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Urteil

315 O 232/14

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1209.315O232.14.0A
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Leitsätze
1. Suggeriert die Beklagte, die auf ihrer Internetseite auch Flüge mit der Fluggesellschaft der Klägerin zur Buchung anbietet, mit der Verwendung der für die klagende Fluggesellschaft geschützten Gemeinschaftswortmarke angesprochenen Verkehrskreisen, sie sei selbst das klagende Unternehmen, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu.(Rn.10) 2. Gleiches gilt aufgrund der Verwendung der Wortmarke als Subdomain für die Bewerbung der Dienstleistungen der Beklagten, die eine - tatsächlich nicht bestehende - wirtschaftliche Beziehung bzw. Verbundenheit mit der Klägerin suggeriert .(Rn.11)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer (Direktor), untersagt, im geschäftlichen Verkehr 1. in einer Internetsuchmaschine die Schlüsselwörter „ R." oder „ r." in einer oder für eine Werbeanzeige betreffend das Buchen von Flügen der Klägerin auf dem Internetportal www.e..de zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn bei einer gezielten Suche mit dem Schlüsselwort „ R." oder „ r." auf einer Internetsuchmaschine dies wie folgt betreffend die Werbeanzeigen der Beklagten geschieht: 2. die Bezeichnung „ R." als Subdomainangabe „ R.. e..de" im Zusammenhang mit dem Anbieten und Bewerben von Flugbuchungen betreffend das Internetportal www. e..de zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über 1. den Vertriebsweg der Handlungen unter Ziffer I. betreffend sämtliche Werbeanzeigen; insbesondere Angaben zu machen über die vollständigen Namen und zustellungsfähigen Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Dienstleister, insbesondere über Internetsuchmaschinen, Affiliates, soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter sowie sonstige Online-Medien betreffend die Werbeanzeigen, über die Anzahl der ausgelieferten und geschalteten Werbeanzeigen; und zwar alles Vorstehende insgesamt auch durch Vorlage sämtlicher Belege, insbesondere durch Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen; 2. Art und Umfang der Handlungen unter Ziffer I. betreffend die Werbeanzeigen; und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Werbeperformance-Indikatoren ergeben, insbesondere die mit und/ oder aufgrund der Werbeanzeigen erzielten Umsätze und Gewinne sowie angefallenen Kosten, aufgelistet nach Kostenfaktoren, insbesondere Kosten für das Schalten der Werbeanzeigen, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Internetsuchmaschinen, Affiliates, sozialen Netzwerken und sonstigen Online-Medien, Auflagen- bzw. Klickzahl, Anzahl der Einblendungen der Werbeanzeigen und die damit verbundene Klickrate (Click-Through-Rate, CTR), Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet; und zwar alles Vorstehende insgesamt auch durch Vorlage sämtlicher Belege, insbesondere durch Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.039,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.März 2014 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VII. Die Einspruchsfrist wird auf einen Monat festgesetzt. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 200.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Suggeriert die Beklagte, die auf ihrer Internetseite auch Flüge mit der Fluggesellschaft der Klägerin zur Buchung anbietet, mit der Verwendung der für die klagende Fluggesellschaft geschützten Gemeinschaftswortmarke angesprochenen Verkehrskreisen, sie sei selbst das klagende Unternehmen, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu.(Rn.10) 2. Gleiches gilt aufgrund der Verwendung der Wortmarke als Subdomain für die Bewerbung der Dienstleistungen der Beklagten, die eine - tatsächlich nicht bestehende - wirtschaftliche Beziehung bzw. Verbundenheit mit der Klägerin suggeriert .(Rn.11) I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer (Direktor), untersagt, im geschäftlichen Verkehr 1. in einer Internetsuchmaschine die Schlüsselwörter „ R." oder „ r." in einer oder für eine Werbeanzeige betreffend das Buchen von Flügen der Klägerin auf dem Internetportal www.e..de zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn bei einer gezielten Suche mit dem Schlüsselwort „ R." oder „ r." auf einer Internetsuchmaschine dies wie folgt betreffend die Werbeanzeigen der Beklagten geschieht: 2. die Bezeichnung „ R." als Subdomainangabe „ R.. e..de" im Zusammenhang mit dem Anbieten und Bewerben von Flugbuchungen betreffend das Internetportal www. e..de zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über 1. den Vertriebsweg der Handlungen unter Ziffer I. betreffend sämtliche Werbeanzeigen; insbesondere Angaben zu machen über die vollständigen Namen und zustellungsfähigen Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Dienstleister, insbesondere über Internetsuchmaschinen, Affiliates, soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter sowie sonstige Online-Medien betreffend die Werbeanzeigen, über die Anzahl der ausgelieferten und geschalteten Werbeanzeigen; und zwar alles Vorstehende insgesamt auch durch Vorlage sämtlicher Belege, insbesondere durch Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen; 2. Art und Umfang der Handlungen unter Ziffer I. betreffend die Werbeanzeigen; und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Werbeperformance-Indikatoren ergeben, insbesondere die mit und/ oder aufgrund der Werbeanzeigen erzielten Umsätze und Gewinne sowie angefallenen Kosten, aufgelistet nach Kostenfaktoren, insbesondere Kosten für das Schalten der Werbeanzeigen, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Internetsuchmaschinen, Affiliates, sozialen Netzwerken und sonstigen Online-Medien, Auflagen- bzw. Klickzahl, Anzahl der Einblendungen der Werbeanzeigen und die damit verbundene Klickrate (Click-Through-Rate, CTR), Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet; und zwar alles Vorstehende insgesamt auch durch Vorlage sämtlicher Belege, insbesondere durch Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.039,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.März 2014 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VII. Die Einspruchsfrist wird auf einen Monat festgesetzt. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 200.000,-- festgesetzt. I. 1. Die Klägerin trägt vor, sie sei eine der bekanntesten europäischen Fluggesellschaften; sie biete Linienflüge im sog. Low-Fare-Segment (Billigsegment) an, und zwar insbesondere über ihr Online-Portal www. r..com. Sie sei Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „ R.", eingetragen unter der Registernummer 0. unter anderem in der Klasse 39 für „Dienstleistungen einer Fluggesellschaft (Transport), Veranstaltung von Reisen, Reiseagentur- und Reisebürodienstleistungen, Linienflüge und Charterflüge sowie Reservierung und Abfertigung für Reisen". Die Klägerin trägt weiter vor, sie benutze die Bezeichnung „ R." als Unternehmenskennzeichen zwecks Erbringung ihrer Dienstleistungen in Deutschland. Die Beklagte betreibt nach dem Vorbringen der Klägerin unter www. e..de ein Portal, über das Internetnutzer unter anderem Pauschalreisen sowie insbesondere Flüge, die von Dritten angeboten werden, suchen und buchen können. Nach dem Vorbringen der Klägerin bietet die Beklagte auf ihrer Webseite auch Flüge mit der Fluggesellschaft der Klägerin zur Buchung an. Dies geschehe jedoch gegen den ausdrücklichen Willen und gegen das ausdrückliche Verbot der Klägerin. Die Beklagte beziehe die Daten für ihr Buchungsangebot betreffend die Klägerin eigenmächtig von der Webseite der Klägerin mittels der Technik des sog. „Screen Scraping". Die Beklagte erhebe Aufpreise auf die Flugtickets der Klägerin für die von ihr angebotenen Buchungen. Der Gesamtpreis für Flüge mit der Fluggesellschaft der Klägerin sei hierdurch erheblich teurer als bei einer vergleichbaren Buchung über die Webseite der Klägerin. Die Beklagte habe betreffend ihr Internetportal www. e..de bei den deutschen Internetsuchmaschinen „Yahoo! Deutschland" und „Bing" die aus dem Tenor ersichtlichen Werbeanzeigen geschaltet. Die Beklagte verwende die Bezeichnung „ R." innerhalb der Werbeanzeige als Bestandteil der sog. Subdomain und im Rahmen eines Link, der direkt zu ihrer eigenen Webseite führe. Die Klägerin habe die Beklagte vorprozessual abgemahnt mit einem Schreiben vom 4. März 2014 (Anlage K 10). Das Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Die Klägerin beantragt. wie erkannt. 2. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage ist der Beklagten im Wege internationaler Rechtshilfe am 23. September 2014 zugestellt worden, und zwar mit der Aufforderung, binnen der gesetzten Frist von vier Wochen mitzuteilen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Da die Beklagte eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, kann das Gericht gemäß § 331 Absatz 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen. 3. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 125 e, 140 MarkenG. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Artikel 5 Nummer 3 EuGVVO, die örtliche Zuständigkeit aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beklagte hat die von der Klägerin als rechtsverletzend beanstandeten Handlungen auch im Gerichtsstand des Landgerichts Hamburg begangen, denn die Webseite der Beklagten war auch bestimmungsgemäß in Hamburg aufrufbar. 4. Dem Klagbegehren ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV zu entsprechen. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin ist gemäß § 330 Absatz 1 ZPO als zugestanden anzunehmen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung „ R." bzw. „ r." als Schlüsselwort zwecks Schaltung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen wegen der Verletzung ihrer Gemeinschaftswortmarke zu. Mit der Verwendung der für die Klägerin geschützten Wortmarke suggeriert die Beklagte den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch Mitglieder der Kammer gehören, sie selbst sei „ R.". Dem Klagebegehren ist auch gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV stattzugeben, soweit die Beklagte die Bezeichnung „ R." als Subdomain verwendet. Die Beklagte verwendet die Bezeichnung wie aus der Anlage K 9 ersichtlich für die Bewerbung ihrer Dienstleistungen und suggeriert damit zumindest eine wirtschaftliche Beziehung bzw. Verbundenheit mit der Klägerin, die tatsächlich - nach dem Vorbringen der Klägerin - nicht besteht. 5. a) Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Art. 14, 101 GMV i.V.m. § 242 BGB sowie gemäß § 19 i.V.m. § 125 b Nr. 2 MarkenG zu. b) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 125 b Nr. 2 MarkenG zu. c) Der Klägerin steht auch gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 125 b Nr. 2 MarkenG der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von € 3.039,50 zu. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 2 Zivilprozessordnung. III. Nach § 338 ZPO steht der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, gegen das Urteil der Einspruch zu. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 ZPO). Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift eines zugelassenen Rechtsanwaltes bei dem Landgericht Hamburg eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf § 340 ZPO verwiesen.