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Urteil

315 O 150/19

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0429.315O150.19.00
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Leitsätze
1. Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwaregestaltung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen erklärt die Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin grundsätzlich konkludent, dass der Einsatz des betreffenden Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und demnach über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. (Rn.50) 2. Soweit die Fahrzeugherstellerin zwar nicht unmittelbar potentielle Käufer als Endabnehmer des Fahrzeugs arglistig getäuscht hat, so ist das Inverkehrbringen jedoch aufgrund der herstellerseitigen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, einer unmittelbaren arglistigen Täuschung gleichzusetzen. (Rn.53) 3. Der nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz ergibt sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns in Form der mit der bewussten Täuschung des KBA verbundenen strategischen Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software. Der Schaden eines Käufers liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug, den ein Käufer in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Auf einen konkret zu beziffernden Minderwert des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. (Rn.56)
Tenor
I. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 56.952,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3.0 Diesel, Fahrzeugidentifikationsnummer... . II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 74,22 % und die Beklagte zu 3) 25,78 %. Die Beklagte zu 3) trägt zudem 25,78 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sowie 20,88 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwaregestaltung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen erklärt die Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin grundsätzlich konkludent, dass der Einsatz des betreffenden Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und demnach über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. (Rn.50) 2. Soweit die Fahrzeugherstellerin zwar nicht unmittelbar potentielle Käufer als Endabnehmer des Fahrzeugs arglistig getäuscht hat, so ist das Inverkehrbringen jedoch aufgrund der herstellerseitigen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, einer unmittelbaren arglistigen Täuschung gleichzusetzen. (Rn.53) 3. Der nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz ergibt sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns in Form der mit der bewussten Täuschung des KBA verbundenen strategischen Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software. Der Schaden eines Käufers liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug, den ein Käufer in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Auf einen konkret zu beziffernden Minderwert des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. (Rn.56) I. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 56.952,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3.0 Diesel, Fahrzeugidentifikationsnummer... . II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 74,22 % und die Beklagte zu 3) 25,78 %. Die Beklagte zu 3) trägt zudem 25,78 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sowie 20,88 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) ist gemäß den §§ 59, 60, 260 ZPO zulässig. 2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) teilweise zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) auf Zahlung von 56.952,39 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs aus den §§ 826, 31 BGB, denn die Beklagte zu 3) hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt und ist dieser daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann [...]. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben“ (BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 15 m.w.N.). Durch das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwaregestaltung hat die Beklagte zu 3) vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Mit dem Inverkehrbringen erklärt die Fahrzeug- beziehungsweise Motorherstellerin nämlich grundsätzlich konkludent, dass der Einsatz des betreffenden Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, demnach das Fahrzeug eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2021, 8819, Rn. 16 f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Karlsruhe). Entgegen dieser konkludenten Erklärung musste das Motorsteuerungsgerät des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund der herstellerseitig programmierten unzulässigen Abschalteinrichtung einem Software-Update zugeführt werden, um die Auflagen des KBA betreffend die EG-Typgenehmigung zu erfüllen und die Betriebsuntersagung nach § 5 FZV zu verhindern. Damit täuschte die Beklagten zu 3) zwar nicht unmittelbar die Klägerin als Endabnehmerin des Fahrzeugs arglistig. Allerdings ist das Inverkehrbringen entsprechend der herstellerseitigen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, einer unmittelbaren arglistigen Täuschung gleichzusetzen (BGH NJW 2021, 1669 Rn. 19 m.w.N.). Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten zu 3) für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen beziehungsweise umgesetzt worden. Insoweit hat die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen. Für die Kenntnis spricht grundsätzlich bereits zum einen, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, eine Vielzahl von Motoren und damit Fahrzeuge betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, zum anderen die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 3) (vgl. die insoweit auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Ausführungen des BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 39). Das sittenwidrige Verhalten wird der Beklagten zu 3) nach § 31 BGB zugerechnet. Sie ist insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden (vgl. dazu allgemein BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 36 ff.). Vor dem Hintergrund des substantiierten Klägerinvortrags hätte die Beklagte darlegen müssen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen ist, welche Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind, hieran beteiligt waren, welche Mitarbeiter die streitgegenständliche Software beim Zulieferer bestellt haben, wie die üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung sowie die Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite bei ihr ausgestaltet sind und wie dem Vorstand beziehungsweise ihren Abteilungsleitern die Verwendung der manipulativen Software gleichwohl entgehen konnte (vgl. OLG Naumburg, BeckRS 2020, 35220 Rn. 28 unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe). Der nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz ergibt sich vorliegend bereits aus der Art und Weise des streitgegenständlichen sittenwidrigen Handelns in Form der mit der bewussten Täuschung des KBA verbundenen strategischen Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software (vgl. die insoweit auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Ausführungen des BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 60 ff.). Der Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug, welchen sie in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 44 ff.). Auf einen konkret zu beziffernden Minderwert des Fahrzeugs kommt es daher – entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 3) – nicht an. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 49). Soweit die Beklagte zu 3) einwendet, dass die Klägerin das Fahrzeug nach September 2015 und damit dem Bekanntwerden der Diesel-Thematik erworben hat, steht dies der Annahme eines Schadens nicht entgegen. Gerade wegen der allgemeinen Bekanntheit der Diesel-Thematik durfte die Klägerin zum Kaufzeitpunkt davon ausgehen, dass sich die Herstellerin des in dem von ihr zu erwerbenden Fahrzeug befindlichen Motors nunmehr rechtmäßig verhält. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist aufgrund der zum Kaufzeitpunkt bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Klägerin der Nettokaufpreis zugrunde zu legen, da in der darüber hinaus gehenden Höhe der Klägerin letztlich kein Schaden entstanden ist. Dem stehen auch die von der Klägerin vorgebrachten steuerrechtlichen Erwägungen nicht entgegen, zumal es beim vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz an einem steuerbaren Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG fehlt (Hanseatisches Oberlandesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 15 U 204/20 –, Rn. 12, juris; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 05. Juli 2021 – I-8 U 201/20 –, Rn. 54, juris; OLG Oldenburg, NJW-RR 2021, 749 Rn. 43 und OLG Köln, Urteil vom 08. Dezember 2021 – 11 U 73/21 –, Rn. 6 ff, juris). Dem Einwand der Beklagten zu 3) betreffend die behauptete Unvollständigkeit der Kaufunterlagen folgt die Kammer nicht. Die Klägerin hat den Nettokaufpreis anhand der Rechnung vom 20.04.2017 nachvollziehbar belegt; Anhaltspunkte für grundsätzlich nicht vom Schadensersatzanspruch umfasste Positionen bestehen nicht. Selbst wenn der angegebene Nettokaufpreis – wie von der Beklagten zu 3) besorgt – weiteres, nicht ausgewiesenes Fahrzeugzubehör umfassen sollte, unterfiele dieses gleichsam dem Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Klägerin muss sich allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff.). Die Kammer schätzt die von der Klägerin gezogenen Vorteile gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der linearen Berechnung dergestalt, dass sie den gezahlten Nettokaufpreis (64.705,88 €) für das Fahrzeug mit den von der Klägerin gefahrenen Kilometern (34.770) multipliziert und diesen Wert durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (290.169 km) teilt, was einen Betrag von 7.753,49 € ergibt. Die von der Kammer geschätzte Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km ist realistisch, weil es sich um ein hochpreisiges Fahrzeug handelt, bezüglich dessen eine berechtigte Erwartungshaltung der Käufer hinsichtlich der Langlebigkeit besteht. Nach dieser Berechnung ergibt sich ein Schaden in Höhe von 56.952,39 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs, da sie der Beklagten zu 3) das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Ferner besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) auf Freihaltung betreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zumal die Klägerin nicht vorgerichtlich durch ihre Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 3) tätig geworden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss vom 29.04.2022 Der Streitwert wird auf 76.981,87 € festgesetzt, wobei auf Antrag zu 1. in allen geltend gemachten Fassungen der Betrag von 71.981,87 € entfällt und auf Antrag zu 2. in der Fassung der Klageschrift vom 10.05.2019 und des Schriftsatzes vom 04.06.2021 der Betrag von 5.000,- € entfällt. Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils zurückgenommen hat, streitet sie nur noch mit der Beklagten zu 3) über einen Schadensersatzanspruch wegen einer Steuerungssoftware im Motor des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3,0-Liter-V6-Diesel der Klägerin. Mit Kaufvertrag vom 03.03.2017 erwarb die zu diesem Zeitpunkt als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) in gebrauchtem Zustand von der Beklagten zu 1) zu einem Netto-Kaufpreis in Höhe von 64.705,88 € bei einem Kilometerstand von 9.831. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2). Der in dem Fahrzeug verbaute Dieselmotor, welcher über eine EG-Typgenehmigung nach der Euro 6-Norm verfügt, wurde von der Beklagten zu 3) entwickelt und hergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufs wird auf die Rechnung in Anlage K 30 verwiesen. Mit Bescheid vom 28.07.2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt („KBA“) gegenüber der Beklagten zu 2) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit für die Typgenehmigung an, welcher auch das streitgegenständliche Fahrzeug unterfällt. Zur Begründung führte das KBA unter anderem aus, dass im Motorsteuergerät eine Abschalteinrichtung enthalten ist, welche nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird der geschwärzte Bescheid in Anlage R 22 in Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.10.2017 (Anlage B4) teilte das KBA gegenüber der Beklagten zu 2) die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit mit und gab die Umrüstung der bereits von dieser in den Verkehr gebrachten betroffenen Fahrzeuge frei. Mit Schreiben vom 16.11.2018 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass ein Software-Update aufgrund einer angeordneten Rückrufaktion (Aktionscode AH09) von Fahrzeugen des Typs Porsche Cayenne 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6) vorgenommen werden muss und von dieser Maßnahme auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen ist. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „In einem begrenzten Fertigungszeitraum sind Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Aus diesem Grund ist eine Umprogrammierung des Motorsteuergeräts erforderlich. Das benötigte Software-Update, dessen Eignung und Wirksamkeit umfassend überprüft wurde, steht seit Ende 2017 für Ihr Fahrzeug zur Verfügung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage R 50 verwiesen. Die Klägerin ließ das Software-Update in der Folge durchführen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies am 14.03.2022 – zwei Tage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung – einen Kilometerstand von 44.601 auf. Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen der Herstellung und des Inverkehrbringens eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte zu 3) zu. Die sittenwidrige Handlung bestehe darin, dass die Beklagte zu 3) aufgrund einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der Typgenehmigungsbehörde Motoren in den Verkehr gebracht habe, deren Steuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Das KBA habe betreffend das Motormodell des streitgegenständlichen Fahrzeugs mitgeteilt, dass eine Art Warmlaufstrategie mit vergleichsweise hohen Raten der Abgasrückführung (AGR) nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt und außerhalb der gesetzten Bedingungen abgeschaltet wird, ohne dass ein triftiger Ausnahmegrund vorliegt. Insoweit legt die Klägerin eine amtliche Auskunft des KBA vom 07.06.2021 aus einem Parallelverfahren als Anlage HK 1 vor. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite behauptet die Klägerin, dass jedenfalls die die Leitung der Abteilung Motorenentwicklung besetzende Person beziehungsweise das für die Abteilung verantwortliche Management im Hause der Beklagten zu 3) oder aber – im Falle einer zentralisierten Organisation – der Vorstand der Beklagten zu 3) jedenfalls in Person des zur Geschäftsführung befugten Vorstandsmitglieds von der Programmierung der entsprechenden Motorsteuergerätsoftware Kenntnis besaß und die entsprechende Freigabe zur Verwendung bzw. zum Inverkehrbringen des Motorsteuergerätes erteilte. Aufgrund ihres Vortrags zu den Konzernstrukturen der Beklagten zu 3) ergebe sich zu Lasten dieser – so die Klägerin – eine sekundäre Darlegungslast, welcher die Beklagte zu 3) nicht nachgekommen sei. Die Klägerin behauptet ferner, dass vorliegend ein kausaler Schaden schon insofern eingetreten sei, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Die Klägerin legt ihrer Schadensersatzforderung in Klageantrag zu 1. den Bruttokaufpreis des Fahrzeugs zugrunde, da die per Zug-um-Zug zu erwartende Rückgabe des Fahrzeugs als sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG zu bewerten sei, welche eine Umsatzsteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auslöse. Ferner sei eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 Kilometern in Ansatz zu bringen. Die Klägerin hat am 10.05.2019 Klage erhoben und zunächst folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei € 77.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Cayenne Diesel Platinum Ed., FIN... und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel Platinum Ed., ... durch die Beklagte zu 2) resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1) genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen und mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag folgende Anträge in Aussicht gestellt: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 77.000,00 abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 04.04.2019 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Cayenne Diesel Platinum Ed. (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Porsche Cayenne Diesel Platinum Ed. (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des Porsche Cayenne Diesel Platinum Ed. (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.196,34 freizustellen. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 3) erweitert und angekündigt, zu beantragen, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei 71.981,87 EUR zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3.0 Diesel, Fahrzeugidentifikationsnummer... , 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, aus dem Klagebetrag zu 1) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2019 zu zahlen, 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, aus dem Klagebetrag zu 1) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, aus dem Klagebetrag zu 1) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinden, 6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und klargestellt, dass die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen ist. Sie beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klagepartei 71.981,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3.0 Diesel, Fahrzeugidentifikationsnummer... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 3) mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin nicht besteht. Es fehle bereits an einem schlüssigen, den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Vortrag der Klägerin, inwieweit die Beklagte zu 3) sie vermeintlich getäuscht beziehungsweise sittenwidrig geschädigt haben soll. Da das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin entsprechend seiner Emissionsklasse für den Straßenverkehr zugelassen sei und eine wirksame EG-Typgenehmigung vorliege, sei es seit dessen Übergabe an die Klägerin ohne jede softwarebedingte Einschränkung nutzbar gewesen. Auch drohten weder ein Widerruf der bestehenden EG-Typgenehmigung noch das Erlöschen der Betriebserlaubnis kraft Gesetzes gemäß § 19 StVZO. Für die Einhaltung der Stickoxidwerte zur Erlangung der hier maßgeblichen EG-Typgenehmigungen komme es allein auf den Schadstoffausstoß im NEFZ an. Eine gesetzliche Vorgabe, die Stickoxidgrenzwerte für den normalen Straßenbetrieb festlegt, gebe es für die hier in Rede stehenden Fahrzeuge hingegen nicht. Schließlich könne allein aus dem verbindlich angeordneten Rückrufs des KBA, in dem das KBA davon ausgeht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, nicht auf eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte zu 3) geschlossen werden. Weiter behauptet die Beklagte zu 3), dass es – insbesondere angesichts der Beschaffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs – nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin den Erwerb von der Einhaltung von Stickoxidwerten oder einer Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs abhängig gemacht hat. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Bekanntwerden der „Diesel-Thematik“ im September 2015 erworben habe. Der pauschale klägerische Verweis auf die Erwartung, dass das Fahrzeug alle genehmigungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Emissionsverhalten erfülle und zulässig im Straßenverkehr betrieben werden könne, genüge zur Darlegung eines nicht gewollten Vertrages jedenfalls nicht. Die Beklagte zu 3) ist ferner der Ansicht, dass seitens der Klägerin kein Schaden eingetreten ist. Ein konkreter Minderwert des Fahrzeugs sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Brauchbarkeit des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen genügten die pauschalen Behauptungen der Klägerin zu einem vermeintlichen Schaden den zivilprozessualen Anforderungen an schlüssigen Vortrag nicht und seien letztlich als bloße Behauptung „ins Blaue hinein“ unbeachtlich. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite meint die Beklagte zu 3), dass die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass eine Person, deren Kenntnisse der Beklagten zu 3) zuzurechnen sind, mit Vorsatz im Hinblick auf eine Täuschung beziehungsweise sittenwidrige Schädigung gehandelt haben soll. Mit Blick auf die geltend gemachte Höhe des Anspruchs unter Ziffer 1. behauptet die Beklagte zu 3), dass die vorgelegten Kaufunterlagen nicht vollständig seien und daher möglicherweise einzelne, dem Fahrzeugerwerb nicht unmittelbar zuordenbare Positionen (zum Beispiel Rabatte, Winterreifen oder Zubehör), welche dem Grunde nach potentiell nicht ersatzfähig seien, nicht ersichtlich seien. Ferner sei für die Berechnung eines etwaig abzuziehenden Nutzungsvorteils nicht die lineare Methode, sondern die sogenannte Ingolstädter Formel in Ansatz zu bringen. Jedenfalls sei – so die Beklagte zu 3) – bei der Anwendung der linearen Formel für das streitgegenständliche Fahrzeug keine Gesamtlaufleistung von mehr als 250.000 km zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Antrags zu 2. scheide ein Anspruch aus, weil die Klägerin der Beklagten zu 3) die ihr im Falle des Rücktritts obliegende Leistung zu keinem Zeitpunkt in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Schließlich bestehe auch der mit Antrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Denn die Klägerin habe weder eine außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 3) vorgelegt noch die hierfür geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten konkret beziffert. Vielmehr habe die Klägerin sofort Klage gegen die Beklagte zu 3) erhoben, ohne zuvor außergerichtlich tätig geworden zu sein. Die sie betreffende Klageerweiterung wurde der Beklagten zu 3) am 11.08.2021 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2022 in Bezug genommen.