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Beschluss

416 HKO 16/24

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0223.416HKO16.24.00
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Leitsätze
1. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn eine Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Ob eine Bezeichnung als Herkunftshinweis zu verstehen ist, ist nach den Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor zu beurteilen.(Rn.8) 2. Im Bekleidungssektor kann insbesondere die Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen. Im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (Anschluss BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Nicht unüblich ist es dagegen, wenn die Hersteller zur Benennung ihrer Modelle Vornamen verwenden. Dies dient nur ihrer Unterscheidungsfunktion ähnlich einer Artikelnummer und hat keine herkunftsweisende Funktion.(Rn.9) 3. Nimmt die Bezeichnung mit einem Vornamen (hier: Caissa) nicht am Blickfang teil und ist der allgemeinen Bezeichnung des betreffenden Kleidungsstücks „Tunika“ nachgestellt, fehlt es an einem Bezug zu einer Herstellerangabe.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag vom 12.12.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von € 40.000,- auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn eine Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Ob eine Bezeichnung als Herkunftshinweis zu verstehen ist, ist nach den Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor zu beurteilen.(Rn.8) 2. Im Bekleidungssektor kann insbesondere die Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen. Im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (Anschluss BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Nicht unüblich ist es dagegen, wenn die Hersteller zur Benennung ihrer Modelle Vornamen verwenden. Dies dient nur ihrer Unterscheidungsfunktion ähnlich einer Artikelnummer und hat keine herkunftsweisende Funktion.(Rn.9) 3. Nimmt die Bezeichnung mit einem Vornamen (hier: Caissa) nicht am Blickfang teil und ist der allgemeinen Bezeichnung des betreffenden Kleidungsstücks „Tunika“ nachgestellt, fehlt es an einem Bezug zu einer Herstellerangabe.(Rn.13) Der Antrag vom 12.12.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von € 40.000,- auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin, bei der es sich um die Inhaberin der deutschen Wortmarke „caissa“ – am 30.06.2016 angemeldet und am 26.07.2016 unter der Registernummer ... des DPMA unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen (Anlage Ast 1) – handelt, macht gegenüber der Antragsgegnerin, die unter der Domain https://c....com einen Onlineshop für Bekleidung betreibt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf von der Antragsgegnerin über ihren Onlineshop unter der Bezeichnung „Caissa“ angebotene Kleidungstücke (Anlage Ast 6) geltend. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil jedenfalls der für ihren Erlass erforderliche Verfügungsanspruch nicht gegeben ist. Die Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch aus §§ 14 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marke „caissa“ zu. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „caissa“ in dem angegriffenen Onlineshop-Angebot markenmäßig genutzt hat. Zwar hat die Antragsgegnerin ein mit der Verfügungsmarke jedenfalls ähnliches Zeichen ohne Zustimmung deren Inhaberin als Bezeichnung für Bekleidungsstücke und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Verfügungsmarke Schutz genießt; denn die Antragsgegnerin hat über ihren Onlineshop https://c....com Bekleidungsstücke – nämlich Tuniken – unter der Bezeichnung „Tunika Caissa“ beworben und angeboten. Diese Nutzung erfolgte jedoch nicht markenmäßig, weil die hier im Streit stehende Nutzung durch die Antragsgegnerin die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke nicht beeinträchtigt. Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07; EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. C-558/08). Keinen der Verletzungstatbestände verwirklicht daher die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken (EuGH, Urteil vom 12.11.202, Az. C-206/01) oder eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14.05.2002, Az. C-2/00). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16; BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17; BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az. I ZR 167/06). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH, Urteil vom 21.06.2018, Az. I ZB 61/17). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen. Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt. Danach ist im streitgegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit „Caissa“ lediglich das Bekleidungsmodell, nämlich die konkret unter der Marke „COLLOSSEUM Fashion“ angebotene Tunika, bezeichnet und dies von dem angesprochenen Verkehr auch so verstanden wird. Im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). Es ist einerseits die gesamte Anzeigengestaltung in den Blick zu nehmen und andererseits auf die branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten abzustellen. Das hier im Streit stehende Internet-Verkaufsangebot richtet sich an den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher. Als Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises vermag die Vorsitzende der erkennenden Kammer hier aus eigener Kenntnis eine Bewertung vorzunehmen. Danach wirkt die Bezeichnung „Caissa“ im vorliegenden Fall nicht herkunftsweisend. So ist es in der Bekleidungs- und Modebranche nicht ungewöhnlich, dass die Hersteller zur Benennung ihrer Modelle Vornamen verwenden. Zwar handelt es sich bei „Caissa“ um einen in Deutschland selten vorkommenden Namen, so dass die Rechtsprechung des BGH, wonach bei besonders häufig vorkommenden Vornamen die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr diese als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (BGH, Urteil vom 26.11.1987, Az. I ZR 123/85), nicht einschlägig ist. Der Verbraucher ist mittlerweile jedoch bei Modellbezeichnungen auch an exotischere Namensbezeichnungen oder an Abwandlungen bekannter Namen gewöhnt, so dass dies nicht das Verständnis als Modellbezeichnung hindert. So ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Kleidungsstücke mit Modellbezeichnungen, insbesondere mit – häufig oder auch selten verwendeten – Vornamen versehen werden, ohne hierin eine Zweitmarke zu erkennen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Gesamtgestaltung des Angebots, die den angesprochenen Verkehr hier in der Bezeichnung „Caissa“ lediglich eine solche Modellbezeichnung mit Unterscheidungsfunktion ähnlich einer Artikelnummer erkennen lässt und ihr keine herkunftsweisende Funktion zuschreibt. So ist in dem fraglichen Verkaufsangebot die Herstellerangabe „COLLOSEUM Fashion“ als Überschrift den einzelnen Produktkategorien vorangestellt und wird gegenüber den jeweiligen Produkten in Schriftgröße und Schriftart deutlich hervorgehoben. Auch findet sich diese Herstellerangabe in der Domain des Onlineshops https://c....com. Demgegenüber ist die Bezeichnung der einzelnen Bekleidungsmodelle einheitlich und ohne besondere Hervorhebungen gestaltet. Die fragliche Bezeichnung „Caissa“ nimmt nicht am Blickfang teil. Sie ist der allgemeinen Bezeichnung des betreffenden Kleidungsstücks „Tunika“ nachgestellt und entspricht der Produktbezeichnung „Tunika“ in Schriftart und Schriftgröße, so dass der Verkehr hierin keine besondere – markentypische – Hervorhebung als Herkunftshinweis sieht, sondern die Angabe „Tunika Caissa“ als einheitliche Produkt- und Modellbezeichnung versteht. Die fragliche Bezeichnung ist damit Bestandteil einer mehrere Informationen zu dem konkreten Kleidungsmodell enthaltenden Produktbeschreibung. Durch die sowohl inhaltliche als auch optische unmittelbare Verknüpfung der das fragliche Produkt beschreibenden Angabe „Tunika“ mit der Bezeichnung „Caissa“ fehlt es an einem Bezug zur Herstellerangabe. Das Zeichen „Caissa“ ist vielmehr den das jeweilige Produkt beschreibenden Angaben zugeordnet und erscheint damit als reine Modellbezeichnung. Danach kann nicht festgestellt werden, dass hier eine markenmäßige Nutzung des Zeichens „caissa“ vorliegt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist damit nicht schlüssig dargelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 51 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, wobei gegenüber der Streitwertangabe der Antragstellerin in dem Abmahnschreiben vom 22.11.2023 (Anlage Ast 7) in Höhe von € 50.000,- ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen war, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet ist.