Urteil
315 O 258/08
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0901.315O258.08.00
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Leitsätze
Eine behauptete entgangene Vergütung für Boxkämpfe und Sponsoringleistungen stellt keinen, auf die Entziehung einer Lizenz beruhenden kausalen Schaden dar, wenn die Starterlaubnis des Boxkämpfers ohnehin wegen einer gesundheitlichen Gefährdung des Boxers nach § 4 Abs. 3 SportlReg verweigert worden war oder hätte verweigert werden dürfen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10).(Rn.84)
Tenor
I. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 8 % und der Beklagte 92 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine behauptete entgangene Vergütung für Boxkämpfe und Sponsoringleistungen stellt keinen, auf die Entziehung einer Lizenz beruhenden kausalen Schaden dar, wenn die Starterlaubnis des Boxkämpfers ohnehin wegen einer gesundheitlichen Gefährdung des Boxers nach § 4 Abs. 3 SportlReg verweigert worden war oder hätte verweigert werden dürfen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10).(Rn.84) I. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 8 % und der Beklagte 92 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Widerkläger und Beklagten stehen die gegen den Widerbeklagten und Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche, Feststellungsansprüche auf Schadensersatz und Titelinhaberschaft sowie Ansprüche auf Nennung in den Publikationsorganen des Widerbeklagten und Klägers als „Deutscher Meister im Schwergewicht“ nicht zu. I. Dem Widerklägerin steht kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers, § 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB oder §§ 33 Abs. 3 S. 1, 19 Abs. 1 GWB zu. Denn es fehlt jedenfalls an einem kausalen Schaden. 1. Die vom Widerkläger behaupteten entgangenen Vergütungen für Boxkämpfe bzw. Sponsoringleistungen stellen keinen Schaden dar, der kausal auf der Entziehung der Lizenz durch Beschluss des Vorstandes des Klägers und Widerbeklagten vom 13.08.2007, aufgehoben durch den Berufungsausschuss des Klägers und Widerbeklagten am 13.11.2007, oder eines Missbrauchs einer – behaupteten – marktbeherrschenden Stellung des Klägers beruhen. Denn zu den seitens des Widerklägers behaupteten vereinbarten Kämpfen, die nach Vortrag des Widerklägers aufgrund der Lizenzentziehung nicht stattfinden konnten, wäre es auch ohne diese Entziehung nicht gekommen, da der Kläger und Widerbeklagte die jeweils zusätzlich erforderliche Starterlaubnis bzw. -genehmigung für die konkreten Kämpfe jeweils zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 SportlReg verweigerte oder, soweit der Widerkläger gar nicht vorgetragen hat, diese beantragt zu haben, hätte verweigern dürfen. Nach § 4 Abs. 3 SportlReg ist der Kläger und Widerbeklagte berechtigt, die Starterlaubnis zu verweigern. Dieses kann danach insbesondere geschehen, wenn eine gesundheitliche Gefährdung des Boxers zu befürchten ist. Das war vorliegend der Fall. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 2.02.2012 (Berufungsurteil zu der bereits rechtskräftig entschiedenen Klage in diesem Verfahren) zu § 3 Abs. 1 S. 2 SportlReg ausgeführt: „bb) In materieller Hinsicht gestattet § 3 Abs. 1 S. 2 SportlR den Lizenzentzug für gewisse Zeit oder auf Dauer, wenn sich in der vertrauensärztlichen Untersuchung medizinische Bedenken ergeben. Im Falle des Beklagten bestehen angesichts der am 5.7.2007 im Klinikum B. durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuchungen, die im maßgeblichen Punkt – arteriosklerotische Veränderungen im Bereich der rechten Arteria carotis – durch das im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. bestätigt werden, solche Bedenken. (1) Der Begriff der „medizinischen Bedenken“ wird in § 3 Abs. 1 S. 2 SportlR nicht näher definiert. Er ist im Einklang mit der Satzung des Klägers auszulegen (s.o. unter c]). Dass der Kläger die Übernahme der mit der Ausübung des Boxsports üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Risiken durch die Boxer in Kauf nimmt, kann Art. 28 der Satzung entnommen werden. Art. 28 Abs. 1 S. 3 bis 5 der Satzung bestimmt, dass dem den Berufsboxsport Ausübenden die gesundheitlichen Risiken seiner Tätigkeit bekannt sind, er seinen Beruf aufgrund eines freien Entschlusses und auf eigene Gefahr ausübt, Ansprüche des Berufsboxers auf Schadensersatz infolge beruflicher Schadenfälle gegen den Kläger nicht geltend gemacht werden können und der Berufsboxer mit seinem Eintritt ausdrücklich auf solche Ansprüche verzichtet. Andererseits ist der Kläger nach der Präambel der Satzung dem Ziel verpflichtet, boxsportinteressierte Kreise im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuführen und den Boxsport zu fördern, in sozial- und gesellschaftspolitischer Verantwortung zu handeln und seine Tätigkeit in herausragendem Maße am Gebot der sportlichen Fairness auszurichten. Der Förderung des Boxsports, insbesondere seinem öffentlichen Ansehen, dient nur eine solche Lizenzpraxis, die sicherstellt, dass die von dem Kläger lizenzierten Boxer nicht übermäßigen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt werden. Die Zulassung solcher übermäßigen Gefahren durch den Kläger könnte auch kaum als sozial- und gesellschaftspolitisch verantwortlich bezeichnet werden. Es entspricht schließlich auch nicht sportlicher Fairness, einen mit einem übermäßigen gesundheitlichen Risiko belasteten Boxer in einen unter dem Risikoaspekt „ungleichen Kampf“ eintreten zu lassen. Die Möglichkeit der Versagung der Lizenz „nach Maßgabe der Satzung und der Sportlichen Regeln“ ist in Art. 28 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich vorgesehen. Für eine Sichtweise, die „medizinische Bedenken“ nicht bereits aus üblicherweise bestehenden, sondern erst im Vergleich zum Üblichen übermäßigen Gesundheitsgefahren ableitet, spricht auch Satz 1 des § 3 Abs. 1 SportlR: danach ist eine vertrauensärztliche Untersuchung bei solchen Berufsboxern erforderlich, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist. Bei sinnvollem, an der Satzung des Klägers orientiertem Verständnis bezeichnet der Begriff der „medizinischen Bedenken“ mithin solche Risiken, die über das im Boxsport ohnehin übliche Maß gesundheitlicher Gefahren hinausgehen und daher im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Mitglieds sowie des Vereins insgesamt nicht hinnehmbar sind. Je größer der drohende gesundheitliche Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind hierbei an die Schadenswahrscheinlichkeit zu stellen. (2) Die von Dr. B. aus dem Klinikum B. durchgeführte gefäßchirurgische Beurteilung (Anlage K 4) ergab bei dem Beklagten in der rechten hirnversorgenden Halsschlagader (Arteria carotis interna) arteriosklerotische Veränderungen, die über der Altersnorm liegen, sowie aufgrund von Wandunregelmäßigkeiten im weiteren Gefäßverlauf auch der Verdacht auf eine alte Dissektion (Auftrennung der Wandschichten). Die Kernspintomographie durch Dr. N. (Anlage K 5) ergab deutliche arteriosklerotische Wandunregelmäßigkeiten im Bereich des rechtsseitigen Internaabganges, die deutlich über das Altersmaß hinausgingen. Den vorgenannten arteriosklerotischen Befund nimmt der Beklagte – anders als die von ihm angegriffene Bewertung des Dr. B., eine weitere Ausübung des Boxsports durch den Beklagten könne mit einem erheblich erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein – hin. In der ebenfalls durch Dr. N. durchgeführten neurologischen Untersuchung (Anlage K 6) bezeichnete dieser den klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund insgesamt als „regelrecht“. Die neuropsychologische Untersuchung durch den Dipl.-Psych. R. (Anlage K 7) ergab leichte bis mittelschwere Behinderungen im verbalen Gedächtnis, die auf wiederholte Schläge am Kopf in der Vergangenheit zurückzuführen seien („minor traumatic brain injury“) sowie altersbezogen durchschnittliche Testergebnisse im Bereich der Reaktionsschnelligkeit, die allerdings nicht – wie nach der Bewertung des Dipl.-Psych. R. bei einem aktiven Boxer erforderlich – im oberen Normbereich lägen. Der Risikobewertung durch Dr. B. tritt der Beklagte mit der Stellungnahme des Prof. Dr. N1 vom Institut für Sportmedizin an der Universität G. (Anlage K 9) entgegen, nach dessen Auffassung der festgestellte Befund eines kleineren kalzifizierten Plaques im Bereich der rechten hirnversorgenden Arterie keine Kontraindikation gegen eine Titelverteidigung mit zwei Aufbaukämpfen zur Vorbereitung mit „leichteren“ Gegnern sei. Der Beklagte schneide bei von einem der Doktoranden des Lehrstuhls durchgeführten Untersuchungen und Tests über seine Fitness, seine körperliche, kardiozirkulatorische und metabolische Leistungsfähigkeit stets sehr gut, also entsprechend trainiert, ab. Auch der von dem Beklagten konsultierte Orthopäde und Sportmediziner Dr. H. in G. konstatierte aus orthopädischer und neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Boxfähigkeit (Anlage B 3). Die Untersuchung durch Dr. R1 am 21.4.2008 habe ebenfalls keinen pathologischen Befund ergeben (Anlage WK 2). Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. bestätigt die Feststellung solitärer Plaques rechts im Abgang der Arteria carotis interna ohne den Nachweis einer hämodynamisch relevanten Stenose (S. 9 des Gutachtens). Prof. Dr. K. führt aus, dass die Hauptgefahr eines Schlaganfalls durch plötzliches, auch ohne äußere Einwirkungen auftretendes Aufbrechen der dünnen Endothelschicht („Kappe“) der Plaques begründet werde, welche die Plaques häufig bedeckten. Im Falle des Beklagten sei das momentane Spontanrisiko eines – mithin nicht durch äußerliche Einwirkung hervorgerufenen – Schlaganfalls durch diese Plaque als sehr niedrig einzustufen. Ein Aufbrechen der Plaque durch einen direkten Schlag beim Boxen sei vorstellbar, das hierfür bestehende Risiko allerdings mangels wissenschaftlicher Untersuchungen nicht fundiert zu beurteilen (S. 13 des Gutachtens). Nach der antiken ärztlichen Maxime „salus aegroti suprema lex“ werde man dem Beklagten abraten müssen, in den Boxring zu steigen; heutzutage habe jedoch der Arzt dem Willen des Patienten im Konfliktfall den höheren Stellenwert einzuräumen. (3) Im vorliegenden Fall lässt sich zwar, wie der Sachverständige Prof. Dr. K. überzeugend ausgeführt hat, das durch den festgestellten arteriosklerotischen Befund bestehende Schlaganfallrisiko des Beklagten mangels einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen nicht verlässlich bestimmen. Allerdings übersteigt – wie unstreitig ist – die bei dem Beklagten bestehende Plaquebildung in der Halsschlagader, welche aufbrechen und dann einen Schlaganfall verursachen kann, den altersbezogenen Durchschnittswert. Es ist also von einer gegenüber den Angehörigen derselben Altersklasse ungünstigeren gesundheitlichen Disposition des Beklagten auszugehen. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass ein Aufbrechen der Plaque durch einen direkten Boxschlag vorstellbar sei. Auch wenn die hieraus folgende Erhöhung des Schlaganfallrisikos gegenüber anderen Berufsboxern nicht verlässlich angegeben werden kann, so ist festzustellen, dass die gesundheitliche Disposition des Beklagten hinter derjenigen eines insoweit gesundheitlich unbelasteten Boxers zurückbleibt und dass aus fachlicher Sicht vorstellbar ist, dass dieser Gesundheitsnachteil in Verbindung mit einem Boxschlag zu einem Schlaganfall führen kann. Angesichts der potentiell lebensgefährlichen Auswirkungen eines Schlaganfalls reicht schon diese Feststellung aus, um „medizinische Bedenken“ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 SportlR zu begründen. Die von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. N1 und des Dr. H. entkräften die vorgenannte Feststellung nicht, denn sie befassen sich nicht spezifisch mit der auf die unstreitig bestehenden arteriosklerotischen Ablagerungen bezogenen Risikobewertung. Die Feststellungen der Frau Dr. R1 stehen mit den Untersuchungsergebnissen der Dres. B. und N. sowie des Prof. Dr. K. insofern in Einklang, als auch jene keine Stenose, also eine bereits wirkende Gefäßverengung, diagnostiziert haben, können jedoch mangels diesbezüglicher Aussage dem Befund einer nicht altersgerechten Plaquebildung nicht entgegengehalten werden. (4) Da es sich bei der nachteiligen gesundheitlichen Disposition des Beklagten um einen irreversiblen Zustand handelt, kam – entgegen der Auffassung des Berufungsausschusses (Ziff. 15 des Beschlusses vom 13.11.2007, Anlage K 12) – auch der auf gewisse Zeit befristete Lizenzentzug nicht in Betracht. Mit einer zum Vorteil des Beklagten wirkenden Veränderung der Risikolage ist nicht zu rechnen.“ Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen und des Vortrags der Parteien an und ist davon überzeugt, dass ausreichende medizinische Bedenken gegen einen Kampf des Widerklägers und Beklagten bestanden, um eine Starterlaubnis nach § 4 Abs. 3 SportlReg zu verweigern. Einer entsprechenden Würdigung steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil vom 2.02.2012 mit Urteil vom 23.04.2013 aufgehoben hat. Denn der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien über den 13.08.2007 hinaus bestand, da der Kläger die Entscheidung über den Lizenzentzug durch seinen Berufungsausschuss selbst aufgehoben und ihr damit die Wirksamkeit genommen hat. Zu der Frage, ob der Kläger die Lizenz des Beklagten aufgrund medizinischer Bedenken entziehen durfte, hat sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert, da dies für seine Entscheidung keine Rolle spielte. Die Würdigung der Kammer steht daher nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Entsprechend stellen die vom Widerkläger behaupteten entgangenen Vergütungen für Boxkämpfe bzw. Sponsoringleistungen auch keinen Schaden dar, der kausal auf eine Verweigerung der Genehmigung von Boxkämpfen zurückzuführen ist. 2. Die vom Widerkläger behaupteten entgangenen Vergütungen für Boxkämpfe bzw. Sponsoringleistungen stellen außerdem keinen Schaden dar, der kausal auf einer Aberkennung des Deutschen Meistertitels beruht. Denn dass dieser ausdrücklich wirksam aberkannt wurde, hat der Widerkläger und Beklagte selbst nicht vorgetragen. Auch ein automatischer Titelverlust aufgrund der – nicht rechtskräftigen und durch den Berufungsausschuss des Klägers und Widerbeklagten aufgehobenen – Entziehung der Lizenz ist nicht eingetreten. Der Titelverlust ist in §§ 27 ff. SportlReg geregelt. § 27 Abs. 17 SportlReg sieht vor: „Falls einer der beiden für die Meisterschaft bestimmten Boxer infolge von Krankheit oder Verletzung bis zu dem vom BDB festgesetzten Termin zum Kampf nicht antreten kann, verliert er seinen Titel bzw. das Herausforderungsrecht. [...]“ Ein Titelverlust tritt nach § 28 SportlReg zudem u. a. ein, wenn Kämpfe zur Titelverteidigung verloren oder verweigert werden. Weiter tritt ein Titelverlust ein im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft des BDB oder falls der Meister zwei Jahre lang nicht aktiv ist, unabhängig aus welchen Gründen. Diese Voraussetzungen lagen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Widerkläger laut eigenem Vortrag konkret vereinbarte Sponsoringvergütungen wegen einer Aberkennung des Titels verlor, nicht vor. Insbesondere ist es durch die – nicht rechtskräftige und durch den Berufungsausschuss des Klägers und Widerbeklagten aufgehobene – Entziehung der Lizenz nach § 28 SportlReg in diesem Zeitraum nicht zu einem automatischen Titelverlust gekommen. II. Dem Widerkläger und Beklagten steht auch kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen eines Eingriffs in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG zu. Zudem ist der Antrag auf Feststellung, dass der Widerkläger und Beklagte Inhaber des Titels „Deutscher Meister im Schwergewicht“ beim Widerbeklagten und Kläger ist, unbegründet, ebenso wie der Antrag, den Widerkläger und Beklagten weiterhin in den Publikationsorganen des Widerbeklagten und Klägers als „Deutschen Meister im Schwergewicht“ zu führen. Denn jedenfalls zwei Jahre nach dem letzten vom Kläger und Widerbeklagten genehmigten Kampf verlor der Widerkläger und Beklagte seinen Meistertitel analog §§ 27, 28 SportlReg. Zwar hat der Widerkläger und Beklagte unstreitig keinen vom Widerbeklagten und Kläger geforderten Titelverteidigungskampf verweigert. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Widerklägers und Beklagten war der Widerbeklagte und Kläger jedoch berechtigt, einen Titelverteidigungskampf zu verweigern, so dass ein Verlust analog § 28 SportlReg jedenfalls nach zwei Jahren eintrat. Entsprechend ist der Kläger und Widerbeklagte auch nicht dazu verpflichtet, den Widerkläger und Beklagten weiter als „Deutschen Meister im Schwergewicht“ zu führen. Nachdem der Widerkläger und Beklagte – unstreitig - selbst mit seinem Gesundheitszustand an die Öffentlichkeit getreten ist, verletzt der Widerbeklagte und Kläger ihn auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn er bei entsprechenden Anfragen der Presse zur Entziehung der Lizenz oder der Verweigerung einer Starterlaubnis Stellung nimmt. Dass er dabei den Rahmen des Erforderlichen überschritten oder unwahre Tatsachen vorgetragen hat, behauptet der Widerkläger und Beklagte selbst nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO. Nachdem vom Bundesgerichtshof rechtskräftig über die Klage entschieden worden ist, streiten die Parteien nur noch über die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatz- und Feststellungsansprüche. Der Beklagte war seit Januar 1999 beim Kläger als aktiver Berufsboxer lizenziert. Die Lizenz wurde zuletzt im April 2007 vor dem Kampf vom 27.04.2007 gegen den kubanischen Schwergewichtsboxer S.- F. als Jahreslizenz erteilt (Anlage K 15, danach bis 23.04.2008). In diesem Kampf unterlag der Beklagte durch K.O. in der 1. Runde. Der Beendigung des Kampfes waren mehrere vom Beklagten erlittene Kopftreffer sowie ein durch Schlageinwirkung verursachtes Zubodengehen vorausgegangen. Der für den Kläger anwesende Ringarzt notierte gemäß § 18 Abs. 6 SportlReg (vorgelegt in Anlage K 1 bzw. vollständig in Anlagenkonvolut B 2), dass von ihm eine 4-monatige Kampfsperre des Beklagten und eine „Überprüfung der Boxlizenz” angeraten werde. Auf Anlage K 2 wird verwiesen. Diese Sperre wurde später auf 3 Monate reduziert. Der vom Kläger verlangten vertrauensärztlichen Untersuchung unterzog sich der Beklagte am 5. Juli 2007 im Klinikum B.. Es wurden gefäßchirurgische, kernspintomographische (Anlage K 5), neuropsychologische (Anlage K 7) und neurologische (Anlage K 6) Untersuchungen durchgeführt. Die von Dr. B. aus dem Klinikum B. durchgeführte gefäßchirurgische Beurteilung ergab bei dem Beklagten in der rechten hirnversorgenden Arterie arteriosklerotische Veränderungen, die über der Altersnorm liegen, sowie aufgrund von Wandunregelmäßigkeiten im weiteren Gefäßverlauf auch den Verdacht auf eine alte Dissektion (Auftrennung der Wandschichten). Eine weitere Ausübung des Boxsports durch den Beklagten, so Dr. B., könne mit einem erheblich erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein (Anlage K 4). Die Kernspintomographie ergab nach der Beurteilung des Dr. N. deutliche arteriosklerotische Wandunregelmäßigkeiten im Bereich des rechtsseitigen Internaabganges, die deutlich über dem Altersdurchschnitt lägen (Anlage K 5). In der ebenfalls durch Dr. N. durchgeführten neurologischen Untersuchung bezeichnete dieser den klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund insgesamt als „regelrecht“ (Anlage K 6). Die neuropsychologische Untersuchung bei dem Psychologen S. R. (Anlage K 7) ergab leichte bis mittelschwere Behinderungen im verbalen Gedächtnis; als Auslöser seien wiederholte Schläge am Kopf in der Vergangenheit zu werten. Altersbezogen durchschnittliche Testergebnisse des Beklagten vor allem im Bereich der Reaktionsschnelligkeit müssten, so Dipl.-Psych. R. weiter, relativ gesehen werden, da sich diese bei einem aktiven und trainierten Boxer zumindest im oberen Normbereich bewegen sollten, was jedoch bei dem Beklagten nicht der Fall sei. Der Beklagte ließ sich sodann von Prof. Dr. N1 vom Institut für Sportmedizin an der Universität G. untersuchen. Mit Schreiben vom 25.07.2009 (Anlage K 9) teilte Prof. Dr. N1 dem Kläger mit, dass der im Rahmen der Untersuchung in B. festgestellte Befund eines kleineren kalzifizierten Plaques im Bereich der rechten hirnversorgenden Arterie seiner Auffassung nach keine Kontraindikation gegen eine Titelverteidigung mit zwei Aufbaukämpfen zur Vorbereitung mit „leichteren“ Gegnern sei. Gerade im Profi-Boxsport habe sich gezeigt, dass auch im jüngeren Seniorenbereich bis Mitte der 40er Jahre noch hervorragende Leistungen im Ring geboten werden. Auch werde der Beklagte seit Jahren von ihm in größeren Abständen beraten. Der Beklagte schneide bei von einem der Doktoranden des Lehrstuhls durchgeführten Untersuchungen und Tests über seine Fitness, seine körperliche, kardiozirkulatorische und metabolische Leistungsfähigkeit stets sehr gut, also entsprechend trainiert, ab. Man könne ihn mit dem sehr guten sportmedizinischen Leistungsprofil von Gustav „Bubi“ Scholz, den er – Prof. Dr. N1 – damals selbst untersucht und vor seinen Kämpfen beraten habe, und den Korbacher Amateur-Erfolgsboxern vergleichen. Zuvor hatte sich der Beklagte am 5.6.2007 schon einer weiteren medizinischen Untersuchung bei dem Orthopäden und Sportmediziner Dr. H. in G. unterzogen, der aus orthopädischer und neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Boxfähigkeit feststellte (Anlage B 3). Nach dem Untersuchungsbericht der Frau Dr. R1 vom 21.4.2008 (Anlage WK 2) ergab sich ein über allen Gefäßen normales Dopplersignal und kein Hinweis auf eine Stenose. Mit Beschluss des Vorstands vom 13.08.2007 (Anlage K 10) widerrief der Kläger die Lizenz aufgrund der „vorliegenden medizinischen Untersuchungsergebnisse“. Dieser Beschluss wurde vom Berufungsausschuss des Klägers am 13.11.2007 (Anlage K 12) aufgehoben. Trotz dieser Entscheidung des Berufungsausschusses verweigerte der Kläger dem Beklagten im Februar 2008 eine Erlaubnis für die Teilnahme an einer Boxveranstaltung am 20.2.2008 und erteilte sie erst nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az 313 O 56/08). Auch die Starterlaubnis für eine weitere, der Titelverteidigung des Beklagten dienende Boxveranstaltung in K., erteilte der Kläger erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 313 O 110/08). Zuvor hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.4.2008 (Anlage B 6) an den Veranstalter gewandt und diesem angekündigt, die Aufsicht auf der Boxveranstaltung zu versagen, wenn der mit dem Beklagten angesetzte Kampf wie beabsichtigt stattfinde. Der Organisator setzte daraufhin den mit dem Beklagten geplanten Kampf zunächst ab, um die Durchführung der Veranstaltung nicht zu gefährden; der nach Erlass der einstweiligen Verfügung erneut angesetzte Kampf konnte nicht stattfinden, weil der Ersatzgegner nicht erschien. In § 24 Abs. 2 SportlReg sind die Folgen für Boxkämpfer geregelt, welche in einem Kampf eine vorzeitige Niederlage, also insbesondere eine K.O.-Niederlage, erlitten haben. Danach hat der Boxkämpfer eine Zwangspause von drei Monaten ab dem Kampf, in welchem er aufgrund von Kopftreffern eine vorzeitige Niederlage erlitten hat, zu absolvieren. Innerhalb dieser Zeit oder unmittelbar nach der Frist ist eine erneute ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Klägers erforderlich. Hinsichtlich der durchzuführenden ärztlichen Untersuchung entscheidet der Kläger nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt. Weiter ist in § 3 Abs. 1 SportlReg geregelt: „Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich auf Anordnung des BDB einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden”. § 4 SportlReg regelt die „Startlizenzen für Berufsboxer“. § 4 Abs. 3 SportlReg lautet: „Der BDB ist berechtigt, die Starterlaubnis zu verweigern. Dieses kann insbesondere geschehen, wenn eine gesundheitliche Gefährdung des Boxers zu befürchten ist oder aber eine zu große sportliche Überlegenheit des Gegners gegeben ist.“ Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz als Berufsboxer besitzt, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger mit Vorstandsbeschluss vom 13.08.2007 dem Beklagten die Lizenz zu Recht entzogen hat. Das Landgericht hat die Klage mit Teil-Urteil vom 10.07.2009 abgewiesen. Das HansOLG Hamburg hat das Teil-Urteil mit Urteil vom 2.02.2012 (Az. 3 U 10/10) abgeändert und festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13.08.2007 nicht mehr besteht. Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsmittelverfahren bezüglich des Teil-Urteils entschieden, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien weiter fort besteht, da der Kläger (durch den Berufungsausschuss) die Entscheidung über den Lizenzentzug selbst aufgehoben und ihr die Wirksamkeit genommen habe. Dadurch steht (Rz. 30 der Entscheidung des BGH) für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied sei danach nicht zu überprüfen gewesen, ob das Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat. Dem steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Rz. 33) nicht entgegen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei einer Klage des Vereinsmitglieds gegen eine ihn betreffende Maßnahme sowohl die Vorstandsentscheidung als auch die Entscheidung des Vereinsgerichts Gegenstand der Überprüfung durch das staatliche Gericht sein können. Nach Erlass des Urteils des Hanseatischen OLG vom 2.02.2012 hatte der Kläger den Titel des „Deutschen Meisters im Schwergewicht“ dem Boxer M. W. eingeräumt, ohne dass es zu einem Titelverteidigungskampf unter Beteiligung des Beklagten kam. Auf der Internetseite des Klägers www.b.-b..de vom 01.07.2013 wird der Herr M. W. als Titelinhaber ausgewiesen (Anlage WK 25). Nach Erlass des BGH-Urteils forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.06.2013 und 02.07.2013 auf, ihm den Titel „Deutscher Meister im Schwergewicht“ wieder einzuräumen (Anlagenkonvolut K 28). Der Kläger kündigte an, das Schreiben nach Rückkehr des Präsidenten des Klägers zu bearbeiten (Schreiben vom 12.07.2013, Anlage WK 29), eine Rückmeldung erfolgte aber trotz weiterer Erinnerungsschreiben nicht. Am 13.07.2013 fand zwischen Herrn M. W. und dem Boxer A. K. ein Titelkampf statt, der als „vacant Germany BDB heavyweight title“ bezeichnet wurde (Anlage WK 26) (Bl. 395). In der Folge fanden zwei weitere Titelkämpfe unter Beteiligung des M. W. statt (Anlage WK 30). Auch heute führt der Kläger den Beklagten nicht als Deutschen Meister im Schwergewicht. Der Widerkläger und Beklagte trägt vor, dass ihm zu Unrecht vom Vorstand des Klägers am 13.08.2007 seine Box-Lizenz entzogen worden sei. Dies sei mit den "vorliegenden medizinischen Untersuchungsergebnissen" begründet worden. Er, der Beklagte, sei jedoch gesund gewesen und insbesondere auch voll boxtauglich; dies sei auch heute noch der Fall. Die Ergebnisse der Untersuchungen, auf die der Kläger seine Entscheidung zum Entzug der Lizenz gegründet habe, rechtfertigten nicht den Lizenzentzug. Entsprechend habe der Berufungsausschuss des Klägers den Beschluss des Vorstands vom 13.08.2007 aufgehoben. Obwohl der Beklagte Inhaber einer Box-Lizenz und auch Inhaber des Titels "Deutscher Meister im Schwergewicht" sei, habe der Kläger auch in der Folgezeit regelmäßig die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen verweigert. Der Beklagte werde vom Kläger auch nicht mehr als amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht geführt. Durch die Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, würden sein Ruhm sowie seine Ehre und sein Bild als Profi-Sportler in der Öffentlichkeit schwer beschädigt. Der Beklagte habe einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Widerklageantrag zu 3) wegen eines Eingriffs in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG. Als amtierender Deutscher Meister genieße ein Sportler selbstverständlich einen gewissen Ruhm. Der Kläger habe diese Interessen anzuerkennen und den Beklagten im Hinblick auf seine boxerische Karriere zu unterstützen. Durch die Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte Inhaber des Meistertitels sei, bringe der Kläger den Beklagten nicht nur um die materiellen Früchte einer langjährigen Arbeit. Er greife damit in schwerer Weise in die Sozialsphäre des Beklagten ein, die ihm sein Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Beziehung zur Umwelt und sein öffentliches, wirtschaftliches und berufliches Wirken bewahre. Durch das Verhalten des Klägers werde der Beklagte in der Öffentlichkeit nicht als amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht wahrgenommen, sondern vielmehr als kranker Boxer, der für Geld sein eigenes Leben und damit die Zukunft seiner drei Kinder aufs Spiel setze (insoweit Artikel bei www.b1.de v. 21.04.2008, Anlage B 7). Dass der Beklagte selbst mit der Diagnose des Vertrauensarztes an die Öffentlichkeit gegangen sei (Anlage K 8), ändere daran nichts. Aufgrund des unrechtmäßigen Lizenzentzugs und der einhergehenden Aberkennung des Deutschen Meistertitels sowie der beharrlichen Weigerung des Klägers, dem Beklagten Genehmigungen zur Teilnahme an Boxkämpfen zu erteilen, sei ihm eine Mehrzahl von Vergütungen entgangen. Insoweit stehe dem Beklagten ein Schadensersatz in Höhe von € 256.999,57 gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers zu. Zudem habe der Kläger ein sonstiges Recht des Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Der Beklagte führe als Berufsboxer einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich folge der Anspruch auch aus § 826 BGB. Zudem bestehe der Schadensersatzanspruch gem. §§ 33 Abs. 3 S. 1, 19 Abs. 1 GWB. Der Kläger habe seine marktbeherrschende Stellung vorsätzlich missbraucht, indem er dem Beklagten ungerechtfertigt seine Lizenz entzogen habe. Durch die dauernde Weigerung, dem Beklagten Startgenehmigungen zu erteilen, und die Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte Inhaber des Titels „Deutscher Meister im Schwergewicht“ sei, missbrauche der Kläger seine marktbeherrschende Stellung auch weiter. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte seien als Unternehmen i. S. d. § 1 GWB zu qualifizieren. Der Kläger habe als Dachverband des deutschen Berufsboxsports eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 19 Abs. 1 GWB. Dies habe das Bundeskartellamt bereits im Jahr 1961 festgestellt. Ohne Lizenz des Klägers bzw. eine Starterlaubnis sei eine Teilnahme am Markt des organisierten Berufsboxsports in Deutschland heute kaum möglich. Der Konkurrenzverband German Boxing Association e.V. (GBA) sei unbedeutend. Die vom Kläger benannten Verbände GBA und BDF seien – national wie international – nicht annähernd von der gleichen Bedeutung wie der Kläger. Das zeige sich vor allem auf supranationaler Ebene. Zum Beispiel könne Deutschland bei der EBU nur von einem nationalen Verband – dem Kläger – vertreten werden. Die weiteren Verbände in Deutschland hätten längst nicht die Reputation des Klägers. Zu den behaupteten entgangenen Vergütungen trägt der Widerkläger und Beklagte im Einzelnen vor: - Am 21.9.2007 habe der Beklagte im Rahmen einer Box-Veranstaltung in L. seinen Deutschen Meistertitel im Schwergewicht freiwillig gegen K. A. verteidigen sollen. Mit dem Veranstalter (A. B.) sei eine Kampfbörse von EUR 47.600,00 für den Beklagten vereinbart gewesen (Anlage WK 4). Aufgrund der Entscheidung des Klägers, dem Beklagten seine Lizenz zu entziehen, sei diese Veranstaltung abgesagt worden; die vereinbarte Kampfbörse sei selbstverständlich nicht gezahlt worden. Für die Teilnahme an diesem Titelkampf habe der Beklagte von seinen Sponsoren eine Vergütung von EUR 30.000,00 erhalten (Anlage WK 5). Diese Vergütung sei dem Beklagten durch den Entzug der Box-Lizenz ebenfalls entgangen, da sie an die konkrete Durchführung von Kämpfen gekoppelt gewesen sei. Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung der Titelverteidigung hätten nicht vorgelegen. - Dem Beklagten sei ferner die Teilnahme an einen Kampf in R. gegen N. P. versagt worden, der am 13.12.2007 stattfinden sollte. Die Kampfbörse für diesen Kampf hätte für den Beklagten US-Dollar 28.000.- betragen (Anlage WK 8). Dies entspreche einem Betrag von EUR 19.217,57. Wegen der Weigerung des Klägers, eine Kampfgenehmigung zu erteilen, habe der Beklagte weder die Kampfbörse noch die Sponsorenvergütung in Höhe von € 20.000,00 (Anlage WK 5) einnehmen können. Es sei davon auszugehen, dass die Anlage WK 8 als Datum den 07.12.2007 benenne. An dem Tag habe der Beklagte den Antrag für eine Auslandsstartgenehmigung beim Kläger gestellt (Anlage WK 6). Soweit es tatsächlich der 01.02.2007 sei, handele es sich um einen Schreibfehler. - Der Beklagte habe beabsichtigt, auf einer Boxveranstaltung der GBA in der Stadthalle W. am 23.02.2008 gegen M. K. zu kämpfen. Der Kläger habe dem Beklagten die Erteilung der Startgenehmigung mit Schreiben vom 19. 02. 2008 verweigert (Anlage WK 12). Zwar sei der Kläger durch eine einstweilige Verfügung zur Erteilung der Startgenehmigung gezwungen worden. M. K. habe den Kampf jedoch im Hinblick auf die Probleme der Startgenehmigung des Beklagten abgesagt. Für diesen Kampf wäre eine Kampfbörse von EUR 3.000,00 fällig geworden. - Der Beklagte habe beabsichtigt, am 19.04.2008 seinen Titel als Deutscher Meister freiwillig gegen Y. S. auf einer Veranstaltung der F. B. zu verteidigen. Die Erteilung einer Startgenehmigung sei abgelehnt worden (Anlage WK 14 und WK 15). Auch hier sei der Kläger durch eine einstweilige Verfügung gezwungen worden, eine Genehmigung zu erteilen. Das sei jedoch zu spät gekommen. Da es nicht mehr möglich gewesen sei, einen Titelkampf zu bestreiten, seien dem Beklagten wiederum EUR 30.000,00 an Sponsorenvergütung entgangen. Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung der Titelverteidigung hätten nicht vorgelegen. S. habe auch für den Kampf zur Verfügung gestanden. Auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung mit der Veranstalterin komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Kampf für den 19.04.2008 angesetzt worden sei. Es bestehe zudem ein erheblicher Zweifel, ob der Ersatzgegner Herr B. tatsächlich erkrankt sei. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass die „Erkrankung“ außerhalb der Risikosphäre des Klägers liege. - Am 20.6.2007 habe der Beklagte mit dem Autohaus B. einen Sponsorenvertrag dergestalt getroffen, dass ihm ab dem 1.9.2007 für die Dauer von 3 Jahren ein PKW im Wert von 50.000.- EUR gestellt und halbjährlich gegen ein neues Fahrzeug ausgetauscht werden sollte. Wegen des Verlusts der Box-Lizenz und der damit einhergehenden Aberkennung des Deutschen Meistertitels durch den Kläger sei diese Vereinbarung Ende August 2007 gekündigt worden. Dem Beklagten sei die entsprechende Nutzungsmöglichkeit entgangen. Der Wert der vereinbarten Fahrzeuge liege bei EUR 65.- pro Tag; bei einer vereinbarten Nutzungsdauer von drei Jahren beliefe sich der zu erstatten Nutzungsausfall auf EUR 71.175,00. - Der Beklagte habe mit der L. Versicherung J. S. eine Vereinbarung dergestalt getroffen, dass er für die Teilnahme an einer von der L. Versicherung veranstalteten Boxveranstaltung in 2007 einen Betrag in Höhe von EUR 12.000,00 erhalte (Anlage WK 19 v. 7.03.2007). Nachdem dem Beklagten von dem Kläger die Lizenz entzogen sei, sei auch diese Vereinbarung mit Schreiben vom 28.9.2007 gekündigt worden, bevor die entsprechende Veranstaltung stattfinden konnte (Anlage WK 20); dadurch sei dem Beklagten die vereinbarte Vergütung in Höhe von EUR 12.000.- entgangen. - Schließlich habe der Beklagte mit der Fa. A. I. D. GmbH im Jahre 2007 einen Sponsoringvertrag geschlossen. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte eine freiwillige Titelverteidigung durchführt. Diese Veranstaltung hätte bis November 2007 stattfinden müssen. Für diese Veranstaltung sollte eine Gesamtkampfbörse in Höhe von EUR 40.000,00 gezahlt werden. Wegen des Entzugs der Boxlizenz und der Aberkennung des Deutschen Meistertitels habe diese Veranstaltung selbstverständlich nicht stattfinden können. Üblich sei bei einer Titelverteidigung mindestens eine Quotelung von 60 zu 40 zu Gunsten des Titelinhabers, also des Beklagten; dem Beklagten sei damit eine Vergütung von mindestens EUR 24.000,00 entgangen. Dem Widerkläger und Beklagten stehe zudem ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch Wiedereinräumung des Titels „Deutscher Meister im Schwergewicht zu, da die Leugnung des Titel und Einräumung des Titels an einen anderen Boxer nicht nur sein Persönlichkeitsrecht, sondern auch sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtige. Durch die Leugnung sei es dem Beklagten faktisch unmöglich, seinem Beruf als Profiboxer in Deutschland nachzugehen. Der Beklagte sei nicht Mitglied der GBA und sei dies auch nicht gewesen, er habe dort auch nie eine Lizenz gehabt. Er habe zunächst mit durch einstweilige Verfügungen beim Kläger erwirkten Startlizenzen bei Kämpfen unter Aufsicht der GBA gekämpft. Nachdem durch die Presse die Auseinandersetzungen der Parteien bekannt waren, habe der GBA später für die unter seiner Aufsicht geführten Kämpfe auf Vorlage einer Startlizenz des Klägers verzichtet. Die Lizenz beim Kläger bestehe weiterhin. Sie werde quasi automatisch verlängert. Der Beklagte habe sich in den erforderlichen zeitlichen Abständen entsprechenden medizinischen Kontrollen unterzogen. Die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge führe nicht zu einem automatischen Verlust der Mitgliedschaft. Er sei weder abgemahnt worden noch sei die Mitgliedschaft entzogen worden. Der Widerkläger und Beklagte beantragt, 1) den Kläger zu verurteilen, an den Beklagen EUR 256.999,57 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 5.05.2008 zu zahlen. 2) festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen hat, der dem Beklagten aus dem Verhalten des Klägers, der wiederholten Weigerung, dem Beklagten Startgenehmigung für die Teilnahme an Boxkämpfen zu erteilen, entstanden ist und/oder entstehen wird, sofern und soweit dieses Verhalten unmittelbar oder mittelbar dazu geführt hat bzw. führt, dass der Beklagte seinem Beruf als Boxer nicht nachgehen konnte oder kann. 3) den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zum Ausgleich des dem Kläger durch die Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister des BDB im Schwergewicht ist, entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00. 4) festzustellen, dass der Widerkläger und Beklagte Inhaber des Titels „Deutscher Meister im Schwergewicht“ beim Widerbeklagten und Kläger ist. 5) den Widerbeklagten und Kläger zu verurteilen, den Widerkläger und Beklagten in den Publikationsorganen des Widerbeklagten und Klägers als „Deutschen Meister im Schwergewicht“ zu führen. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Widerbeklagte und Kläger trägt vor, die Widerklage habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Erlaubnis, Berufsboxsportkämpfe weiter zu betreiben, dem Beklagten zu Recht versagt worden sei. Die Ergebnisse der beim Beklagten durchgeführten medizinischen Untersuchungen lasse dem Kläger keine andere Wahl, als ihm die weitere Ausübung des Berufsboxsports zu versagen. Zudem sei aber auch das Entstehen eines Schadens auf Seiten des Beklagten, selbst wenn die Lizenz zu Unrecht verweigert worden wäre, zu bestreiten, jedenfalls aber in der behaupteten Höhe. Bei Betrachtung der behaupteten entgangenen Kampfbörsen müsse sich bei dem Kenner der Boxszene eine gewisse Verwunderung breitmachen. Danach hätte der Beklagte in ca. 5 Monaten Kampfbörsen von brutto knapp EUR 70.000,00 erzielt. Dafür dürfte er in der Vergangenheit einen Zeitraum von immerhin drei Jahren gebraucht haben. Interessant erscheine auch, dass der Beklagte nach seinem Vortrag in einem Zeitraum zwischen dem 21.09.2007 und 23.02.2008 drei Boxkämpfe bestritten hätte, obgleich er in der Zeit davor im Jahr 2007 nur einen bestritten hatte. Zudem sei der Beklagte in der Vergangenheit nicht selten bereit gewesen, auch für Kampfbörsen in Höhe von EUR 300,00 wie gegen den Boxer S1 im Mai 2006 oder für Börsen in Höhe von EUR 600,00 wie gegen den Boxer S2 im Januar 2006 anzutreten. Dieses werfe ein bezeichnendes Licht auf den Versuch, sich offensichtlich auf Kosten des Klägers für einen Boxer seiner Qualität durch gerichtliche Inanspruchnahme reich zu machen. Im Einzelnen: - Es werde bestritten, dass der Beklagte für den Boxkampf gegen A. eine Brutto-Börse von EUR 47.600,00 erhalten hätte. Den enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag hätte der Beklagte im Übrigen sowieso nicht vom Kläger verlangen können. Gegen den benannten Zeugen A. Ö. bestünden gewisse Bedenken gegen dessen Leumund. Er sei zwischenzeitlich aus dem Verband des Klägers ausgeschieden, nachdem ihm auch in der Presse behandelter dubioser Vorfälle der Vereinsausschluss gedroht habe. Zudem habe die Titelverteidigung der Genehmigung des Klägers bedurft. Hinsichtlich Anlage WK 4 werde bestritten, dass zwischen der Veranstalterin, der A. B.- P., sowie dem Beklagten zu jenem Zeitpunkt überhaupt eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen war. - Hinsichtlich des Sponsoring-Vertrages Anlage WK 5 werde bestritten, dass dieser überhaupt zwischen den dortigen Vertragsparteien jemals in Kraft getreten sei. Es erscheine aus Sicht des Klägers völlig illusorisch, dass ein Schweizer Unternehmen an einen international völlig unbekannten Boxsportler die von diesem behauptete Sponsoringvergütung zu leisten bereit sein könnte, zumal der Boxkampfrekord des Beklagten in der Zeit davor zwei schwere K.O.-Niederlagen aufweise, nämlich durch die Kämpfe am 28.10.2006 sowie 27.04.2007. Die Vereinbarung WK 5 datiere vom 02.04.2008. Es bleibe zu fragen, ob der Beklagte den angeblichen Vertragspartner auf den Lizenzversagungsbeschluss vom 13.08.2007 hingewiesen habe. Die Präambel enthalte dazu keine Anhaltspunkte, während auf eine mündliche Vereinbarung im Jahr 2007 Bezug genommen werde. - Hinsichtlich der Kampfbörse für den Kampf gegen P. am 13.12.2007 gehe der Beklagte offensichtlich unerschütterlich davon aus, dass er – die Durchführung des Kampfes gegen A. am 21.09.2007 unterstellt – den Kampf überhaupt hätte absolvieren können und dürfen. Aufgrund der anerkannten überlegenen Klasse des A. müsse davon ausgegangen werden, dass der Kampf zu Lasten des Beklagten vorzeitig geendet hätte, so dass jedenfalls mit einer dreimonatigen Sperre habe gerechnet werden müssen. Bestritten werde auch, dass der Veranstalter eine entsprechende Kampfbörse zu zahlen bereit gewesen werde. Die Dubiosität werde durch die nachgereichte Anlage WK 8 bestätigt, die vom 01.02.2007 datiere, also mehr als zehn Monate vor dem Kampf. Es bedürfe eigentlich keiner Erwähnung, dass zum Zeitpunkt der Unterschriftenleistung noch kein Kampf geplant gewesen sei. - Bezüglich des Kampfes gegen K. am 23.02.2008 erscheine die Börse von EUR 3.000,00 im Bereich der Realität. Soweit der Gegner K. nach den Angaben des Beklagten den Kampf wegen des „Hin und Her im Hinblick auf die Startgenehmigung“ abgesagt habe, könne dieses nicht zu Lasten des Klägers gehen. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, den Gegner an seine vertraglichen Verpflichtungen zu binden. Im Übrigen habe der Beklagte selbst vorgetragen, dass er gegen einen Ersatzgegner gekämpft habe. Wenn er dies ohne Vereinbarung einer Kampfbörse getan habe, sei das ausschließlich seiner eigenen Entscheidung zuzuordnen. - Bezüglich des freiwilligen Titelkampfes gegen S. hätte der Kläger vermutlich auch unabhängig vom Gesundheitszustand keine Genehmigung erteilt. Zudem sei der Kampf nicht wegen einer zu kurzen Vorbereitungszeit des Beklagten gescheitert, sondern weil der Kämpfer S. überhaupt nicht zur Verfügung gestanden habe nach Kenntnissen des Klägers. Dass sodann der Ersatzboxer S. B. erkrankt sei, liege nicht in der Risikosphäre des Klägers. Soweit hier ein Sponsoringbetrag von EUR 30.000,00 geltend gemacht werde, werde auf die Ausführungen bzw. das Bestreiten dazu verwiesen. Zudem sei unter Berücksichtigung der Vergütungssätze gemäß § 2 die Höhe nicht nachvollziehbar. - Schließlich werde bestritten, dass es zwischen dem Beklagten und der Veranstalterin, der F. B.- P. K., überhaupt zu einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung bzgl. eines Kampfes am 19.04.2008 gekommen sei. - Es werde bestritten, dass es zu einer wirksamen Vereinbarung mit dem Autohaus B. über ein Sponsoring gekommen sei. Der zeitliche Zusammenhang mit den Problemen bei der Lizenz sei verwunderlich. Das Sponsoring über 3 Jahre sei an die Tätigkeit des Beklagten als Berufsboxer gebunden. Ob das Autohaus tatsächlich berechtigt gewesen sei, die vertragliche Vereinbarung – einmal das Zustandekommen als wahr unterstellt – zu kündigen, sei nicht zweifelsfrei. - Es sei verwunderlich, dass im März 2007 die Sponsoringvereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen zustande gekommen sei, zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte schon längere Zeit nicht aktiv gewesen sei und im zuletzt davor geführten Kampf eine schwere K.O.-Niederlage habe hinnehmen müssen. Der letzte siegreiche Kampf des Beklagten datiere vom 25.05.2006. Der Beklagte habe danach eine Börse von EUR 300,00 erhalten. Es werde bestritten, dass die Sponsoringvereinbarung überhaupt zustande gekommen sei. Selbst wenn, ergebe sich aber kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger. Aus dem Schriftstück Anlage WK 19 gehe hervor, dass die Zusage „für das Jahr 2007“ erfolge. Die Gegenleistung solle danach eine Boxveranstaltung mit dem Beklagten als Hauptkämpfer sein. Vom Beklagten sei nicht vorgetragen, dass durch die Lizenzverweigerung sein Auftreten als Hauptkämpfer im Rahmen einer Boxveranstaltung überhaupt verhindert worden sei, da dieses voraussetze, dass der Beklagte als solcher hätte auftreten sollen bzw. überhaupt die Qualität als Hauptkämpfer besitze. - Das Zustandekommen der Vereinbarung mit der Firma A. I. vom 15.05.2007 werde bestritten. Auch hier werde auf den Zeitpunkt verwiesen. Hinsichtlich der Beträge sei offen, ob Mehrwertsteuer enthalten sei. Zudem sei es mehr als vage, ob es überhaupt zu dem Kampf gekommen wäre, ob ein Gegner mit der Aufteilung der Kampfbörse einverstanden gewesen wäre und ob der Kläger eine freiwillige Titelverteidigung genehmigt hätte, unabhängig vom Gesundheitszustand. Es habe weder ein Termin noch ein konkreter Gegner festgestanden. Als Zeitfenster sei von Mai 2007 bis November 2007 auszugehen. Der Beklagte mache Kämpfe gegen A. am 21.08.2007, gegen P. am 13.12.2008, K. am 23.02.2008 und S. am 19.04.2008 geltend. Damit hätte der Beklagte in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten fünf – erfolgreiche - Kämpfe absolvieren müssen. Der Kläger habe seit Jahren keine monopolartige Stellung mehr inne, nachdem sich weitere Berufboxsport-Verbände gebildet hätten und ähnlich wie der Kläger die Organisation von Meisterschaftskämpfen und anderen Kämpfen betreiben und u. a. an ihre aktiven Mitglieder Boxlizenzen verleihen. Vor allem erwähnt seien die Verbände der GBA (German Boxing Association) sowie des BDF (Bund Deutscher Faustkämpfer). Der Beklagte sei seit Februar 2008 Mitglied des GBA und dort als Boxkämpfer lizenziert. Er habe unter der Aufsicht des GBA im genannten Zeitraum bis heute zahlreiche Boxkämpfe absolviert. Es sei ihm sogar gelungen, einen Weltmeistertitel des Verbandes der WBU zu erringen. Es sei daher falsch, dass die Berufsexistenz des Beklagten durch eine behauptete monopolartige Stellung des Beklagten gefährdet sei. Es sei zudem möglich, mit Lizenzen anderer Berufssportverbände aktiv zu sein So würden beispielsweise die Berufsboxer des größten deutschen Berufsboxsportunternehmens, des Berliner Sauerland-Boxstalls, unter einer Lizenz des österreichischen Boxverbandes tätig sein und nicht dem Kläger angeschlossen sein. Dem Beklagten stehe auch kein Ersatz eines immateriellen Schadens zu. Dies ergebe sich auch daraus, dass er selbst die Grundlage für die Berichterstattung geschaffen habe, da er über eine Internetveröffentlichung, welch auch Akteninhalt geworden sei (Anlage K 8 v. 12.07.2007), die Öffentlichkeit hergestellt habe. Der Kläger selbst habe bis dahin keine Veranlassung gesehen, die gesundheitlichen Erkenntnisse über den Beklagten an die Öffentlichkeit weiterzugeben. Die Lizenz werde nach Art. 28 Abs. 4 der Satzung nur für ein Jahr erteilt. Danach erlösche sei. Der Beklagte habe nach dem Zwist keine Lizenzanträge mehr an den Kläger gestellt. Er habe auch keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Dem Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass er keine Lizenz mehr habe, ihm sei vermutlich das Risiko einer Lizenzversagung bei neuem Antrag aber zu groß gewesen. Das unterstütze die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den Titel des deutschen Meisters beim Kläger zu führen. Der Verlust der Mitgliedschaft beim Kläger könne zudem durch die Mitgliedschaft beim GBA seit Februar 2008 eingetreten sein nach Artikel. (2) (gemeint wohl Art. 8 Abs. 2) der Satzung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.06.2009, 12.11.2014, 28.09.2016 und 7.06.2017 Bezug genommen.