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Urteil

315 O 139/19

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1211.315O139.19.00
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Leitsätze
1. Ein hochdruckpasteurisiertes Babybreiprodukt darf ohne Genehmigung für „neuartige Lebensmittel“ in Verkehr gebracht werden.(Rn.23) 2. Das benutzte HPP Verfahren war in der Lebensmittelbranche zum Stichtag der Novel-Food-VO bekannt und wurde angewendet.(Rn.24) 3. Eine „bedeutende Veränderung“ eines Lebensmittels setzt voraus, dass die stoffliche Beschaffenheit des Lebensmittels in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinflusst wird und dadurch die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt wird. Eine Pasteurisierung ist eine solche negative Beeinträchtigung erkennbar nicht.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein hochdruckpasteurisiertes Babybreiprodukt darf ohne Genehmigung für „neuartige Lebensmittel“ in Verkehr gebracht werden.(Rn.23) 2. Das benutzte HPP Verfahren war in der Lebensmittelbranche zum Stichtag der Novel-Food-VO bekannt und wurde angewendet.(Rn.24) 3. Eine „bedeutende Veränderung“ eines Lebensmittels setzt voraus, dass die stoffliche Beschaffenheit des Lebensmittels in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinflusst wird und dadurch die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt wird. Eine Pasteurisierung ist eine solche negative Beeinträchtigung erkennbar nicht.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klageantrag zu 1. vermag die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. Sie hat insbesondere keinen derartigen Anspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 (nachfolgend „Novel Food-VO") gegen die Beklagten. Die Beklagten verletzen Art. 6 Abs. 2 Novel Food-VO – eine Marktverhaltensregel (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007, Az.: I ZR 77/05 – Fruchtextrakt, Rn. 11 zur VO (EG) 258/97, nachfolgend "Vorgängerverordnung") – nicht, wenn sie die streitgegenständlichen Babybreiprodukte ohne Genehmigung für „neuartige Lebensmittel" in den Verkehr bringen. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 und 4 Novel Food-VO im Hinblick auf diese Lebensmittel nicht dargetan und unter Beweis gestellt. Auch wenn sie - unstreitig - mit HPP zwecks Pasteurisierung behandelt wurden, gestattet es der Klagvortrag nicht - auch nicht der im nachgelassenen Schriftsatz - sie als „neuartig" einzustufen und festzustellen, dass die Novel Food-VO auf sie Anwendung findet (vgl. zum Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 Novel Food-VO). Ihre Neuartigkeit folgt insbesondere nicht aus der hier einzig in Betracht kommenden und von der Klägerin auch allein ins Feld geführten Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 2 lit. a) vii) Novel Food-VO. Danach sind Lebensmittel „neuartig", bei deren Herstellung ein vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 in der Union „für die Herstellung nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen". Das HPP-Verfahren war in der Union für die Lebensmittelherstellung eines Jus d‘Orange angewendet worden, der vor dem Stichtag – 15. Mai 1997 – im Gebiet der Europäischen Union zulässigerweise vertrieben wurde. HPP war in der Lebensmittelbranche zum Stichtag der Novel-Food-VO bekannt und wurde angewendet, die Technik stammte aus Japan. Das Verfahren war bereits Jahre bekannt und wurde in Europa angewendet; es war demnach bereits deshalb nicht „neuartig“. Schließlich hat die Klägerin nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass das HPP-Verfahren in den angegriffenen Lebensmitteln „bedeutende Veränderungen", wie es die Verordnung verlangt, herbeiführt. Dafür ist vorliegend die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Eine Umkehrung auch nur der Darlegungslast ist nicht geboten, auch nicht aufgrund des Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 1. September 2020. Beweis bietet die Klägerin ohnehin nicht an. Die vorgelegten Anlagen beziehen sich weder auf die Produkte noch auf das konkret angewendete Verfahren der Beklagten, sondern erschöpfen sich in einer abstrakten Beschreibung des HPP. Es geht aber darum, dass die Lebensmittel der Beklagten durch ein neuartiges Verfahren im Sinne der VO bedeutend verändert wurden. Dies ist nicht festzustellen. Eine „Veränderung" der Lebensmittel der Beklagten setzt dabei voraus, dass die stoffliche Beschaffenheit des Lebensmittels in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinflusst wird (Zipfel/Rathke-Ballke, Lebensmittelrecht, 176. EL März 2020, VO (EU) 2015/2283 Art. 3, Rn .126). „Bedeutend" ist die Veränderung vor allem dann, wenn sie für die Lebensmittelsicherheit relevant ist, also insbesondere für die menschliche Gesundheit (vgl. Zipfel/Rathke-Ballke a.a.O., Rn. 128, der auch Relevanz für die Lebensmittelqualität ausreichen lässt). Viceversa ist die Veränderung nicht „bedeutend", wenn die Lebensmittelsicherheit unbeeinträchtigt bleibt. Diese Auslegung folgt aus dem Sinn und Zweck der Verordnung. Die Verordnung dient dazu, einheitliche Standards für die Sicherheit neuartiger Lebensmittel im Binnenmarkt zu etablieren (vgl. ErwGr (1), (9) und (20) Novel Food-VO). Insofern hat sich zur abgelösten Vorgängerverordnung nichts geändert (vgl. ErwGr (1) und (2) VO (EG) Nr. 258/97), vielmehr sollte zwischen den Regelwerken ausdrücklich Kontinuität hergestellt werden (vgl. ErwGr (7) Novel Food-VO). Über diese Zweckrichtung sind sich die Parteien auch im Wesentlichen einig. Eine Pasteurisierung ist eine solche negative Beeinträchtigung erkennbar nicht; soweit die Klägerin eine unzureichende Pasteurisierung für relevant hält, ist sie für die beanstandeten Lebensmittel der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht, dass HPP generell eine Pasteurisierung nicht erreichen könne. Der hier entscheidungserheblichen Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. a) vii) Novel Food-VO liegt der insoweit spezifischere Erwägungsgrund (9) Novel Food-VO zugrunde. Regelungsgrund sei danach, dass neue Technologien in der Lebensmittelherstellung sich auf die „Sicherheit" der damit hergestellten Lebensmittel auswirken könnten. Deshalb sei ein Lebensmittel auch dann „neuartig" im Sinne der Verordnung, wenn nur ein bei dessen Herstellung angewandtes Herstellungsverfahren vor dem Stichtag noch nicht üblich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wird die Frage, ob ein bestimmtes Herstellungsverfahren von Art. 3 Abs. 2 lit. a) vii) Novel Food-VO erfasst ist, maßgeblich dadurch bestimmt, ob die durch das Verfahren erzeugten Veränderungen sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken können und ausgewirkt haben. Erst wenn solche Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind, vermögen die durch dieses Herstellungsverfahren bewirkten Veränderungen in diesem Sinne „bedeutend" zu sein (vgl. Zipfel/Rathke-Ballke, Lebensmittelrecht, 176. EL März 2020, VO (EU) 2015/2283 Art. 3, Rn. 129, der zutreffend nur „nachteilige" Veränderungen für „bedeutend" hält). Eine Pasteurisierung ist eine solche nachteilige Einwirkung nicht. Bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung. Sie hat in anderem Zusammenhang wiederholt betont, dass die Lebensmittelsicherheit für das Verständnis der Verordnung ausschlaggebend ist. Der EuGH hat etwa zur Vorgängerverordnung entschieden, dass Lebensmittel zwar auch dann „neuartig“ sein können, wenn ihre Zutaten es allesamt nicht sind – und zwar, weil nicht ausgeschlossen ist, dass durch das Herstellungsverfahren die Struktur des Lebensmittels mit „möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit" geändert werde (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009, Rs. C-383/07 – M-K Europa, Rn. 27; so auch BGH, GRUR 2015, 1140, 1142 f., Rn. 26 und VGH Mannheim, LMuR 2018, 27, 29). Im Umkehrschluss fallen Herstellungsverfahren nicht in den Regelungsbereich, wenn derartige Konsequenzen für die Lebensmittelsicherheit nicht vorliegen und nicht zu besorgen sind. Ähnlich hat sich das OLG Frankfurt a.M. zu einer anderen Begriffsbestimmung geäußert, namentlich Art. 1 Abs 2 lit. c) der Vorgängerverordnung, der Art. 3 Abs. 2 lit. a) i) Novel Food-VO nahezu wörtlich entspricht. Darin werden Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur für „neuartig" erklärt. Nach zutreffender Auffassung des OLG Frankfurt a.M. greife die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach nur, wenn es zumindest denkbar erscheine, dass die Modifikation der primären Molekularstruktur sich (negativ) auf die Gesundheit auswirke (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04. Dezember 2014 – 6 U 112/14 = LMuR 2015, 137, 138). Gleiches muss für ein bei der Lebensmittelherstellung eingesetztes Verfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a) vii) Novel Food-VO gelten. Es muss aufgrund konkreter Umstände wenigstens denkbar sein, dass das in Rede stehende Verfahren sich auf die Lebensmittelsicherheit, im Ergebnis also negativ auf die Gesundheit der Konsumenten auswirkt. Dazu fehlt konkreter Sachvortrag. Die beispielhaft vorgetragene Veränderung der Molekülstruktur von Proteinen, die unter hohen Drücken „gelartig“ werden, besagt für sich in diesem Sinne noch nichts. Im Zivilprozess genügt es nicht, dass die Klägerin die Sicherheit der beklagtischen Lebensmittel in Zweifel zieht, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen die Kammer dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Produkte beurteilen kann. Sie muss vortragen - und im Streitfall beweisen - dass das gegenständliche Herstellungsverfahren die Lebensmittelsicherheit tatsächlich negativ beeinträchtigt hat. Ob die stoffliche Beschaffenheit der streitgegenständlichen Babybreiprodukte infolge des HPP-Verfahrens in diesem Sinne (negativ) wird, ist anders als die Klägerin meint, zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten sind den Behauptungen der Klägerin entgegengetreten und haben insbesondere deren mangelnde Substantiierung gerügt. Unstreitig ist lediglich, dass die Herstellerin dieser Produkte HPP zum Zwecke der Pasteurisierung verwendet. Die Beklagten bestreiten passim, dass die Anwendung dieses Verfahrens zwecks Pasteurisierung zu einer Genehmigungspflicht der streitgegenständlichen Produkte führe. Es ist deshalb zu fordern, dass die Klägerin so konkret vorträgt, dass ein Vorher-Nachher-Vergleich möglich ist, also Ausgangszusammensetzung – konkrete Einwirkungen durch ein „neuartiges“ - Verfahren und als Endergebnis eine andere – und eben als „nachteilig“ zu wertende - Beschaffenheit der Lebensmittel. Daran fehlt es weiterhin. Es sind weder die Zusammensetzung der Produkte der Beklagten noch das von der Herstellerin konkret angewandte Verfahren vorgetragen und somit nicht überprüfbar. Der Einwand der Klägerin, sie treffe keine solche Substantiierungspflicht, weil sie keine Informationen zur Beschaffenheit der Produkte der Beklagten habe und haben könne, ist nicht behelflich. Einerseits kann sie sich Informationen durch Testkäufe verschaffen, andererseits durch – eigene oder bei Dritten in Auftrag zu gebende - Laboruntersuchungen Fakten ermitteln und vortragen, was ihr als (führende) Herstellerin vergleichbarer Produkte, die HPP sogar selbst anwendet - zumutbar ist. Beweis bietet die Klägerin ohnehin nicht an. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts – Bewirken der Pasteurisierung - lässt sich ein Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung (und gegen § 3a UWG) nicht feststellen. Die im Allgemeinen verbleibenden Ausführungen zu den aus Klägersicht negativen Effekten des HPP-Verfahrens sind nicht geeignet, dies festzustellen. Die Klägerin selbst vertritt zur Frage, ob das HPP-Verfahren vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 „üblich" war, die Auffassung, dass es insoweit auf das konkrete Lebensmittel ankomme (und das Inverkehrbringen des Jus d’Orange vor dem Stichtag deshalb nicht maßgeblich sei). Schließlich ist die Inaktivierung von Enzymen und Mikroorganismen durch (thermische) Pasteurisierung anerkannt und stellt die längere Haltbarkeit der Produkte durch Inaktivierung von Enzymen und Mikroorganismen verlässlich her, indem sie den Zeitpunkt des Verderbs der Lebensmittel hinausschieben. Insoweit kann daraus allein eine Verwirklichung des Tatbestands des Art 3 Abs. 2 lit. a) vii) Novel Food-VO nicht hergeleitet werden. Die Reduzierung von Enzymen und Mikroorganismen ist keine neuartige bedeutende (nachteilige) Veränderung des Lebensmittels. Dass das HPP im Allgemeinen, insbesondere aber das von der Beklagten im Speziellen angewandte Verfahren dieses Ziel nicht erreicht und dass deshalb Gefahren für die Konsumenten bestehen bzw. drohen, trägt die Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Lebensmittel nicht substantiiert vor und stellt dies nicht unter Beweis. Art. 9 Abs. 1 lit. f) und Art. 24 LebensmittelinformationsVO verlangen, dem Lebensmittel (zutreffende) Angaben zum Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum beizufügen. Erweisen sich diese Angaben als unrichtig, begründet das eine nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) LebensmittelinformationsVO untersagte Irreführung. So läge der Fall zwar, wenn das HPP-Verfahren nicht das auf den streitgegenständlichen Babybreiprodukten angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum gewährleistete. Hinweise auf Verstöße der Beklagten gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a) LebensmittelinformationsVO gibt es nicht; konkreter Tatsachenvortrag der Klägerin dazu fehlt. Auch Verstöße gegen Art. 14 und 19 LebensmittelbasisVO in Bezug auf unsichere Lebensmittel sind nicht konkret vorgetragen. Auch hier spielen Angaben zur Haltbarkeit eine zentrale Rolle. Nach Art. 14 Abs. 3 lit. b) LebensmittelbasisVO ist die „Sicherheit" nämlich u.a. auch davon abhängig, ob die Pflichtangaben zur Mindesthaltbarkeit vorliegen und richtig sind (vgl. Zipfel/Rathke-Rathke, Lebensmittelrecht, 176. EL März 2020, EG-Lebensmittel-Basisverordnung, Art. 14, Rn .41). Dazu ist nichts vorgetragen. Auch die weiter von der Klägerin vorgetragenen Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur der streitgegenständlichen Babybreiprodukte bzw. einzelner Komponenten, vor allem Proteine, Vitamine und Fette, durch HPP, verbleiben im Allgemeinen und ermöglichen nicht die Feststellung, dass die Lebensmittel der Beklagten „bedeutend“ verändert sind. Eine Pasteurisierung beeinflusst die Lebensmittelsicherheit des Babybreis nicht negativ, das Gegenteil dürfte der Fall sein. Was die divergierende öffentlich-rechtliche/lebensmittelrechtliche Beurteilung angeht, kann die Klägerin daraus ebenfalls nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. Keine der Parteien hat eine Zulassung des HPP für ihre Produktion beantragt und erwirkt oder sie wurde ihnen – und auch Dritten – nicht verweigert oder untersagt. HPP ist lange bekannt und wird, wie die eingereichten Anlagen belegen, von den zuständigen Behörden zur Kenntnis genommen, ohne dass eingeschritten und eine Zulassung verlangt worden wäre. Auch Beanstandungen wegen Nichterreichen der angegebenen Haltbarkeitsdaten der Beklagten oder vergleichbarer Produkte sind nicht vorgetragen. Schließlich ist die unstreitig erfolgte Aufnahme „hochdruckpasteurisierter Fruchtzubereitungen" nach Art. 6 ff. Novel-Food-VO in die Unionsliste für sich ebenfalls nicht maßgeblich; auch damit steht die Neuartigkeit der mit dem HPP-Verfahren behandelten Lebensmittel (der Beklagten) nicht fest; ob sie Indizwirkung hat, wie die Klägerin geltend macht, ist ebenfalls fraglich, weil die Kommission sie in die Liste auch aufnehmen kann, ohne dass die „Neuartigkeit" damit feststeht. Das ergibt die Systematik der Verordnung. In Art. 7 Novel Food-VO finden sich drei allgemeine „Bedingungen" dafür, dass Lebensmittel in die Unionsliste aufgenommen werden, die Neuartigkeit im engeren Sinne gehört nicht dazu. Die Klägerin bleibt auch im (nachgelassenen) Schriftsatz vom 01.09.2020 schlüssigen substantiierten Sachvortrag zur Frage der Neuartigkeit und Unüblichkeit des von der Beklagten angewandten HPP-Verfahrens und Veränderung der angegriffenen Produkte schuldig; die Problematik der Darlegungs- und Beweislast ist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert worden; es bleibt bei dem dortigen Hinweis der Kammer zur Darlegungs- und Beweislastverteilung. Die Klägerin gesteht ausdrücklich nunmehr selbst ein, dass sie weder die genaue Produktzusammensetzung kennt noch das von der Beklagten konkret verwendete Verfahren kennt und vortragen kann. Somit bleibt dies auch angesichts des neuerlichen Vorbringens in Bezug auf die Produkte der Beklagten völlig offen, die Ausführungen bleiben weiterhin theoretisch. Ein Vergleich von Ausgangszustand und Endzustand ist über die Pasteurisierung hinaus nicht möglich. Schließlich befassen sich die wissenschaftlichen Darstellungen des HPP nicht vordringlich mit dem Einsatz zu Pasteurisierungszwecken, sondern überhaupt mit den verschiedenen möglichen - erwünschten oder weniger erwünschten - Wirkungen und dem Nutzen für die stets nach innovativen Lösungen strebende Lebensmittelindustrie. Die einzige sich damit detaillierter beschäftigende nunmehr vorgelegte Stellungnahme von Butz/Tauscher aus 1997 (Anlage K 25) stellt Vorteile und Risiken dar, belegt aber auch, dass das Verfahren damals bekannt und nach ihrem Bekunden im Pilotmaßstab in Europa eingesetzt wurde. Konkrete Hinweise auf Gefahren, die bei zu Pasteurisierungszwecken eingesetztem HPP aufgetreten sind, sind dort nicht enthalten und trägt die Klägerin damit auch weiterhin nicht vor. Der eingereichte Beitrag des BfR zum Thema Botulismus (Anlage K 28) befasst sich mit dem HPP nicht und nennt auch keine aufgetretenen Botulismus-Fälle nach HPP-Pasteurisierung. Der weitere Vortrag, dass bei unzureichend durchgeführter Pasteurisierung Gesundheitsgefahren drohen können, weil sich Keime vermehren und Toxine bilden können usw., ist ein Gemeinplatz, der sich nicht konkret auf die hier angegriffenen Produkte und das für ihre Pasteurisierung angewandte HPP bezieht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist deshalb nicht geboten, insofern ist auch nicht zu entscheiden, ob der Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 01.09.2020 seinerseits erheblich wäre. Der Rechtsstreit ist somit entscheidungsreif (§ 300 Abs.1 ZPO). Die Klageanträge zu 2. und zu 3. scheitern aus den gleichen Erwägungen. Ohne materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch sind die geltend gemachten sog. Folgeansprüche gegen die Beklagte zu 1. ebenfalls nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten es zu unterlassen, bestimmte hochdruckpasteurisierte Babybreiprodukte ohne Genehmigung für „neuartige Lebensmittel" in den Verkehr zu bringen, sowie die Feststellung der daraus resultierenden Schadensersatzpflicht und Auskunft über bereits in den Verkehr gebrachte Produkte. Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Säuglings- und Kleinkindernahrung. Für ihren Babybrei in Gläschen ist sie weithin bekannt. Auch die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1), die in der S. ansässige y. AG, stellt her und vertreibt als Start Up-Unternehmen Babybrei. Die Beklagte zu 1) ist ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, die Beklagten zu 2) und 3) u.a. die Geschäftsführer dieser Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte zu 1. bringt die folgenden Babybreiprodukte in den Verkehr: "P. o. t. C."; "A. N."; "A. P."; "D. Z."; "S. H. A."; "B. B."; "B. S." u. "C.". Um diese Produkte haltbar zu machen, wendet die Beklagte zu 1. das Verfahren der Hochdruckpasteurisierung an (nachfolgend "HPP-Verfahren" [HighPressureProcessing]). Üblicherweise wird Babybrei weitgehend mittels thermischen Pasteurisierungs- oder Hitzesterilisationsverfahren haltbar gemacht. Im Unterschied zu diesen Verfahren, die von Hitze Gebrauch machen, beruht das HPP-Verfahren im Wesentlichen darauf, besonders hohen Druck auf das jeweilige Lebensmittel auszuüben (zwischen 100 und 1000 M[ega]Pa[scal]). Dadurch sollen schädliche Mikroorganismen und Enzyme inaktiviert werden. Diese sollen in der Folge weniger von denjenigen Toxinen ausstoßen, die den Verderb der behandelten Lebensmittel verursachen und beschleunigen. Auf diese Weise soll das jeweilige Lebensmittel langfristig haltbar gemacht werden. Da das HPP-Verfahren (Schimmel-)Pilzsporen nicht zu inaktivieren vermag, muss es ergänzt werden durch weitere Maßnahmen, insbesondere eine Kühllagerung. Der Vorteil des HPP-Verfahrens gegenüber thermischen Haltbarmachungsverfahren ist, dass infolge der niedrigen Temperaturen nichtmolekulare Verbindungen wie Vitamine, Farb- und Aromastoffe weitgehend unbeeinflusst bleiben. Im Ergebnis wird die Haltbarkeit verlängert, dabei aber essenzielle Nähstoffe wie Vitamine und Mineralien erhalten. Die Technik wurde in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in Japan entwickelt. Sie fand auch in Europa Interesse; in der Europäischen Union war vor dem 15. Mai 1997 – dem Stichtag der sog. Novel Food – Verordnung für „neuartige“ Lebensmittel – unstreitig ein hochdruckpasteurisiertes Produkt auf dem Markt: ein französischer Jus d‘Orange. Die Unionsliste neuartiger Lebensmittel enthält eine Zulassung für „hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen“. Die Klägerin behauptet, das HPP-Verfahren modifiziere Proteinstrukturen und Kohlenhydrate der behandelten Lebensmittel. Es würden u.a. Proteine denaturiert, wodurch das Produkt glatter und elastischer erscheine. Zudem würde die Zellstruktur durchlässiger etwa für Wasser, Enzyme und Metaboliten. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das HPP-Verfahren ebenso effektiv haltbar mache wie Hitzepasteurisierungsverfahren. Ferner meint die Klägerin, es genüge nicht, dass das HPP-Verfahren als solches bereits vor dem 15. Mai 1997 im Gebiet der Europäischen Union praktiziert worden sei, um ihm und den behandelten Lebensmitteln die „Neuartigkeit“ zu nehmen. Es komme vielmehr jeweils auf die konkret behandelten Lebensmittel an. Die Aufnahme von „hochdruckpasteurisierten Fruchtzubereitungen" in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel indiziere zudem, dass das HPP-Verfahren und (alle) damit behandelten Lebensmittel unionsrechtlich „neuartig" seien. Die von den Beklagten vorgelegten anderslautenden Fundstellen seien reine Meinungsäußerungen und deshalb unerheblich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die in der Anlage K 1 zu diesem Urteil näher bezeichneten hochdruckpasteurisierten Produkte „P. o. t. C.“, „A. N.“, “A. P.”, “D. Z.”, “S. H. A.”, “B. B.”, “B. S.” u./oder “ C.” ohne Zulassung als neuartiges Lebensmittel in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen; 2. Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Produkt, Name und Anschrift des jeweiligen Abnehmers, Lieferdatum und Liefermenge, wobei es der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften nicht gewerblicher Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer zu offenbaren, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist; 3. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, das HPP-Verfahren verändere die Zusammensetzung der behandelten Lebensmittel nicht nur nicht, sondern bewahre sie in hohem Maße. Gerade dazu sei es als Verfahren zur Haltbarmachung besonders geeignet. Die fast ausschließlich vorteilhaften Modifikationen führten jedenfalls nicht zu Veränderungen, die „bedeutend" seien und deshalb aus dem HPP ein „neuartiges“ Verfahren machten. Die Eintragung von „hochdruckpasteurisierten Fruchtzubereitungen" in die Unionsliste sei nicht verbindlich und vorgreiflich. Ferner sei das HPP-Verfahren weit überwiegend als nicht neuartig anerkannt. Das HPP-Verfahren als solches sei bereits vor dem 15. Mai 1997 angewandt worden und üblich gewesen. Einer Zulassung bedürfe weder das Verfahren selbst noch ihre, der Beklagten, damit pasteurisierten Produkte. Dies habe die Lebensmittelüberwachung auch nach Inkrafttreten der Novel Food – VO nicht verlangt. Es gebe weitere Lebensmittel bzw. Zutaten, die mit HPP behandelt worden seien, die ohne Zulassung legal vertrieben würden. Entscheidend sei, dass ihre Produkte die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und die Haltbarkeit erfüllten, was der Fall sei; Gegenteiliges trage die Klägerin nicht vor; soweit sie sich darauf zurückzuziehen versuche, dass ihr die Zusammensetzung der beklagtischen Produkte nicht bekannt sei, sei dies unzutreffend, sie könne die Produkte frei erwerben und untersuchen (lassen). Schließlich wende die Klägerin das HPP selbst an – ohne dafür eine Zulassung zu besitzen – und könne deshalb sehr wohl beurteilen, ob dabei und welche relevante Veränderungen einträten. Die rein theoretischen Ausführungen der Klägerin genügten nicht. Beweisangebote fehlten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs.2 ZPO); beiden Parteien war nachgelassen, zu den Hinweisen der Kammer gemäß § 139 ZPO Stellung zu nehmen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2020 und die Schriftsätze vom 1. September 2020 Bezug genommen.