Beschluss
416 HKO 114/21
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0508.416HKO114.21.00
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Leitsätze
1. Ein Handeln des Geschäftsführers ist dem Geschäftsführer und nicht dem Unternehmen zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer nicht nur in seiner Funktion als Geschäftsführer, sondern daneben auch für sich persönlich (im eigenen Interesse) handelt. Das kommt dann in Betracht, wenn sich das Handeln des Geschäftsführers aus Sicht eines Außenstehenden als so weit von seinem organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt darstellt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten scheint.(Rn.7)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 17. Mai 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner zu 2) vom 05.07.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Handeln des Geschäftsführers ist dem Geschäftsführer und nicht dem Unternehmen zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer nicht nur in seiner Funktion als Geschäftsführer, sondern daneben auch für sich persönlich (im eigenen Interesse) handelt. Das kommt dann in Betracht, wenn sich das Handeln des Geschäftsführers aus Sicht eines Außenstehenden als so weit von seinem organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt darstellt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten scheint.(Rn.7) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 17. Mai 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner zu 2) vom 05.07.2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt. I. Die Parteien entwickeln und vertreiben Bewegungsspielzeug für Kinder. Die Gläubigerin vertreibt unter anderem den sog. „Stapelstein“, die Schuldner vertreiben unter anderem den sogenannten „MeinKreativStein“. Die Gläubigerin nahm die Schuldner – bei dem Schuldner zu 2) handelt es sich um einen der Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1) – wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Anspruch. Auf Antrag der Gläubigerin wurde den Schuldnern zu 1) und zu 2) mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2022 (Az. 416 HKO 114/21) im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, den „MeinKreativStein“ in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Auf die Berufung der Schuldnerin zu 1) hob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 09.06.2022 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2022 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 11.02.2022 hatten die Schuldner den Online-Vertrieb der von ihnen angebotenen Spielsteine zunächst eingestellt. Kurz nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 09.06.2022 aufgehoben hatte, fanden sich jedoch auf verschiedenen Plattformen im Internet unter anderem Mitteilungen dergestalt, dass das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die gegen die Schuldnerin zu 1) ergangene einstweilige Verfügung aufgehoben habe und der „MeinKreativStein“ in Kürze wieder erhältlich sei. Ferner wird der „MeinKreativStein“ sowohl auf der Website der Schuldnerin zu 1) als auch auf den Websites anderer Händler wieder zum Kauf angeboten. Die Gläubigerin sieht in den genannten Ankündigungen und Angeboten einen Verstoß des Schuldners zu 2) gegen das mit Urteil vom 11.02.2022 ausgesprochene Unterlassungsgebot und beantragt, gegen den Schuldner zu 2) ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. II. Der zulässige Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO gegen den Schuldner zu 2) ist nicht begründet. 1. Die von der Gläubigerin vorgetragenen Verstöße rechtfertigen nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner zu 2) persönlich. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten, für das der Schuldner zu 2) neben der Schuldnerin zu 1) auch persönlich einzustehen hätte, trägt die Gläubigerin nicht vor. Die hier in Rede stehenden vermeintlichen Verstöße betreffen vielmehr Handlungen des Schuldners zu 2), die dieser als Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1) nach § 35 GmbHG vorgenommen hat und dieser daher gemäß § 31 BGB zuzurechnen sind. Die Schuldnerin zu 1) ist kraft ihrer körperschaftlichen Struktur selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt als juristische Person vielmehr durch ihre Organe als natürliche Personen – im vorliegenden Fall durch den Schuldner zu 2) als ihren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), dessen rechtsverletzendes Handeln sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss. Zur Befolgung gerichtlicher Unterlassungsgebote sind dementsprechend auch diese natürlichen Personen für die Gesellschaft als deren gesetzliche Vertreter verpflichtet. Die Schuldnerin zu 1) kann selbst ein Verbot weder befolgen noch ihm zuwiderhandeln; vielmehr bedarf es hierzu stets der Aktivität derjenigen Personen, die rechtlich für ein Handeln bzw. Unterlassen der Gesellschaft einzustehen haben. Im vorliegenden Fall war das Unterlassungsgebot der Schuldnerin zu 1) aus der einstweiligen Verfügung vom 11.02.2022 daher durch den Schuldner zu 2) als ihren Geschäftsführer zu erfüllen. Sofern dieser – wie es die Gläubigerin behauptet – in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1) gegen die rechtliche Verpflichtung verstößt, wirkt dies gemäß § 31 BGB zu Lasten der Schuldnerin zu 1) und ist ihr wie eigenes Verschulden mit der Folge zuzurechnen, dass bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin zu 1) zu verhängen ist. Diese war jedoch zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt nicht mehr zur Einhaltung des Unterlassungsgebots verpflichtet, weil die betreffende einstweilige Verfügung bereits durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.06.2022 aufgehoben worden war. Vor diesem Hintergrund kann die Gläubigerin gegenüber dem Schuldner zu 2) auch nicht geltend machen, er habe gegen die Unterlassungsverpflichtung als (Allein)Gesellschafter der Schuldnerin zu 1) verstoßen. Zu dem hier fraglichen Zeitpunkt war die Schuldnerin zu 1) nicht mehr verpflichtet, den Vertrieb des „MeinKreativSteins“ – wie ursprünglich mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2022 auferlegt – zu unterlassen. Anders wäre der Fall lediglich dann zu bewerten, wenn das streitgegenständliche Handeln des Schuldners zu 2) der Schuldnerin zu 1) nicht nach § 31 BGB zuzurechnen wäre, weil der Schuldner zu 2) nicht nur in seiner Funktion als Geschäftsführer, sondern daneben auch für sich persönlich (im eigenen Interesse) handelt. Das kommt dann in Betracht, wenn sich das Handeln des Geschäftsführers aus Sicht eines Außenstehenden als so weit von seinem organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt darstellt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten scheint. Dies ist etwa der Fall, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 43/11 m.w.N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02.10.2007, Az. 5 W 99/07). Anhaltspunkte, die für ein solches Handeln des Schuldners zu 2) im eigenen Interesse sprechen könnten, hat die Gläubigerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Das Handeln des Schuldners zu 2) bezieht sich hier offensichtlich ausschließlich auf den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu 1). Eine von seinem Handeln als Geschäftsführer unabhängige persönliche Schuld lässt sich für den Schuldner zu 2) nicht feststellen; angesichts des Sanktionscharakters des Ordnungsmittels nach § 890 ZPO wäre ein derart persönlich für den eigenen Rechtskreis vorwerfbares Verhalten jedoch unverzichtbar (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 43/11 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 17. Mai 2023 Tenor: Der Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Kammer vom 08.05.2023 wird nicht abgeholfen. Der Tenor des Beschlusses vom 08.05.2023 wird jedoch dahin berichtigt, dass der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner zu 2) vom 05.07.2022 zurückgewiesen wird. Gründe: Der Beschwerde der Gläubigerin vom 15.05.2023 gegen den Beschluss der Kammer vom 08.05.2023 war aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO), weil die Gläubigerin auch mit ihrer Beschwerde keine Umstände vorgetragen hat, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen, sondern lediglich eine abweichende Rechtsansicht darlegt. Die Berichtigung des Tenors folgt aus § 319 ZPO. Im Zusammenhang mit den Gründen des Beschlusses vom 08.05.2023 ist offensichtlich, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.