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Beschluss

315 O 32/24

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0315.315O32.24.00
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen und/oder a) für die folgenden Waren und Dienstleistungen: (Klasse 9:) Im Voraus bezahlte Kreditkarten; Vorausbezahlte Debitkarten; Kodierte Magnetkarten; Mobile Apps; (Herunterladbare) Apps; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Datenbanken; Computersoftware; Banking-Software; Computerkommunikationssoftware zur Ermöglichung des Zugangs zu Bankkontoinformationen durch Kunden; Computerkommunikationssoftware zur Ermöglichung der Ausführung von Bankgeschäften durch Kunden. (Klasse 36:) Finanzdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Investmentdienstleistungen; Internationale Bankgeschäfte; Bankgeschäfte; Vermögenstransferdienste; Kartendienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich Zahlungskarten; Ausgabe von Debitkarten; Kontaktloser Zahlungsverkehr; Versicherung von Kreditkarten und Debitkarten; Versicherungsdienstleistungen; Online-Banking; Bereitstellung von Bankdienstleistungen über eine Website; Mobile-Banking-Dienste; Online-Finanzierungsgeschäfte; Beratung und Information in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen. und/oder b) im Zusammenhang mit finanziellen Dienstleistungen, insbesondere, (i) wenn dies wie auf der Website www.s..com/de/ wie nachfolgend dargestellt geschieht: (ii) und/oder als Teil eines App-Icons, wie nachfolgend dargestellt: zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen und/oder a) für die folgenden Waren und Dienstleistungen: (Klasse 9:) Im Voraus bezahlte Kreditkarten; Vorausbezahlte Debitkarten; Kodierte Magnetkarten; Mobile Apps; (Herunterladbare) Apps; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Datenbanken; Computersoftware; Banking-Software; Computerkommunikationssoftware zur Ermöglichung des Zugangs zu Bankkontoinformationen durch Kunden; Computerkommunikationssoftware zur Ermöglichung der Ausführung von Bankgeschäften durch Kunden. (Klasse 36:) Finanzdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Investmentdienstleistungen; Internationale Bankgeschäfte; Bankgeschäfte; Vermögenstransferdienste; Kartendienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich Zahlungskarten; Ausgabe von Debitkarten; Kontaktloser Zahlungsverkehr; Versicherung von Kreditkarten und Debitkarten; Versicherungsdienstleistungen; Online-Banking; Bereitstellung von Bankdienstleistungen über eine Website; Mobile-Banking-Dienste; Online-Finanzierungsgeschäfte; Beratung und Information in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen. und/oder b) im Zusammenhang mit finanziellen Dienstleistungen, insbesondere, (i) wenn dies wie auf der Website www.s..com/de/ wie nachfolgend dargestellt geschieht: (ii) und/oder als Teil eines App-Icons, wie nachfolgend dargestellt: zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Anträge des Antragstellers kann auf die mit dem vorliegenden Verfügungsantrag nahezu identische Abmahnung der Antragstellervertreter vom 14.02.2024 Bezug genommen werden. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und speziell der Kammer ist hinsichtlich der deutschen Markenrechte gegeben. Die Verletzungshandlung auf dem in deutscher Sprache an das deutsche Publikum gerichteten Internetauftritt fand und findet (auch) im Gerichtsbezirk der Kammer - der Freien und Hansestadt Hamburg - statt (§ 32 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die weiteren prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind gegeben, in Markensachen kann sie ohne Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO erwirkt werden (§ 140 Abs. 3 Markengesetz [MarkenG]); der Antragsteller hat die Angelegenheit nach Kenntniserlangung im Übrigen dringlich behandelt. 2. In der Sache ergeben sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG. Die aus dem Tenor ersichtlichen Zeichen der Antragsgegnerin sind mit dem zugunsten des Antragstellers geschützten und in Deutschland sehr bekannten älteren Kollektiv- (Wort-) Zeichen Nr. 2 im Rechtssinne verwechslungsfähig und geeignet, diese Marke in ihrer Singularität zu beschädigen und ihren guten Ruf, den sie in den deutschen Verkehrskreisen seit Jahrzehnten erworben hat, ausbeutend „anzuzapfen“ (§ 14 Abs.2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG). Die Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist und umfänglich benutzt wird, und die, die die Antragsgegnerin unter ihren Zeichen anbietet (und zur Eintragung angemeldet hat), sind weitestgehend identisch. Die Marke Nr. 2 ist auch als stilisierter Buchstabe „S“ als originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen, weil „nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungselemente vorhanden sind“ (BGH, Urteil v. 02.02.2012 - I ZR 50/11 - Bogner B/Barbie B). Die Vorinstanz hatte deshalb zwar eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen, wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Buchstaben aber Verwechslungsgefahr abgelehnt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diesen Ausgangspunkt, hob das Urteil des OLG Köln als Vorinstanz aber auf und verwies den Rechtsstreit zurück, weil das OLG nicht geprüft hatte, ob sich durch eine erhöhte Bekanntheit nicht doch eine Verwechslungsgefahr ergebe. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat den Umfang, die lange Zeitdauer der Benutzung, die Höhe der Werbeaufwendungen und Medien sowie durch Vorlage der Meinungsforschungsgutachten glaubhaft gemacht, dass die Marke höchste Bekanntheitswerte nicht nur in am Geldwesen interessierten Verkehrskreisen (>90%) erreicht, sondern in der deutschen Gesamtbevölkerung erreicht, was im Übrigen gerichtsbekannt ist (u.a. durch das Verfahren bis zum BGH - BGH, Urt. v. 23.09.2015 - I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot - gelangte Verfahren, das bei der Kammer seinen Anfang genommen hatte). Der Bundesgerichtshof führt aus: „Das BerGer. wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug auch zu prüfen haben, ob die Klagemarke 1 im Warenbereich Schuhe eine gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzt. In diesem Fall wäre eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke 1 und den im Klageantrag 1 c und d angeführten Kollisionszeichen zu bejahen. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft kann auf einer intensiven Benutzung der Klagemarke 1 für den Warenbereich Schuhe beruhen. Sollte das BerGer. zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klagemarke 1 für den Warenbereich der Bekleidungsstücke über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, kann sich daraus auch eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 für den Warensektor Schuhe ergeben. Die Steigerung der Kennzeichnungskraft der Marke ist nicht generell auf den Waren- oder Dienstleistungsbereich beschränkt, in dem die intensive Benutzung stattgefunden hat, sondern kann – in gewissen engen Grenzen – darüber hinausreichen.“ In diesen weiten Schutzbereich der Verfügungsmarke fällt das Verletzungszeichen , das erkennbar ein stilisiertes „S“ darstellt und darstellen soll, weil der Name der Antragsgegnerin mit einem „S“ beginnt. Es handelt sich aber nicht um den im Namen selbst stilisierten bzw. hervorgehobenen Anfangsbuchstaben, sondern um ein isoliert vorangestelltes bzw. (in der App) isoliert verwendetes „S“, das mit der starken Marke des Antragstellers kollidiert und mit ihr gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zudem gefährdet es die Alleinstellung der Verfügungsmarke im Bereich des Finanzwesens. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass beispielsweise in der angegriffenen Verwendung der Name der Antragsgegnerin folgt. Die Hinzufügung des Firmennamens bei einer mit einer älteren Marke verwechslungsfähigen Marke hebt die Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht auf; vorliegend kann „S s. m.“ aber auch als inhaltliche Aussage (S passt zu mir“) aufgefasst werden. Insofern sind alle angegriffenen Verwendungsformen unzulässig. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Streitwert folgt der nachvollziehbaren Angabe der Antragstellerin zu ihrem Interesse an der zukünftigen Unterlassung der kollidierenden Bezeichnung der Antragsgegnerin.