Urteil
416 HKO 90/18
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1218.416HKO90.18.00
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Leitsätze
1. Eine Testhinweiswerbung liegt nur vor, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Tests beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2015 - 5 U 155/13).(Rn.37)
Eine solche Werbung ist nur zulässig, wenn der Verbraucher „leicht und eindeutig“ darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07).(Rn.39)
2. Bei einer Internetwerbung mit einem Testergebnis muss entweder dieser Hinweis auf die Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung zu finden sein oder der Verbraucher muss jedenfalls durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu der Fundstellenangabe geführt werden.(Rn.40)
3. Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist nur zulässig, wenn sie wahr ist. Dabei muss der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 284/01). Diese Grundsätze gelten auch für Telekommunikationsdienstleitungen.(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr handelnd
mit der Aussage „TOP-SMARTPHONES IM BESTEN NETZ“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Internet-Werbung gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.
2. an die Klägerin € 775,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 57.000,- vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf € 50.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Testhinweiswerbung liegt nur vor, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Tests beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2015 - 5 U 155/13).(Rn.37) Eine solche Werbung ist nur zulässig, wenn der Verbraucher „leicht und eindeutig“ darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07).(Rn.39) 2. Bei einer Internetwerbung mit einem Testergebnis muss entweder dieser Hinweis auf die Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung zu finden sein oder der Verbraucher muss jedenfalls durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu der Fundstellenangabe geführt werden.(Rn.40) 3. Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist nur zulässig, wenn sie wahr ist. Dabei muss der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 284/01). Diese Grundsätze gelten auch für Telekommunikationsdienstleitungen.(Rn.50) (Rn.51) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd mit der Aussage „TOP-SMARTPHONES IM BESTEN NETZ“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Internet-Werbung gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift. 2. an die Klägerin € 775,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 57.000,- vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf € 50.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin – als Mitbewerberin der Beklagten – steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu. Denn die angegriffene Werbung ist wegen Irreführung unlauter. Darauf gründet sich die tatsächliche Vermutung für die dem Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. Die Werbeaussage „IM BESTEN NETZ“ ist im vorliegend zu beurteilenden Kontext weder unter dem Gesichtspunkt einer Testhinweiswerbung (1.) noch unter demjenigen einer Alleinstellungsbehauptung (2.) zulässig. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Waren- und Dienstleistungstests. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH GRUR 2015, 906 Rn. 18). Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2016, 1073, Rn. 27). Da sich die Werbung der Beklagten an das allgemeine Publikum richtet, zu dem auch das Gericht zählt, kann dieses die Verkehrsauffassung selber beurteilen. Ausgehend hiervon erweist sich die beanstandete Werbeaussage „im besten Netz“ in dem vorliegenden Kontext als irreführend. 1. Die Werbeaussage ist zunächst nicht unter dem Aspekt einer Testhinweiswerbung zulässig. Eine solche liegt vor, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Tests beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2015, 5 U 155/13). a) Eine derartige Situation ist hier nicht gegeben. Im vorliegend zu beurteilenden Kontext ist für den angesprochenen Verkehrskreis nicht erkennbar, dass sich die Aussage „im besten Netz“ auf die Testergebnisse der Zeitschriften „C3“ und „C2“ beziehen soll. Die Testsiegel von „C3“ und „C2“ werden auf der für den Verbraucher ersten abrufbaren Seite nicht eingeblendet. Auch besteht kein ausreichend erkennbarer Hinweis darauf, dass die Aussage „im besten Netz“ noch auf der folgenden Seite weiter erläutert wird. Denn die Aussage als solche ist nicht mit einem Sternchen oder einer Fußnote versehen. Vielmehr ist nur hinter der Aussage „100 € Cashback“ ein Sternchen angebracht. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann aber hinter dem Sternchen nur einen Hinweis auf die Erläuterung der Voraussetzungen für die „Cashback-Aktion“ erwarten. Er wird dagegen nicht davon ausgehen, dass die in der Zeile zuvor getroffene Aussage noch erläutert wird. Auch aus den Gesamtumständen ergibt sich nichts anderes. Denn so steht die Aussage „im besten Netz“ zumindest auf der ersten Seite in einem Kontext, der es für den Verbraucher nicht nahelegt, dass sich die Aussage tatsächlich auf Testergebnisse bekannter Zeitschriften bezieht. b) Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Werbung – sofern sie als Testhinweiswerbung zu beurteilen wäre – auch nicht zulässig wäre. Denn der Bundesgerichtshof verlangt bei der Werbung mit Testergebnissen, dass der Verbraucher „leicht und eindeutig“ darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann (GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet; GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe). Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Diese Angabe muss für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein. Bei einer Internetwerbung mit einem Testergebnis muss entweder dieser Hinweis auf die Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung zu finden sein oder der Verbraucher muss jedenfalls durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu der Fundstellenangabe geführt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG; 37. Auflage, 2019, § 5 Rn. 2.289). So liegt es hier nicht. Denn die Fundstelle ist auf der ersten Bildschirmseite nicht zu finden. Auch wird der Verbraucher nicht durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu der Fundstellenangabe geführt. Zwar befindet sich auf der ersten Bildschirmseite ein Sternchen. Dieses ist aber nicht unmittelbar an die Aussage „im besten Netz“ angefügt, sondern vielmehr erst eine Zeile darunter – nach der Aussage „100 € Cashback“. Wie bereits ausgeführt versteht der angesprochene Verkehrskreis unter dem Sternchen an der zuletzt genannten Aussage, dass auf der nächsten Seite lediglich die Voraussetzungen für den Erhalt der „100 € Cashback“ erläutert werden. Er wird dagegen nicht erwarten, dass die eine Zeile zuvor getroffene Aussage „im besten Netz“ dort erläutert wird. Außerdem wird der Verbraucher auch auf der nächsten Seite, die folgt, wenn der Nutzer auf „zu den Angeboten“ klickt, nicht unmittelbar zu der Fundstellenangabe geführt. Vielmehr musste der Nutzer dafür zumindest leicht „herunterscrollen“ um überhaupt eine Verbindung zu den Testsiegeln herstellen zu können. Aber selbst wenn der Verbraucher die Testsiegel erkennt, so wird er nicht ohne Weiteres – und somit jedenfalls nicht leicht und eindeutig – einen klaren Bezug zu der auf der Seite zuvor getroffenen, ohne Sternchenhinweis versehenen, Angabe herstellen können. 2. Die beanstandete Werbung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsberühmung zulässig. Sie ist insoweit irreführend und damit i.S.v. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig. a) Die angegriffene Werbeaussage ist im vorliegenden Kontext als Alleinstellungswerbung einzuordnen. Eine solche liegt vor, wenn die Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahingehend verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Dies kann auf verschiedene Weise zum Ausdruck kommen. Es hängt weitgehend von den Umständen des Falles ab, ob eine Werbung vom Standpunkt des unbefangenen Lesers oder Hörers aus als Alleinstellung aufzufassen ist. Dabei entscheidet weniger die sprachliche oder grammatikalische Form als die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt auf die angesprochenen Verkehrskreise ausübt. Allerdings wird eine Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend diesem Wortsinn verstanden (vgl. Köhler/Bornkamm/Fedder-sen, a.a.O., § 5 Rn. 1.139f). So liegt es hier. Der Verkehr wird die Aussage „im besten Netz“ dahingehend verstehen, dass die Beklagte eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Dies folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortsinn der Aussage „im besten“ unter Verwendung des Superlativs. Aus der Verbindung der Aussage „im besten“ mit dem Begriff „Netz“ versteht der Verkehr die Aussage dahingehend, die Beklagte verfüge über das beste aller Netze. Dies folgt – wie bereits unter 1. dargelegt - auch aus dem werblichen Kontext der Aussage. b) Die Alleinstellungsbehauptung ist unzulässig. Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend ist die Frage, ob nach Auffassung der Umworbenen die in der Werbeaussage gemachte Behauptung sachlich richtig ist. Nach einheitlicher Rechtsprechung genügt es hierfür bei einer Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (vgl. BGH GRUR 1991, 850 (851) – Spielzeug-Autorennbahn; GRUR 1992, 404 – Systemunterschiede; GRUR 1996, 910 (911)– Der meistverkaufte Europas; GRUR 1998, 951 – Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; GRUR 2002, 182 (184) – Das Beste jeden Morgen; GRUR 2003, 800 (802) – Schachcomputerkatalog; GRUR 2004, 786 – Größter Online-Dienst). aa) Das Gericht folgt dieser Rechtsansicht für Telekommunikationsdienstleitungen. Kritische Stimmen aus der Literatur (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5, Rn. 1152) vermögen dagegen – jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Kontext – nicht zu überzeugen. Denn der Markt der Telekommunikationsdienstleistungen ist von stetigen Erneuerungen und Veränderungen geprägt. Dies hat – wie die Ergebnisse der Testergebnisse gezeigt haben – einen dauerhaften Einfluss auf die Wettbewerber und ihre Stellung am Markt. Es ist daher gerechtfertigt, strenge Anforderungen an eine Alleinstellungsbehauptung zu stellen. Nur so ist es für den Verbraucher – der die stetigen Veränderungen des Marktes nur eingeschränkt verfolgen kann – möglich, auf die sachliche Richtigkeit der getroffenen Werbeaussage zu vertrauen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Tests im Mobilfunkbereich eine Fülle unterschiedlicher Situationen sind. Dies ist mit der Bewertung von Einzelaussagen (z.B. das „älteste Unternehmen seiner Art“, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5, Rn. 1152) nicht zu vergleichen. bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Werbeaussage, die Beklagte habe das beste Netz, sachlich nicht richtig und somit unzulässig. (1) Denn es fehlt schon an dem dafür erforderlichen deutlichen Vorsprung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Zwar zeigen die aktuellen Testergebnisse der führenden Testzeitschriften wie „C2“, „C3“ oder „C4“, dass die Beklagte zumeist als „Gesamtsieger“ aus den Tests hervorgeht. Allerdings lagen die erzielten Ergebnisse oft nah beieinander. So heißt es z.B. in der Zeitschrift C2 im Heft 1/2018 im Gesamtfazit (vgl. K 5): „(...) obwohl V. (...) insbesondere in der Sprachdisziplin um Haaresbreite zum Bonner Konkurrenten aufschließen konnte, gelingt es der T. abermals, den Testsieg zu erringen. Den Ausschlag dafür geben vor allem die noch stärkeren Leistungen des Bonner Netzbetreibers in der Daten-Disziplin.“ Die Klägerin hat in der Kategorie „Sprache“ 366 Punkte verliehen bekommen, wohingegen die Beklagte als Siegerin 367 Punkte erlangte. Dies wird auch durch den Mobilfunknetztest der Zeitschrift „C3“ bestätigt, veröffentlicht im Heft 1/2018. Die Beklagte konnte sich in den Kategorien „das beste Mobilfunknetz“ und „das beste LTZ-Netz“ jeweils mit nur 91,3 vor 88,0 Punkten und mit 93,1 vor 89,8 Punkten durchsetzen (vgl. K 6). In manchen Tests konnte die Klägerin überdies zumindest die Kategorie Telefonie für sich entscheiden. Die vorgelegten Testergebnisse belegen, dass die Beklagte gerade keinen deutlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern hat. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, dass die Beklagte eben nur einen „leichten“ Vorsprung gegenüber der Klägerin hat. (2) Auch fehlt es an der erforderlichen Stetigkeit. Denn die zumeist nur geringfügigen Abstände, mit denen die Beklagte in den Testergebnissen vor der Klägerin lag, lassen eine Umkehrung der Rangfolge in naher Zukunft keineswegs ausgeschlossen erscheinen. Zwar konnte die Beklagte in aktuellen Mobilfunknetztests für das Jahr 2018 zumindest in vereinzelten Zeitschriften den Vorsprung auf die Klägerin ausbauen (Mobilfunknetz der Zeitschrift „C2“, Heft 1/2019, B 49), allerdings haben andere Zeitschriften dagegen auch für das Jahr 2018 einen nur „knappen Abstand“ attestiert (vgl. B 51). Es ist daher weiterhin nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin im nächsten Jahr Gesamttestsieger einzelner Zeitschriften wird. Auch die Tatsache, dass die Beklagte in über 7 Jahren als Sieger aus den Netztests hervorgeht, vermag die einschränkungslose Behauptung nicht rechtfertigen. Für die erforderliche Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit reicht dies nicht aus. Denn wegen der oft vorliegenden „Kopf-an-Kopf-Ergebnisse“ ist weiterhin nicht auszuschließen, dass sich die Situation im Folgejahr umkehren könnte (vgl. Mobilfunknetztest der Fachzeitschrift C2, veröffentlicht in Heft 1/2018, K 5). c) Die durch die beanstandete Werbung der Beklagten ausgelöste Fehlvorstellung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Qualität eines Mobilfunknetzes ist für den Verbraucher ein wesentliches Argument für die Auswahl des Mobilfunkanbieters. Das gilt vor allem dann, wenn die Beklagte damit wirbt, das beste aller Netze zu haben. Eine solche Bewerbung ist für den Interessenten an Mobilfunkprodukten von wesentlicher Bedeutung für die Wahl seines Anbieters. Der Ordnungsgeldausspruch richtet sich nach § 890 ZPO. II. Der Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 2. folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Aus den Ausführungen unter I. ergibt sich, dass die Abmahnung begründet war. Soweit es die Höhe der Abmahnkosten betrifft, kann auf die Berechnung auf S. 18 der Klagschrift verwiesen werden, wobei gegen den angesetzten Gegenstandswert keine Bedenken bestehen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Es stand dem Zinsanspruch dabei nicht entgegen, dass die Klägerin den Zinsantrag in Bezug auf die Zinshöhe nicht beziffert hat. Der Antrag ist in Verbindung mit den Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs nach §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragen wollte. Aus den Ausführungen zur Begründetheit folgt, dass der Zinsanspruch der Höhe nach auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt werden sollte. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, mit der Aussage „TOP-SMARTPHONES IM BESTEN NETZ“ zu werben, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Parteien bieten als Wettbewerber im Bereich der Telekommunikation bundesweit Privat- und Geschäftskunden Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz und Breitband-Internet an. Die Beklagte warb am 08.02.2018 in ihrem Internetauftritt auf der Startseite „www.t..de/... “ mit der Aussage „BESTE HUAWEI TOP SMARTPHONES IM BESTEN NETZ MIT 100 € CASHBACK* (zu den Angeboten).“ Die Hervorhebung des Schriftzuges erfolgte durch Verwendung einer großen, weißen und fettgedruckten Schrift in zentraler Platzierung auf magentafarbenem Hintergrund. Die nachfolgende Darstellung zeigt, wie sich die Internetseite einem Nutzer auf dem Bildschirm eines PC’s bzw. Notebooks präsentierte. Die Angabe im besten Netz wurde auf dieser Seite nicht näher erläutert. Hinter dem Wort „CASHBACK“ war ein Sternchenhinweis angebracht. Klickte der Nutzer der Internetseite auf den Button „ZU DEN ANGEBOTEN“, gelangte er auf die nachfolgende Seite. Dort wurde die oben genannte Angabe wortidentisch wiederholt. So hieß es: „Beste HUAWEI Top Smartphones im besten Netz mit 100 € Cashback“ Im unteren Teil der Internetseite waren zwei Testsiegel der Zeitschrift „C2“ und „C3“ abgebildet. Um die Testsiegel vollständig lesen zu können, musste der Nutzer der Internetseite leicht „herunterscrollen“. Die Internetseite präsentierte sich dem Nutzer dann wie folgt: Auf dem Testsiegel „C3“ hieß es: „Bestes Netz“ Die Mobilfunknetze der Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland sind regelmäßig Gegenstand von Tests der Fachzeitschriften „C2“, „C3“ und „C4 B.“. Getestet werden dabei insbesondere die Kategorien „Sprache“ (Telefonie) und „Daten“ (mobile Internetnutzung). Von 2011 bis 2018 ging die Beklagte aus den Tests der genannten Zeitschriften jeweils als Gesamttestsieger hervor. Die Klägerin erreichte jeweils den zweiten Platz; im Gesamtergebnis lagen die Parteien zumeist dicht beieinander. Dies gilt auch für den im Heft 1/2018 der Zeitschrift „C2“ veröffentlichten Mobilfunknetztest. Hier erreichte die Beklagte in der Kategorie „Sprache“ 367 Punkte, die Klägerin als Zweitplatzierte 366 Punkte. In der Kategorie „Daten“ erhielt die Beklagte 534 Punkte, wohingegen die Klägerin als Zweitplatzierte 510 Punkte erreichte. In dem Gesamtfazit hieß es: „So haben in Deutschland die beiden starken Kandidaten T. und V. ganz offensichtlich um Optimierung ihrer Netze gekämpft. Und obwohl V. dabei bemerkenswerte Fortschritte gemacht hat und insbesondere in der Sprach-Disziplin um Haaresbreite zum Bonner Konkurrenten aufschließen konnte, gelingt es der T. abermals, den Testsieg zu erringen. Den Ausschlag dafür gaben vor allem die noch stärkeren Leistungen des Bonner Netzbetreibers in der Daten-Disziplin.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Tests wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Auch im Mobilfunknetztest der Zeitschrift „C3“, veröffentlicht im Heft 1/2018, war die Beklagte Testsieger. Sie setzte sich dabei in der Kategorie „das beste Mobilfunknetz“ mit 91,3 Punkten vor der Klägerin mit 88,0 Punkten durch. In der Disziplin „das beste LTZ-Netz“ erreichte die Beklagte 93,1 Punkte, wohingegen die zweitplatzierte Klägerin 89,8 Punkte erreichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tests wird auf Anlage K 6 Bezug genommen. Im Mobilfunk-Test 2017 der Zeitschrift „C4“ hieß es: „die T. holt mit ihrem starken LTE-Netz erneut den Testsieg. Dennoch lohnt sich ein Blick auf Details. Denn der Sieg liegt praktisch ausschließlich am hervorragend ausgebauten LTE-Netz. (...) Das V.-Netz ist der Überraschungs-Aufsteiger des Jahres. Die LTE-Versorgung von V. in Städten ist jetzt fast genauso gut wie die der T., auf dem Land hinkt V. aber noch deutlich hinterher.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Tests wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Im Mobilfunknetztest der Zeitschrift C3 für das Jahr 2018 erlangte die Beklagte in der Kategorie „Mobiles Internet“ die Note 1,39; in der Disziplin „Telefonieren“ die Note 1,30. Die Klägerin erhielt in denselben Kategorien die Noten 1,46 und 1,55. Im Gesamtfazit hieß es: „Das Netz der T. holt sich den Gesamtsieg mit einem knappen Abstand zu V.. Die T. gewinnt fast jede Teilwertung, liegt aber in den Fernzügen nun im zweiten Jahr in Folge hinter V..“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Tests wird auf Anlage B 51 Bezug genommen. Nach erfolgloser (K 15) anwaltlicher Abmahnung vom 08.02.2018 (K 14) erwirkte die Klägerin seitens des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 23.02.2018 (416 HKO 15/18) eine dem Unterlassungsbegehren stattgebende einstweilige Verfügung. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Angabe „TOP-SMARTPHONES IM BESTEN NETZ“ handle es sich um eine unzulässige Allein- und Spitzenstellungsbehauptung, die gegen §§ 3, 5 UWG verstoße. Der durch die Werbung angesprochene Verkehr verstehe die beanstandete Aussage als Inanspruchnahme einer uneingeschränkten Spitzen bzw. Alleinstellungsbehauptung. Das folge bereits aus dem eindeutigen Wortsinn bei Verwendung des Superlativs „im besten“. Auch aus dem werblichen Kontext ergebe sich nichts anderes, da die Aussage weder mit einem Sternchen noch mit einer Fußnote verknüpft sei. Die von der Beklagten für ihr Netz in Anspruch genommene Spitzen- bzw. Alleinstellung bestehe nicht, da die dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Aus den Mobilfunktests der einschlägigen Fachzeitschriften ergebe sich, dass die Beklagte weder über den erforderlichen deutlichen Vorsprung in allen maßgeblichen Beziehungen noch über die erforderliche Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit verfüge. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd mit der Aussage „TOP-SMARTPHONES IM BESTEN NETZ“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Internet-Werbung gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift. 2. an die Klägerin € 775,95 nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es handle sich bei der Werbeaussage um eine zulässige Testhinweiswerbung und nicht um eine irreführende Alleinstellungsbehauptung. Die Angabe „im besten Netz“ sei nur eine Verbalisierung der Testsiege in den Mobilfunknetztests der Zeitschriften C2 und C3. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Testsiegel nicht bereits auf der Eingangsseite eingebunden waren. Selbst wenn man die Werbung als Alleinstellungsbehauptung, das beste Netz anzubieten, ansähe, so wäre sie zulässig. Denn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs verfüge derjenige Anbieter über das beste aller Netze, der eine Vorrangstellung habe, die ihm „so schnell keiner nachmache“. Dies treffe auf das Mobilfunknetz der Beklagten zu. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.