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Urteil

315 O 385/14

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0302.315O385.14.00
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Leitsätze
1. Einem Chirurgen und Facharzt für Urologie steht gegenüber einem Wettbewerber, der ebenfalls Chirurg und Facharzt für Urologie ist, kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu, wenn sich dieser zu Recht als „Spezialist“ bzw. „Experte“ hinsichtlich der fachärztlichen Behandlung der Induratio Penis Plastica (IPP) bezeichnet bzw. bezeichnen lässt.(Rn.32) 2. Dies ist der Fall, wenn der beklagte Urologe aufgrund seiner theoretischen Arbeiten und seiner praktischen Erfahrung als Urologe und Operateur auf diesem Gebiet Spezialist ist. Maßgebend hierfür ist die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, d.h. für die auf dem Gebiet der Urologie tätigen Kollegen (und Wettbewerber) der Parteien.(Rn.33)
Tenor
I. Die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Chirurgen und Facharzt für Urologie steht gegenüber einem Wettbewerber, der ebenfalls Chirurg und Facharzt für Urologie ist, kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu, wenn sich dieser zu Recht als „Spezialist“ bzw. „Experte“ hinsichtlich der fachärztlichen Behandlung der Induratio Penis Plastica (IPP) bezeichnet bzw. bezeichnen lässt.(Rn.32) 2. Dies ist der Fall, wenn der beklagte Urologe aufgrund seiner theoretischen Arbeiten und seiner praktischen Erfahrung als Urologe und Operateur auf diesem Gebiet Spezialist ist. Maßgebend hierfür ist die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, d.h. für die auf dem Gebiet der Urologie tätigen Kollegen (und Wettbewerber) der Parteien.(Rn.33) I. Die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass der Beklagte sich zu Recht als „Spezialist“ bzw. „Experte“ hinsichtlich der fachärztlichen Behandlung der Induratio Penis Plastica (IPP) bezeichnet bzw. bezeichnen lässt, wie es beispielsweise auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V. und des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e. V. der Fall war. Die dagegen gerichtete, auf die §§ 3, 5, 8 UWG gestützte Klage hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, wie sich bei einer solchen Berühmung die Darlegungs- und Beweislast der Parteien darstellt, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Berühmung des Beklagten als „Spezialist“ bzw. „Experte“ für die Behandlung der genannten IPP zutreffend ist. Der Beklagte ist aufgrund seiner theoretischen Arbeiten und seiner praktischen Erfahrung als Urologe und Operateur auf diesem Gebiet Spezialist. Maßgebend hierfür ist die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, d.h. für die auf dem Gebiet der Urologie tätigen Kollegen (und Wettbewerber) der Parteien. Dies folgt aus dem von der Kammer dazu eingeholten Sachverständigengutachten von Professor Dr. med. S. K1. Das Gutachten der Sachverständigen vom 30.09.2017 kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund seiner theoretischen und praktischen Erfahrungen als Urologe bei der Behandlung der IPP von den beteiligten Verkehrskreisen als ausreichend versierter Experte und Spezialist angesehen wird. Die tatsächlichen Feststellungen dieses Gutachtens macht sich die Kammer zu Eigen und folgt ihnen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Damit steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die (auch) zu werblichen Zwecken erfolgte Berühmung des Beklagten als „Spezialist“ und „Experte“ auf der Homepage der genannten Verbände wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da sie zutreffend und daher nicht geeignet ist, maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs hinsichtlich der Qualifikation des Beklagten auf diesem Teilgebiet der Urologie irrezuführen. Die Sachverständige Frau Professor Dr. K1 ist sachkundig und ihrerseits ausgewiesene Expertin auf dem Gebiet der Urologie. Ihre fachliche Eignung steht für die Kammer außer Frage. Auch dass sie auf Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V. von der Kammer ernannt wurde, in deren Vorstand der Beklagte seit einiger Zeit aktiv war und ist, steht der Unparteilichkeit der Sachverständigen nicht entgegen. Die Gesellschaft vereint nahezu alle namhaften Urologen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Dach einer wissenschaftlichen Vereinigung. Die bloße Mitgliedschaft darin disqualifiziert deshalb die Sachverständige nicht als voreingenommen. Die gemeinsame Mitgliedschaft mit dem Beklagten in dieser Gesellschaft für sich steht der Annahme der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen nicht entgegen. Eine engere persönliche Bekanntschaft ergibt sich daraus nicht. Auch aus dem Gutachten selbst geht hervor, dass die Sachverständige ihre Unparteilichkeit auch angesichts der Tatsache, dass sie und der Beklagte Mitglied derselben Vereinigung sind, gewahrt hat. Das Gutachten ist inhaltlich fachkundig, wählt einen richtigen Ansatz und geht von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus. Es kommt logisch nachvollziehbar zu der eindeutigen Feststellung, die sich die Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu Eigen macht, dass der Beklagte nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, auf die vorliegend maßgeblich abzustellen ist, als Spezialist und Experte anzusehen ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, die Würdigung muss vollständig und rechtlich möglich sein und darf nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558; BGH, Urt. v. 6. 7. 2010 - VI ZR 198/09, NJW 2010, 3230, 3231; Musielak/Foerste, § 286 ZPO Rn. 10). Nach § 286 ZPO hat das Gericht ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f; BGH, Urt. v. 27. Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874, 2875; BGH, Urt. v. 8. 7. 2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845). Danach ist die Sachverständige methodisch korrekt vorgegangen. Sie ist mangels erhobener und veröffentlichter Daten des Statistischen Bundesamtes ausgegangen von den gemeldeten OPS-Codes der Krankenhäuser bzw. Krankenkassen. Sie hat dargestellt, welche Codes sich auf die Behandlung und Behandlungsschritte der IPP beziehen. Sie hat dargelegt, dass diese Mitteilung in den medizinischen Qualitätsberichten der deutschen Krankenhäuser für das Jahr 2015 die aktuellsten Zahlen darstellen und insoweit aussagekräftig sind für die Häufigkeit und Art der an deutschen Krankenhäusern tatsächlich vorgenommenen Eingriffe. Sie hat das Verhältnis zu den Krankheitsbildern, um die es vorliegend geht, nachvollziehbar dargestellt. Die Kammer ist deshalb mit der Sachverständigen der Auffassung, dass dieses methodische Vorgehen im Ansatz richtig und in den Ergebnissen aussagekräftig ist. Danach ist die IPP im Jahr 2015 im stationären Krankenhauswesen insgesamt 587 mal codiert worden. Die Sachverständige setzt sich fachkundig mit den einzelnen kodierten Eingriffen auseinander und untersucht die Häufigkeit bundesweit und die Verteilung in Bezug auf einzelne Krankenhäuser. Danach stellt sie nachvollziehbar und zutreffend fest, dass sich die Mehrzahl der Eingriffe auf wenige Kliniken in der Bundesrepublik konzentrieren. Daraus folgert sie zu recht weiter, dass das A. M. Krankenhaus in F. am M., dessen urologische Abteilung der Beklagte als Chefarzt leitet, mit 24 Eingriffen des Codes 5-643.1 (plastische Rekonstruktion des Penis: Streckung des Penisschaftes) unter den „TOP 10“ der Krankenhäuser in Deutschland rangiert und 2,33 % aller Eingriffe durchführt und somit eine überdurchschnittliche Operationsfrequenz aufweist. In gleicher Weise geht sie methodisch korrekt hinsichtlich der weiteren kodierten zur Behandlung der IPP zählenden Eingriffe vor. Sie kommt weiter zur Feststellung, dass der Beklagte zu den Urologen gehört, die diese Eingriffe nicht nur regelmäßig, sondern auch überdurchschnittlich häufig im Vergleich zum Bundesdurchschnitt durchführen. Zusammenfassend gehöre der Beklagte „zweifelsohne zu den TOP 10 der Operateure auf diesem Gebiet und somit auch zu den Experten auf diesem Gebiet.“ Diese Feststellung macht sich die Kammer zu eigen. Die Sachverständige legt weiter nachvollziehbar dar, dass der Beklagte das gesamte Spektrum der Behandlung der IPP mit überdurchschnittliche Frequenz nachgewiesen hat und dass es nicht lediglich auf die durchgeführten operativen Eingriffe ankommt, da die Expertise des Operateurs auch darin besteht, einen operativen Eingriff erst dann vorzunehmen, wenn er tatsächlich notwendig ist.er Dies sei angesichts der Behandlungsberichte aus den deutschen Krankenhäusern keineswegs stets oder auch nur überwiegend indiziert. Nachvollziehbar und unter Anführung von Belegstellen führt die Sachverständige dazu aus, dass die bundesweit behandelnden Urologen bei weniger als 20 % der Patienten mit einer IPP-Diagnose einen chirurgischen Eingriff in Betracht ziehen bzw. für notwendig halten. Gerade angesichts dessen belegen die Behandlungszahlen des Beklagten, dass auch insoweit seine Expertise zur Vermeidung unnötiger chirurgischer Eingriffe vorhanden ist. Auch diese Feststellungen macht sich die Kammer zu Eigen und folgt ihnen. Es ist angesichts des Streits der Parteien darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Gutachtens aufgrund des zu Grunde liegenden Beweisbeschlusses nicht war, dazu Stellung zu nehmen, welche Behandlungsmethode der IPP als die „beste“ anzusehen sei. Insoweit mag es in der Wissenschaft und der medizinischen Praxis einen gewissen Spielraum bei der Wahl bzw. dem Vorzug der Operationsmethoden geben. Dies muss die Kammer nicht entscheiden. Die Kammer geht aber mit dem Gutachten der Sachverständigen, das sie sich auch insoweit zu eigen macht, davon aus, dass eine etwas größere Zurückhaltung bei der Entscheidung für operative Eingriffe nicht gegen die fachliche Qualifikation des Arztes spricht und es deshalb nicht allein ausschlaggebend ist, ob ein Arzt bei einer Diagnose IPP am ehesten operiert. Ebenfalls nicht zu entscheiden war, ob die vom Kläger favorisierte Operation mittels Inzision bzw. Grafting der so genannten Nesbit-Methode zur Behandlung der IPP überlegen ist oder nicht. Die Kammer folgt insoweit dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen und macht sich insoweit zu eigen, dass ausgehend von denen Deutschland faktisch vorgenommenen operativen Eingriffen und auch angewandten nicht-operativen Behandlungsmethoden der Beklagte in der Spitzengruppe rangiert und insoweit als „Spezialist“ und „Experte“ angesehen wird und bezeichnet werden kann. Die von der Sachverständigen ermittelten Fallzahlen der urologischen Abteilung des Krankenhauses, der der Beklagte vorsteht, stimmen insoweit auch mit den vom Beklagten eingereichten Behandlungsberichten überein (wenn auch nicht mit den von ihm zunächst genannten Fallzahlen). Im Ergebnis stützen sie deshalb aber seinen Rechtsstandpunkt. Das zu Beginn des Prozesses seitens des Beklagten von höheren Zahlen chirurgischer Eingriffe die Rede war, steht dem nicht entgegen. Ebenfalls war der Hinweis der Kammer im ersten Termin der mündlichen Verhandlung, dass eine Zahl von 60 operativen Eingriffen pro Jahr einen ausreichenden Nachweis für die Expertise des Beklagten darstellen würden, nicht so zu verstehen, dass eine darunter liegende Zahl diesen Nachweis nicht erbringen könne. Die Kammer ist insoweit durch das Sachverständigengutachten auch gerade in dieser Einschätzung bestätigt worden, ohne dass damit die von der Sachverständigen für ausreichend gehaltene geringere Zahl operativer Eingriffe pro Jahr (nämlich im Jahre 2014) zweifelhaft wäre. Demnach ist der Beweis der Richtigkeit der Werbeaussagen erbracht und verfallen die Unterlassungsklage sowie die geltend gemachten Folgeansprüche deshalb der Abweisung. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Kläger und Beklagte sind Chirurgen und Fachärzte Urologie und stehen im Wettbewerb miteinander. Der Kläger ist ärztlicher Leiter des Instituts für u.- g. r. Chirurgie, das in Europa 7 spezielle Behandlungszentren betreibt. Der Beklagte ist Leiter der urologischen Abteilung der A.-Kliniken in F. am M.. Beide Parteien sind einander bekannt. Der Beklagte wurde in mindestens 2 Fällen als Gutachter im Zusammenhang mit Leistungsabrechnungen des Klägers tätig. Der Beklagte wird auf der (gemeinsamen) Homepage des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V., beide ansässig U. Str. ... D., in einem Beitrag über die Krankheit Induratio Penis Plastica (IPP) neben seinem Foto als „Herr Professor Dr. M. S. ist ausgewiesener IPP-Spezialist“ und „Der Chefarzt der urologischen Klinik des A.- M.-Krankenhauses in F. am M. ist ausgewiesener IPP- Spezialist“ bezeichnet. Der Kläger behauptet: der Beklagte lasse sich von den Verbänden bewusst so bezeichnen. Diese Angaben seien indes unzutreffend und daher irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG. Die Parteien seien Wettbewerber. Der Kläger behauptet: im Gegensatz zur Mehrheit der Urologen weltweit bevorzugten die Deutschen Urologen wie auch der Beklagte die Behandlung der Krankheit Induratio Penis Plastica (im Folgenden: IPP) nach der so genannten „Nesbit“-Methode im Gegensatz zur international anerkannten Operation mittels Inzision bzw. Grafting. Klägerin behauptet weiter: der Beklagte sei zwar ein anerkannter Spezialist auf dem Gebiet der Urologie. Unzutreffend sei indes die Bezeichnung als Spezialist auf dem Gebiet der Behandlung der IPP. Von dieser Erkrankung seien Deutschland etwa 4 Millionen Männer betroffen. Dazu legt der Kläger in der Anlage K9 einen Auszug aus der (deutschen) Wikipedia vor sowie in der Anlage K 10 einen Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt von 2007. Kläger behauptet weiter: aus den Veröffentlichungen der Klinik des Beklagten ergäben sich Behandlungszahlen, die eine Bezeichnung des Beklagten als „Spezialist“ oder „Experte“ nicht rechtfertigten. In dieser Klinik könnten allenfalls 20 Fälle der IPP pro Jahr operativ behandelt worden sein. Diese Zahl von Fällen reiche nicht aus, um dem Beklagten einen Spezialistenstatus zuzuerkennen. Es seien mindestens 50 Operationen pro Jahr als Mindestqualitätsanforderung zu verlangen. Der Kläger beantragt, 1. dem Beklagten zu verbieten, zur Förderung des Wettbewerbs in Bezug auf die chirurgische Behandlung der Indikation Induration Penis Plastica (abgekürzt IPP) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zum Beispiel auf der Homepage der zusammengeschlossenen Verbände Deutsche Gesellschaft für Urologie e. V. Und/oder des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e. V. „Herr Professor Doktor M. S. ist ausgewiesener IPP- Spezialist“ allein oder mit der Aussage: „der Chefärzte urologischen Klinik des A. M.-Krankenhauses in F. am M. ist ausgewiesener IPP- Spezialist…“. 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, in welchen anderen Medien im geschäftlichen Zusammenhang mit den unter 1. wiedergegebenen Behauptungen geworben wurde. 3. den Beklagten weiter zu verurteilen, dem Kläger den durch die werblichen Aussagen gemäß Ziffer 1. erfolgten Aussagen den bisher und künftig entstandenen Schaden zu ersetzen. 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zu 2 Jahren, anzudrohen. Der Beklagte hat die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit der Kammer fallen gelassen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: die vom Kläger angegriffenen Aussagen seien nicht unzutreffend. Es liege kein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Die Klage sei vermutlich dadurch veranlasst, dass er, der Beklagte, als Gutachter in einem Schlichtungsverfahren vor der Landesärztekammer Hessen in einem Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger einen Patienten operiert habe, ohne dass dafür nach den einschlägigen Leitlinien eine Indikation bestanden haben. Unabhängig davon sei die Darstellung des Beklagten auf den Homepages der Verbände als „IPP-Spezialist“ zutreffend. Es gebe keine Mindestzahl an operativen Eingriffen, die beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich sei, um ein Spezialistentum zu belegen. Er, der Beklagte, habe seit seiner Tätigkeit als leitender Oberarzt der urologischen Universitätsklinik Aachen seit dem Jahr 1988 die rekonstruktive Genitalchirurgie betrieben. Sie stelle einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit dar, worüber er auch habilitiert habe. Aus den zahlreichen Publikationen, Kongressbeiträgen sowie der Mitarbeit des Beklagten im Standardkomitee und aufgrund seiner umfangreichen klinischen Erfahrung habe er sich den Ruf eines „Experten“ auch auf diesem Gebiet erworben. Zu diesem Gebiet gehöre auch die Rekonstruktion der Deformation des Penis durch die Erkrankung IPP. Von dieser Krankheit seien zunehmend mehr Personen betroffen. Dies sei Anlass gewesen, das Krankheitsbild auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Urologie darzustellen. Aufgrund der erwähnten Publikationstätigkeit und klinischen Erfahrung sei dann der Beklagte als ausgewiesener Spezialist vorgestellt worden. Die im Beitrag gemachten Ausführungen zum Krankheitsbild der IPP seien durch europäische und internationale Leitlinien abgesichert. Der Beklagte behauptet: allein im Jahr 2014 seien am A.-Krankenhaus mehr als 220 genitalchirurgische Eingriffe durchgeführt worden, wobei fast sämtliche diese Operationen durch den Beklagten persönlich durchgeführt worden sein (Beweis: Vernehmung des Beklagten als Partei). Er sei deshalb ausgewiesener „Spezialist“ auf diesem Gebiet. Eine entsprechende Bewerbung sei deshalb nicht unzulässig, zumal da es keine Facharzt-Bezeichnung speziell auf dem Gebiet der IPP geben. Dazu legt der Beklagte vor Auszüge aus seiner urologischen Montagssprechstunde sowie eine Zusammenstellung der Operationsbucheinträge (Beweis für deren Richtigkeit: Zeugnis von Frau M. D.). Danach habe er in einem Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 10.7.2015 an 315 Patienten genitalchirurgische Eingriffe durchgeführt. Aus dieser anonymisierten Übersicht ergebe sich, dass er im genannten Zeitraum an 77 Patienten operative Penisschaftbegradigungen und –aufrichtungen durchgeführt habe, wobei er in 23 Fällen mittels Plaqueexzision und Patchgraft-Plastik vorgegangen sein. Der weitere - weit gehend ehrenrührige - Vortrag des Klägers sei unerheblich. Der Kläger erwidert: aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich die behaupteten Fallzahlen keineswegs. Diese bewegten sich allenfalls im Bereich von 10-20 Operationen pro Jahr und rechtfertigten die Selbstbezichtigung als „Spezialist“ nicht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen sowie auf die Hinweise der Kammer vom 5.12.2016 und 29.5.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 27.3.2017 Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, dass die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Behandlungen von IPP-Patienten bzw. Operationen an IPP-Patienten ausreichend seien, um für die beteiligten Fachkreisen als „Experte“ zu gelten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. med. S. K1 vom 30.9.2017.