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Urteil

315 O 248/16

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0831.315O248.16.00
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Leitsätze
Wer von einer ehemals insolventen und inzwischen gelöschten (us-amerikanischen) Stiftung die deutsche Wortmarke "EpiFlu" für u.a. eine Grippenvirendatenbank zu einem Kaufpreis erwirbt, bei dem kein auffälliges Ungleichgewicht zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der übertragenen Rechten festzustellen ist (Schätzung des Werts durch das schweizerische Beitreibungsamtes für die schweizerische Wortmarke "EpiFlu" 2.800,00 CHF bei der Pfändung und Veräußerung zu diesem Betrag), so dass von einer Kompensation der übertragenen Vermögenswerte auszugehen ist, mithin nicht von einer Markenrechtsübertragung zu Lasten der Insolvenzgläubiger und damit nicht von einer Vollstreckungsvereitelung mit der Folge der Nichtigkeit, so dass die Marke nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 7 MarkenG herrenlos wird, kann, wenn er als Markeninhaber eingetragen ist, nicht auf Einwilligung in die Löschung der Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen werden.(Rn.40)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer von einer ehemals insolventen und inzwischen gelöschten (us-amerikanischen) Stiftung die deutsche Wortmarke "EpiFlu" für u.a. eine Grippenvirendatenbank zu einem Kaufpreis erwirbt, bei dem kein auffälliges Ungleichgewicht zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der übertragenen Rechten festzustellen ist (Schätzung des Werts durch das schweizerische Beitreibungsamtes für die schweizerische Wortmarke "EpiFlu" 2.800,00 CHF bei der Pfändung und Veräußerung zu diesem Betrag), so dass von einer Kompensation der übertragenen Vermögenswerte auszugehen ist, mithin nicht von einer Markenrechtsübertragung zu Lasten der Insolvenzgläubiger und damit nicht von einer Vollstreckungsvereitelung mit der Folge der Nichtigkeit, so dass die Marke nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 7 MarkenG herrenlos wird, kann, wenn er als Markeninhaber eingetragen ist, nicht auf Einwilligung in die Löschung der Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen werden.(Rn.40) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Löschungsmarke ist nicht gemäß §§ 55 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 3, 7 MarkenG aus dem Register zu löschen, da sie nicht aufgrund Löschung der Markeninhaberin „herrenlos“ ist. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls zu löschen, wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 7 MarkenG können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, Markeninhaber sein. Der Beklagte als natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen des § 7 MarkenG. Er ist auch Markeninhaber geworden. Denn die Vereinbarung vom 22./23. Januar 2013 ist nicht nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen kein gesetzliches Verbot verstößt. Sie dient nicht der Vereitelung der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 Abs. 1 StGB. Nach § 288 Abs. 1 StGB ist derjenige zu bestrafen, der bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft. Eine Veräußerung i. S. d. § 288 StGB liegt auch dann vor, wenn für den veräußerten Vermögenswert zwar gleichzeitig ein Wert zufließt, dieser den Wert des veräußerten Vermögenswertes aber nicht kompensiert. Unter § 288 StGB fällt es bei einer drohenden Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus einer Geldforderung jedoch nicht, wenn der veräußerte Vermögenswert gleichzeitig durch den zufließenden Wert kompensiert wird (Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 288 Rz. 12). Zwar hat die G. Bestandteile ihres Vermögens, die der Vollstreckung unterliegen, veräußert, während ihr die Zwangsvollstreckung drohte. Ob darin eine Veräußerung liegt, die unter den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB fällt, weil sie nicht durch den zufließenden Kaufpreis kompensiert wurde, kann jedoch dahin stehen. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Absicht des Täters, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln. Täter ist derjenige, dem die Zwangsvollstreckung droht. Als Täter kommen damit die für G. Handelnden, also Herr B. in Betracht, so dass auf dessen Absicht abzustellen ist. Unter Absicht ist dabei der direkte Vorsatz zu verstehen; bedingter Vorsatz ist nicht ausreichend (Schönke/Schröder, a.a.O., § 288 Rz. 17). Diese Absicht würde etwa vorliegen, wenn der Täter die Benachteiligung des Gläubigers als sichere Nebenfolge voraussieht. Indiz für eine Vereitelungsabsicht kann ein auffälliges Ungleichgewicht vertraglicher Verpflichtungen sein (Münchner Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 288 Rz. 41). Den Vertragsparteien der Vereinbarung vom 22./23. Januar 2013 war – unstreitig – die Schätzung des schweizerischen Beitreibungsamtes für die schweizerische Marke „EpiFlu“ bekannt. Dieses nahm einen Wert der Marke von CHF 2.800,00 an. Diesen Wert haben die Vertragsparteien als Kaufpreis vereinbart. Darin liegt nach Überzeugung der Kammer kein auffälliges Ungleichgewicht zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der übertragenen Rechten. Zwar wurden mit dem Vertrag auch noch die deutsche Marke „G.“, die US-Benutzungsmarken „EpiFlu“ und „G.“ und ein Urheberrecht auf die „G. EpiFlu-Datenbank – Zugangsvereinbarung“ übertragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch nur eine der Marken wirtschaftlich genutzt wurde. Vielmehr war und ist die Datenbank kostenfrei nutzbar, einzige Voraussetzung der Nutzung ist der Abschluss des Database Access Agreements, das eine Offenlegung der Identität des Datenbanknutzers verlangt. Aufgrund der fehlenden kommerziellen Nutzung der Marken und auch des Urheberrechts an der Zugangsvereinbarung durften die Vertragsparteien davon ausgehen, dass der vereinbarte Kaufpreis eine Kompensation der übertragenen Vermögenswerte darstellt, zumal die Schätzung eines Markenwertes nicht bedeutet, dass sich bei einer tatsächlichen Veräußerung dann auch Interessenten finden lassen, die bereit sind, einen entsprechenden Preis zu zahlen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zu den gerichtlichen Streitwerten bei Markenverletzungsverfahren oder Verfahren über die Aufrechterhaltung von unbenutzten Marken. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss vom 20.09.2018 Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Löschung der deutschen Wortmarke Nr.... „EpiFlu“. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung schweizerischen Rechts. Sie fördert die Forschung im Bereich Bioinformatik und stellt der internationalen Forschungsgemeinschaft Mittel zur Speicherung, Analyse und zum Austausch großer Datensätze im Bereich der Bioinformatik zur Verfügung. Der Beklagte ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr.... „EpiFlu“ (hiernach „Löschungsmarke“) mit Priorität vom 18. Juli 2012, eingetragen unter anderem für „Datenbanken, Bereitstellung von Informationen zur medizinischen, (...) Forschung, Medizinische Dienstleistungen“. Ursprüngliche Anmelderin und Inhaberin der Löschungsmarke ist die US-Stiftung G. I. o. S. a. I. D., W. DC, USA (nachfolgend „G.“) (Anlage K 1). Die G. verfolgte den Zweck, eine Internetplattform zur Sammlung und zum Austausch von Daten über Influenza-Viren zu schaffen und zur Verfügung zu stellen. Dazu arbeitete sie 2008 zusammen mit der Klägerin an der Erstellung einer Datenbank über genetische, epidemiologische und klinische Daten zu Grippeviren. Ob die Zusammenarbeit bereits im Herbst 2008 oder aber im Juni 2009 beendet wurde, ist streitig. Nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der G. entwickelte die G. eine Datenbank zur Erfassung der Influenzastämme zusammen mit dem M.- P.-Institut für Informationstechnologie, die von der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird. Die einzige Zugangsvoraussetzung für die Nutzung der Datenbank ist der Abschluss des Database Access Agreements (Anlage B 4), das allein zur Sicherheit aller Beteiligten verlangt, dass die Identität des Datenbanknutzers offen gelegt wird. Für diese Datenbank meldete die G. die schweizerische Wortmarke „EpiFlu“ an (Anlage K 5). Durch schiedsrichterliches Urteil vom 28. Juni 2012 (Anlage K 4) wurde G. zu Zahlung eines Betrages von CHF 800.000,- an die Klägerin als Vergütung für die Datenbank verurteilt. Zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil pfändete die Klägerin am 10.07.2012 im Wege des Arrestes die schweizerische Marke „EpiFlu“ der G.. Das Beitreibungsamt schätzte den Wert der Marke bei der Pfändung mit CHF 2.800,00 (Anlage B 3). Acht Tage nach der Arrestpfändung der schweizerischen Marke „EpiFlu“ meldete die G. die Löschungsmarke beim DPMA an (Anlage K 1). Am 12.12.2012 erwirkte die Klägerin eine formelle Erklärung der Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils beim Kantonsgericht G. (Anlage K 7), die der G. zugestellt wurde. Danach betrieb die Klägerin ein Exequaturverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsgerichtsurteils am Sitz der G. in den USA, das mit der Anerkennung des Schiedsurteils durch Beschluss des Bezirksgerichts des Bezirks C. vom 23.06.2014 (Anlage K 9) abgeschlossen wurde. Mit Vereinbarung vom 22./23. Januar 2013 (Anlage K 2) übertrug die G. die Löschungsmarke auf den Beklagten; dieser wurde als Inhaber eingetragen. Neben der Löschungsmarke wurden laut dieser Vereinbarung außerdem übertragen: - eine US-Benutzungsmarke „EpiFlu“, - die deutsche Wortmarke „G.“ Nr.... , - eine US-Benutzungsmarke „G.“ und - ein Urheberrecht auf die „G. EpiFlu-Datenbank – Zugangsvereinbarung“, Registernr. TX7-116-028. Als Kaufpreis wurde ein Preis i.H.v. insgesamt CHF 2.800,00 vereinbart. Für die G. handelte deren geschäftsführender Vorstand Herr B.. Der gezahlte Preis i.H.v. CHF 2.800,00 wurde in den USA für die Gläubiger der G. hinterlegt. Die Klägerin hat bisher nicht darauf zugegriffen. Danach gründete Herr B. in Deutschland den F. V. G. e.V., dessen Vorstände – neben einer dritten Person – Herr B. und der Beklagte sind. Die Satzung des Vereins stammt vom 6.03.2013, eingetragen wurde der Verein am 17.05.2013 (Anlage K 11). Der Beklagte überlässt diesem Verein die an ihn übertragenen Vermögensgegenstände, so auch die Löschungsmarke (Anlage K 12). Nach Veräußerung der Vermögenswerte meldete Herr B. die Stiftung zur Liquidation an. Sie wurde am 19.11.2013 aufgelöst (Anlage K 10). Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Teilnahme am Liquidationserlös im dortigen Verfahren angemeldet. Die Klägerin meldete die Unionsmarke... „EpiFlu“ an, gegen die ein vom Beklagten betriebenes Widerspruchsverfahren läuft. Der Klägerin trägt vor, dass die Löschungsmarke nicht wirksam auf den Beklagten übertragen worden sei. Die Vereinbarung zur Übertragung sei gemäß §§ 134 BGB, 288 StGB unwirksam, da sie der Vereitelung der Zwangsvollstreckung gedient habe. Die Anmelderin sei Inhaberin der Löschungsmarke geblieben. Da diese nun nicht mehr existiere, sei der markenrechtsfähige Inhaber der Löschungsmarke weggefallen und die Marke sei wegen Verfalls zu löschen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Klägerin behauptet, die Vollstreckung des Urteils vom 28. Juni 2012 sei durch die Übertragung vereitelt worden. B. habe in dieser Absicht gehandelt. Insbesondere die EpiFlu-Grippevirendatenbank und die an ihr bestehenden Rechte G.s, die Herr B. an den Beklagten übertragen habe, stellten einen erheblichen Vermögenswert dar, der die Vergütung von CHF 2.800,- um ein Vielfaches übersteige. Schon aufgrund der Entwicklungskosten sei von einem Wert einer Datenbank dieser Art im mittleren sechsstelligen Eurobereich auszugehen. Dies bestätige auch das Schiedsgerichtsurteil. Auch die übertragenen Marken stellten schon für sich genommen Vermögenswerte dar, die den für alle Rechte gezahlten Gesamtpreis i.H.v. CHF 2.800,00 jeweils um ein Vielfaches überstiegen. Die Löschungsmarke sei mindestens € 50.000,00 wert. Hiervon gingen die deutschen Gerichte in ständiger Rechtsprechung für die Streitwertfestsetzung in Markenverletzungsfällen aus; ebenso werde das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke bei unbenutzten deutschen Marken seit über einem Jahrzehnt regelmäßig mit € 50.000,00 bemessen. Entsprechendes gelte für die drei anderen Marken. Auch aus der Bewertung der schweizerischen Marke ergebe sich, dass die vereinbarte Vergütung dem tatsächlichen Wert der übertragenen Vermögensgegenstände nicht ansatzweise entspreche. Denn daraus folge bereits, dass schon der Wert der Löschungsmarke über dem Kaufpreis liege. Von der Hinterlegung des Kaufpreises in den USA habe sie, die Klägerin, erst durch die Klagerwiderung erfahren. Von der Liquidation der G. habe sie erst kurz vor Klagerhebung erfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke Nr. ... EpiFlu gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet. In der Sache gehe es um die Aneignung der Marke „EpiFlu“ durch die Klägerin bzw. um den Zugang zum G.-Netzwerk. Bereits im Jahr 2012 sei die Idee aufgekommen, die in Deutschland seit 2006 tätige Initiative in eine Rechtsform zu bringen, die als Vertreterin der weltweit bestehenden G.-Initiative tätig wird. Der Streit der Klägerin mit G. sei ein Argument gewesen, die G.-Initiative anderweitig zu inkorporieren. Die G.-Initiative habe lange vor der US-Foundation bestanden. Die neue Inkorporierung war der deutsche Verein F. V. G. e. V.; als dessen künftiges Mitglied habe der Beklagte Rechte an der Marke „EpiFlu“ erworben. Der Wert der Marke sei deutlich geringer als der von der Klägerin behauptete Wert. Dies zeige sich am Wert der schweizerischen Marke „EpiFlu“; deren Wert betrage nach Angaben des schweizerischen Beitreibungsamtes CHF 2.800. An diesem von dritter Seite für angemessen gehaltenen Betrag habe man sich orientieren müssen, als der Kaufpreis vereinbart worden sei, da sämtliche angeblich so werthaltigen Marken oder Bezeichnungen niemals wirtschaftlich benutzt wurden oder werden. Der Wert der Grippevirendaten sei hingegen groß, wenn es einem Unternehmen gelänge, die Daten zu monopolisieren. Die Daten seien aber für jedermann zugänglich. Die Klägerin wolle die Daten monopolisieren, um sie gewinnbringend an die Pharma-Industrie zu verkaufen. Die Klägerin plane, die „EpiFlu“-Markenrechte zur Usurpation des G.-Netzwerkes zu nutzen. Weltweit arbeiteten Grippeforscher mit der G.-Initiative zusammen und nicht mit der als Konkurrenzveranstaltung betriebenen Datenbank „OpenFlu“ der Klägerin. Ginge es der Klägerin um eine Wiederherstellung der Vollstreckungsgrundlage, hätte sie eine Gläubigeranfechtung vorgenommen. Dies ist jedoch – unstreitig - nicht geschehen. Die Klägerin habe die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckungsvereitelung nicht dargetan. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 und 06.06.2018 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.