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Urteil

416 HKO 13/22

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0915.416HKO13.22.00
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Leitsätze
1. Entscheidend für eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO ist, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10). Gibt es Verzögerungen aufgrund von Feiertagen bzw. weil aus dem Ausland zuzustellen war, muss die Partei vor solchen Nachteilen bewahrt werden, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können.(Rn.37) 2. Im Bereich der Bekleidung und Mode ist der angesprochene Verkehr, auf den es maßgeblich bei der Beurteilung eines Zeichens als Herkunftshinweis ankommt, daran gewöhnt, dass sich neben der Herstellerangabe (hier "Mephisto") zusätzlich eine Bezeichnung des konkreten Kleidungsstücks als Modellbezeichnung (hier "IZIA") findet (Anschluss BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18).(Rn.42) (Rn.43) 3. Die Einordnung als Modellbezeichnung schließt die Annahme einer Zweitmarke zwar nicht aus, da eine Zweitmarke regelmäßig auch eine Modellbezeichnung sein kann. Dazu muss sie aber neben der für eine ganze Produktlinie vorgesehenen Dachmarke der Kennzeichnung eines konkreten Modells dienen und der Verkehr muss die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnen und nicht davon ausgehen, dass nur ein allein der internen Zuordnung dienendes Bestellzeichen vorliegt, das auch andere Hersteller zur internen Individualisierung ihrer Modelle verwenden können.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend für eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO ist, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10). Gibt es Verzögerungen aufgrund von Feiertagen bzw. weil aus dem Ausland zuzustellen war, muss die Partei vor solchen Nachteilen bewahrt werden, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können.(Rn.37) 2. Im Bereich der Bekleidung und Mode ist der angesprochene Verkehr, auf den es maßgeblich bei der Beurteilung eines Zeichens als Herkunftshinweis ankommt, daran gewöhnt, dass sich neben der Herstellerangabe (hier "Mephisto") zusätzlich eine Bezeichnung des konkreten Kleidungsstücks als Modellbezeichnung (hier "IZIA") findet (Anschluss BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18).(Rn.42) (Rn.43) 3. Die Einordnung als Modellbezeichnung schließt die Annahme einer Zweitmarke zwar nicht aus, da eine Zweitmarke regelmäßig auch eine Modellbezeichnung sein kann. Dazu muss sie aber neben der für eine ganze Produktlinie vorgesehenen Dachmarke der Kennzeichnung eines konkreten Modells dienen und der Verkehr muss die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnen und nicht davon ausgehen, dass nur ein allein der internen Zuordnung dienendes Bestellzeichen vorliegt, das auch andere Hersteller zur internen Individualisierung ihrer Modelle verwenden können.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht international gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, sachlich gemäß § 140 MarkenG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO, insbesondere nach § 32 ZPO. Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Anknüpfungspunkt ist folglich der Begehungsort. Dies ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Zöller-Schultzky, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, § 32, Rn. 19 m.w.N.). Die Beklagten vertreiben ihre Schuhe im Internet unter dem bundesweit - und damit auch im Landgerichtsbezirk Hamburg - abrufbaren Onlineshop "www. m1.com". Es kann nicht festgestellt werden, dass es rechtsmissbräuchlich seitens der Klägerin war, die Klage beim Landgericht Hamburg einzureichen. Denn § 35 ZPO gewährt dem Kläger grundsätzlich die freie Wahl des Gerichtsstandes, ohne dass er hierbei auf die Belange des Beklagten Rücksicht zu nehmen hat. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings sind etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt mit der Folge, dass diese berechtigt wäre, die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann, da die Klägerin hier Ansprüche wegen Markenverletzungen aus dem Jahr 2018 geltend macht, nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens am 01.01.2019 zu laufen und wurde - auch gegenüber der Beklagten zu 2) - durch die Einreichung der vorliegenden Klage bei Gericht vor Ablauf des Jahres 2021 am 23.12.2021 gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, obwohl die Klagschrift den Beklagten erst nach Fristablauf im Januar 2022 zugestellt und damit erhoben worden ist, § 253 Abs. 1 ZPO. Denn die Zustellung der Klage wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung zurück, weil die Zustellung demnächst erfolgt ist. Die Zustellung ist noch "demnächst", wenn sie innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der (verspäteten) Zustellung erfolgt. Unerheblich ist es daher, dass die Klage der Beklagten zu 1) erst am 13.01.2022 und der in Frankreich sitzenden Beklagten zu 2) erst am 31.01.2022 zugestellt worden sind. Ob eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab. Denn eine Partei ist vor Nachteilen durch Verzögerungen zu bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können. So stellt der Bundesgerichtshof nicht auf eine absolute zeitliche Grenze ab, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" einzuordnen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 11.02.2011, Az. V ZR 136/10). Die Klägerin hatte mit der kurzfristigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 05.01.2022 und damit binnen zehn Tagen nach Erhalt der Kostenrechnung am 27.12.2021 sowie mit der Übersendung einer weiteren beglaubigten Abschrift der Klage am 26.01.2022 auf telefonische Aufforderung der Geschäftsstelle des Gerichts vom selben Tag alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Vor dem Hintergrund, dass in diesen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fielen und die Klage an die Beklagte zu 2) in Frankreich zuzustellen war, sind etwaige Gründe für eine Verzögerung jedenfalls nicht von der Klägerin zu vertreten. Auch trat innerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes keine für die Beklagten unzumutbare Verzögerung ein oder schuf für diese einen Vertrauenstatbestand. 2. Der Klägerin steht jedoch wegen des beanstandeten Verhaltens der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "IZIA" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu, weil es an einer markenmäßigen Nutzung der fraglichen Bezeichnung fehlt. Vielmehr wird hier in den von der Klägerin konkret angegriffenen Verwendungsformen gemäß Anlagenkonvolut 1 und Anlagenkonvolut 2 der Begriff "IZIA" lediglich als Modellbezeichnung für ein konkretes Schuhmodell aus dem Hause "Mephisto" verwendet, ohne dass der angesprochene Verkehr in dieser Bezeichnung zugleich einen Herkunftsnachweis sieht. Eine Markenverletzung liegt damit nicht vor. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Beklagten haben hier zwar mit der Benutzung des Zeichens "IZIA" ohne Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Allerdings hat die hier im Streit stehende Benutzung des Zeichens "IZIA" durch die Beklagten die Herkunftsfunktion der Marke "Izia" nicht beeinträchtigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es angesichts des Umstandes, dass die jeweils vorangestellte Bezeichnung "Mephisto" als Dachmarke genutzt und vom angesprochenen Verkehr auch so verstanden wird, so dass die nachgestellte Bezeichnung "IZIA", sofern man nicht nur von einer Modellbezeichnung für das konkrete Schuhmodell ausgeht, markenmäßig allenfalls nach Art einer Zweitmarke benutzt wird. Der Markeninhaber kann einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die Hauptfunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Daran fehlt es vor allem dann, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 228/12). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 78/14; BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. I ZR 259/15). Maßgeblich ist also, ob das Zeichen von den Beklagten für die hier in Rede stehenden Waren markenmäßig als herkunftsindividualisierendes Kennzeichen verwendet wird.Dabei ist nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf abzustellen, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17; BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. In dem hier maßgeblichen Bereich der Bekleidung und Mode ist der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, dass sich neben der Herstellerangabe zusätzlich eine Bezeichnung des konkreten Kleidungsstücks als Modellbezeichnung findet (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). In dem vorliegenden Verkaufsangebot nebst Rechnung und Gestaltung des Schuhkartons wird angesichts des Kontextes der Verwendung das Zeichen "I." als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung des konkret angebotenen Schuhs der Marke "Mephisto" verstanden. Die Kammer kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis hier selbst treffen, da das angegriffene Angebot sich ersichtlich an jedermann richtet und daher auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Sowohl auf der Verkaufsanzeige als auch auf der Rechnung und dem Schuhkarton befindet sich - mit Ausnahme der Rechnung jeweils farblich - in dem für die Marke "Mephisto" charakteristisch in Dunkelgrün und Weiß gehaltenen Schriftzug mit einem angefügten großen "M" gestalterisch hervorgehoben die Angabe "Mephisto". Hiervon deutlich abgesetzt finden sich sodann die Angaben zu dem konkret angebotenen Schuh, die mit der Angabe "IZIA" beginnen und u.a. Farbe und Größe aufführen. Bei dieser Art der Gestaltung geht der Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die Angabe "Mephisto" für den Hersteller und die Dachmarke "Mephisto" steht, während "IZIA" das konkrete Schuhmodell bezeichnen soll. Mit der Einordnung als Modellbezeichnung ist jedoch noch nicht gesagt, dass eine markenmäßige Benutzung zu verneinen ist. Die Einordnung als Modellbezeichnung schließt die Annahme einer Zweitmarke nicht aus. Vielmehr kann eine Zweitmarke regelmäßig auch eine Modellbezeichnung sein, sofern sie neben der für eine ganze Produktlinie vorgesehenen Dachmarke der Kennzeichnung eines konkreten Modells dient. Allerdings kommt nicht jeder Modellbezeichnung die Funktion einer Zweitmarke zu. Das setzt vielmehr voraus, dass der Verkehr die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnet und nicht davon ausgeht, dass nur ein allein der internen Zuordnung dienendes Bestellzeichen vorliegt, das auch andere Hersteller zur internen Individualisierung ihrer Modelle verwenden können. Die Abgrenzung hängt - wie oben ausgeführt - von der konkreten Angebotsgestaltung und den Kennzeichnungsgewohnheiten ab (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17; BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). Ausgehend von diesen Überlegungen werden vorliegend durch die Verwendung des Zeichens "IZIA" in der hier streitgegenständlichen Weise die Funktionen der Klagemarke nicht beeinträchtigt, weil der angesprochene Verkehr darin keinen Herkunftshinweis für die hier in Rede stehende Ware sieht. Zunächst werden sowohl in dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot als auch in der Rechnung und auf dem betreffenden Schuhkarton die im Schuhsektor bekannte Marke "Mephisto" in der für den Hersteller charakteristischen Darstellung, nämlich in weißer Schrift vor dunkelgrünem Hintergrund mit einem angefügten drucktechnisch auffällig gestalteten "M" hervorgehoben verwendet. Hiervon deutlich abgesetzt und drucktechnisch deutlich kleiner und einfacher gehalten finden sich - im Angebot und auf dem Schuhkarton - neben einem Foto des betreffenden Schuhs die weiteren Angaben zu dem Schuhmodell, die mit dem Namen des Modells "I." beginnen und dann weitere Informationen wie etwa (verfügbare) Größe(n), Preis und Farbe umfassen. Schon angesichts dieser Gestaltung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hier die Modellbezeichnung als Herkunftsnachweis auffasst. Denn durch die auffallende und unmissverständliche Voranstellung der Herstellermarke und die hiervon deutlich abgesetzte und klein und unauffällig gestaltete Modellbeschreibung ist eine herkunftsweisende Verwendung des Zeichens "IZIA" nicht festzustellen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Modellbezeichnung "IZIA" in Großbuchstaben gehalten ist, dieser Umstand hat jedoch angesichts der im Übrigen vollkommen unauffälligen Gestaltung der Modellangabe, die sich hinsichtlich der Darstellung in die übrigen beschreibenden Angaben zu dem betreffenden Schuhmodell einfügt und gegenüber der prominent platzierten und deutlich aufwendiger gestalteten Herstellermarke vollständig zurücktritt, keine eigene Bedeutung. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die auf eine Zweitmarke hindeuten, bleibt es bei dem dargelegten Verständnis. Hinzu kommt, dass die Verwendung von weiblichen und männlichen Vornamen für die Bezeichnung der konkreten Modelle im Bereich der Mode- und Textilbranche dem angesprochenen Verkehr durchaus bekannt ist, so dass der Verbraucher der Verwendung eines weiblichen Vornamens für ein Damen-Schuhmodell eines bekannten Herstellers regelmäßig keine herkunftsweisende Funktion, sondern lediglich eine Unterscheidungsfunktion beimessen wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich hier neben der Modellbezeichnung keine Artikelnummer o.ä. zur Individualisierung des betreffenden Schuhmodells findet, somit die Unterscheidung der einzelnen Artikel nur über den Namen möglich ist. Das oben dargelegte Verständnis wird weiter gestützt durch den Umstand, dass sich im unteren Bereich der fraglichen Anzeige (Anlage K 4) unter der Überschrift "Sie könnten auch an folgenden Artikeln interessiert sein" weitere Schuhmodelle der Marke "Mephisto" - im der Stiefelette "I." ähnlichen Stil - abgebildet sind, die ebenfalls als Modellbezeichnung mit weiblichen Vornamen wie "MELINA", "MARISA", "JAMILA" und "ISADORA" versehen sind, wobei auch hier die Modellnamen jeweils in Großbuchstaben gehalten sind. Entgegen der Argumentation der Klägerin kann es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankommen, ob es sich bei dem Namen "IZIA" um einen in Deutschland gebräuchlichen Vornamen handelt. Denn der angesprochene Verkehr ist es im Falle ausländischer Hersteller - wie zum Beispiel bei skandinavischen Möbelherstellern - durchaus gewohnt, dass diese Modellbezeichnungen wählen, die zwar nicht in Deutschland, aber im Herkunftsland des Herstellers üblich sind. Da es sich bei "Mephisto" um einen französischen Hersteller handelt, ist die Wahl von Namen aus der romanischen Sprachfamilie - wie es auch für die übrigen Modellbezeichnungen der Marke Mephisto aus der vorliegenden Verkaufsanzeige ersichtlich ist - naheliegend. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Rede stehenden Dachmarke "Mephisto" um eine bekannte Marke handelt, so dass der Verbraucher nach Wahrnehmung dieser Marke keine weitere Herstellerangabe erwartet. Dies gilt insbesondere für den hier in Rede stehenden Bereich der Modebranche, in dem die Herstellerangabe für den Verbraucher eine wesentliche Bedeutung hat, während die Bezeichnung des Modells - abgesehen von bestimmten Sneaker- oder Jeansmodellen - weniger entscheidend ist und daher in der Regel nicht als Marke wahrgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass unter der Marke "Mephisto" eher sportlich-robuste und bequeme Schuhe vertrieben werden, bei denen Aspekte wie Tragekomfort, gesundes Fußklima und gelenk- und rückenschonendes Gehen im Vordergrund stehen. Diese Produkte haben mit den von der Klägerin unter der Marke "I." vertriebenen Bekleidungsgegenständen und Schuhen, die sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verkaufsanzeigen vorwiegend an junge Frauen mit einem ausgeprägten Modebewusstsein richten, für die Tragekomfort und bequemes Schuhwerk eher nicht im Vordergrund stehen, ersichtlich keine Berührungspunkte. Der Verbraucher wird also auch vor diesem Hintergrund die Verwendung des Zeichens "I." nicht als Herkunftshinweis auffassen. 3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kam es auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 26 MarkenG nicht an, auch wenn die Klägerin hinreichend belegt haben dürfte, dass die Marke "Izia" im maßgeblichen Zeitraum mit ihrer Zustimmung ernsthaft benutzt worden ist. Auch auf den von den Beklagten angeführten Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung war angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer markenmäßigen Nutzung der im Streit stehenden Bezeichnung fehlt, nicht näher einzugehen. 4. Aus den oben dargelegten Gründen ist eine Markenverletzung nicht gegeben, so dass die Klägerin mangels Verletzungshandlung von den Beklagten auch nicht nach § 19 Abs. 1 MarkenG und nach § 242 BGB Auskunft verlangen kann. Ebenso scheidet der von der Klägerin nach § 14 Abs. 6 MarkenG geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung wegen der Verletzung von Markenrechten in Anspruch und begehrt in diesem Zusammenhang Auskunft zu der beanstandeten Handlung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Parteien sind im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Schuhen tätig. Die Klägerin ist Teil einer im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Bekleidung, Schuhen und Accessoires tätigen Unternehmensgruppe, die ihre Produkte unter Marken wie "MO", "U.", "H.", "I." und "I1" in Deutschland und anderen europäischen Ländern insbesondere über Online-Versandhäuser wie A., Z. oder l. und eigene Online-Shops vertreibt. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Ansprüche als Inhaberin der deutschen Wortmarke "Izia" - Registernummer... - geltend, die mit Priorität vom 05.08.2015 (Ablauf der Widerspruchsfrist am 31.03.2016) u.a. für Bekleidungsstücke wie Schuhe und Stiefel Schutz beansprucht (Registerauskunft vom 16.12.2021, Anlage K 1). Die Beklagte zu 1) betreibt unter www. m1.com einen Onlineshop, über den sie in der Bundesrepublik Deutschland Schuhe der Marke "Mephisto" bewirbt, anbietet und vertreibt. Im Mai 2018 bot die Beklagte zu 1) über ihren Onlineshop unter der Marke "Mephisto" mit dem in den Farben grün und weiß gehaltenen Firmenlogo "M" eine schwarze Damen-Stiefelette mit der Bezeichnung "IZIA" an. Das Angebot war folgendermaßen gestaltet (Anlagen zum Schriftsatz vom 06.09.2022): Die Klägerin ließ am 16.05.2018 einen Testkauf der betreffenden Stiefelette in Größe 6 durchführen. Die Beklagte zu 1) stellte hierüber eine Versandbestätigung sowie eine mit dem Firmenlogo - dort allerdings in schwarz-weiß - bedruckte Rechnung aus, in der als Bezeichnung des bestellten Produkts "IZIA S. 7800/ M. 1400 B._6" angegeben ist, und übersandte die bestellte Ware in einem Schuhkarton, der folgendermaßen gestaltet ist (Anlagenkonvolut K 5): Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2018 (Anlage K 6) wegen der Verletzung ihres Markenrechts abmahnen und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Diesem Rechtsstreit ging ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren voraus. Auf Antrag der hiesigen Klägerin wurde der hiesigen Beklagten zu 1) durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2018 (Az. 327 O 235/18) im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, Schuhe unter der Verwendung des Zeichens "Izia" im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der hiesigen Klägerin zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben. Die Beklagte zu 1) ließ der Klägerin daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2018 mitteilen, dass sie keine Abschlusserklärung abgeben werde (Anlage K 7). Sie stellte die Verwendung des im Streit stehenden Zeichens jedoch ein und teilte dies der Klägerin mit. Zeitgleich forderte die Klägerin die Beklagte zu 2), die ebenfalls Schuhe der Marke "Mephisto" mit der Bezeichnung "IZIA" in dem oben abgebildeten Schuhkarton und unter Beifügung einer entsprechenden Rechnung nach Deutschland liefert (Anlage K 9), auf, Auskunft über die von ihr unter dem Zeichen "IZIA" vertriebenen Schuhe zu erteilen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2023 (Anlage K 8) ließ die Beklagte zu 2) mitteilen, dass innerhalb der gesamten EU etwa 3.704 Schuhpaare vertrieben und insgesamt - d.h. unter Einbeziehung der durch Kunden vertriebenen Schuhpaare - höchstens 4.200 bis 4.500 Paar Schuhe verkauft worden seien. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten mit der oben dargestellten Verwendung des Zeichens "IZIA" im Zusammenhang mit dem Bewerben, Anbieten und dem Vertrieb von Schuhen, ohne die Zustimmung der Klägerin eingeholt zu haben, ihre Rechte an der Marke "I.". Bei dem Angebot der Beklagten zu 1) in ihrem Onlineshop im Zusammenhang mit der Dachmarke "MEPHISTO" bestehe Verwechslungsgefahr, da der Verkehr aufgrund der selbständig kennzeichnenden Stellung der beiden Zeichen "MEPHISTO" und "I." davon ausgehe, dass die in Rede stehenden Schuhe aus einem mit dem Unternehmen der Klägerin wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stamme. Dies gelte umso mehr, als das im Streit stehende Zeichen im Angebot der Beklagten hervorgehoben sei und so die Aufmerksamkeit in erster Linie auf das Zeichen der Klägerin gelenkt werde. In der dem Angebot nachfolgenden Kaufabwicklung nutze die Beklagte das Zeichen der Klägerin sodann in Alleinstellung, indem sie es sowohl in der Versandbestätigung als auch in der Rechnung ohne Hinweise auf eine Dachmarke verwende. Auch auf dem Schuhkarton werde die Marke der Klägerin von den Beklagten in Alleinstellung genutzt. Die Klägerin argumentiert, dass der Verbraucher gerade im Modebereich das Zusammenspiel zweier Marken im Sinne eines Co-Branding gewohnt sei, so dass im vorliegenden Fall die zusätzliche Nennung der Firmenbezeichnung "MEPHISTO" nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Entgegen der Behauptung der Beklagten werde das Zeichen "IZIA" auch nicht etwa im Sinne einer Modellbezeichnung als weiblicher Vorname genutzt. So sei "Izia" bereits kein in der Bundesrepublik Deutschland geläufiger Vorname. Auch aufgrund der Darstellung - das im Streit stehende Zeichen "IZIA" werde prominent hervorgehoben, der Hinweis auf "MEPHISTO" sei dagegen klein und in grauer Farbe gehalten - sei nicht von einer bloßen Modellbezeichnung auszugehen, sondern von einem Herkunftsnachweis. Auch der Umstand, dass sich das Angebot auf der Seite der Herstellerin "Mephisto" befinde, spreche nicht dagegen, die Bezeichnung "IZIA" als weiteren Herkunftshinweis im Sinne einer Markenkooperation einzuordnen. Bei der angegriffenen Rechnung sei der Hinweis auf die Dachmarke noch weiter von dem streitgegenständlichen Zeichen entfernt, er befinde sich nämlich erst auf der nächsten Seite. Auch auf dem betreffenden Schuhkarton werde der Herkunftshinweis mit dem Zeichen der Klägerin klar hervorgehoben. Die Beklagten könnten sich - so trägt die Klägerin weiter vor - auch nicht auf eine angebliche Nichtbenutzung der Marke berufen. Die Marke werde vielmehr unter hohen Umsätzen seit Jahren für den Vertrieb von Bekleidung und Schuhen genutzt. Über Deutschlands bekannteste Verkaufsplattformen wie "a..de", "m2.de", "z..de" oder "l..de" würden zahlreiche Schuhe und auch Bekleidungsstücke der Marke "IZIA" angeboten. So seien im Jahr 2020 1.453 Schuhe unter der streitgegenständlichen Marke "IZIA" zu einem Gesamtpreis von € 184.289,36 und im Jahr 2021 1.370 Paar Schuhe zu einem Verkaufspreis von € 193.723,51 verkauft worden. Bekleidungsstücke der Marke "IZIA" seien im Jahr 2020 15.531 zu einem Gesamtverkaufspreis von € 1.094.693,30 und im Jahr 2021 22.513 zu einem Verkaufspreis von € 1.688.588,09 verkauft worden. Weiter sei die von den Beklagten angegriffene Tatsache, dass zugunsten der Klägerin eine Vielzahl an Marken eingetragen sei, dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin ihre Umsätze ganz überwiegend über Onlineplattformen erziele und deute nicht etwa auf Rechtsmissbrauch hin. Jede Marke sei einer bestimmten Zielgruppe zuzuordnen; die Bezeichnungen einzelner Markengruppen bauten aufeinander auf und die verschiedenen Marken würden fortwährend mit großem Erfolg genutzt. Neben dem Unterlassungsanspruch - so trägt die Klägerin vor - stehe ihr gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zur Seite; um diesen beziffern zu können und um sich einen Überblick über die bestehenden Ansprüche insgesamt verschaffen zu können, habe sie zur Erlangung der benötigten Informationen einen Auskunftsanspruch dahingehend, wie viele Produkte die Beklagte zu 2) zu welchem Preis und unter welcher Gewinnspanne an Abnehmer in Deutschland vertrieben habe. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche - so führt die Klägerin aus - auch nicht etwa verjährt, da die Klage rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist im Jahr 2021 eingereicht und diese sodann Anfang des Jahres 2022 alsbald zugestellt worden sei. Die Klägerin beantragt mit ihrer am 23.12.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten zu 1) am 13.01.2022 und der in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2) am 31.01.2022 zugestellten Klage, I. die Beklagten zu 1) sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin Schuhe unter dem Zeichen "I." zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn dies geschieht bei der Beklagten zu 19 wie im Anlagenkonvolut 1 zum Antrag und bei der Beklagten zu 2) wie im Anlagenkonvolut 2) zum Antrag wiedergegeben, II. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I. genannten Handlung, insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg von Schuhen unter dem Zeichen "IZIA", insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Beklagten zu 1) und zu 2) zum mit den Verletzungshandlungen im Sinne der Ziffer I. erzielten Umsatz und Gewinn, III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. genannte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie sind weiter der Auffassung, es liege keine Markenverletzung vor, weil es bereits an einer markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "IZIA" durch die Beklagten fehle. Der angesprochene Verkehr verstehe die Verwendung von "IZIA" hier nicht als Herkunftsnachweis, sondern lediglich als Modellbezeichnung. Bei "Izia" handele es sich um einen französischen Vornamen, der von der Bezeichnung "Isis" abstamme oder als Verkleinerungsform des Namens Izabela gesehen werde. Auf der hier in Rede stehenden Homepage der Beklagten zu 1) würden noch weitere Schuhe angeboten, die weibliche Vornamen - wie zum Beispiel "Melina", "Marisa", "Jamila" und Isadora" - als Artikelbezeichnung trügen. Es bestehe daher kein Anlass, bei der Verwendung des weiblichen Vornamens "Izia" von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Es sei im Bereich des Vertriebs von Schuhen durchaus üblich, dass die einzelnen Modelle - entsprechend einer Modellnummer - weibliche oder männliche Vornamen trügen. Für den angesprochenen Verkehr ergebe sich daher hier, dass es sich um eine bloße Artikelbezeichnung handele, die für Damenschuhe der Marke "Mephisto" weibliche Vornamen verwende. Keinesfalls werde die Bezeichnung "IZIA" drucktechnisch besonders hervorgehoben oder trete im Vergleich zur Markenangabe "Mephisto" besonders hervor. Vielmehr sei sowohl in dem Angebot des Onlineshops als auch auf dem fraglichen Schuhkarton - der nicht im Hinblick auf eine Seitenansicht, sondern als Gesamtheit zu betrachten sei - die Marke "Mephisto" sowie das Firmenlogo "M" prominent oberhalb der Artikelbezeichnung "IZIA" hervorgehoben. Eine markenmäßige Benutzung scheide damit aus. Die Beklagten wenden überdies ein, die streitgegenständliche Marke sei von der Klägerin weder für Schuhe noch sonst für Bekleidung im nennenswerten Umfang genutzt worden, weshalb sie die Einrede der Nichtbenutzung erhöben. Weiter erheben die Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs und der bösgläubigen Markenanmeldung. Die Klägerin habe es mit der Marke "IZIA" darauf angelegt, Abmahnungen wegen Markenverletzungen auszusprechen. Dies werde bereits im Hinblick auf das besonders breit angelegte Warenverzeichnis deutlich, das gegen eine ernsthafte Markennutzung spreche. Schließlich erhebt die Beklagte zu 2) die Einrede der Verjährung, da die Klage ihr erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Kenntniserlangung im Jahr 2018 zugestellt worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den von der Klägerin mit der Marke "Izia" in den Jahren 2018 bis 2022 erzielten Verkaufszahlen und Umsätze betreffend Schuhe und Bekleidung durch Vernehmung der Zeugin S2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2023 Bezug genommen . Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle vom 06.09.2022 und vom 22.08.2023 sowie auf die beigezogene Akte des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 327 O 235/18 Bezug genommen.