jedoch – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht argumentiert werden, dass der Testhinweis gegenüber dem Blickfang „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ für eine irrtumsausschließende Aufklärung sorgt. Vielmehr trägt der Testhinweis allenfalls umgekehrt dazu bei, dass der verständige Werbeadressat, der lediglich oberflächliche Kenntnisse hinsichtlich des Testdesigns der Stiftung Warentest und der Anzahl der üblicherweise getesteten Produkte hat, in seinem Irrtum bestärkt wird, wonach eine umfangreiche – im Februar 2024 durchgeführte – Testung aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen die beworbene Matratze als Testsieger ergeben hat. e) Aus ähnlichen Überlegungen heraus ist auch die umfassende Aussage „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ gemäß Anlagen K 2, K 2a, K 3 und K 3a (Tenor zu I.2. und zu I.3.) irreführend und damit unzulässig im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG. Auch diese Aussage enthält zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG und enthält dem Verbraucher Informationen vor, die für eine richtige Beurteilung des angegebenen Testergebnisses wesentlich sind, vgl. § 5a Abs. 1und 2 UWG. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage – schon angesichts des eindeutigen Wortlauts, der keine Einschränkungen oder Relativierungen zulässt – dahin verstehen, dass es keine getestete Kaltschaum-Matratze gibt, die jemals, d.h. über einen großen Zeitraum hinweg gesehen, in einem umfassend durchgeführten Warentest ein besseres Ergebnis erzielt hat als das in der Werbeanzeige für die von der Verfügungsbeklagten vertriebene Matratze der Serie „B.“ mit der Größe 90 x 200 und dem Härtegrad mittelfest/fester angegebene Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Formulierung keine Beschränkung dergestalt entnehmen, dass sich die Aussage „beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ lediglich auf Testergebnisse der Stiftung Warentest und hier auch nur auf die in jüngster Vergangenheit durchgeführte Testung bezieht. Ein solches Verständnis ergibt sich auch nicht angesichts des im Zusammenhang mit der Aussage abgedruckten Logos der Stiftung Warentest. Vielmehr wird der aufmerksame Verbraucher das abgedruckte Testergebnis allenfalls als einen beispielhaften Beleg für das gute Abschneiden der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Matratze sehen, der jedoch – da er offenkundig nur eine Momentaufnahme aus dem Februar 2024 („Ausgabe 02/24) abbildet – die pauschale und umfassende Aussage „beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ offensichtlich nicht stützen kann. Die Verfügungsbeklagte kann auch in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich einwenden, dass eine sukzessive Testung von 272 verschiedenen Matratzen über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg die beworbene Matratze als „beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ ausweise. Zum einen ist – aus den oben dargelegten Gründen – der Aussagewert einer solchen Zusammenstellung an Testergebnissen aus zahlreichen unterschiedlichen Testungen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren jeweils nur an einer geringen Zahl an Matratzen durchgeführt worden sind, fraglich. Jedenfalls macht die Verfügungsbeklagte keinerlei Ausführungen dazu, die die Qualität einer solchen Zusammenfassung von Testergebnissen schlüssig erklären könnten. Die Verfügungsbeklagte kritisiert – im Gegenteil – selbst die Qualität einzelner seitens der Stiftung Warentest in der Vergangenheit durchgeführten Tests, bei denen die von ihr angebotene Matratze kein gutes Testergebnis erzielt hat. So soll es bei dem Test 03/2001, bei dem die „B Anti-Kartell“-Matratzen mit einer Größe von 90 x 200 cm und mit einer Größe von 140 x 200 cm lediglich mit den Noten 2,6 und 2,7 bewertet worden seien, eine Vielzahl von Mess- und Verfahrensfehler gegeben haben. Zudem bleibt mangels substantiierten Vortrags der Verfügungsbeklagten offen, inwieweit es sich bei den über einen Zeitraum von zehn Jahren getesteten 272 Matratzenmodellen um solche handelt, die mit dem hier angebotenen Produkt vergleichbar und daher geeignet sind, die im Streit stehende Aussage zu stützen. In diesem Zusammenhang bleibt jedenfalls unklar, nach welchen Kriterien die Marktanalyse der Stiftung Warentest die zu testenden Produkte ausgewählt hat. Die Verfügungsklägerin hat demgegenüber schlüssig dargelegt, dass es zahlreiche Kaltschaummatratzen gibt, die in der Vergangenheit in verschiedenen Warentests mit einer besseren Note als mit der Note 1,6, abgeschnitten haben. Die Verfügungsbeklagte kann diese Tests nicht pauschal mit dem Einwand abtun, es handele sich bei sämtlichen Tests um unseriöse „Gefälligkeitstests“ oder „Fake-Tests“. f) Hinsichtlich der unter Ziffer I.3. tenorierten Werbung ist eine Irreführung auch vor dem Hintergrund gegeben, als durch die Angabe des Testsieger-Logos, welches tatsächlich nur für Matratzen der Größe 90 x 2000 cm gilt, bei Auswahl der Matratzengröße 140 X 200 cm ebenfalls abgebildet wird. Tatsächlich ist die entsprechende Matratze mit der Größe 140 x 200 cm unstreitig deutlich schlechter bewertet worden, so dass sie wahrheitsgemäß schon aus diesem Grund nicht unter der Überschrift „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ angeboten werden kann. Zudem wird in der Verkaufsanzeige nach Auswählen der Matratzengröße 140 x 200 cm zwar das Testergebnis-Logo ausgeblendet. Im Text der Verkaufsanzeige findet sich jedoch nach wie vor der Hinweis auf den „TESTSIEGER“ und die erzielte Bewertung mit der „Note 1,6“, die jedoch unstreitig für die Matratze mit der Größe 140 x 200 cm, die in einem Test aus dem Jahr 2021 nur mittelmäßig abgeschnitten hat, nicht zutrifft. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher für die Matratze mit der Größe 140 x 200 cm auch über das konkret erzielte Testergebnis und einen angeblichen Testsieg getäuscht. Tatsächlich kann diese Matratze weder als „TESTSIEGER“ bezeichnet werden noch hat sie bei einem Test die Note 1,6 erreicht. Um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung und die richtige Einordnung der Werbeaussagen zu ermöglichen, hätte die Verfügungsbeklagte daher – sofern sie überhaupt mit einem Testergebnis werben will – in der Verkaufsanzeige darauf hinweisen müssen, dass die fragliche Matratze an der zitierten Testung nicht teilgenommen hat und in einem früheren Test lediglich die Note befriedigend (2,7) erreicht hat. Durch das Auslassen dieser wesentlichen Informationen ist ebenfalls der Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 und 2 UWG erfüllt. 2. Schließlich ist die jeweils genannte Irreführung auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach seinem Schutzzweck soll das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG eingreifen, wenn eine Angabe über Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, über den Anlass des Angebots und generell über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Der Umstand, dass eine Matratze zum einen deutschlandweit auf dem gesamten Matratzenmarkt in Tests am besten abgeschnitten hat („Deutschlands bestgetestete“) oder dass diese über einen langen Zeitraum gesehen („jemals“) bei Tests am besten abgeschnitten hat, hat für die Kaufentscheidung des Verbrauchers Relevanz. 3. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen der begangenen Verstöße und wurde durch die Verfügungsbeklagte bislang auch nicht – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – ausgeräumt. 4. Die Verfügungsklägerin kann sich schließlich auch auf einen Verfügungsgrund stützen. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG hat die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt. Gründe, die gegen die vermutete Eilbedürftigkeit sprechen könnten, hat die Verfügungsbeklagte bereits nicht vorgetragen. Sie hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Verfügungsklägerin von den im Streit stehenden Werbeaussagen bereits früher Kenntnis erlangt oder sich einer Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. 5. Ob hingegen zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit vorgelegen hat, weil – wie die Verfügungsbeklagte behauptet – das Abmahnschreiben und der Verfügungsantrag nicht kongruent gewesen seien, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit anzunehmen wäre, führte dies nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung, weil der Vortrag der Verfügungsbeklagten – soweit nicht ohnehin bereits im Erlassverfahren – jedenfalls nunmehr im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden konnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 51 Abs. 2 und 4 GKG. Danach war der Streitwert an der Streitwertangabe der Verfügungsklägerin zu orientieren. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsklägerin einen Hauptsachestreitwert in Höhe von € 250.000,- angegeben hat, war für die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von Höhe von € 200.000,- festzusetzen. Gegenüber dem Gegenstandswert der Hauptsache war hier ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet ist. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von Werbeaussagen betreffend die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Matratzen in Anspruch. Beide Parteien vertreiben in Deutschland unter anderem Matratzen. Die Verfügungsklägerin bietet unter anderem auf ihrer Homepage www. .de Matratzen mit der Bezeichnung „E.“ online zum Kauf an. Die Verfügungsbeklagte bietet ebenfalls Matratzen im Internet zum Kauf an. Die von der Verfügungsbeklagten in ihrem Onlineshop unter www. .de angebotenen Matratzen tragen die Bezeichnung „B.“. Sie werden in der Version „weich“ (H1/H2 – mittlerweile als „weich/fester“ bezeichnet) und „mittelfest“ (H3/H4 – mittlerweile als „mittelfest/fester“ bezeichnet) verkauft. Die Verbraucherorganisation Stiftung Warentest testete in den vergangenen Jahren verschiedene Versionen und Größen der „B.“-Matratzen. So erreichte bei einem Test im März 2021 die „B.“-Matratze der Ausführung „mittelfest“ mit der Größe 140 × 200 cm die Note befriedigend 2,7 und die „B.“-Matratze der Ausführung „mittelfest“ mit der Größe 90 × 200 cm die Note befriedigend 2,6 (Test der Stiftung Warentest 03/2021, Anlage K 4). Bei einem Test im Februar 2024, der sieben Matratzen umfasste, erreichte die „B.-Anti-Kartell-Matratze“ der Ausführung „mittelfest“ und der Größe 90 × 200 cm mit der Gesamtnote gut 1,6 das beste Ergebnis (Test der Stiftung Warentest 02/2024, Anlage K 5). Im Jahr zuvor war eine Matratze der Verfügungsklägerin mit der Bezeichnung „E. F.“ getestet worden und hatte die Gesamtnote gut 1,7 erhalten. In der Übersicht von Stiftung Warentest werden die Ergebnisse aus dem Test 02/2024 und aus dem Test 03/23 zu Informationszwecken wie folgt gegenübergestellt: Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die folgenden drei anlässlich des aktuellen Testergebnisses der Stiftung Warentest aus dem Februar 2024 von der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten Werbeanzeigen (Anlagen K 1, K 2, K 2a, K 3 und K 3a). Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Verfügungsbeklagte am 06.02.2024 mit der folgenden Werbeanzeige (Anlage K 1): Neben der deutlich hervorgehobenen Überschrift „B. ® Anti-Kartell-Matratze Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ heißt es links darunter in einem Kreis „IN ALLEN GRÖSSEN INSGESAMT ÜBER 4 Millionen GEKAUFT“. Auf der rechten Seite befindet sich das Testergebnis-Logo der Stiftung Warentest mit dem Bewertungsergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 wie folgt: In dem Text unter dem Bild wird folgende weitere Aussage aufgestellt: "Testsieger Alarm: Laut Stiftung Warentest ist unsere B® Anti-Kartell-Matratze die beste* Kaltschaum-Matratze, die es in Deutschland gibt!" Sofern der Werbeadressat auf die Anzeige klickte, wurde er zu der für die mobile Wahrnehmung optimierten Produktseite der Verfügungsbeklagten geleitet. Weiter warb die Verfügungsbeklagte in ihrem Internetauftritt unter www. .de auf der Produktseite für die „B.-Anti-Kartell“-Matratze wie folgt (Anlage K 2): Auch hier findet sich rechts unter der Überschrift „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ das oben abgebildete Testergebnis-Logo der Stiftung Warentest mit dem Bewertungsergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 (s.o.). Links unter der Überschrift ist auch hier der Kreis abgedruckt, in dem es heißt: „IN ALLEN GRÖSSEN INSGESAMT ÜBER 4 Millionen GEKAUFT“. Die mobile Produktseite (Anlage K 2a) war entsprechend gestaltet: Auf der Produktseite ihres Onlineshops www. .de für die „B.-Anti-Kartell“-Matratze mit der Größe 140x200 cm (Anlage K 3) warb die Verfügungsbeklagte entsprechend: Nach Auswählen der Matratzengröße von 140x200 cm wurde allerdings das Testergebnis-Logo der Stiftung Warentest ausgeblendet. Es fand sich jedoch in der Produktanzeige weiterhin ein Hinweis auf das Testergebnis 02/2024 wie folgt: Entsprechend war die mobile Produktseite für die „B.-Anti-Kartell“-Matratze mit der Größe 140x200 cm (Anlage K 3a) gestaltet: Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der in Rede stehenden Werbung wird ergänzend auf die von der Verfügungsklägerin als Anlagen K 1, K 2, K 2a, K 3 und K 3a zu den Akten gereichten Darstellungen Bezug genommen. Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 28.02.2024 (Anlage K 7) beanstandete die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten die oben genannten Werbeanzeigen als wettbewerbswidrig und forderte die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung zum 06.03.2024 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auf dieses Schreiben reagierte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2024 (Anlage K 8), in dem sie die Abmahnung als unberechtigt zurückwies und zur Begründung auf die hinterlegte Schutzschrift verwies. In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt die Verfügungsklägerin daher die mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Werbeaussagen gemäß Anlagen K 1, K 2, K 2a, K 3, K 3a weiter. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die im Streit stehenden Werbeaussagen seien unlauter und insbesondere irreführend im Sinne von §§ 3, 5 UWG. So werde dem angesprochenen Verbraucher bei Lektüre der in der Anlage K 1 angeführten Werbeaussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ suggeriert, die beworbene „B.-Anti-Kartell“-Matratze habe im Rahmen einer Testung, die alle oder nahezu alle in Deutschland am Markt vorhandenen Kaltschaummatratzen einbeziehe, gegenüber allen anderen Matratzen ein besseres Bewertungsergebnis erhalten. Dies sei jedoch unzutreffend, da zum Beispiel die „B.-Anti-Kartell“-Matratze in der Ausführung „weich“ von der Stiftung Warentest bislang nur im Test 10/2019 und dort nur mit der Note gut (2,3) bewertet worden sei. Es gebe zahlreiche Kaltschaummatratzen, die von der Stiftung Warentest eine bessere Note erhalten hätten. Auch sei die Bezugnahme auf den gesamten deutschen Matratzenmarkt irreführend. Tatsächlich habe die Stiftung Warentest nicht sämtliche in Deutschland angebotenen Matratzen getestet; der in Bezug genommene Test umfasse lediglich die Testung von sieben Matratzen. Es gebe auch nicht etwa einen über viele Jahre angelegten Dauertest, der die fragliche Werbeaussage stützen könne. Zudem seien die Einzelbewertungen der jeweiligen Eigenschaften der getesteten Matratze „B. mittelfest/fester“ nicht besser ausgefallen als die Bewertungen der Matratze „E. F.“ der Verfügungsklägerin aus dem Test 02/2023, die – insoweit unstreitig – in dem neuen Test zur Information angeführt worden seien. Es fehle offenkundig der für eine Alleinstellungsberühmung erforderliche deutliche Abstand zu den Wettbewerbsprodukten. Die Werbung sei überdies auch vor dem Hintergrund irreführend, als sie das zitierte Testergebnis überdehne und suggeriere, es beziehe sich auf sämtliche Matratzen der Serie „B“. Tatsächlich sei jedoch – insoweit unstreitig – nur die Matratze mit der Größe 90x200 cm und hier auch nur der Härtegrad „mittelfest/fester“ von der Stiftung Warentest getestet worden. Für die „B.“-Matratze „mittelfest/fester“ mit der Größe 140x200 cm gelte daher nach wie vor das mittelmäßige Bewertungsergebnis befriedigend (2,7) aus dem Test 03/2021 der Stiftung Warentest. Die Verfügungsbeklagte schiebe damit der Stiftung Warentest eine Aussage unter, die diese zu keinem Zeitpunkt getroffen habe. Die Stiftung Warentest habe insbesondere nie erklärt, dass die B.-Matratze der Verfügungsbeklagten „Deutschlands bestgetestete“ Matratze sei. Die Werbung sei – so argumentiert die Verfügungsklägerin – auch deshalb irreführend, weil der bei den Verbrauchern hervorgerufene Eindruck enttäuscht werde, es gebe in Deutschland keine getestete Kaltschaum-Matratze, die ein besseres Bewertungsergebnis erhalten habe. Tatsächlich gebe es etliche Schaummatratzen, die mit einer besseren Note getestet worden seien als aktuell die „B.“-Matratze mit der Größe 90x200 cm und dem Härtegrad „mittelfest/fester“ mit der Note 1,6. Es sei nicht allein die Stiftung Warentest zu Testungen berechtigt, vielmehr stehe es jedem frei, eine Vergleichsbetrachtung über Produkte am Markt anzustellen. Auch die aus den Anlagen K 2 und K 2a ersichtliche Werbung – so behauptet die Verfügungsklägerin – sei in mehrfacher Hinsicht irreführend, weil ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sie als Alleinstellungsberühmung verstehe, die nicht belegt sei. Die Aussage „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ bringe aus Sicht der Verkehrskreise zum Ausdruck, dass die von der Verfügungsbeklagten angebotene Matratze die beste Matratze sei, die zudem getestet sei, der Test habe mithin die Bestätigung dafür erbracht, dass die beworbene Matratze die beste sei. Tatsächlich sei die B.-Matratze aber – unabhängig von der Größe oder Version – nicht die beste Matratze Deutschlands. Sie biete weder in Bezug auf die Liegeeigenschaften noch auf die Haltbarkeit noch auf andere für den Verbraucher bedeutsame Eigenschaften wie Handhabung und Umwelteigenschaften die besten Ergebnisse oder Bewertungen. Das gelte erst recht nicht für andere Matratzengrößen und Härtegrade als die getestete „B.“-Matratze mit der Größe 90x200 cm und dem Härtegrad „mittelfest/fester“. Diese seien ganz überwiegend noch nicht einmal getestet worden; soweit sie getestet worden seien, seien die Ergebnisse schlechter als die Testergebnisse anderer von der Stiftung Warentest getesteter Kaltschaummatratzen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verbraucher die Werbeaussage dahin verstünden, dass die beworbene Matratze (nur) unter allen in Deutschland getesteten Matratzen „die beste“ sei, sei diese Aussage falsch und damit irreführend. Denn es gebe etliche Kaltschaummatratzen, die mit einer besseren Note getestet worden seien als die „B..“-Matratze mit der Größe 90x200 cm und dem Härtegrad „mittelfest/fester“. Schließlich liege auch insoweit eine Überdehnung des Testergebnisses vor, weil die Werbung mit der Bezugnahme auf die angeblichen Verkaufszahlen sämtlicher „B.“-Matratzen von über vier Millionen suggeriere, dass sich das in der Werbung genannte Testergebnis auf sämtliche „B.“-Matratzen aller Größen und Härtegrade beziehe, tatsächlich sei dies jedoch – wie bereits ausführlich dargelegt – nicht der Fall. Schließlich sei – so die Verfügungsklägerin – auch die Werbung gemäß Anlagen K 3 und K 3a irreführend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „B.“-Matratze auf der Angebotsseite auch als „Testsieger“ beworben werde, wenn der Verbraucher die Maße 140x200 cm ausgewählt habe. Hierdurch entstehe der Eindruck, als sei (auch) die Matratze mit der ausgewählten Größe 140x200 cm der Testsieger und als gelte auch für sie die Note gut (1,6). Tatsächlich sei die „B.“-Matratze mit den Maßen 140x200 cm jedoch – insoweit unstreitig – nicht Gegenstand des in der Werbeanzeige genannten Tests gewesen. Vielmehr habe die „B“-Matratze in der ausgewählten Größe 140x200 cm im Test der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2021 nur die Note befriedigend (2,7) erhalten und sei daher allenfalls Mittelmaß. Der Umstand, dass der Verbraucher in der fraglichen Werbung hierüber nichts erfahre, bedeute bereits einen Verstoß gegen § 5a UWG. Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24) der Verfügungsbeklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel untersagt, geschäftlich handelnd 1. die B.-Matratze zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 1 geschieht, und / oder 2. Matratzen mit der Angabe "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 2a, und/oder 3. die B.-Matratzen „mittelfest/fester“ mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Größe „140 × 200 cm“ ausgewählt wird und dies geschieht, wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 3a. Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung am 20.03.2024 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 (Az. 416 HKO 32/24) zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2024 zum Aktenzeichen 416 HKO 32/24 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte macht zunächst geltend, dass bei Erlass der einstweiligen Verfügung ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie hätte vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört werden müssen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Vergleich zu dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben deutlich umfangreicher gewesen sei. In der Sache macht die Verfügungsbeklagte zu dem unter Ziffer 1. tenorierten Verbot geltend, dass die Verfügungsklägerin von einem unzutreffenden Verkehrsverständnis ausgehe. Die Aussage „Deutschlands bestgetestete Kaltschaum-Matratze“ werde nicht allein, sondern in Kombination mit dem Testhinweis der Stiftung Warentest verwendet. Für den angesprochenen Verbraucher sei damit hinreichend deutlich, dass es sich bei der Aussage lediglich um eine Umschreibung des konkreten Testsieges handele. Die Anzeige gebe offensichtlich das konkrete Testergebnis der Stiftung Warentest wieder. Damit nehme die Verfügungsklägerin lediglich eine Spitzenstellung bei den getesteten Matratzen der Stiftung Warentest für sich in Anspruch. Aber selbst wenn man die Aussage so verstehen wollte, dass eine umfangreiche Testung aller oder zumindest aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen die von der Verfügungsklägerin angebotene Matratze als Testsieger ergeben habe, werde ein verständiger Verbraucher diese Aussage vor dem Hintergrund, dass die Aussage direkt neben dem Testlogo der Stiftung Warentest abgebildet sei, nur auf Tests der Stiftung Warentest beziehen. Er werde nicht annehmen, dass es keine bessere Note bei einem anderen Test gegeben habe und verstehe die Aussage auch nicht so, dass wirklich alle Matratzen, die auf dem Markt vorhanden seien, getestet worden seien. Ausgehend von diesem Verkehrsverständnis sei die Werbung nicht irreführend, da die Stiftung Warentest im Rahmen eines Dauertests sukzessive alle wesentlichen Matratzen des Marktes teste und die jeweiligen Ergebnisse der Teiltests dann in den Gesamttest einordne. Im Rahmen dieses Tests habe die „B.“-Matratze mit der Note gut (1,6) die beste Note von allen 272 im letzten Jahrzehnt getesteten Matratzen erhalten. Es gebe keine Kaltschaum-Matratze, die eine gleich gute oder eine bessere Note erzielt habe. Als beste Taschenfederkernmatratze habe die Matratze „S. M. T.“ ebenfalls die Note gut (1,6) erhalten. Bereits im Jahr 2015 habe – so trägt die Verfügungsbeklagte vor – die „B.“-Matratze bei einem Test der Stiftung Warentest die Note 1,8 erhalten und sei damals von der Stiftung Warentest selbst als „Beste je getestete Matratze“ bezeichnet worden. Die Verfügungsklägerin habe daher die Matratze mit diesem Slogan beworben, was von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden sei. Auch erwarte der Verkehr bei der Einordnung als bestgetestete Matratze nicht, dass die betreffende Matratze in allen Teilbereichen die beste sei. Es werde lediglich erwartet, dass die Matratze im Test insgesamt die beste Note bekommen habe. Die Verbraucher seien es gewohnt, dass ein Testsieger die beste Gesamtnote habe und im Übrigen manchmal nur einen hauchdünnen Vorsprung vor anderen getesteten Produkten habe. Gerade bei der Werbung mit einem Testsieg werde nicht erwartet, dass der Testsieger einen deutlichen Abstand zum Zweitplatzierten habe. Für die Werbung mit Testergebnissen seien daher andere Maßstäbe relevant als für eine sogenannte Spitzenstellungswerbung oder Alleinstellungsbehauptung. Weiter führt die Verfügungsbeklagte zu den unter den Ziffern 2. und 3. tenorierten Verboten aus, es werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Aussage in Verbindung mit dem Testlogo der Stiftung Warentest gemacht werde. Der angesprochene Verkehr beziehe die Aussage daher auch nur auf Tests der Stiftung Warentest. Die Aussage könne daher nicht so verstanden werden, dass sie sich auch auf die Noten von Tests anderer Produkttester beziehe. Die Aussage könne nicht losgelöst von dem Hinweis auf die Stiftung Warentest beurteilt werden. Hinzu komme – so argumentiert die Verfügungsbeklagte –, dass die Tests der Stiftung Warentest eine besondere Bedeutung hätten, weil es sich – im Gegensatz zu den von der Verfügungsklägerin angeführten Tests bei www.bestematratze.de – nicht um unseriöse Gefälligkeitstests handele. Die von der Verfügungsklägerin angeführten Tests, bei denen zwei ihrer Matratzen am besten abgeschnitten hätten, seien von einer ihrer Schwestergesellschaften durchgeführt worden und daher als reine „Fake-Tests“ zu bezeichnen. Es sei ausgeschlossen, dass sich ein Verbraucher durch die im Streit stehenden Werbeaussagen getäuscht sehe, weil auf der Website www.bestematratze.de bessere Noten vergeben worden seien. Dasselbe gelte für die übrigen von der Verfügungsklägerin angeführten Testergebnisse. Auch insoweit handele es sich um reine Gefälligkeitstests. Auch bestehe keine Gefahr, dass der Verkehr die Werbung auf sämtliche „B“-Matratzen beziehen werde. Es sei insbesondere dem in der Werbung abgedruckten Testlogo deutlich zu entnehmen, dass diese sich nur auf die „B. Anti-Kartell“-Matratze des Härtegrades „mittelfest/fester“ mit der Größe 90 x 200 cm beziehe. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Schutzschrift vom 06.03.2024 nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 verwiesen.