Beschluss
315 O 500/14
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1209.315O500.14.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Angabe über den Reisepreis in einem Katalog ist grundsätzlich fehlerhaft und geeignet, den Verbraucher zu täuschen, wenn in ihm nicht alle Preisbestandteile enthalten sind, die der Verbraucher zu entrichten hat. Insoweit sind in einem Katalog für Ferienhäuser nicht nur die Wochenpreise für das jeweilige Haus, sondern auch die jeweiligen Setpreise für Handtücher/ Bettwäsche anzugeben. Daraus ist der Endpreis zu bilden.(Rn.5)
Das gleiche gilt für die Angaben hinsichtlich des Strom-, Heizung- und Wasserverbrauch. Auch diese Kosten sind in den Endpreis einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie an einen Dritten zu zahlen sind.(Rn.8)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
v e r b o t e n,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in Reiseprospekten im Zusammenhang mit der Werbung für Reisen, Ferienwohnungen und Booten gegenüber Verbrauchern die feststehenden obligatorischen Kosten für Bettwäsche und Handtücher nicht in den Endpreis einzubeziehen, wenn dies geschieht, wie in Anlagenkonvolut ASt 1 ersichtlich:
Seite 13:
„Extrakosten
Bettwäsche / Handtücher pro Set
12,00 (Euro)"
Seite 39
Kosten vor Ort in N..
Ganzjährig
Handtücher / Bettwäsche
20,00 pro Set'
Seite 56
Zusatzkosten
Bettwäsche / Handtücher pro Set
19,00'
Seite 67
„Bettwäsche / Handtücher pro Set
18,00"
Seite 69
„Zusatzleistungen zahlbar vor Ort in N..
Bettwäsche / Handtücher pro Set
150,00"
Seite 72
„Bettwäsche / Handtücher
14,00 pro Set"
Seite 74
„Bettwäsche / Handtücher pro Set
13,00"
Seite 76
„Bettwäsche / Handtücher pro Set
16,00"
Seite 95
„Bettwäsche / Handtücher pro Set
18,00"
2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Zusammenhang mit der Werbung für Reisen, Ferienwohnungen und Booten gegenüber Verbrauchern die variablen Kosten für Elektrizität ohne den verbrauchsabhängigen Arbeits- bzw. Mengenpreis in der nach § 3 S. 2 PAngV vorgegebenen Form anzugeben, wenn dies geschieht, wie in Anlage ASt 2 ersichtlich:
„Strom, Heizung, Wasser nach Verbrauch“
3. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in Reiseprospekten im Zusammenhang mit der Werbung für Reisen, Ferienwohnungen und Booten gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klausel/n zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die Klausel/n zu berufen, wenn dies geschieht, wie in Anlage ASt 3 ersichtlich:
„Vorbehaltlich Änderungen.“
„Änderungen Vorbehalten. “
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin % und die Antragstellerin % nach einem Streitwert in Höhe von € 25.000,--.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Angabe über den Reisepreis in einem Katalog ist grundsätzlich fehlerhaft und geeignet, den Verbraucher zu täuschen, wenn in ihm nicht alle Preisbestandteile enthalten sind, die der Verbraucher zu entrichten hat. Insoweit sind in einem Katalog für Ferienhäuser nicht nur die Wochenpreise für das jeweilige Haus, sondern auch die jeweiligen Setpreise für Handtücher/ Bettwäsche anzugeben. Daraus ist der Endpreis zu bilden.(Rn.5) Das gleiche gilt für die Angaben hinsichtlich des Strom-, Heizung- und Wasserverbrauch. Auch diese Kosten sind in den Endpreis einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie an einen Dritten zu zahlen sind.(Rn.8) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, v e r b o t e n, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in Reiseprospekten im Zusammenhang mit der Werbung für Reisen, Ferienwohnungen und Booten gegenüber Verbrauchern die feststehenden obligatorischen Kosten für Bettwäsche und Handtücher nicht in den Endpreis einzubeziehen, wenn dies geschieht, wie in Anlagenkonvolut ASt 1 ersichtlich: Seite 13: „Extrakosten Bettwäsche / Handtücher pro Set 12,00 (Euro)" Seite 39 Kosten vor Ort in N.. Ganzjährig Handtücher / Bettwäsche 20,00 pro Set' Seite 56 Zusatzkosten Bettwäsche / Handtücher pro Set 19,00' Seite 67 „Bettwäsche / Handtücher pro Set 18,00" Seite 69 „Zusatzleistungen zahlbar vor Ort in N.. Bettwäsche / Handtücher pro Set 150,00" Seite 72 „Bettwäsche / Handtücher 14,00 pro Set" Seite 74 „Bettwäsche / Handtücher pro Set 13,00" Seite 76 „Bettwäsche / Handtücher pro Set 16,00" Seite 95 „Bettwäsche / Handtücher pro Set 18,00" 2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Zusammenhang mit der Werbung für Reisen, Ferienwohnungen und Booten gegenüber Verbrauchern die variablen Kosten für Elektrizität ohne den verbrauchsabhängigen Arbeits- bzw. Mengenpreis in der nach § 3 S. 2 PAngV vorgegebenen Form anzugeben, wenn dies geschieht, wie in Anlage ASt 2 ersichtlich: „Strom, Heizung, Wasser nach Verbrauch“ 3. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in Reiseprospekten im Zusammenhang mit der Werbung für Reisen, Ferienwohnungen und Booten gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klausel/n zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die Klausel/n zu berufen, wenn dies geschieht, wie in Anlage ASt 3 ersichtlich: „Vorbehaltlich Änderungen.“ „Änderungen Vorbehalten. “ II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin % und die Antragstellerin % nach einem Streitwert in Höhe von € 25.000,--. Die Schutzschrift von Rechtsanwalt Dr. R.. vom 21. November 2014 hat bei der Entscheidung vorgelegen. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Hinweis des Gerichts nicht zurückgenommen hat, ist er begründet: Antrag zu I. 1.: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngVO zu. Denn die Antragsgegnerin gibt in ihrem Katalog, wie er der einstweiligen Verfügung in Auszügen beigefügt worden ist, nicht die gemäß PAngVO erforderlichen Endpreise an. Grundsätzlich ist es so, dass im Endpreis alle Preisbestandteile enthalten sein müssen, die der Kunde als Endpreis zu entrichten hat. Nach dem Regelungsgehalt der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (vgl. BGH I ZR 291/89, Rdnr. 16 - „Nebenkosten" mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend sind alle Preisbestandteile in die Endpreise einzurechnen, die vom Verbraucher zu entrichten sind. Dies sind bei der Antragsgegnerin in den beigefügten Anlagen nicht nur die Wochenpreise für die Ferienhäuser, sondern auch die jeweiligen Setpreise für Bettwäsche/Handtücher. Diese sind den Kosten für die Ferienhäuser hinzuzurechnen. Insoweit muss die Antragsgegnerin zwingend die Endpreise einschließlich der Kosten für Bettwäsche/Handtücher angeben, da diese die Endpreise deutlich erhöhen. Angegeben werden muss in jedem Fall der Preis, der sich für die jeweilige Personen-/Bettenanzahl ergibt, mit der das Ferienhaus belegt werden kann. Möchte die Antragsgegnerin das nicht, muss sie Staffelpreise bilden, also Endpreise für die jeweils das Ferienhaus nutzende Personenanzahl. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift anführt, dass die Kosten für Bettwäsche und Handtücher nicht von dem Leistungsangebot umfasst würden, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Der angesprochene Verkehr versteht das Angebot so, dass die Kosten für Bettwäsche und Handtücher zwingend zu zahlen sind; eine ausdrückliche Freistellung - die nach Auffassung der Kammer erforderlich wäre - erfolgt gerade nicht. Sollte die Antragsgegnerin tatsächlich keine Kosten für die Bettwäsche und Handtücher berechnen, wenn der Kunde dies nicht wünscht, ist die Preiswerbung zumindest unklar und verstößt damit gegen § 1 Abs. 6 PAngVO. Antrag zu I. 2.: Das streitgegenständliche Angebot verstößt im Hinblick auf die Angaben „Strom Heizung, Wasser nach Verbrauch" ebenfalls gegen die Regelungen §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngVO. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Anbieterin einer einheitlichen Reiseleistung auftritt. Dementsprechend muss die Antragsgegnerin auch einen auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt bezogenen Endpreis angeben. Etwas anderes gilt auch nicht, weil die verbrauchsabhängigen Nebenkosten an einen Dritten zu zahlen sind (vgl. BGH, aaO., Rdnr. 16). Denn entscheidend ist allein die Sicht des Verbrauchers. Aus seiner Sicht handelt es sich um ein einheitliches Leistungsangebot der Antragsgegnerin. Dementsprechend muss die Antragsgegnerin zumindest angeben, welche Kosten abhängig vom Verbrauch anfallen. Denn ansonsten hat der Kunde keine Möglichkeit, den Endpreis zu kalkulieren; dies verstößt erneut gegen das Gebot der Preisklarheit in § 1 Abs. 6 PAngVO. Antrag zu I. 3.: Der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten Leistungsänderungsvorbehalte folgt aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 BGB, 651 a BGB. Sollte es sich um Leistungsänderungsvorbehalte handeln - was nicht eindeutig und klar und verständlich ist und damit schon gegen § 307 BGB verstößt - sind diese nicht mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Sollte es sich um Preisänderungsvorbehalte handeln, verstoßen diese gegen § 651 a BGB, da derartige Vorbehalte nur unter Berücksichtigung der Regelung in § 651 a Abs. 4 BGB zulässig sind. Die Änderungsvorbehalte, die Antragsgegnerin verwendet, gehen aber deutlich über den durch § 651 a BGB gezogenen Rahmen hinaus.