Urteil
416 HKO 52/22
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0223.416HKO52.22.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs folgende Aussagen zu tätigen:
1. „For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “ G. N.”. These imitations bear signs that are highly similar to N. trade marks. Some examples of these imitations are shown below and in the annex.”
und/oder
2. „ N. has initiated multiple legal proceedings against A., its manager Mr. A. H., and its affiliated IP holding company S B. L. sas (hereinafter together ‘A.’) in order to obtain an injunction prohibiting the use of these signs.. These proceedings are, currently, pending before the Paris Court. At the same time, N. requested the European Union Intellectual Property Office (‘EUIPO’) to cancel A.’s EU trade marks registrations for the “ G. N.” mark.
In four (4) recent and very details motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed V.’s view and confirmed the bad faith of A., thereby holding that: “clearly, [A.] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [N.’s] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [N.] and (iii) copying the manner in which [N.] trade mark is applied on the products. Indeed, [A.] has filed the contested mark with the sole objective to harm [N.], that is to unfairly compete with [N.] by taking advantage of its reputation.“
und/oder
3. „*At the same time however, we must respectfully but formally advise you not offering the infringing G. N. products (anymore) to your customers, directly nor indirectly.“
und/oder
4. „You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products causes significant damage to V.. Therefore, V. would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “ G. N.” and this with immediate effect.“
und/oder
5. „Examples of slavish imitations marketed by A. V.’s original products“
oder Kopien der Beschwerdeentscheidungen des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union in den Beschwerdeverfahren Nr. R0664/2019-1, Nr. R1178/2019-1, Nr. R0661/2019-1 oder Nr. R0662/2019-1 vom 06.04.2020 zu verbreiten,
insbesondere wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht.
III. Hierzu wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über die Art und den Umfang der nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten zu erteilen, und zwar unter Nennung der ...
1. Namen und Anschrift der gewerblichen Empfänger der Kommunikation sowie Art und Datum des Versands,
2. der Art und des Umfangs des Versands und der Verbreitung des Inhalts der Kommunikation an Presseagenturen und weitere Multiplikatoren aufgeschlüsselt nach Medium, Versandzeitraum nach Tagen, Wochen und Monaten des Kalenderjahres, Verbreitungsgebiet, Internetadressen, unter welchen die Kommunikation aufrufbar war oder heruntergeladen werden konnte.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 80.000,-, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-, und hinsichtlich der Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs folgende Aussagen zu tätigen: 1. „For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “ G. N.”. These imitations bear signs that are highly similar to N. trade marks. Some examples of these imitations are shown below and in the annex.” und/oder 2. „ N. has initiated multiple legal proceedings against A., its manager Mr. A. H., and its affiliated IP holding company S B. L. sas (hereinafter together ‘A.’) in order to obtain an injunction prohibiting the use of these signs.. These proceedings are, currently, pending before the Paris Court. At the same time, N. requested the European Union Intellectual Property Office (‘EUIPO’) to cancel A.’s EU trade marks registrations for the “ G. N.” mark. In four (4) recent and very details motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed V.’s view and confirmed the bad faith of A., thereby holding that: “clearly, [A.] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [N.’s] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [N.] and (iii) copying the manner in which [N.] trade mark is applied on the products. Indeed, [A.] has filed the contested mark with the sole objective to harm [N.], that is to unfairly compete with [N.] by taking advantage of its reputation.“ und/oder 3. „*At the same time however, we must respectfully but formally advise you not offering the infringing G. N. products (anymore) to your customers, directly nor indirectly.“ und/oder 4. „You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products causes significant damage to V.. Therefore, V. would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “ G. N.” and this with immediate effect.“ und/oder 5. „Examples of slavish imitations marketed by A. V.’s original products“ oder Kopien der Beschwerdeentscheidungen des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union in den Beschwerdeverfahren Nr. R0664/2019-1, Nr. R1178/2019-1, Nr. R0661/2019-1 oder Nr. R0662/2019-1 vom 06.04.2020 zu verbreiten, insbesondere wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt: II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht. III. Hierzu wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über die Art und den Umfang der nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten zu erteilen, und zwar unter Nennung der ... 1. Namen und Anschrift der gewerblichen Empfänger der Kommunikation sowie Art und Datum des Versands, 2. der Art und des Umfangs des Versands und der Verbreitung des Inhalts der Kommunikation an Presseagenturen und weitere Multiplikatoren aufgeschlüsselt nach Medium, Versandzeitraum nach Tagen, Wochen und Monaten des Kalenderjahres, Verbreitungsgebiet, Internetadressen, unter welchen die Kommunikation aufrufbar war oder heruntergeladen werden konnte. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 80.000,-, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-, und hinsichtlich der Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. VII. Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich im Streitfall aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens in Verbindung mit §§ 14 Abs. 2 UWG, 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Partei, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Frankreich und die Schweiz sind durch das Übereinkommen gebunden. Zu den unerlaubten Handlungen zählen auch die hier in Rede stehenden unerlaubten Wettbewerbshandlungen. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt hier nach den für Wettbewerbshandlungen gemäß § 14 UWG in Verbindung mit § 32 ZPO geltenden Grundsätzen (jedenfalls auch) in Hamburg. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte das hier im Streit stehende Informationsschreiben über ihren Mitarbeiter T. S. E. am 18.06.2020 per E-Mail der Mitarbeiterin M. F. der O. GmbH & Co. KG mit Sitz in H. übersandt hat (Anlage LSG 1 des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes Dr. S1 vom 20.06.2022). Diese Mitarbeiterin hat das Schreiben dann innerhalb der O. GmbH & CO. KG weiterverbreitet. Diesem detaillierten Vortrag der Klägerin ist die Beklagte, obwohl es sich bei dem Versand des Informationsschreibens um Umstände aus ihrem Wahrnehmungsbereich handelt, nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten. Er gilt daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 2. Überdies liegt in Bezug auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klagantrag zu II.) auch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden setzt zunächst voraus, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Nach der schlüssigen Darstellung der Klägerin ist angesichts der im Streit stehenden Wettbewerbsrechtsverletzung bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines Schadens durchaus zu rechnen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Die Klägerin hat hier ein berechtigtes Interesse daran, die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach feststellen zu lassen. Sie ist derzeit nicht in der Lage, den ihr entstandenen Schaden abschließend zu beziffern und ist auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO auf Leistung zu klagen. Das Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich auch die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO – die ebenfalls eine Leistungsklage darstellt – zu erheben (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 189/99). Dieser Grundsatz erfährt jedoch im gewerblichen Rechtsschutz Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt hier in der Regel nicht bereits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist (BGH, Urteil vom 15.05.2003, Az. I ZR 277/00; BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 189/99). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens. Die Erhebung einer Stufenklage wäre im Wettbewerbsrecht insbesondere wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 21 UWG, aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist für den Kläger besonders nachteilig (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 189/99; BGH, Urteil vom 15.05.2003, Az. I ZR 277/00). Das für den Klagantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse besteht also im vorliegenden Fall, obwohl die Klägerin auch im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO auf Leistung klagen könnte. II. Die Klage ist auch größtenteils begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin im weit überwiegenden Umfang zu. 1. Der Klägerin steht zunächst gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 UWG zu, weil das im Streit stehende – von ihr als „Informationsschreiben“ bezeichnete – Schreiben der Beklagten betreffend angebliche Markenrechtsverletzungen der Klägerin und hierzu anhängigen Verfahren, welches sie über ihren Mitarbeiter T. S. E. (jedenfalls auch) am 18.06.2020 der O. GmbH & Co. KG mit Sitz in H. übersandt hat (Anlage LSG 1 des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes Dr. S1 vom 20.06.2022), die Produkte der Klägerin herabsetzt und verunglimpft. a) Beide Parteien stehen einander jeweils als Anbieter von Bekleidung und Taschen am Markt als Wettbewerber gegenüber. Die Klägerin ist mithin als Mitbewerberin der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Es liegt ferner eine geschäftliche Handlung der Beklagten vor, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Bei dem über angebliche Markenrechtsverletzungen der Mitbewerberin und in diesem Zusammenhang geführte Verfahren informierenden Schreiben gemäß Anlage K 11 handelt es sich um ein marktbezogenes Vorgehen der Beklagten zur Absatzförderung. Es ist darauf gerichtet, den eigenen Absatz der Beklagten zu fördern, indem es die Absatzmöglichkeiten der konkurrierenden Klägerin – nach Auffassung der Beklagten berechtigt – beschränken soll. b) Diese geschäftliche Handlung ist auch nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Sie stellt eine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Herabsetzen im Sinne dieser Vorschrift ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; ein Verunglimpfen ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 160/14). Die Beurteilung der Frage, ob die Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (BGH a.a.O.). Die im Streit stehenden Äußerungen in dem angegriffenen Schreiben der Beklagten sind herabsetzend. Zwar knüpfen die Äußerungen in dem im Streit stehenden Schreiben an einen tatsächlichen Hintergrund an und enthalten dementsprechend mit der Wiedergabe einzelner Inhalte der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO einen Tatsachenkern. Durch die Einbettung dieser Informationen in eine pauschale Abwertung der von der Klägerin angebotenen Produkte („For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “ G. N.“) verbunden mit einer bewusst verkürzten Wiedergabe zu Art, Inhalt und Verfahrensstand der anhängigen Amts- und Gerichtsverfahren, die wiederum mit der dringenden Empfehlung an die Abnehmer der Beklagten verbunden ist, im Interesse der guten Geschäftsbeziehung künftig die „ G. N.“-Produkte der Klägerin nicht mehr zu vertreiben („Please rest assured it is V. Group of Companies utmost desire maintaining its good and long-standing commercial relationship with you; hopefully intensifying and elaborating going forward.*At the same time however, we must respectfully but formally advise you not offering the infringing G. N. products (anymore) to your customers, directly nor indirectly” und „You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic“ (sic), products causes significant damage to V.. Therefore, V. would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “ G. N.“ and this with immediate effect”), ist der Inhalt als pauschale Herabsetzung der mit der Beklagten konkurrierenden Klägerin und ihrer Produkte einzuordnen. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass diese die Abnehmer der Klägerin über die zwischen den Parteien schwebende Verfahren informiert hat. Insoweit kann sich ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Inhaberin der vermeintlich verletzten Markenrechte ergeben, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um drohende Eingriffe in ihre Rechte abzuwehren (BGH, Urteil vom 23.02.1995, Az. I ZR 15/93; BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 123/06). Das Verhalten der Beklagten ist aber deshalb als wettbewerbswidrig einzuordnen, weil sie in dem streitgegenständlichen an die Abnehmer der Klägerin gerichteten Schreiben in irreführender Weise über den Stand der Verfahren berichtet und insbesondere nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich um laufende Verfahren handelt, deren Ausgang zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt vollkommen offen war. Entgegen der Argumentation der Beklagten beinhaltet das Schreiben nicht etwa eine detaillierte, objektive und transparente Darstellung der ergangenen Amts- und Gerichtsentscheidungen. Dieser Einordnung steht bereits der Umstand entgegen, dass der Bericht zunächst – ohne einen Bezug zu den laufenden Verfahren herzustellen – mit einer Passage beginnt, in der die Beklagte pauschal und abwertend formuliert, die Klägerin vermarkte seit mehreren Jahren sklavische Nachahmungen („For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations“) ihrer Produkte unter dem Namen “ G. N.”. Wenn dann in den folgenden Absätzen mehrere Gerichtsverfahren sowie das Verfahren beim EUIPO genannt werden, so soll und wird der Leser diese Verknüpfung dahin verstehen, dass diese Verfahren dazu dienen, die jahrelange Vermarktung dieser “sklavischen Nachahmungen” erfolgreich zu unterbinden. Die Beklagte berichtet dann nicht etwa den Gang des beim Pariser Gericht anhängigen und des beim EUIPO angestrengten Verfahrens sowie die jeweils von den Parteien vorgebrachten wesentlichen Argumente, sondern schließt den Bericht mit der Wiedergabe eines plakativen Zitats aus der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, ohne auch nur zu erwähnen, dass das EUIPO ihre Anträge erstinstanzlich zurückgewiesen hatte und auch die Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig ist. Bei den Adressaten des Rundschreibens oder zumindest bei nicht unerheblichen Teilen des Adressatenkreises entsteht damit der Eindruck, die Beklagte könne die behaupteten Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen auf eine verbindliche gerichtliche Bestätigung stützen, was tatsächlich nicht der Fall ist. In diesen Zusammenhang fügt sich schließlich die – im Sinne der Fortsetzung der guten Geschäftsbeziehung zu verstehende – förmlichen Empfehlung der Klägerin an ihre Abnehmer am Ende des Schreibens ein, den Vertrieb der betroffenen Produkte der Klägerin mit sofortiger Wirkung („with immediate effect“) einzustellen. Der angesprochene Verkehr muss angesichts dieser deutlichen Empfehlung, die die Klägerin überdies an den Fortbestand der Geschäftsbeziehung knüpft, davon ausgehen, dass die von der Klägerin angestrengten Verfahren die dem Schreiben vorangestellte Einordnung der klägerischen Produkte als „sklavische Nachahmung“ und als „parasitär“ stützen und man daher gut beraten ist, die betreffenden Produkte der Klägerin nicht mehr zu vertreiben. Ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten wird daher die Aussage, die Klägerin vertreibe seit Jahren sklavische Nachahmungen der Produkte der Beklagten als gesicherten Schluss der Beklagten aus dem Verlauf und Ausgang der von ihr angestrengten Verfahren verstehen. Die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Transparenz fehlt dem Schreiben in jeder Hinsicht. Nicht unerhebliche Teile der Adressaten werden dem Schreiben eine Warnung vor dem Vertrieb der betreffenden Produkte der Klägerin entnehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die von der Klägerin ausgesprochene Empfehlung, vom Vertrieb der klägerischen Produkte zukünftig abzusehen, mit dem Hinweis verbunden wird, dass mit dem Anbieten der betreffenden klägerischen Produkte der Beklagten erheblicher Schaden zugefügt wird (“causes significant damage“). Die Mitteilung soll damit unmissverständlich Einfluss auf die Geschäftspartner der Klägerin dahingehend nehmen, dass die betreffenden Produkte der Klägerin nicht mehr angekauft und vertrieben werden sollen. Für die Adressaten wird angesichts der von der Beklagten gewählten Formulierungen deutlich, dass diese sich durch den Vertrieb der klägerischen Produkte geschädigt sieht und sie im Falle der Fortsetzung gegebenenfalls mit Konsequenzen zu rechnen haben. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte dem Schreiben die Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer beigefügt hat. Denn angesichts der einseitig und unsachlichen Darstellung der zwischen den Parteien aktuell geführten juristischen Auseinandersetzungen ist das kommentarlose Anfügen der Entscheidungen nicht dazu geeignet, die pauschal abwertenden Äußerungen in dem vorangegangenen Anschreiben zurückzunehmen oder zu relativieren. Dem Schreiben ist mithin nicht – und schon gar nicht mit der aus wettbewerbsrechtlicher Sicht erforderlichen Deutlichkeit – zu entnehmen, dass es bislang keine Entscheidung gibt, die die von der Beklagten behaupteten Markenrechtsverletzungen rechtsverbindlich feststellt. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht die angesichts der in der fraglichen Äußerung “For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “ G. N.“ enthaltenen Wertungen erforderliche Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4 Rn. 1.21). Denn für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan und bei denen die Meinungsfreiheit des Informationsinteresses der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, gelten strengere Anforderungen (OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 88/10). Danach sind die Äußerungen hier angesichts der bereits dargestellten Form der Äußerung, ihres Anlasses und des Zusammenhangs, in den sie gestellt sind, sowie des Verständnisses des angesprochenen Verkehrs unzulässig. Weder präsentiert die Beklagte die von ihr behaupteten Markenrechtsverletzungen sachlich und nüchtern noch erscheinen die Informationen für den Adressatenkreis angesichts der in der Fortentwicklung befindlichen Verfahren besonders nützlich. Es handelt sich im Ergebnis um eine pauschale Abwertung der Produkte und des geschäftlichen Handelns der Klägerin ohne sachlichen Bezug und hinreichenden Anlass. Diese Äußerungen sind – jedenfalls wenn sie wie im vorliegenden Fall durch einen Mitbewerber erfolgen – herabsetzend. c) Da die Herabsetzung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 1 UWG letztlich ein Unterfall der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ist, ist auch dieser Behinderungstatbestand erfüllt. Die Äußerungen sind dazu geeignet und bestimmt, den Betrieb der Klägerin zu schädigen, weil ihr hierdurch der Vertrieb der betreffenden Produkte erschwert wird. Abnehmer der Klägerin werden durch die Äußerungen der Beklagten davon abgehalten, die Produkte der Klägerin weiter zu vertreiben. d) Es besteht schließlich auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die Rechtsverletzung indiziert und durch die Beklagte nicht – etwa durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – ausgeräumt worden. 2. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten Annexansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (a) sowie auf Auskunftserteilung (b) sind größtenteils ebenfalls gegeben. Da der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag begründet ist, kann die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz dem Grunde nach geltend machen und zur Vorbereitung der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche Auskunft von der Beklagten zu 1) verlangen. a) Der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz (Klagantrag zu II.) folgt aus § 9 UWG. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09; BGH, Urteil vom 6.03.2001, Az. KZR 32/98). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist nach der Lebenserfahrung jedenfalls denkbar und möglich, dass sich aufgrund der Mitteilung der Beklagten in dem fraglichen Schreiben Abnehmer der Klägerin – entsprechend der Empfehlung der Beklagten – dazu veranlasst sehen, bereits getätigte Bestellungen bei der Klägerin zu stornieren und zukünftig die betreffenden Produkte der Klägerin nicht mehr abzunehmen. Es besteht damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin infolge des im Streit stehenden Schreibens jedenfalls ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) entstanden ist. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, ihrer Auffassung nach sei das angegriffene Schreiben wettbewerbsrechtlich zulässig, hätte sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt zumindest die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung in Betracht ziehen müssen. Das für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorausgesetzte Verschulden liegt danach vor. b) Die Klägerin kann überdies von der Beklagten nach §§ 242, 259 BGB zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs die Erteilung der notwendigen Auskünfte verlangen (Klagantrag zu III.). Allerdings besteht dieser Anspruch, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 291/98; Urteil vom 08.11.2007, Az. I ZR 172/05). Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08). Ob und inwieweit Auskunft geschuldet ist, bestimmt sich danach, ob die entsprechenden Informationen zur Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs geeignet und erforderlich sind. Weitergehende Daten ohne zusätzlichen Erkenntniswert brauchen daher nicht mitgeteilt zu werden (OLG Frankfurt, Teilurteilurteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13). Grundsätzlich erstreckt sich der Auskunftsanspruch daher in sachlicher Hinsicht nur auf Art, Zeitpunkt und Umfang des konkreten Verletzungsfalls, also der konkreten Verletzungshandlung einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen (BGH, Urteil vom 18.10.2005, Az. KZR 36/04). So liegt der Fall hinsichtlich der tenorierten Auskunftsverpflichtungen. Die Klägerin ist auf die Auskünfte gemäß Ziffer III. des Tenors zur Vorbereitung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche angewiesen. Sie hat bislang keine Kenntnis davon, in welchem Umfang das im Streit stehende „Informationsschreiben“ der Beklagten verbreitet und in welchem Umfang daher von ihr in der Folge verzeichnete Stornierungen von Bestellungen oder Rückgänge der Bestellungen hiermit im Zusammenhang stehen können. Der Umstand, dass die Schadensberechnung möglicherweise auch nach Auskunftserteilung für die Klägerin mit Schwierigkeiten verbunden ist, ändert am Bestehen des Auskunftsanspruchs nichts, denn der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich nicht mit der Begründung zu versagen, der Gläubiger werde auch nach der Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können (BGH, Urteil vom 06.02.2007, Az. X ZR 117/04). Die Erteilung der in Rede stehenden Auskünfte ist für die Beklagte auch ohne weiteres möglich. Allerdings ist hinsichtlich der von der Klägerin mit den Klaganträgen zu III.b., III.c. und III.d. geltend gemachten Auskunftsansprüche die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte für die Konkretisierung eines Schadensersatzanspruchs zu verneinen. Auch für den Fall, dass die Beklagte der Klägerin die Mengen der von ihr an die Empfänger des „Informationsschreibens“ in der Folge gelieferten Waren sowie die sich daraus folgenden Umsatzzahlen mitteilt, wird die Klägerin mit Hilfe dieser Zahlen den ihr entstandenen Schaden nicht berechnen können, weil die von der Beklagten getätigten Verkäufe und erzielten Umsätze nicht die Kehrseite der von der Klägerin erfahrenen Verkaufsrückgänge und Umsatzeinbußen bedeuten. Ihren Schaden wird die Klägerin anhand dieser Informationen nicht berechnen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert für den Klagantrag zu I. auf € 80.000,- und der Streitwert für die Klaganträge zu II. und III. jeweils auf € 10.000,festzusetzen war. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Aussagen in einem von der Beklagten gegenüber Verkäufern der Produkte der Klägerin verbreiteten Informationsschreiben zu einem zwischen den Parteien bzw. zwischen der Schwestergesellschaft der Klägerin und der Beklagten geführten Markenverletzungsverfahren. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin neben einem Unterlassungsanspruch außerdem Ansprüche auf Auskunft sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend. Die Parteien sind jeweils Anbieter von Bekleidung und Taschen unter anderem auf dem deutschen Markt und existieren seit mehr als fünfzehn Jahren nebeneinander. Die Klägerin ist eine französische société par actions simpliflée. Sie ist Herstellerin und Anbieterin von Bekleidung und Taschen, die sie insbesondere unter den Zeichen ... G. N., und in ganz Europa, so auch in Deutschland anbietet. Die vorgenannten Zeichen (im Folgenden „ G.- N.“-Marken) sind eingetragene Marken der Konzernschwester der Klägerin S. B. L. S.A.S. unter der Unionsmarke Nr. , Nr. und sowie unter der international registrierten Marke Nr. jeweils unter anderem für Bekleidung und Taschen (Ausdruck der Registerauszüge, Anlage K 4). Die Waren der Klägerin werden unter anderem bei der r. GmbH, bei der O.-Tochter l. GmbH, der A. F. GmbH sowie beim Online-Versandhändler A1 gehandelt. Die Beklagte ist eine schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zur Unternehmensgruppe V. C. – ein US-amerikanisches Bekleidungsunternehmen mit Sitz in D., C. – gehört. Die Beklagte betreibt die Internetseiten unter der Domain N..de, wo sie die von ihr vertriebenen Bekleidungsartikel – insbesondere Jacken und Outdoor-Bekleidung – sowie Taschen und Rucksäcke zum Verkauf anbietet. Die Beklagte ist Inhaberin der Unionsmarken (Unionsbildmarke Nr. ) (IR-Marke Nr. ) (Unionspositionsmarke Nr. ) (IR-Marke Nr. ) (Unionspositionsmarke Nr. ) Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die von der Beklagten als Anlagenkonvolut B 1 zu den Akten gereichten Registerauszüge Bezug genommen. Die Beklagte strengte in der Vergangenheit gegen die Klägerin und ihren Geschäftsführer sowie deren verbundene Schwestergesellschaft und Inhaberin der „ G. N.“-Marken, die S. B. L. S.A.S., wegen von der Beklagten angenommener wettbewerbs- und markenrechtswidrigen Verhaltens verschiedene Gerichtsverfahren an. So führt die Beklagte seit April 2017 ein Markenverletzungsverfahren vor dem zuständigen Gericht in Paris (Az. RG 17/06412) mit dem Ziel, die aus ihrer Sicht markenrechtsverletzenden Nachahmungshandlungen zu unterbinden und Schadensersatz geltend zu machen. Mit Urteil vom 21.10.2021 (Anlage K 25) wies das Tribunal Judiciaire de Paris die Anträge der hiesigen Beklagten in erster Instanz zurück und verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 70.000,-. Weiter stellte die Beklagte vor dem Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) insgesamt vier Anträge auf Löschung der „ G. N.“-Marken, die zunächst im März und April 2019 in erster Instanz zurückgewiesen und denen sodann jeweils mit Entscheidung vom 06.04.2020 in der Beschwerdeinstanz stattgegeben wurde (Anlagen K 8). Gegen diese vier Entscheidungen erhob die S. B. L. S.A.S. am 17.07.2020 jeweils Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Dieses hob zwischenzeitlich mit Urteilen vom 09.09.2021 (Anlagen K 29 – K 32) die Beschwerdeentscheidungen des EUIPO auf, woraufhin das EUIPO die Beschwerden unter neuem Aktenzeichen am 23.06.2022, am 23.06.2022 sowie am 30.06.2022 erneut beschied und die erstinstanzlichen Entscheidungen des EUIPO, mit welchen die Nichtigkeitsanträge der hiesigen Beklagten gegen die Marken der hiesigen Klägerin zurückgewiesen worden waren, sämtlich bestätigte und die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beklagten zurückwies (Anlagen K 33 – K 36). Im Juni 2020 übersandte die Beklagte verschiedenen Verkäufern der „ G. N.“- Produkte der Klägerin ein Informationsschreiben mit Datum vom 18.06.2020, in dem sie diese über die markenrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien informierte: Mit E-Mail-Schreiben vom 18.06.2020 (Anlagen K 11 und LSG 1) wandte sich T. S.- E., „President N.“, an die Abnehmer der Klägerin und formulierte wie folgt: “S., Switzerland, June 18 2020 WITHOUT PREJUDICE Concerning: IP INFRINGING “ G. N.“ products Dear M., I am writing to you in my capacity as President of V. I. S. – N. DIVISION. As you know, V. I. S. – N. DIVISION (hereinafter ‘ N.’) has consistently used the complex trademark shown below in combination with the Norwegian flag to distinguish the garments and bags belonging to its “ N. / GEOGRAPHIC” collegion: [cid: i....jpg@ For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “ G. N.”. These imitations bear signs that are highly similar to N. trademarks. Some examples of these imitations are shown below and in the annex. [cid:i...033.png@... [cid:i...034.png@...] [cid:i029.png@...] N. has initiated multiple legal proceedings against A., its manager Mr. A. H., and its affiliated IP holding company S. B. L. sas (hereinafter together ‘A.’) in order to obtain an injunction prohibiting the use of these signs.. These proceedings are, currently, pending before the Paris Court. At the same time, N. requested the European Union Intellectual Property Office (‘EUIPO’) to cancel A.’s EU trade marks registrations for the “ G. N.” mark. In four (4) recent and very details motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed V.’s view and confirmed the bad faith of A., thereby holding that: “clearly, [A.] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [ N.] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [ N.] and (iii) copying the manner in which [ N.] trade mark is applied on the products. Indeed, [A.] has filed the contested mark with the sole objective to harm [ N.], that is to unfairly compete with [ N.] by taking advantage of its reputation. Please rest assured it is V. Group of Companies utmost desire maintaining its good and long-standing commercial relationship with you; hopefully intensifying and elaborating going forward. *At the same time however, we must respectfully but formally advise you not offering the infringing G. N. products (anymore) to your customers, directly nor indirectly. You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products causes significant damage to V.. Therefore, V. would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “ G. N.” and this with immediate effect. Yours sincerely T. S.- E. President N. Annex: EUIPO Appeal Board Judgements R1178/2019-1 April 6, 2020; R0661/2019-1 April 6, 2020; R0662/2019-1 April 6, 2020; R0664/2019-1 April 6, 2020; and ONE single translation in English Examples of slavish imitations marketed by A. V.’s original products” Dem Schreiben fügte die Beklagte überdies die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftigen Entscheidungen des EUIPO vom 06.04.2020 bei, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine abschließende Entscheidung handelt. Am 26.06.2020 erhielt die Klägerin ein E-Mail-Schreiben der Mitarbeiterin J. R. ihrer deutschen Abnehmerin l. GmbH, einer Gesellschaft der O. Gruppe, mit welchem diese die Klägerin darauf aufmerksam machte, dass man Verkäufe und die Auslieferung von Produkten der Klägerin („ G. N.“) zu 3.573 Stück im Wert von € 94.020,- auf „hold“ gesetzt habe, da man darüber informiert worden sei, dass ein Rechtsstreit mit dem Unternehmen „ V. (N.)“ anhängig sei. Mit einem weiteren E-Mail-Schreiben vom 26.06.2020 stornierte die Mitarbeiterin der l. GmbH D. S. die zuletzt aufgegebenen und künftigen Bestellungen bei der Klägerin „due to the situation explained below by J.“. Hierauf teilte die Klägerin der l. GmbH noch am selben Tag mit, dass die bestellte Ware bereits auf dem Weg sei (E-Mail-Verkehr vom 26.06.2020, Anlage K 9). Ferner teilte am 01.07.2020 eine Mitarbeiterin der O. GmbH & Co. KG namens L. A. der A. F. GmbH, einer Abnehmerin der Klägerin, mit, dass man aufgrund einer „Abmahnung“ die Marke „ G. N.“ der Klägerin gesperrt habe; es möge mitgeteilt werden, wie mit den betroffenen Artikel verfahren werden solle (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 07.07.2020 (Anlage K 13) ließ die Beklagte über ihre Werbe- und Kommunikationsagentur ZMIROV Communication mit Sitz in Paris jedenfalls an französische und niederländische Agenturen eine Pressemitteilung versenden, in der es – in Übersetzung aus der französischen Sprache – heißt: Ob diese Pressemitteilung auch an den deutschen Markt gerichtet gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. In einem u.a. zwischen der hiesigen Klägerin und der hiesigen Beklagten vor dem Tribunal Judiciaire des Paris geführten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte des Gericht der Beklagten am 06.08.2020 bis zum Erlass einer Entscheidung, über das vor dem Tribunal anhängige Verfahren zu berichten und zu den Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer bezüglich der Marken " G. N." gegenüber den französischen Kunden der Klägerin und jeglicher Presseagentur, die ihren Sitz in Frankreich hat oder Informationen an die französische Öffentlichkeit verbreitet, Stellung zu nehmen (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 11.08.2020 (Anlage K 17) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der – ihrer Auffassung nach – wettbewerbswidrigen Inhalte des genannten Schreibens vom 18.06.2020 ab und forderte diese – unter Fristsetzung zum 17.08.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Klägerin beanstandete insbesondere, dass die Beklagte gegenüber dem Kundenkreis beider Parteien vorgab, die Klägerin verletze die Marken der Beklagten, ohne diesen die erforderlichen Informationen für eine objektive Einschätzung der tatsächlichen Lage zu geben. Die Klägerin meint, der Inhalt ihres von der Beklagten als „Informationsschreiben“ bezeichnete E-Mail-Schreibens vom 18.06.2020, mit dem sich die Beklagte an die Abnehmer und Verkäufer der Klägerin gewandt habe, sei geeignet, den Betrieb und den Kredit der Klägerin und ihrer Unternehmensgruppe zu schädigen. Die Aussagen führten zu einer starken Verunsicherung bei den Empfängern und demzufolge zu einem hohen Rechtfertigungsdruck der Klägerin gegenüber ihren Kunden und sogar zu Auftragsstornierungen, worauf es der Beklagte gerade ankomme. Dies und die unzutreffenden und daher für den mit dem Gegenstand und dem Verfahrensstand des Marken- und Wettbewerbsverletzungsstreit nicht näher befassten Verkehr irreführenden Aussagen könnten zu geschäftlichen Entscheidungen und insbesondere zu Kaufentscheidungen führen, die ohne diese Irreführung nicht erfolgt wären, zumal die Beklagte in werbender Weise gleichzeitig ihre eigenen Vergleichsprodukte gegenüberstelle. Dabei werde der irrige Eindruck erweckt, die Marken der Unternehmensgruppe der Klägerin seien bereits final vernichtet. Die Aussage setze die Waren der Klägerin sowie die Klägerin und ihre Unternehmensgruppe pauschal herab und verunglimpfe sie. Die Aussagen seien auch zur direkten Behinderung der Klägerin und ihrer Unternehmensgruppe im Wettbewerb getätigt worden. Sie könne daher – so die Auffassung der Klägerin – von der Beklagten Unterlassung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunft verlangen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das im Streit stehende E-Mail-Schreiben vom 18.06.2020 in der Zeit zwischen dem 18.06.2020 und dem 26.06.2020 an die l. GmbH in M. übersandt, woraufhin deren Mitarbeiterin J. R. am 26.06.2020 die Klägerin informiert habe und deren Mitarbeiterin D. S. die Bestellungen am gleichen Tag storniert habe. Zur selben Zeit – nämlich am 18.06.2020 – habe die Beklagte durch ihren Mitarbeiter T. S. E. das in Rede stehende E-Mail-Schreiben an die O. GmbH & Co. KG mit Sitz in H. gesandt, wo es die Mitarbeiterin M. F. erhalten habe und die Mitarbeiterin L. A. daraufhin am 01.07.2020 die Abnehmerin der Klägerin A. F. GmbH informiert habe. Die Beklagte – so argumentiert die Klägerin – unterstelle ihr in dem streitgegenständlichen Schreiben in nicht erwiesener und damit irreführender Weise die Verletzung von Gegenständen ihres wettbewerblichen Leistungsschutzes auch in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vermittele dem Verkehr auf diese Weise einen sehr schlechten Eindruck von der Klägerin und ihren Produkten und motivierte ihn so, vom Erwerb der Waren der Klägerin Abstand zu nehmen. Indem sie ihre eigenen Produkte als Originale gegenüberstelle, setze die Beklagte die Produkte der Klägerin gegenüber ihren eigenen herab und lege dem Verkehr nahe, stattdessen ihre eigenen zu beziehen. Die Klägerin sowie ihre Unternehmensgruppe und ihre Waren würden pauschal herabgesetzt und verunglimpft. Keinesfalls stelle die Beklagte in dem Schreiben, den aktuellen Stand des jeweiligen Verfahrens dar; sie gebe vielmehr allein ihre ergebnisorientierte Sicht wieder und habe gezielt den Eindruck erweckt, die Entscheidungen seien bereits endgültig. Das Schreiben sei in keiner Weise transparent formuliert, vielmehr habe es die Beklagte dem Empfänger des Schreibens überlassen, sich aus den Anlagen und den gesetzlichen Vorschriften das vollständige Bild zusammenzusuchen. Hinzu komme, dass die Beklagte – insoweit unstreitig – dem Schreiben die Entscheidungen die Urteile der EUIPO-Beschwerdekammer vom 06.04.2020 beigefügt habe, ohne kenntlich zu machen, dass diese nicht rechtskräftig seien. Dies wecke bei den Adressaten den falschen Eindruck, es handele sich um abschließende Entscheidungen. Tatsächlich seien die betreffenden Feststellungen des EUIPO rechtsfehlerhaft und nicht tragfähig. So habe die Beklagte bereits aufgrund der offenkundig divergierenden Auffassungen von Nichtigkeits- und Beschwerdeabteilung des EUIPO nicht davon ausgehen können, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer vor dem Gericht der Europäischen Union dauerhaft Bestand haben werde. Die Beklagte hätte – sofern sie sich gegenüber dem behaupteten wettbewerbs- und markenrechtswidrigen Verhalten der Klägerin hätte zur Wehr setzen wollen – Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht oder aus Sonderschutzrechten – gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – geltend machen können. Stattdessen habe sie sich in irreführender und herabsetzender Weise gegenüber den Abnehmern der Klägerin geäußert. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, dass die Beklagte das Schreiben mit dem Passus „WITHOUT PREJUDICE“ überschrieben habe. Denn das Schreiben entfalte seine Wirkung beim Leser unabhängig von dem Umstand, ob die Klägerin sich am Inhalt des Schreibens verbindlich festhalten lassen wolle. Die Wiedergabe der Verfahren vor dem EUIPO erfolge auch keinesfalls neutral, es würden vielmehr Zitate aus dem Zusammenhang gerissen. Die Beklagte verzerre und entstelle die Inhalte der Entscheidungen des EUIPO in irreführender und missverständlicher Weise. Sie behaupte wiederholt wahrheitswidrig, sämtliche Produkte der Klägerin seien Nachahmungen ihrer eigenen Produkte, ohne hierfür einen Nachweis anzutreten. Auch fehlten zur neutralen Information die Wiedergabe der Positionen der Parteien sowie die erstinstanzlichen Entscheidungen des EUIPO, die die Anträge der Beklagten zunächst zurückgewiesen hätten. Schließlich könne sie – so die Klägerin – angesichts des dargelegten Wettbewerbsverstoßes neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sowie zur Vorbereitung und Durchsetzung dieses Anspruchs einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte geltend machen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien keine hohen Voraussetzungen zu stellen. Es sei naheliegend, dass sich ein beachtlicher Teil des Verkehrs aufgrund der verzerrenden und irreführenden Aussagen der Beklagten gegen die Produkte der Klägerin entscheiden werde, weil er den Erwerb vermeintlich wettbewerbs- und markenverletzender Ware und damit die damit verbundenen Nachteile vermeiden wolle. Der Umstand, dass sie es zum Februar 2021 wieder geschafft habe, sich auf dem Markt zu positionieren, bedeute nicht – so trägt die Klägerin vor –, dass sie unmittelbar nach Versand des Informationsschreibens keine Nachteile erlitten habe. Vielmehr habe sie intensive Anstrengungen unternehmen müssen, um die durch die Beklagte bei ihren Kunden gestiftete Verwirrung auszugleichen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen zu normalisieren. So sei der Klägerin zum Beispiel die damals für den 30.07.2020 geplante Verkaufsaktion über die l. GmbH verloren gegangen. Auch habe die l. GmbH die in der Anlage K 9 genannten Bestellungen mit den Nummern 55890 und 55896 ersatzlos storniert. Die Klägerin beantragt, I. der Beklagten unter Androhung es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführen – wegen jeder Zuwiderhandlung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Aussagen zu tätigen: 1. „For several years the French company A. sarl is marketing slaving imitations of these products under the name “ G. N.”. These imitations bear signs that are highly similar to N. trade marks. Some examples of these imitations are shown below and in the annex.” und/oder 2. „ N. has initiated multiple legal proceedings against A., its manager Mr. A. H., and its affiliated IP holding company S. B. L. sas (hereinafter together ‘A.’) in order to obtain an injunction prohibiting the use of these signs. These proceedings are, currently, pending before the Paris Court. At the same time, N. requested the European Union Intellectual Property Office (‘EUIPO’) to cancel A.’s EU trade marks registrations for the “ G. N.” mark. In four (4) recent and very details motivated decisions, the EUIPO’s Boards of appeal completely endorsed V.’s view and confirmed the bad faith of A., thereby holding that: “clearly, [A.] commits parasitic acts by (i) using a sign that is clearly similar to [N.’s] trade mark, (ii) copying the characteristics of the products sold by [N.] and (iii) copying the manner in which [N.] trade mark is applied on the products. Indeed, [A.] has filed the contested mark with the sole objective to harm [N.], that is to unfairly compete with [N.] by taking advantage of its reputation.“ und/oder 3. „*At the same time however, we must respectfully but formally advise you not offering the infringing G. N. products (anymore) to your customers, directly nor indirectly.“ und/oder 4. „You will understand that offering these blatant imitations and infringing, even judged ‘parasitic” (sic), products causes significant damage to V.. Therefore, V. would very much appreciate if you as an important and respected Reseller would refrain now and, in the future, all offering of products sold under the name “ G. N.” and this with immediate effect.“ und/oder 5. „Examples of slavish imitations marketed by A. V.’s original products“ oder ... Kopien der Beschwerdeentscheidungen des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union in den Beschwerdeverfahren Nr. R0664/2019-1, Nr. R1178/2019-1, Nr. R0661/2019-1 oder Nr. R0662/2019-1 vom 06.04.2020 zu verbreiten, insbesondere wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt: II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht. III. der Klägerin hierzu schriftlich Auskunft über die Art und den Umfang der nach der vorstehenden Ziffer I. untersagten Handlungen der Beklagten zu erteilen, und zwar unter Nennung der ... 1. Namen und Anschrift der gewerblichen Empfänger der Kommunikation sowie Art und Datum des Versands, 2. Menge der nach Versand der Kommunikation von den Empfängern und den mit ihnen verbundenen Unternehmen bestellten und/oder ausgelieferten, in der Kommunikation genannten Produkte, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeit und Lieferpreis, 3. die mit dem Verkauf der in der Kommunikation genannten Produkte an Empfänger der Kommunikation seit Versand der Kommunikation erzielten Nettoumsätze, 4. die einzelnen nach Versand der Kommunikation getätigten Angebote der in der Kommunikation genannten Produkte, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, Angebotszeiten und Angebotspreisen, 5. der Art und des Umfangs des Versands und der Verbreitung des Inhalts der Kommunikation an Presseagenturen und weitere Multiplikatoren aufgeschlüsselt nach Medium, Versandzeitraum nach Tagen, Wochen und Monaten des Kalenderjahres, Verbreitungsgebiet, Internetadressen, unter welchen die Kommunikation aufrufbar war oder heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe weder der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu noch könne sie Folgeansprüche geltend machen. Die Verwirklichung von Irreführungstatbeständen sei ausgeschlossen; sie habe sich wettbewerbskonform verhalten. Sie sei als Wettbewerberin berechtigt, über die Nachahmungshandlungen der Klägerin und über ergangene Amts- und Gerichtsentscheidungen zu berichten. Damit sei der Versand solcher Entscheidungen an gewerbliche Abnehmer nicht herabsetzend, insbesondere da sie in dem Schreiben nicht den Eindruck der Rechtskraft vermittele. Die Beklagte behauptet, die Klägerin kopiere seit mehr als fünfzehn Jahren die Produkte und auch die Marken der Beklagten, um hierdurch von dem guten Ruf der Beklagten und deren Produkten zu profitieren und diesen auszubeuten. Die Klägerin habe ihre im Vergleich zu den Marken der Beklagten zum Verwechseln ähnlichen Zeichen auf den Waren angebracht und sich dabei als günstige Alternative zu der Beklagten präsentiert. Aufgrund dieser anhaltenden Rechtsverletzungen hätten sich seit Jahren andere Marktteilnehmer an die Beklagte gewandt und darum gebeten, etwas gegen diese Nachahmungen und Rechtsverletzungen der Klägerin zu unternehmen. Um dem wettbewerbs- und markenrechtswidrigen Verhalten der Klägerin entgegenzutreten, habe sie – so die Beklagte – die Löschungsanträge gegen die von der S. B. L. S.A.S. bösgläubig angemeldeten vier Marken „ G. N.“ beim EUIPO gestellt. Die dortige Beschwerdekammer habe schließlich zutreffend in ihren vier Entscheidungen vom 06.04.2020 festgestellt, dass die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer offensichtlich parasitär gehandelt hätten, indem sie ähnliche Zeichen verwendeten, die Merkmale der Produkte der Beklagten kopierten und diese auf ihren Produkten verwendeten. Die Markenanmeldungen seien mit bösgläubiger Absicht erfolgt und zielten allein auf einen unlauteren Wettbewerb ab, indem man Vorteile aus dem Ruf der Beklagten ziehen wolle. Trotz der Entscheidung der EUIPO-Beschwerdekammer habe die Klägerin den Vertrieb der von ihr nachgeahmten Produkte nicht eingestellt und auch nicht ihre Vertriebspartner über die bestehende Auseinandersetzung in Kenntnis gesetzt. Sie habe ihre löschungsreifen, jedoch noch eingetragenen und verwechslungsfähigen Marken weiter benutzt. Daher habe sie sich – so trägt die Beklagte vor – im Juni 2020 veranlasst gesehen, die Verkäufer der Produkte der Klägerin detailliert und transparent über den Stand der marken- und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin zu informieren. Einige Marktteilnehmer seien bereits seit Jahren an sie – so die Beklagte – herangetreten, damit sie gegen das rechtsverletzende Verhalten der Klägerin vorgehe. Ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise bestehe offenkundig. Denn die Adressaten des Schreibens vertrieben die Ware der Klägerin vielfach, ohne selbst zu wissen, dass es sich um Nachahmungen handele. Sie liefen daher ohne umfassende Informationen über den aktuellen Stand der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien Gefahr, Rechtsverletzungen zu begehen. Auch habe die Klägerin der Beklagten hinreichend Anlass zum Versand des Informationsschreibens gegeben. Es sei eigentlich Aufgabe der Klägerin gewesen, ihre Vertriebspartner flächendeckend zu informieren. Ein wettbewerbswidriges Verhalten scheide bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Informationsschreibens und aller Umstände des Falles aus. Das im Streit stehende Informationsschreiben sei nicht irreführend, sondern kläre die Adressaten über den aktuellen Streit der zwischen den Parteien bestehenden Auseinandersetzung auf. Die einzelnen Äußerungen stellten entweder zulässige wahre Tatsachen oder zulässige Werturteile dar. Das Schreiben halte sich im Rahmen des Erforderlichen und sei die nächste Eskalationsstufe gewesen, nachdem bilaterale Gespräche und Gerichtsverfahren keine Wirkung gezeigt hätten. Sie sei – so argumentiert die Beklagte – als Wettbewerberin berechtigt, über die Nachahmungshandlungen der Klägerin und über die ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berichten und die relevanten Verkehrskreise zu informieren. Die Wiedergabe einer erwirkten gerichtlichen Entscheidung stelle – selbst unter namentlicher Nennung der Beteiligten – insbesondere keine unlautere Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar. Nach den Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer habe sie – so argumentiert die Beklagte – zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Produkte der Klägerin ihre Rechte verletzten. Die Beschwerdekammer habe hieran keinen Zweifel gelassen. Das Schreiben enthalte eine detaillierte objektive und transparente Darstellung des Sachverhalts. Sie habe in dem Informationsschreiben deutlich gemacht, dass es sich jeweils um laufende Verfahren handele und noch keine abschließenden Entscheidungen vorlägen. Mit dem Passus „WITHOUT PREJUDICE“ habe sie gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Informationsschreiben noch keine abschließende und verbindliche Aussage treffen wolle. Auch habe sie sich – so die Beklagte – um größtmögliche Transparenz bemüht und daher alle Rechtsverletzungen detailliert beschrieben und alle Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekamme beigefügt. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass die Entscheidungen einem Rechtsmittel unterlägen sowie die Länge der Rechtsmittelfrist. Die Adressaten hätten sich somit ihre eigene Meinung bilden können. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen auch nicht geeignet, die Klägerin oder ihre Produkte herabzusetzen oder verunglimpfen. Vielmehr biete das Informationsschreiben den Adressaten die Möglichkeit, sich anhand des umfangreichen Informationsmaterials – so seien die betreffenden Entscheidungen und umfangreiches Bildmaterial beigefügt – selbst ein Bild von der Sach- und Rechtslage zu machen, um danach eigenständig entscheiden zu können, ob und welche Maßnahmen sie treffen wollten. Auch enthalte das Schreiben keinerlei Drohungen oder andere Mittel, die geeignet seien, Druck auszuüben. Eine Behinderung der Klägerin oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schieden daher aus. Da es für die Bewertung des Informationsschreibens allein auf den Zeitpunkt seines Versands ankomme, sei die Entscheidung des Pariser Gerichts vom 21.10.2021 für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich. Die Klägerin habe des Weiteren zu den Adressaten des Informationsschreiben nicht ausreichend vorgetragen. So habe sie weder schlüssig dargelegt, dass die l. GmbH in M. das Informationsschreiben erhalten habe noch sei ersichtlich, dass ein entsprechendes Schreiben an die A. F. GmbH gerichtet gewesen und dort eingegangen sei. Gegen eine Bestimmung für den deutschen Markt spreche bereits, dass das Schreiben in englischer Sprache abgefasst sei. Aus diesem Grund sei auch weder die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I noch des Landgerichts Hamburg gegeben. Jedenfalls scheine das Informationsschreiben letztlich – sofern die l. GmbH und die A. F. GmbH hiervon überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten – keine Auswirkungen auf den Verkauf der Waren der Klägerin gehabt zu haben. Sowohl die l. GmbH als auch die A. F. GmbH verkauften weiterhin Waren der Klägerin. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden. Die Beklagte behauptet ferner, dass die weitere Pressemitteilung vom Juli 2020 nicht auf den deutschen Markt gerichtet gewesen sei und daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spiele. Schließlich stünden der Klägerin mangels wettbewerbswidrigen Verhaltens auch keine weitergehenden Ansprüche zu. Es fehle bereits an einem schadensbegründenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Auch habe die Klägerin nichts zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts vorgetragen. Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, wer Adressat des Informationsschreibens gewesen sei. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass die l. GmbH und die A. F. GmbH Kenntnis von dem Schreiben gehabt hätten. Zudem handele es sich bei den begehrten Auskünften um Tatsachen, die nicht der Bezifferung eines möglichen Schadens, sondern der Ermittlung von anspruchsbegründenden Tatsachen von weiteren angeblichen Wettbewerbsverletzungen dienten. Dies laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2024 Bezug genommen.