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Urteil

315 O 187/20

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0730.315O187.20.00
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Leitsätze
1. Ein Vollwartungsvertrag endet nicht gemäß § 16 Abs. 1 VVG wegen Insolvenzverfahrenseröffnung. Denn so ein Vertrag ist weder als Versicherungsvertrag zu qualifizieren noch ausnahmsweise im Lichte versicherungsrechtlicher Vorschriften auszulegen. Für einen Versicherungsvertrag darf das „versicherungsvertragliche Element“ nämlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90). Bei einem Vollwartungsvertrag stehen die versicherungsvertraglichen Vertragselemente in einem inneren Zusammenhang zu andersartigen Regelungsbestandteilen, es handelt sich dabei um einen typengemischten Vertrag. Die Verpflichtungen zur Wartung und Überwachung der Windenergieanlage haben vornehmlich dienstvertraglichen Charakter, während die Instandsetzungsvereinbarung Elemente eines Werkvertrags und einer (Haltbarkeits-)Garantie aufweist.(Rn.38) 2. Zwar besteht ein Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses, wenn die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses dem Vertragspartner nach einem erfolgten Übergang auf einen anderen Rechtsträger unzumutbar ist. Dazu genügt allerdings nicht allein eine erhebliche Diskrepanz im Stammkapital der Gesellschaften. Denn die Höhe des Stammkapitals lässt nur bedingt Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Insolvenzrisikoprognose zu. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, welche auf eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der neuen Gesellschaft und daraus resultierende Risiken für den bestehenden Vertrag schließen lassen.(Rn.47) 3. Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren ist nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen, wenn eine solche Regelung sogar interessengerecht war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betreiber vor dem Hintergrund der Finanzierung des Kaufs eine derartigen Laufzeitvereinbarung benötigte, einforderte und sie dem besonderen Charakter des Vertragsobjekts als langfristige Unternehmung entspricht.(Rn.68) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2021 ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vollwartungsvertrag endet nicht gemäß § 16 Abs. 1 VVG wegen Insolvenzverfahrenseröffnung. Denn so ein Vertrag ist weder als Versicherungsvertrag zu qualifizieren noch ausnahmsweise im Lichte versicherungsrechtlicher Vorschriften auszulegen. Für einen Versicherungsvertrag darf das „versicherungsvertragliche Element“ nämlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90). Bei einem Vollwartungsvertrag stehen die versicherungsvertraglichen Vertragselemente in einem inneren Zusammenhang zu andersartigen Regelungsbestandteilen, es handelt sich dabei um einen typengemischten Vertrag. Die Verpflichtungen zur Wartung und Überwachung der Windenergieanlage haben vornehmlich dienstvertraglichen Charakter, während die Instandsetzungsvereinbarung Elemente eines Werkvertrags und einer (Haltbarkeits-)Garantie aufweist.(Rn.38) 2. Zwar besteht ein Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses, wenn die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses dem Vertragspartner nach einem erfolgten Übergang auf einen anderen Rechtsträger unzumutbar ist. Dazu genügt allerdings nicht allein eine erhebliche Diskrepanz im Stammkapital der Gesellschaften. Denn die Höhe des Stammkapitals lässt nur bedingt Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Insolvenzrisikoprognose zu. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, welche auf eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der neuen Gesellschaft und daraus resultierende Risiken für den bestehenden Vertrag schließen lassen.(Rn.47) 3. Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren ist nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen, wenn eine solche Regelung sogar interessengerecht war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betreiber vor dem Hintergrund der Finanzierung des Kaufs eine derartigen Laufzeitvereinbarung benötigte, einforderte und sie dem besonderen Charakter des Vertragsobjekts als langfristige Unternehmung entspricht.(Rn.68) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2021 ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber sowohl nach dem Hauptantrag wie auch den Hilfsanträgen unbegründet. I. 1. Das Landgericht Hamburg ist sachlich (§ 87 S. 1 u. 2 GWB) und örtlich (§ 17 ZPO bzw. § 38 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Vollwartungsvertrags und Ziff. 4 Abs. 4 des Nachtrags hierzu) zuständig. Der Klägerin steht auch das gem. § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse zu. Ein solches besteht, wenn der Rechtsposition der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Ungewissheit entsteht – im Fall der negativen Feststellungsklage – aufgrund einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der von der Klägerin verneinten Rechtslage. Eine solche Bestandsbehauptung liegt vor, wenn sich die Beklagte eines Anspruchs gegen die Klägerin „berühmt“ (BGH, Urteil vom 22.03.1995 – XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, 2033). Ein solches „Berühmen“ ist hier zunächst in dem Schreiben der Beklagten vom 10.01. 2020 erfolgt, in dem diese gegenüber der Klägerin den Übergang des streitgegenständlichen Vollwartungsvertrags auf sie anzeigte. Ferner erklärte sie mit Schreiben vom 17.01.2020, sie gehe von einem bestehenden, wirksam ausgegliederten Vertragsverhältnis aus und wies die ordentliche Kündigung der Klägerin zurück. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der am 17.04.2012 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Vollwartungsvertrag besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten weiterhin. a) Insbesondere endete der Vertrag nicht gemäß § 16 Abs. 1 VVG mit Ablauf des 01.08.2019 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S1 GmbH am 01.07.2019. § 16 Abs. 1 VVG findet vorliegend keine Anwendung, da der Vertrag weder als Versicherungsvertrag zu qualifizieren (aa)) noch ausnahmsweise im Lichte versicherungsrechtlicher Vorschriften auszulegen (bb)) ist. aa) Ein Versicherungsvertrag gemäß § 1 VVG liegt vor, wenn sich „eine Partei (ein Versicherungsunternehmen) gegen Entgelt verpflichtet, für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen zu erbringen, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt“ (MüKoVVG/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 1 Rn. 6 m.N., s.a. BGH, Urteil vom 24.04.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014). Es kommt insoweit auf den tatsächlichen Geschäftsinhalt, nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder die von ihnen gewählte Vertragsbezeichnung an (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3318). Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass das „versicherungsvertragliche Element“ nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag steht, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (BGH vom 24.04.1991 a.a.O., NJW-RR 1991, 1013, 1014; BGH, Urteil vom 29. September 1994 – I ZR 172/92, juris Rn. 29). Ein solcher innerer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der andersartige Vertrag mit dem Versicherungsvertrag derart verbunden ist, dass er dem Rechtsgeschäft sein eigentliches rechtliches Gepräge gibt, sodass der Versicherungsvertrag als unselbstständige Nebenabrede zu werten ist (BGH, Urteil vom 23.11.2016 – IV ZR 50/16, VersR 2017, 118, 119 Rn. 12). Im Allgemeinen werden Instandhaltungszusagen in Werkverträgen nicht als Versicherungsgeschäft qualifiziert (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 1 Rn. 47 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Versicherungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin behauptet – dem Vertrag eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Denn jedenfalls stehen die versicherungsvertraglichen Elemente des Vertrags in einem inneren Zusammenhang zu seinen übrigen, andersartigen Regelungsbestandteilen und erlangen damit nicht die für die Anwendung der Vorschriften des VVG erforderliche Selbständigkeit. Es handelt sich um einen typengemischten Vertrag mit unterschiedlichen Vertragselementen. So haben die in den §§ 2 und 3 geregelten Verpflichtungen zur Wartung und Überwachung der WEA vornehmlich dienstvertraglichen Charakter, während die in § 4 enthaltene Instandsetzungsvereinbarung insbesondere Elemente eines Werkvertrags und einer (Haltbarkeits-)Garantie aufweist. § 5 regelt die technische Verfügbarkeit des Vertragsgegenstands und hat damit ebenfalls Garantiecharakter. Versicherungsvertragliche Elemente lassen sich den §§ 4 und 5 nach der obigen Definition insoweit entnehmen, als die Beklagte verpflichtet ist, den Sollzustand der Windkraftanlage nach „eine[r] Betriebsstörung, eine[m] Schaden oder eine[r] sonstigen Abweichung“ (§ 4 Abs. 1) wiederherzustellen beziehungsweise die technische Verfügbarkeit des Objekts unter Auferlegung einer Einstandspflicht stets aufrechtzuerhalten (§ 5). In der Gesamtbetrachtung erlangt das Versicherungselement indes keine selbstständige Bedeutung, da der Vertrag maßgeblich durch die dienst- und werkvertraglichen Bestandteile geprägt ist und die versicherungsrechtliche Facette sich als bloße Ergänzung darstellt. Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht in der Wartung und etwaigen Reparatur der Windenergieanlage im Sinne einer Instandhaltungszusage. Demgegenüber sind Wiederherstellungspflicht und die Verfügbarkeitsgarantie schon deswegen wirtschaftlich nachrangig, da diese nur dann relevant werden, wenn es überhaupt zu einem den Betrieb beeinträchtigenden Störfall kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2016 – IV ZR 50/16, VersR 2017, 118, 119 Rn. 15). Hinzukommend ist die versicherungsrechtliche Facette auch deswegen als bloße unselbständige Nebenabrede zu qualifizieren, da die Beklagte die entsprechenden Leistungen nur vor dem Hintergrund erbringt, dass sie allein umfassend für Reparatur und Wartung des Vertragsobjekts zuständig ist und damit stets den Überblick und die Kontrolle betreffend alle entsprechenden Maßnahmen an der Windenergieanlage hat. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 4 des Vertrags, nach welchem die Instandsetzungspflicht entfällt, wenn „die Betriebsstörung, der Schaden oder die sonstige Abweichung“ durch „Maßnahmen von nicht durch R. beauftragte Dritte“ herbeigeführt wird. Für diese Fälle ist geregelt, dass R. den Kunden lediglich bei der Klärung des Schadensfalls gegenüber seiner Versicherung unterstützt (§ 4 Abs. 4). Darüber hinaus ist in § 17 Abs. 3 geregelt, dass der Kunde grundsätzlich nicht befugt ist, Maßnahmen der Wartung oder Instandsetzung selbst oder durch nicht von R.schriftlich autorisierte Fachbetriebe durchführen zu lassen. Hinsichtlich der Verfügbarkeitsabrede bestimmt § 5 Abs. 2, dass die WEA als technisch verfügbar unter anderem in der Zeit gilt, während der die WEA nicht betrieben werden kann aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt, aufgrund einer Sachbeschädigung der WEA, die nicht von R. zu vertreten ist sowie aufgrund eines Fehlers oder Datenverlusts des Betriebsführungsrechners der WEA, der nicht durch R. zu vertreten ist. Der Vertrag knüpft also gleich an mehreren Stellen die Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsregelung in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht eng an die allein von der Beklagten zu erbringenden Wartungs- und Reparaturleistungen und bestimmt entsprechend die Nichtanwendbarkeit im Falle des Dazwischentretens Dritter. Etwas Anderes vermitteln auch nicht die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2021 vorgelegten Angebote der Unternehmen E. und A. W. S. GmbH (Anlagen K 9 und K 10), da es zur Ermittlung des hier relevanten vertraglichen Schwerpunkts allein auf den streitgegenständlichen, zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen Vertrag ankommt. Auch im Übrigen hat dieser Schriftsatz keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. bb) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 VVG ist auch nicht ungeachtet dessen im Einzelfall auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis anzuwenden. Zwar können einzelne Normen des Versicherungsvertragsrechts auch dann entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn es sich bei einem konkreten Vertragsverhältnis nicht um einen reinen Versicherungsvertrag handelt, etwa, weil der Vertrag in einem inneren Zusammenhang zu einem andersartigen Vertrag steht (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 1 Rn. 14 f., 21; Langheid/Wandt/ Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 1 Rn. 6 f., 102 f.). Zu beachten ist jedoch, dass ein typengemischter Vertrag grundsätzlich ein einheitliches Ganzes bildet, sodass er bei der rechtlichen Beurteilung nicht in unterschiedliche typische Bestandteile zerlegt werden kann. Der Eigenart des Vertrags wird daher im Regelfall nur die Anwendung desjenigen Vertragsrechts gerecht, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Lediglich ausnahmsweise können auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen sein, die nicht dem rechtlichen Schwerpunkt des Vertrags entsprechen, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH, Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 10). Der Schwerpunkt des hiesigen Vertrags liegt – wie bereits dargestellt – nicht im Versicherungsrecht, sondern im Werk- und Dienstleistungsrecht. Im Übrigen bedarf die Würdigung der Eigenart des Vertrags auch nicht der Heranziehung des § 16 Abs. 1 VVG, die insoweit durchzuführende Interessenabwägung verbietet sie vielmehr. Bei § 16 Abs. 1 VVG handelt es sich um eine gegenüber § 103 InsO speziellere Regelung für den Fall der Insolvenz des Versicherers. Sie dient dem Schutz des Versicherungsnehmers, welchem die kurzfristige Verschaffung neuen Versicherungsschutzes ermöglicht wird. Hierzu ordnet § 16 Abs. 1 VVG für diese Zeit zwingend die Wirksamkeit des Vertrags gegenüber der Insolvenzmasse an. Nach Ablauf dieser Frist endet das Versicherungsverhältnis von Gesetzes wegen. Dadurch weicht der Gesetzgeber also für den speziellen Bereich des Versicherungsrechts von seiner grundsätzlichen Entscheidung ab, es dem Insolvenzverwalter anheim zu stellen, einen noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zu erfüllen und seinerseits Erfüllung zu verlangen oder den jeweiligen Gläubiger auf die Insolvenzmasse zu verweisen (§ 103 InsO). Diese allgemeine insolvenzrechtliche Regelung bringt die Interessen der Gläubigergesamtheit an einer Massemehrung und des einzelnen schutzbedürftigen Vertragspartners in Ausgleich und erhält das funktionelle Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung (BeckOK InsO/Berberich, 22. Ed. 15.1.2021, InsO § 103 Rn. 1 ff.). Hinreichende Gründe, der Klägerin zu Lasten der Interessen der Gläubigergesamtheit ausnahmsweise das versicherungsrechtliche Privileg des § 16 VVG zuzugestehen, liegen nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses einem über das allgemeine – einer Insolvenz grundsätzlich immanente – Risiko hinausgehenden Risiko ausgesetzt ist. Insbesondere kann die Klägerin im Insolvenzfall anhand der tatsächlichen Erbringung der geschuldeten wiederkehrenden Wartungs- und Reparaturleistungen ermitteln, ob ihre Vertragspartnerin grundsätzlich weiterhin in der Lage und gewillt ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die einem reinen Versicherungsvertrag eigene unsichere Situation des Versicherungsnehmers, welcher keine regelmäßigen Leistungen in Anspruch nimmt, ist damit von vornherein nicht gegeben. Schließlich eröffnet der Vertrag in § 10 Abs. 3 beiden Vertragsparteien die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund und gibt damit der Klägerin ein Werkzeug an die Hand, möglichen Leistungsausfällen zu begegnen. b) Der Vollwartungsvertrag wurde auch nicht durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 26.02.2020 beendet. Ein Recht der Klägerin zur außerordentlich fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses bestand nicht. Ein solches ergab sich insbesondere nicht aus § 10 Abs. 3 des Vollwartungsvertrags bzw. § 314 BGB. Es lag bereits kein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies kann etwa dort gelten, wo die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses dem Vertragspartner nach einem erfolgten Übergang auf einen anderen Rechtsträger im Zuge einer Ausgliederung nach § 131 Nr. 1 UmwG aufgrund geänderter Umstände unzumutbar ist (Semler/Stengel/Leonard/Schröer/Greitemann, 5. Aufl. 2021, UmwG § 131 Rz. 36). Darauf beruft sich die Klägerin im vorliegenden Fall. Im Schreiben vom 10.01.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur wirtschaftlichen Absicherung der zukünftigen Instandsetzungspflichten und Entschädigungsansprüche durch Beibringung von Bankbürgschaften oder Versicherungen auf. Andernfalls sei ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar, da ihre bisherige Schuldnerin, die S1 GmbH, ein Stammkapital von 9.220.179,- € aufgewiesen habe, während ihr nunmehr die S1 D. GmbH mit einem Stammkapital von lediglich 26.000,- € gegenüberstehe. Die Diskrepanz im Stammkapital allein führt indes nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag. Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, welche auf eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten und daraus resultierende Risiken für den bestehenden Vertrag schließen lassen. Allein die Höhe des Stammkapitals lässt nur bedingt Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Insolvenzrisikoprognose betreffend den Vertragspartner zu, wie der vorliegende Fall zeigt. Trotz des Stammkapitals von 9.220.179,- € verwirklichte sich das Insolvenzrisiko auf Seiten der S1 GmbH. Nach Kenntnisnahme von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2019 – welches die Klägerin offenbar nicht zum Anlass einer Kündigung nahm – konnte demnach das Vertrauen der Klägerin zum einen in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der S1 GmbH und zum anderen generell in die Aussagekraft eines bestimmten Stammkapitals im betreffenden Sektor schon nicht mehr groß sein. Es liegt daher fern, dass das bereits herabgesetzte Vertrauen durch die Ausgliederung (Eintragung am 23.12.2019) darüber hinaus in einem Maß erschüttert werden konnte, welches die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrunds rechtfertigt. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass die Ausgliederung und der vorangehende Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 12.12.2019 die Vertrauensgrundlage wieder gestärkt haben. Andere durch die Ausgliederung veränderte Umstände, die dazu veranlassen könnten, die Zuweisung des Vertragsverhältnisses zur hiesigen Beklagten als nicht interessengerecht zu qualifizieren, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Schließlich hat der Vollwartungsvertrag auch nicht durch die ordentliche, fristgemäße Kündigung vom 10.01.2020 zum 30.03.2020 geendet. Es fehlte der Klägerin bereits an einem Recht zur ordentlichen Kündigung. aa) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vollwartungsvertrags ergab sich nicht schon aus § 11 Abs. 4 VVG. Es handelt sich bei diesem, wie unter Ziff. 2 oben dargelegt, nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 VVG. Auch eine Anwendung der Regelung im Einzelfall scheidet aus. § 11 Abs. 4 VVG enthält eine Spezialregelung zur ordentlichen Kündigung langfristiger Versicherungsverträge. Eine Anwendung dieser auf typengemischte Verträge wie den streitgegenständlichen scheidet schon vor dem Hintergrund aus, dass im Kündigungsfall stets der gesamte Vertrag inklusive der nichtversicherungsrechtlichen Komponenten beendet würde. Damit würden im Regelfall – und insbesondere in Konstellationen, in welchen der versicherungsrechtlichen Facette, wie hier, nur untergeordnete Bedeutung zukommt – Parteivereinbarungen und die speziellen Kündigungsvorschriften der übrigen vertragsrelevanten Rechtsgebiete entgegen dem übereinstimmenden Parteiwillen unterminiert. Gerade im vorliegenden Fall besteht auf Seiten beider Parteien ein Bedürfnis nach einer gesicherten langfristigen Laufzeit des Vertrags. Dies ergibt sich schon aus dessen Präambel, ausweislich derer die mit dem Betrieb von Windenergieanlagen verbundenen Risiken besser kalkulierbar gemacht werden sollen. Entsprechend haben die Parteien eine 15-jährige Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoption gewählt, welche der beiderseitigen Risikobewertung Rechnung trägt. bb) Ein Recht der Klägerin zur ordentlichen Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigem Vertragsrecht, insbesondere nicht aus der dienstvertragsrechtlichen Regelung des § 621 Nr. 4 BGB. Die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht auf den streitgegenständlichen Vertrag kann dabei dahinstehen. Das ordentliche Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 4 BGB wurde jedenfalls wirksam vertraglich ausgeschlossen. (1) Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die ersten 15 Jahre des Vertrags ist § 10 Abs. 1 des Vollwartungsvertrags zu entnehmen. Dort heißt es: „Die Laufzeit des Vertrages beginnt am Tag nach der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlagen des Vertragsgegenstandes entsprechend des Inbetriebnahmeprotokolls und endet – sofern der Vertrag nicht zuvor auf andere Weise beendet wurde – nach dem Ablauf von 15 Jahren nach dem Verfügbarkeitsbeginn.“ (2) Diese Regelung ist auch nicht gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1, 306 BGB unwirksam. Dies würde voraussetzen, dass es sich bei der Laufzeitenregelung um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, was jedoch nicht der Fall ist. (a) Hierbei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Keine allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen hingegen vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Für ein Aushandeln nach dieser Norm ist es erforderlich, dass der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt. Dabei muss er dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, einräumen. Die bloße Eröffnung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen genügt hierfür grundsätzlich nicht. Die Darlegungslast für eine Individualabrede trägt der Verwender (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, BeckRS 2017, 121112 Rn. 23; BGH, Urteil vom 13.03.2018 – XI ZR 291/16, NJW-RR 2018, 814, 815 Rn. 15 f.). (b) Danach handelt es sich bei der vorliegenden Laufzeitklausel nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Individualabrede. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Laufzeitklausel gegenüber der Klägerin inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und ihr die effektive Möglichkeit zur Beeinflussung ihres Inhalts eröffnet. Das ergibt sich aus der vorliegenden vorvertraglichen Korrespondenz der Parteien. Bereits im Mai 2011 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die von der Klägerin gewünschte Vertragslaufzeit über das Formblatt „Standortrelevante Informationen, vom Kunden bereitgestellt“ (Anlage B10) abgefragt. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2020 (Bl. 40 d.A.) behauptet und substantiiert dazu vorgetragen, die Abfrage habe dazu gedient, die grundlegenden Parameter des von der Klägerin geplanten Windparkprojekts S. H., zu dem die streitgegenständliche Windenergieanlage zähle, zu erfahren. Ihre Rechtsvorgängerin habe das Formblatt daher zu Beginn der Vertragsverhandlungen über den streitgegenständlichen Vollwartungsvertrag an die Klägerin geschickt. Die Klägerin habe dieses sodann im Mai 2011 ausgefüllt zurück an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gesandt, wobei sie insbesondere eine gewünschte Vertragslaufzeit von 15 Jahren angab. Dieses Vorbringen erfüllt die Anforderungen eines vollständigen Vortrags gem. § 138 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin traf insofern gem. § 138 Abs. 2 ZPO eine Erklärungslast, der sie allerdings nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Der Vortrag der Beklagten ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Klägerin hat sich auf diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021 erklärt und lediglich pauschal bestritten, dass sie das Formblatt ausgefüllt habe. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht geeignet, den qualifizierten Vortrag der Beklagten als streitig anzusehen. Insbesondere werden keine konkreten Anhaltspunkten dafür vorgetragen, dass die Klägerin das mit der Überschrift „Standortrelevante Informationen, vom Kunden bereitgestellt“ versehene Formblatt nicht ausgefüllt hat, und wer es denn getan hat, wenn nicht sie selbst, also keiner ihrer Mitarbeiter es ausgefüllt hat. Schließlich bleibt es bei dem weiteren Vortrag der Beklagten, dass die Laufzeit von 15 Jahren jedenfalls dem Wunsche der Klägerin entsprach und deshalb so in den Vertrag aufgenommen wurde. Für ein individuelles Aushandeln der Laufzeitenregelung spricht ferner, dass die Parteien über die in ihr enthaltene Verlängerungsoption sowie die eng mit ihr verknüpfte Vergütungsregelung verhandelt haben. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 (Bl. 40 f. d.A.) hat die Beklagte vorgetragen, auf Wunsch der Klägerin sei eine einseitige Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre in den Vertrag aufgenommen und auch die Vergütung für diese Zeit im Falle ihrer Ausübung vereinbart worden. Die Beklagte hat diesbezüglich einen Vertragsentwurf mit dem Verhandlungsstand vom 25.10.2011 (Anlage B11) vorgelegt, aus dem sich aufgrund der farbigen Hervorhebungen ergebe, dass insbesondere über die kommerziell wichtigen Regelungen zur Vergütung (§ 7) und Laufzeit (§ 10) noch verhandelt worden sei. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob – so die Klägerin – die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Vielzahl weitgehend gleichlautender Verträge mit identischen Laufzeitklauseln abgeschlossen hat, da sie jedenfalls der Klägerin im streitgegenständlichen Fall die effektive Möglichkeit der Einbringung von deren Interessen in das Vertragswerk gewährt hat. Tatsächlich wurde auf Bestreben der Klägerin sogar noch eine Verlängerungsoption aufgenommen. Soweit die Klägerin unsubstantiiert behauptet, sie habe lediglich zwischen 15 und 20 Jahren Laufzeit wählen können, findet dies zum einen keinerlei Widerhall in der dargestellten Korrespondenz. Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die Laufzeit von 20 Jahren vor dem Hintergrund der Bedingungen der finanzierenden Banken gewählt hat. Diese Einschränkung von dritter Seite kann indes keinen Einfluss auf die Bewertung des vorvertraglichen Verhaltens der Beklagten haben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den am 30.01.2018 unstreitig individualvertraglich vereinbarten Nachtrag zu dem streitgegenständlichen Vollwartungsvertrag (Anlage B1) jeweils erneut zu diesem und seinen Regelungen bekannt haben. Eine abweichende Regelung der Vertragslaufzeit ist dabei nicht erfolgt. Auf eine solche hätte die Klägerin jedoch durchaus hinwirken können, sofern ihre Interessen im Rahmen der ursprünglichen Vertragsverhandlungen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Ein entsprechendes Betreiben hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. (3) Eine Unbeachtlichkeit der Laufzeitklausel ergibt sich auch nicht aufgrund eines kartellrechtswidrigen Verhaltens der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den Abschluss des Vertrags mit einer fünfzehnjährigen Mindestlaufzeit. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt als marktbeherrschendes Unternehmen und damit taugliche Adressatin eines Anspruchs nach § 33 GWB qualifiziert werden kann. Denn jedenfalls fehlt es an einem missbräuchlichen Handeln nach den relevanten europäischen und deutschen Vorschriften. Maßgeblich sind insoweit die Bestimmungen des GWB in dessen vom 09.06.2017 bis zum 18.01.2021 gültigen Fassung (im Folgenden: GWB a.F.) beziehungsweise des seit dem 01.12.2009 geltenden Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). (a) Nach § 19 GWB Abs. 2 Nr. 2 a.F. liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund der dargestellten Vertragsverhandlungen ist danach schon sehr fraglich, ob überhaupt ein „Fordern“ der Laufzeit 15 Jahren mit Verlängerungsoption als sonstige Geschäftsbedingungen im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist. Jedenfalls aber kann nach der anzustrengenden Gesamtschau die vereinbarte Vertragslaufzeit von 15 Jahren plus Verlängerungsoption – ungeachtet des Zustandekommens der Klausel – nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 19 GWB qualifiziert werden. Denn der Tatbestand erfordert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine deutliche Abweichung des tatsächlich Geforderten vom zugrunde zu legenden Vergleichsmaßstab. Im vorliegenden Fall fehlt es nicht bloß an einer deutlichen Abweichung, tatsächlich war hier eine Laufzeit von 15 Jahren plus Verlängerungsoption sogar interessengerecht und dem Vertragsinhalt angemessen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin vor dem Hintergrund der Finanzierung des Kaufs einer derartigen Laufzeitvereinbarung bedurfte und diese einforderte. Ferner haben die Vertragsparteien den Vertrag ausweislich der Präambel vor folgendem Hintergrund abgeschlossen: „Die langjährige Betriebsdauer macht einen zuverlässigen und kalkulierbaren Service notwendig. Im Geiste einer guten und dauerhaften Partnerschaft treffen die Vertragsparteien die folgenden Vereinbarungen über die Instandhaltung, Wartung, Instandsetzung und Verfügbarkeit der WEA. Sie sollen die technischen Betreiberrisiken für den Kunden besser kalkulierbar machen“. Die Laufzeit ist demnach – was bei ökonomischer Betrachtung des Vertragsgegenstands nach Auffassung der Kammer auch naheliegt – auf den besonderen Charakter des Vertragsobjekts als langfristige Unternehmung abgestimmt. Dass der Klägerin im Vertrag kein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt ist, führt – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin weder darlegt, dass ihr an einer solchen Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelegen war noch, dass diese ihr verwehrt wurde – vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Klausel. (b) Die europarechtliche Vorschrift des Art. 102 Abs. 2 a) AEUV nimmt die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen unter anderem bei der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen an. Dabei bedeutet Erzwingung nach allgemeiner Ansicht „die einseitige Auferlegung der unangemessenen Preise oder der sonstigen Geschäftsbedingungen auf den Vertragspartner“ (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 102 Rn. 174). Ferner gilt: „Das Erzwingen erfordert dabei nicht den Einsatz von Zwangsmitteln. Vielmehr ist auf das Ergebnis abzustellen, dass die Bedingungen und Preise von den anderen Marktteilnehmern akzeptiert werden. Der Zwang besteht darin, dass sich letztere aufgrund der Marktbeherrschung des Unternehmens den Bedingungen nicht entziehen können“ (Calliess/Ruffert/Weiß, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 102 Rn. 47). Vor diesem Hintergrund ist schon kein missbräuchliches Verhalten im Sinne eines „Erzwingens“ seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgetragen und ersichtlich. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien weder, dass der Klägerin eine Vertragslaufzeit von 15 oder 20 Jahren von vornherein auferlegt wurde noch, dass sie insoweit keinen Verhandlungsspielraum hatte. Vielmehr wurde die auf Bestreben der Klägerin vereinbarte Laufzeit sogar noch um die Verlängerungsoption erweitert. Dass dahinter die Forderung Dritter, nämlich der finanzierenden Banken stand, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht begründen. Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten vorgetragen oder ersichtlich sind, kann die Klägerin sich weder erfolgreich auf § 19 GWB Abs. 2 Nr. 2 a.F. noch Art. 102 Abs. 2 a) AEUV berufen. (4) Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2019 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif (§ 300 Abs.1 ZPO). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Schriftsatz nicht nachgelassen war und ob die Klägerin zu den Hinweisen der Kammer nicht rechtzeitig Stellung nehmen bzw. Schriftsatznachlass dazu beantragen konnte. Die in den Hinweisen der Kammer angesprochenen Rechtsfragen sind in der mündlichen Verhandlung ohnehin umfassend erörtert worden. Die Kammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.06.2021 in der Parallelsache 315 O 196/20 für beide zusammen verhandelten Parallelsachen klargestellt, dass die Klägerin so behandelt werden wird, als ob sie Schriftsatznachlass erhalten hätte. (Auch) die Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 12.07.2021 hat die Kammer umfänglich gewürdigt. Soweit neuer Sachvortrag in ihm enthalten ist, ist dieser nicht erheblich und erfordert deshalb keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, S.3 ZPO. Die Parteien streiten über den Fortbestand eines sog. Vollwartungsvertrages für Windenergieanlagen, den die Klägerin mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17.04.2012 abschloss. Die Klägerin ist Betreiberin eines Windparks in G. im Landkreis O.. Dieser ist mit Windenergieanlagen vom Typ 3.2M114 ausgestattet, die im Jahr 2014 in Betrieb genommen wurden. Die Beklagte, die S. G. R. E. S. GmbH, firmierte bis zum 12.08.2020 als S1 D. GmbH. Sämtliche Anteile an dieser wurden im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens durch die S. G. R. E. erworben, die ihrerseits zu 67 % von der S. AG (AG M., HRB...) kontrolliert wird. Bis zur Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der S1 D. GmbH an S. G. R. E. war die S1 GmbH (Amtsgericht H., HRB...) alleinige Muttergesellschaft dieser. Die S1 GmbH ging im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der S1 AG (Amtsgericht H., HRB...) hervor. Diese ging ihrerseits durch formwechselnde Umwandlung aus der S1 SE (Amtsgericht H., HRB...) hervor, die bis zum 19.01.2014 als R. S. SE firmierte. Weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgängerinnen verfügten oder verfügen über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Betrieb von Versicherungsgeschäften. Die Klägerin erwarb die streitgegenständliche, von ihr im Windpark G. betriebene Windenergieanlage von der R. S. SE – der Herstellerin – für einen Kaufpreis von EUR 4.350.000. Diesen finanzierte sie weitgehend über Bankdarlehen fremd, wofür bankseitig der Abschluss eines sog. Vollwartungsvertrags über die Finanzierungsdauer Voraussetzung war. Neben dem Kaufvertrag schlossen die R. S. SE und die Klägerin daher unter der Bezeichnung „Integriertes Service Paket“ am 17.04.2012 einen solchen Vollwartungsvertrag für die erworbenen Windenergieanlagen ab. Mit dem Vollwartungsvertrag verpflichtete sich die R. S. SE zur durchgehenden Überwachung der im Windpark G. eingesetzten Windenergieanlagen sowie zu Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen. Ferner übernahm sie eine Garantie für eine durchschnittliche technische Mindestverfügbarkeit der Windenergieanlagen von 97 % der Jahresstunden und verpflichtete sich im Fall einer Unterschreitung zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Entschädigung. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer nach Betriebsjahren progressiv gestaffelten jährlichen Vergütung. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien eine für beide Seiten verbindliche Mindestlaufzeit von 15 Jahren sowie ein einseitiges Recht der Klägerin zur einmaligen Verlängerung der Laufzeit um fünf Jahre. Ein Kündigungsrecht sieht der Vertrag lediglich außerordentlich etwa für den Fall vor, dass das Festhalten am Vertrag einer Partei aus einem in der anderen Partei liegenden Grund nicht mehr zumutbar ist. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf Anlage K1 verwiesen. Am 30.01.2018 vereinbarte die Klägerin mit der S1 GmbH einen Nachtrag zu dem bestehenden Vollwartungsvertrag (Anlage B1). Dieser enthält keine abweichende Regelung zur Vertragslaufzeit. Mit Beschluss vom 01.07.2019 eröffnete das Amtsgericht H. über das Vermögen der S1 GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (Anlage K2). Mit weiterem Beschluss vom selben Tag eröffnete das Amtsgericht H. auch über das Vermögen der S1 D. GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (Anlage B6). In der Folgezeit führten sowohl die S1 GmbH als auch die S1 D. GmbH verschiedentlich Umstrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen in Eigenverwaltung durch. Insbesondere kam es zu einer Ausgliederung im Sinne des UmwG des Onshore-Servicegeschäfts der S1 GmbH auf die S1 D. GmbH. Insoweit gingen die betreffenden Verträge der S1 GmbH mit der Eintragung im Handelsregister am 23.12.2019 (vgl. HR-Auszug, Anlage B2) im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die S1 D. GmbH über. Hiervon wäre unstreitig auch der streitgegenständliche Vollwartungsvertrag erfasst gewesen, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch bestand, was streitig ist. Ebenfalls im Zuge des Insolvenzverfahrens veräußerte die S1 GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der S1 D. GmbH – die nunmehr unter der Firma der Beklagten firmiert – an S. G. R. E.. Diese Transaktion wurde durch die Fusionskontrollentscheidung der Europäischen Kommission vom 20.12.2019, „Case No COMP/M.9582 –S. G. R. E. / S1 (E. O. W. T. S.) / R. B.) according to Council Regulation (EC) No 139/2004“ (C(2019) 9497, Anlage B16), ausdrücklich als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Die Entscheidung betraf die durch die Transaktion erfolgte Übernahme des Onshore-Service-Geschäfts der S1 D. GmbH durch S. G. R. E.. Diese wurde mit der Entscheidung freigegeben und zugleich festgestellt, dass eine marktbeherrschende Stellung durch sie nicht entstand. Sodann hob das Amtsgericht H. mit Beschluss vom 12.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S1 D. GmbH wieder auf (vgl. HR-Auszug, Anlage B5). Mit Schreiben vom 10.01.2020 (Anlage K3) zeigte die Beklagte der Klägerin den Übergang des Vollwartungsvertrags auf sie im Rahmen der Ausgliederung nach dem UmwG mit Wirkung zum 23.12.2019 an. Die Klägerin machte hierauf mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K4) vorsorglich geltend, dass der Vertrag aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 16 Abs. 1 VVG von Gesetzes wegen beendet worden sei und forderte die Beklagte zur Bestätigung dessen auf. Vorsorglich forderte sie die Beklagte im Hinblick auf ihre im Vergleich zu S1 GmbH deutlich geringere Stammeinlage zur Absicherung der Instandsetzungsverpflichtung durch Vorlage einer Bürgschaft oder Versicherung auf. Ebenso vorsorglich erklärte sie eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte erklärte hierauf mit Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage K5), sie gehe von einem bestehenden und wirksam ausgegliederten Vertragsverhältnis aus, und wies die ordentliche Kündigung der Klägerin zurück. Die Klägerin erklärte sodann mit Schreiben vom 26.02.2020 (Anlage K6) die fristlose Kündigung. Die Klägerin meint, der Vollwartungsvertrag sei als Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 VVG zu qualifizieren und habe daher aufgrund der Insolvenz der S1 GmbH gem. § 16 Abs. 1 VVG von Gesetztes wegen geendet. Zu einer wirksamen Ausgliederung auf die S1 D. GmbH sei es daher nicht gekommen. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass der Vollwartungsvertrag im Falle einer wirksamen Ausgliederung durch ihre außerordentliche, fristlose Kündigung vom 26.02.2020 beendet worden sei. Durch die Ausgliederung des Vertrags auf die S1 D. GmbH habe ihr ein im Vergleich zur S1 GmbH wirtschaftlich deutlich weniger potenter Schuldner zur Verfügung gestanden. Ein Festhalten am Vertrag sei ihr somit nicht mehr zumutbar gewesen, sodass ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 10 Abs. 3 des Vollwartungsvertrags bzw. § 314 BGB zugestanden habe. Jedenfalls meint die Klägerin, der Vollwartungsvertrag sei durch ihre ordentliche Kündigung vom 10.01.2020 zum 31.03.2020 beendet worden. Zwar sehe der Vollwartungsvertrag in § 10 Abs. 1 eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren vor, diese Regelung sei jedoch aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Der Vertrag sei daher – sofern er nicht als Versicherungsvertrag, sondern als Dienstvertrag einzuordnen sei – gem. § 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar gewesen. Die Klägerin behauptet insoweit, bei dem Vollwartungsvertrag handle es sich um einen Standardvertrag. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe seinerzeit mehrere weitgehend identische Verträge mit anderen Kunden abgeschlossen (vgl. Anlagenkonvolut K8). Insbesondere über die vertragliche Laufzeit von 15 Jahren sei bei Abschluss des streitgegenständlichen Vollwartungsvertrags nicht individuell verhandelt worden. Vielmehr sei eine Verhandlung hierüber in Richtung einer kürzeren Laufzeit gar nicht möglich gewesen. Es sei lediglich eine Laufzeit von 15 oder 20 Jahren im Gespräch gewesen. Die Klägerin meint daher, es handle sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Überdies werde sie durch die Mindestlaufzeit von 15 Jahren unangemessen benachteiligt. Diese diene vornehmlich dem Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten an einer möglichst langfristigen Absicherung ihrer Stellung am Markt für Vollwartungsverträge für S1-Anlagen unter Ausschluss von Wettbewerb und zum Nachteil der eigenen Kunden. Zwar sei die feste Vertragslaufzeit auch für die Klägerin aufgrund der Vorgaben der finanzierenden Banken für die Kreditvergabe von Vorteil gewesen. Dieser Vorteil hätte jedoch auch durch eine einseitige Vertragsbindung der Rechtsvorgängerin der Beklagten herbeigeführt werden können. Im Rahmen einer Gesamtabwägung benachteilige die fünfzehnjährige Mindestlaufzeit die Klägerin daher unangemessen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, die Laufzeitklausel sei aufgrund eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten durchgesetzt worden. Die Laufzeitklausel sei daher auch gem. § 33 Abs. 1 GWB – infolge eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs – unbeachtlich. Sie meint, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe auf dem maßgeblichen und eigenständigen Sekundärmarkt für Vollwartungsverträge für Onshore-Windenergieanlagen eine marktbeherrschende Stellung inne. Diese werde auch nicht durch einen disziplinierenden Effekt des Primärmarkts für Windenergieanlagen abgemildert, da auch auf diesem kein ausreichender Wettbewerb herrsche. Insofern behauptet die Klägerin, auf dem Primärmarkt für Onshore-Windenergieanlagen gebe es nur sechs Anbieter (Enercon, Vestas, Nordex, S1, GE und S.- G.), die im Jahr 2018 in D. einen Marktanteil von insgesamt 95 % hatten (vgl. Anlage K7). Hiervon hätten bereits die vier größten Anbieter (Enercon, Vestas, Nordex, S1) gemeinsam über einen Marktanteil von ca. 82 % verfügt. Unter Berufung auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten behauptet die Klägerin, eben solche Marktverhältnisse hätten auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vollwartungsvertrags im Jahre 2012 bestanden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der ISP-Vollwartungsvertrag über den Service und die Wartung der Windenergieanlagen vom Typ 3.2M114 zwischen der Klägerin und der S1 GmbH vom 17.04.2012/12.03.2012 (REP-1280-2011) mit Ablauf des 01.08.2019 geendet hat und dementsprechend nicht im Wege der Ausgliederung auf die Beklagte übergegangen ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass der ISP-Vollwartungsvertrag über den Service und die Wartung der Windenergieanlagen vom Typ 3.2M114 zwischen den Parteien vom 17.04.2012/12.03.2012 (REP-1280-2011) durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2020 geendet hat; 3. höchst hilfsweise festzustellen, dass der ISP-Vollwartungsvertrag über den Service und die Wartung der Windenergieanlagen vom Typ 3.2M114 zwischen den Parteien vom 17.04.2012/12.03.2012 (REP-1280-2011) durch fristgemäße Kündigung vom 10.01.2020 zum 30.03.2020 geendet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Vertrag sei nicht wirksam gekündigt bzw. beendet worden, bestehe also fort. Insbesondere sei er nicht als Versicherungsvertrag zu qualifizieren, sodass er nicht infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Rechtsvorgängerin der Beklagten gem. § 16 Abs. 1 VVG geendet habe. Ihm liege keine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde, vielmehr beruhe er auf einer individuellen Kalkulation über die konkrete Laufzeit, wobei insbesondere auch standortbezogene Umweltfaktoren berücksichtigt worden seien. Jedenfalls handle es sich bei einem etwaigen versicherungsvertraglichen Element des Vollwartungsvertrags nicht um ein selbstständiges Vertragselement. Es stehe vielmehr in einem inneren Zusammenhang zu dessen dienst- bzw. werkvertraglichen Elementen, sodass die Anwendung von Versicherungsvertragsrecht ausgeschlossen sei. Zudem sei der Vertrag auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin beendet worden. Hierfür fehle es bereits an einem wichtigen Grund. Ein solcher liege nicht schon in der Ausgliederung des Onshore-Servicegeschäfts samt des streitgegenständlichen Vollwartungsvertrags der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine andere Gesellschaft mit einem geringeren Stammkapital. Hinter der Beklagten stehe ein DAX-30 Konzern, sodass das Vertrauen in ihre Solvenz gesichert sei. Auch die ordentliche Kündigung der Klägerin habe den Vollwartungsvertrag nicht beendet. Eine solche sei durch die wirksame Laufzeitvereinbarung ausgeschlossen gewesen. Es handle sich bei dem Vertragswerk nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, die weiteren Verträgen mit anderen Kunden weitgehend identisch zugrunde gelegt wurden. Die Beklagte behauptet vielmehr, die kommerziell wichtigen Vereinbarungen, zu denen auch die Laufzeit und die hieran geknüpfte, gestaffelte Vergütung gehören, seien stets – auch in diesem Fall – individuell ausgehandelt worden. So seien etwa Verträge mit unterschiedlichen, auch kürzeren Laufzeiten mit anderen Kunden abgeschlossen worden (5, 5, 10, 12 Jahre, vgl. Anlage B12 bis B15), deren Zustandekommen die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Ferner behauptet die Beklagte, sie habe bereits im Mai 2011 über das Formblatt „Standortrelevante Informationen, vom Kunden bereitgestellt“ (Anlage B10) insbesondere auch die von der Klägerin gewünschte Vertragslaufzeit abgefragt. Sie meint, hierin zeige sich die Verhandlung über die Laufzeitklausel des Vollwartungsvertrags, da sie allein aufgrund der Angaben der Klägerin lediglich eine Laufzeit von 15 Jahren angeboten habe. Schließlich zeige auch die individuell ausgestaltete Verlängerungsoption der Klägerin (vgl. Vertragsentwurf, Stand 25.10.2011, Anlage B11), für die auch die Vergütung im Vorhinein festgelegt wurde, dass es sich bei der Laufzeitenregelung um eine Individualabrede handle. Die Laufzeitvereinbarung benachteilige die Klägerin nichts, ondern habe erst die Fremdfinanzierung durch Banken ermöglicht. Überdies habe sich die Klägerin mit dem Abschluss des Nachtrags zu dem Vollwartungsvertrag vom 30.01.2018 den Vertrag bestätigt. Es sei daher widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit der Klausel berufe. Schließlich sei die Laufzeitklausel auch nicht aufgrund eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 GWB unbeachtlich. Die Beklagte sei insofern schon gar nicht passivlegitimiert, da es sich um eine Forderung gegen die Insolvenzmasse der S1 GmbH handle. Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Schließlich komme ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Klägerin ohnehin nicht in Betracht, da es zur Zeit des Vertragsschlusses an einer marktbeherrschenden Stellung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem maßgeblichen Markt, dem Markt für Windenergieanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum, gefehlt habe. Dies belege bereits die Fusionskontrollentscheidung der Europäischen Kommission zum Fall der Übernahme der hiesigen Beklagten durch S. G. R. E. vom 20.12.2019 (Anlage B16). Mit Beschluss vom 14.06.2021 hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung richterliche Hinweise erteilt, bezüglich deren Inhalts auf Bl. 139 d. A. verwiesen wird. Nach dem Termin vom 16.06.2021 – in welchem die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert worden ist – hat der Klägerinvertreter mitgeteilt, er habe die Hinweise der Kammer vom 14.06. 2021 erst am 21.06.2021 in der parallel verhandelten Sache 315 O 16/20 erhalten und daher im Termin hierauf nicht Stellung nehmen und/oder einen Schriftsatznachlass beantragen können. Er hat daher zweiwöchigen Schriftsatznachlass beantragt. Der Vorsitzende der Kammer hat den Parteien darauf mit Verfügung vom 29.06.2021 in der Sache 315 O 196/20 mitgeteilt, die Kammer werde einen etwaig eingehenden Schriftsatz der Klägerin so behandeln, als sei Schriftsatznachlass beantragt und genehmigt worden. Ein klägerischer Schriftsatz ist sodann in der vorliegenden am 12.07.2021 eingegangen.