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Urteil

416 HKO 30/20

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0421.416HKO30.20.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Onlineshops für Spielwaren hat es zu unterlassen, Spielwaren ohne die erforderlichen Warnhinweise anzubieten, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind. (Rn.13) 2. Der Umstand, dass der Shopbetreiber nach der Abmahnung die Inhaberschaft an dem Shop abgegeben hat, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt des Wettbewerbsverstoßes passivlegitimiert war. (Rn.15) 3. Auch die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch weggefallen, dass er die Inhaberschaft an dem Shop aufgegeben hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Inhaber eine ernsthafte, endgültige und hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. (Rn.15)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020 (312 O 12/20) wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Onlineshops für Spielwaren hat es zu unterlassen, Spielwaren ohne die erforderlichen Warnhinweise anzubieten, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind. (Rn.13) 2. Der Umstand, dass der Shopbetreiber nach der Abmahnung die Inhaberschaft an dem Shop abgegeben hat, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt des Wettbewerbsverstoßes passivlegitimiert war. (Rn.15) 3. Auch die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch weggefallen, dass er die Inhaberschaft an dem Shop aufgegeben hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Inhaber eine ernsthafte, endgültige und hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. (Rn.15) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020 (312 O 12/20) wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet mit der Folge, dass die ergangene Unterlassungsverfügung vom 17.01.2020 zu bestätigen war. I. Das Bestehen der wettbewerbsrechtlichen Dringlichkeitsvermutung hat die Antragsgegnerin weder widerlegt noch auch nur erschüttert. Der Vortrag der Antragsgegnerin hierzu ist lediglich rudimentär, sodass das Gericht nur Mutmaßungen anstellen kann. Offensichtlich meint die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller ein anderes Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand gegen ihren Ehemann durchgeführt habe, dass für das ihr gegenüber geltend gemachte Unterlassungsverfahren kein Verfügungsgrund mehr sei. Dem ist jedoch nicht so. Offensichtlich betraf das Verfahren gegen ihren Ehemann einen ganz anderen Streitgegenstand, was keinerlei Auswirkungen auf die vermutete Eilbedürftigkeit der vorliegenden Angelegenheit hat. II. Der Antragsteller hat gegenüber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum ProdSG (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt keine Warnhinweise zu verwenden, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind. Dass vom Grundsatz her das Unterlassungsbegehren begründet ist für den Fall, dass die Antragsgegnerin passiv legitimiert ist und das Angebot Spielzeug betraf, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, sodass das Gericht diesbezüglich zur Vermeidung von Schreibwerk von weiteren Ausführungen absieht. 1. Dass die am 16.12.2019 angebotene „Star Wars“-Figur Spielzeug darstellt, unterliegt keinem Zweifel. Zur Vermeidung von Schreibwerk sei insoweit auf die umfangreichen Ausführungen des Gerichts in der Angelegenheit 416 HKO 136/19, welche eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Ehemann der Antragsgegnerin betraf, hingewiesen. 2. Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Am 16.12.2019, dem Tag, an welchem das Angebot ohne die erforderlichen Warnhinweise in „f...de“ eingestellt war, ist die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage ASt. 4 Inhaberin des genannten Shops gewesen. Sie war also zu diesem Zeitpunkt für das Unterlassungsbegehren passivlegitimiert. Wenn sie in der Folgezeit die Inhaberschaft an dem Shop abgegeben hat, so ändert dies nichts daran, dass sie nach wie vor passivlegitimiert war und ist. Die Wiederholungsgefahr, welche durch das wettbewerbswidrige Angebot vom 16.12.2019 „entstanden“ ist, ist nicht dadurch weggefallen, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen die Inhaberschaft an dem Shop aufgegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann vom Grundsatz her die Wiederholungsgefahr nur durch eine ernsthafte, endgültige und hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen, welche die Antragsgegnerin hier verweigert hat. Dabei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Fertigung oder des Zugangs der Abmahnung noch Inhaberin von „f...de“ gewesen ist. Entscheidend ist, dass sie es zum Zeitpunkt des aufgerufenen Verstoßes am 16.12.2019 gewesen ist. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Passivlegitimation wirkt sozusagen wegen Fortbestehens der Wiederholungsgefahr fort. Demgemäß ist die Antragsgegnerin hier die richtige Anspruchsgegnerin. Der Ordnungsmittelausspruch richtet sich nach § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Antragsteller, Betreiber eines Online-Shops u.a. für Spielzeug, verlangt von der Antragsgegnerin, der zumindest früheren Betreiberin des Internetauftritts „f...de“, es zu unterlassen Spielzeugwaren zu vertreiben, ohne dabei gesetzlich vorgesehene Informations- und Hinweispflichten zu erfüllen. Wegen eines eine „Star Wars“-Figur betreffenden Angebotes auf „f...de“ vom 16.12.2019 (ASt.5) nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.12.2019 (ASt. 6) auf Unterlassung - im Ergebnis erfolglos (ASt. 7 und 8) - in Anspruch. Auf Antrag des Antragstellers erging daraufhin seitens des Landgerichts Hamburg am 17.01.2020 eine einstweilige Unterlassungsverfügung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird und gegen welche die Antragsgegnerin Einspruch eingelegt hat. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob die Antragsgegnerin passiv legitimiert ist. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17.01.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie stellt das Bestehen eines Verfügungsgrundes in Abrede und macht geltend, bei der angebotenen Figur habe es sich nicht um Spielzeug gehandelt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.