Urteil
416 HKO 29/21
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0128.416HKO29.21.00
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Beklagte ist im Streitfall nicht passivlegitimiert. Im Streitfall sind die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen nicht „in einem Unternehmen“ begangen worden, sondern es handelt sich um private Handlungen des D. J., die der Beklagten nicht zugerechnet werden können. Maßgebend ist insoweit, dass der Zuwiderhandelnde nicht für einen Dritten oder zu privaten Zwecken, sondern in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens tätig wurde, die Handlung also in den Geschäftskreis oder die tatsächlich ausgeübt gewerbliche Tätigkeit fiel und diesem zugutekommen sollte (vgl. BGH GRUR 2007, 994 ff. – „Gefälligkeit; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8, Rdnr. 2.47 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist es nicht allein maßgeblich, dass der D. J. Mitarbeiter der Beklagten ist. Dies allein führt nicht zur Bejahung des Merkmals „in einem Unternehmen“. Entscheidend ist vielmehr, dass er in Ausübung seiner Funktion als Mitarbeiter der Beklagten gehandelt hat. Dies wäre sicherlich dann der Fall, wenn er von der Beklagten den ausdrücklichen Auftrag erhalten hätte, in diversen Internetforen für die Beklagte werbend tätig zu werden. Eine solche ausdrückliche Anweisung haben die Kläger aber nicht vorgetragen. Da der D. J. nicht ständig beruflich für die Beklagte tätig ist, sondern neben seiner dienstlichen Tätigkeit auch private Handlungen ausübt, also ein Privatleben hat, gehört das Beteiligen an Internetdiskussionen zu den privaten Aktivitäten. Wenn dann Berührungspunkte mit der beruflichen Sphäre erfolgen wie im konkreten Fall, bleiben Äußerungen wie die streitgegenständliche private Stellungahme, die nicht „in einem Unternehmen“ geäußert wurde. Die Beklagte als Arbeitgeber will sicherlich nicht in Haftung genommen werden für private Aktivitäten ihrer Mitarbeiter, da sie ansonsten ihren Mitarbeitern strikte Vorgabe auch für deren Privatleben machen müsste. Die Ausweitung der Haftung auf das Privatleben begrenzt § 8 Abs. 2 UWG eben durch das Merkmal „in einem Unternehmen“, das ansonsten keine Funktion hätte, wenn auch Fälle wie der streitgegenständliche der Beklagten zuzurechnen wären. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien bieten Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung / E-Commerce auf dem deutschsprachigen Markt an. Die Kläger zu 2)und 3) sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1); diese wurde bereits im Jahr 2015 als AB Onlinemarketing GmbH, A. B. UG) gegründet. Die Beklagte betreibt ihre gewerbliche Tätigkeit unter der Marke „I.“. Für die Beklagte ist der Mitarbeiter D. J. tätig. Ein privater Facebook-Kontakt von D. J., A. K., postete im Januar 2020 an eine Gruppe seiner Facebook-Freunde: „Wenn ich den erwische, der Leuten beibringt, man müsse nur genug Leute mit Standard-Nachrichten bei FB, Insta und Linkedin vollspammen und dann wird es Kunden regnen, den würde ich persönlich seinen Internetanschluss kappen das ist ja zurzeit wieder echt anstrengend…Ich finde es schlichtweg nicht in Ordnung, dass da Menschen Hoffnung gemacht wird, auf diesem Weg viel zu verkaufen“ In der Kommentarfunktion erwähnte dann ein anderer Teilnehmer die Kläger: „B.s habe ich gehört [Emoji] angeblich findet man so seine Zielgruppe raus“ In diesem Kontext äußerte sich D. J. sodann wie folgt: „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen“ Die Kläger bestreiten den Wahrheitsgehalt dieser Aussage des D. J.. Die Aussagen würden der Beklagten voll zugerechnet, und zwar gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Mit Datum vom 15. Januar 2020 wurde die Beklagte abgemahnt (Anlage K 9) und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese wurde von der Beklagten nicht abgegeben. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über die Kläger im Internet zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen: a) „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“ b) die Kläger zu 2 und 3) würden unerwünschte Werbung verschicken, insbesondere wenn dies geschieht wie anhand Anlage K 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Abmahnkosten in Höhe von € 1.644,40 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin zu 1) sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht namentlich in der streitgegenständlichen Äußerung genannt sei. Zudem sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Sie hafte nicht für die privaten Äußerungen von D. J.. Im Übrigen seien die Äußerungen von J. auch durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Beklagte beruft sich weiter auf Verwirkung und Verjährung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.