Urteil
315 O 87/10
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0127.315O87.10.0A
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil es an einer Patentverletzungshandlung i.S.v. § 9 PatG fehlt. 1. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner Berufungsentscheidung im vorangegangenen Verfügungsverfahren im Einzelnen ausgeführt, warum angesichts des streitgegenständlichen Sachverhaltes von einer Patentverletzung nicht auszugehen ist (die Hervorhebung von Aussagen mittels „Fettdruck“ stammt von der Kammer): „3. Die hier streitgegenständlichen Wasserkocher sind […] nach Artikel 79 des Zollkodex – VO (EWG) Nr. 2. des Rates – von Drittlandsware zur Gemeinschaftsware geworden und damit dergestalt auf den gemeinsamen Markt eingeführt worden, dass der Importeur außerhalb jeglicher Zollkontrolle nach Belieben über sie verfügen kann. So kann er sie, wenn er die Einfuhrumsatzsteuer zahlt, auch in Deutschland weiterveräußern. Entsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 18.10.05 in der Rechtssache C-405/03 - Class International/Colgate Palmolive - ausgeführt, dass in Abgrenzung zu dem externen Versand- oder Zolllagerverfahren nach Art. 37 Abs. 2 des Zollkodex die Verbringung von Markenware aus Drittländern in die Gemeinschaft im Wege des Zollverfahrens des zollrechtlich freien Verkehrs zur Folge habe, dass die ursprünglich gegebene Nichtgemeinschaftsware nach Art. 79 Abs. 2 des Zollkodex zollrechtlich den Status einer Gemeinschaftsware erhalte (Tz. 36 und 37). Damit handelt es sich zugleich um Waren „im freien Verkehr eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 24 EG. Diese Norm setzt neben der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten ebenso wie Art. 79 Abs. 2 des Zollkodex nur noch voraus, dass auch die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. Das ist hier der Fall, denn die Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zu den Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung; es handelt sich vielmehr um eine nationale Steuer, die an ein steuerbares Umsatzgeschäft im Inland anknüpft. Der Begriff der „Einfuhrabgaben“ ist in Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex abschließend dahin definiert, dass es sich um Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie um Abschöpfungen handelt. Die Wasserkocher, die ehemals Nichtgemeinschaftswaren waren, sind also durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art 24 EG und § 79 Abs. 2 Zollkodex zu Gemeinschaftswaren geworden, denn die Einfuhrmodalitäten sind erfüllt, die Zölle erhoben und handelspolitischen Maßnahmen unterliegen solche Produkte offenbar nicht. 4. Die zoll- und patentrechtlichen Sichtweisen verlaufen aber nicht parallel, was sich u.a. darin zeigt, dass etwa Freihäfen zollrechtlich als Ausland, patenrechtlich aber als Inland angesehen werden. Das Einführen von geschützten Erzeugnissen wird von der deutschen Rechtsprechung nur dann als unerlaubte Benutzungshandlung eines Patents angesehen, wenn dies zu dem Zwecke geschieht, es in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen (vgl. nur: Benkard-Scharen, Patentgesetz, 10.Aufl./ 2006, Rz. 44 und 45 zu § 9 PatG). Für die Verwirklichung der Verletzungshandlung „Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens“ gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG reicht die gewerbsmäßige Einfuhr für sich genommen nicht aus (die bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene andere Auffassung wurde mit dem Urteil des BGH vom 24.3.1987 – X ZR 20/86 – ausdrücklich aufgegeben, Juris Rz. 21 bis 24, Rundfunkübertragungssystem). Schon aus diesem Grunde kann auch die noch unter der vormals geltenden Doktrin zum PatG 1968 ergangene Entscheidung des Senats vom 25.4.1985 (GRUR 1985, 923 – Imidazol) nicht mehr zu Grunde gelegt werden, wenn man denn nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ohnehin davon ausgehen muss, dass die Ware eingeführt wurde, um sie von hier aus zum Verkauf anzubieten. Insoweit heißt es in dem Antrag nämlich, dass es dem Schuldner untersagt werden solle, eingeführte Arzneimittel mit einem unter Patenschutz stehenden Wirkstoff aus der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf anzubieten. In jenem Fall hätte damit die Tathandlung des Anbietens in Deutschland stattgefunden. 5. In der deutschen Rechtsprechung zum Patentgesetz gibt es also - wie Cordes es ausdrückt („Die Grenzbeschlagnahme in Patensachen“, GRUR 2007, 483) - eine Durchfuhr im engeren Sinne (S. 486), die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ware im Inland nicht Gegenstand eines Verkaufsgeschäfts geworden ist, sondern sie im Ausland an- und verkauft wird und durch die Bundesrepublik von einem Drittland in ein anderes Drittland nur transportiert wird (siehe dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Benkard-Scharen, Rz 45 zu § 9 PatG). Bei solchen reinen Durchfuhrfällen wird im Inland eine patentverletzende Handlung nicht begangen. Eine Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens liegt vielmehr nur dann vor, wenn die eingeführte Ware im Inland zum Gegenstand eines wirtschaftlichen Verkehrsgeschäfts werden soll oder es während der Durchfuhr tatsächlich wird (siehe nochmals: Benkard/Scharen a.a.O., Rz 44 und 45 zu § 9 PatG). Diese Sichtweise wird u. a. von Cordes damit kritisiert, dass auch bei der Durchfuhr von Waren im engeren Sinne latent die Gefahr bestehe, dass die Ware entgegen der ursprünglichen Absicht doch in Deutschland in den Verkehr gebracht werde und sich weiter ein Wertungswiderspruch daraus ergebe, dass zwar einerseits die Zollbehörden zu einer Grenzbeschlagnahme verpflichtet wären, materiell-rechtlich andererseits aber eine Schutzrechtsverletzung gar nicht vorläge (Cordes a.a.O., 486). Auf das letztgenannte Argument lässt sich mit Scharen (im Benkard a.a.O., Rz 45) erwidern, dass die VO (EG) Nr. 1383/2003 (Nachfolgerin der VO (EG) Nr. 3295/94) ausweislich ihres Art.2 Abs. 1 lit c) unter „Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen“ solche Waren versteht, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, ein Patent nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verletzen (Benkard/Scharen a.a.O.). Die latente Gefahr, dass der Importeur seine Absichten ändert, besteht immer, bedeutet aber wohl noch nicht, dass eine ernsthafte Begehungsgefahr besteht, also eine solche, die die Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen schon rechtfertigen kann. Der Senat will all dies nicht vertiefen, da eine Entscheidung in einem Verfügungsverfahren nicht der Ort sein kann, in Abweichung von den bisherigen höchst- und obergerichtlichen Grundsätzen neue Wege in der Rechtsprechung zu beschreiten. 6. Der deutschen Rechtsprechung in Patenverletzungssachen entsprechende Maximen gelten im Übrigen auch für das europäische Markenrecht. So hat der EuGH für die Durchfuhr markenverletzender Ware, allerdings in so genannten Nichterhebungsverfahren und zwar für das externe Versandverfahren in den Entscheidungen in der Rechtssache C-405/03 (Urteil vom 18.10.05 - Class International/Colgate Palmolive) und in der Rechtssache C-281/05 (Urteil vom 9.11.2006 - Montex Holdings Ltd/Diesel SpA) ausgesprochen, dass Verbotstatbestände der Markenrechtsrichtlinie nur ausgelöst würden, wenn die Ware Gegenstand der Handlung eines Dritten werde, die notwendig das Inverkehrbringen in dem Durchfuhrmitgliedsland bedeute. Zwar setzt das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr i. S. von Art 24 EG voraus (Tz. 35 der Entscheidung Class International), womit aber noch nicht gesagt ist, dass eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr schon ein Inverkehrbringen im Sinne sonderschutzrechtlicher Bestimmungen in dem Mitgliedstaat ist, in dem die Ware rein tatsächlich zuerst eintrifft. 7. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin infolge der Zollanmeldung zur Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr die freie Verfügungsgewalt über die Ware erlangt hat und mit ihr im Inland nach Belieben verfahren kann, bedeutet hier noch keine Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringen in Deutschland. Denn durch den zugleich gestellten Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und nach den Frachtpapieren ist die Ware überwiegend wahrscheinlich zur sofortigen Weiterbeförderung nach P. bestimmt, also zur Durchfuhr durch Deutschland, ohne dass hier noch ein Veräußerungsgeschäft getätigt werden müsste. Die Anmeldung in dem Erhebungsverfahren, anstatt in einem Nichterhebungsverfahren vermag hier für sich keine Begehungsgefahr für ein Inverkehrbringen in Deutschland zu begründen, denn die dazu von der Antragsgegnerin gegebene Erklärung, dass die großen Seeschiffe aus C. eben nur die großen Seehäfen im Westen anlaufen, wo man die Zollformalitäten an der EU-Außengrenze habe erledigen wollen, erscheint jedenfalls nicht unplausibel. Indizien für die Begründung ernsthafter Begehungsgefahr für eine Patentverletzung sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Ware ist auf der Außenverpackung für den p. Markt aufgemacht, wenngleich auf den Seitenfeldern u. a. auch Produktbezeichnungen in deutscher Sprache aufgeführt sind, die CE-Kennzeichnung beruht auf europäischen Normen und allein der Umstand, dass in der vielsprachigen Gebrauchsanleitung auch ein deutscher Text enthalten ist, trägt nicht den Schluss darauf, dass die Ware kurzer Hand unter Nachentrichtung der Einfuhrumsatzsteuer, wovon die Antragstellerin nichts mitbekäme, auf den deutschen Markt umgeleitet werden soll. Der Senat hat sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass hier der künftige Absatz der Ware in Deutschland ernsthaft zu besorgen ist.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer für das vorliegende Verfahren vollumfänglich zu Eigen. Auch nach den Maßstäben eines Hauptsacheverfahrens fehlt es – wobei es hier auf überwiegende Wahrscheinlichkeiten nicht ankommt – an den erforderlichen Indizien, die auf Seiten der Beklagten für ein Inverkehrbringen bzw. die Absicht des Inverkehrbringens sprechen würden. Im Anschluss an die überzeugenden Darlegungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass es – da zoll- und patentrechtliche Prüfung nicht zwingend parallel verlaufen müssen – in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH für die Frage der Patentverletzung darauf ankommt, ob hinreichende Indizien ein Inverkehrbringen bzw. die Absicht des Inverkehrbringens im Inland nahe legen. Der EuGH hat sich in der Entscheidung Montex/Diesel nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen das Stadium einer nur abstrakten Gefahr eines unbefugten Inverkehrbringens der Waren verlassen und eine Schutzrechtsverletzung im (angeblichen) Durchfuhrland im Einzelfall doch begründet sein könnte. Bei ergänzender Heranziehung der Schlussanträge des Generalanwaltes Maduro zum Fall Montex/Diesel erschließt sich, dass eine Durchfuhr „an sich“ schutzrechtsverletzender Ware dann als Verletzungsakt angesehen werden kann, wenn der „begründete Verdacht“ besteht, dass die Waren im Schutzland in den Verkehr gebracht werden sollen. Hierfür könnten Indizien ausreichen (s. die Schlussanträge, Tz. 28, 32 ff., abrufbar etwa unter www.eur-lex.europa.eu). Dass und warum es im vorliegenden Fall an validen, verdachtsbegründenden Umständen fehlt, hat das Oberlandesgericht, wie gesagt, dargelegt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Fällen ergangen ist, in denen sich die Waren im „externen Versandverfahren“ befanden. Das rechtfertigt im vorliegenden Verfahren indessen keine abweichende Entscheidung. Zwar mögen die drohenden Sanktionen bei der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen – also die zollrechtliche „Aufsicht“ über die Waren – im externen Versandverfahren ein Argument sein, das prinzipiell gegen ein Inverkehrbringen in Deutschland spricht. Die Beklagte hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Inverkehrbringen der Waren in Deutschland entgegen ihrer Anmeldung zur Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG gleichfalls steuer(-straf-) rechtliche Sanktionen nach sich ziehen müsste, zumal eine Änderung des zollrechtlichen Verfahren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Anlage CC 10) nur unter engen Voraussetzungen und keinesfalls kurzfristig möglich ist. Ohnehin spricht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des zollrechtlichen Verfahrens nicht entscheidend für eine abweichende Behandlung des vorliegenden Falles von Fällen des „externen Versandverfahrens“. In der EuGH-Entscheidung Class International ist festgehalten, dass die Möglichkeit solcher nachträglichen Änderungen auch in Fällen des externen Versandverfahrens besteht (Rs. C-405/03 unter Tz 42). 2. Nach Auffassung der Kammer ist auch nicht deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, weil die Waren Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts in Deutschland geworden wären („Inverkehrbringen“). Für ein „Inverkehrbringen“ bedarf es einer Veräußerungshandlung des Veräußerers. Die bloße Erwerbshandlung des Erwerbers genügt für ein Inverkehrbringen nicht. Das Inverkehrbringen ist sodann im kaufmännischen Sinn zu verstehen: Verkehr ist „Handelsverkehr“, der Umsatz und Veräußerungsgeschäfte zum Gegenstand hat (zum Vorstehenden vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn 44 m.w.Nachw.). An einer solchen Teilnahme der Waren am „allgemeinen“ Handelsverkehr von Deutschland aus fehlt es: Die Beklagte war unstreitig Käuferin der streitgegenständlichen Waren, wie sich auch aus den vorgelegten Rechnungen ergibt (Anlage CC 6 /B 5), die auf die Beklagte lauten. Die Beklagte hat sodann vorgetragen, es sei „von Anfang an [...] beabsichtigt [gewesen], diese, in C. hergestellten und eingekauften Wasserkocher, direkt nach P. zu verkaufen“. Die Kammer hat im Verfahren keine detaillierten Kenntnisse über das schuldrechtliche Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Mutter gewonnen. Ob hier ein Vertragsverhältnis bestanden hat und welcher Natur es war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die Kammer zugrunde legt, dass die Beklagte von Deutschland aus mit ihrer Mutter einen Kaufvertrag über die Wasserkocher eingegangen ist, würde darin kein „Inverkehrbringen“ der Waren in Deutschland liegen. Formal würde sich der Vorgang wie ein üblicher „Exportfall“ darstellen (Einkauf von Ware durch die inländische Beklagte im Ausland und Weiterveräußerung in das p. Ausland; Lieferung der Ware in das Inland mit dem Ziel der umgehenden Verbringung in das Ausland – dazu Benkard, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn 44 ff.). Die Rechtsprechung geht jedoch mit Recht davon aus, dass eine Veräußerung von Ware innerhalb eines Konzernverbunds nicht als „In-Verkehr-Bringen“ angesehen werden kann (vgl. OLG Hamburg GRUR 1985, 921 – Imidazol; im Anschluss hieran Brandi-Dohrn, GRUR-Int 1997, 122). Der Konzern der Beklagten hätte es ohne Weiteres in der Hand gehabt, statt der Beklagten die Muttergesellschaft selbst die Waren erwerben zu lassen und die Waren auf diese Weise ohne Patentverletzung über Deutschland nach P. liefern zu lassen. Ebenso hätte die Beklagte die Ware – ohne Patentverletzung – in C. bestellen und an die Endbestimmungsgesellschaft in P. liefern lassen können, ohne deutsches Hoheitsgebiet zu berühren. Die Modalitäten solcher konzerninterner Verschiebungen von Waren können patentrechtlich keine Auswirkungen haben. Sie stellen sich als rein betriebsinterne Vorgänge innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit dar. Aus Sicht der Kammer ist dabei weder nach der Beteiligungsquote der Mutter an der Tochter, noch danach zu differenzieren, ob die Beklagte die Wasserkocher zum „Selbstkostenpreis“ an die Mutter weiteveräußert hat oder ob sie bei dem (hier unterstellten) Verkauf Gewinn gemacht hat. Selbst wenn man eine deutlich geringere Beteiligungsquote als 100% und das Anfallen eines Veräußerungsgewinns unterstellen würde: Es bliebe dabei, dass der Konzern sich als wirtschaftliche Einheit präsentiert, innerhalb dessen Vermögensverschiebungen aus den unterschiedlichsten Gesichtspunkten wünschenswert sein können. Eine Teilnahme am üblichen Handelsverkehr liegt darin nicht. 3. Auf der Frage der Verwirklichung der Merkmale des Klagpatentes kam es deshalb nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach vorangegangenem Verfügungsverfahren mit der Hauptsacheklage auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt einer Patentverletzung in Anspruch. Sie macht darüber hinaus Ansprüche auf Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatzfeststellung geltend. Die Klägerin stellt Steuereinheiten und elektrische Verbinder für Wasserkessel und andere wassererhitzende Apparaturen her. Sie ist Inhaberin des europäischen Patentes E., dessen nationalisierter deutscher Teil („Klagpatent“) das Az. D. trägt. Auf Anlagen CC 16 (DPMA-Registerauszug) und CC 17 (Kopie der Übersetzung der europäischen Patentschrift E.) wird verwiesen. Das Klagpatent betrifft einen elektrischen Verbinder in einem oder für ein schnurloses elektrisches Gerät und nimmt die Priorität einer Anmeldung in G. vom 17. September 1990 in Anspruch. Patentanspruch 1 lautet: Elektrischer Verbinder in oder für ein schnurloses elektrisches Gerät, umfassend einen männlichen Stiftverbinder und einen weiblichen Buchsenverbinder, wobei der männliche Stiftverbinder einen Anschlussstift (10) umfasst, welcher wenigstens in seinem kontaktbildenden Bereich aus Kupfer gebildet ist, und der weibliche Buchsenverbinder einen Buchsenkontakt (15) aufweist, um einen Kontakt mit dem Anschlussstift (10) herzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass der Buchsenkontakt ein auf einer Blattfeder (24) angebrachtes, kupferunterlegtes silberbelegtes Kontaktelement (26) umfasst, wobei die Anordnung derart ist, dass, während der Anschlussstift (10) in Kontakt mit dem Kontaktelement (26) gebracht wird, die Blattfeder (24) derart abgebogen wird, dass das Kontaktelement (26) entlang der Oberfläche des Anschlussstifts (10) bewegt wird. Gemäß Unteranspruch 7 wird weiter Schutz beansprucht wie folgt: Verbinder nach einem der vorhergehenden Ansprüche, worin der männliche Anschlussstift (10) mit einer dünnen Schicht aus Silber versehen ist, die sich wenigstens über den kontaktbildenden Bereich desselben erstreckt. Unteranspruch 4 (auf den die Klage nicht gestützt wird) lautet: Verbinder nach einem der vorhergehenden Ansprüche, worin das Kupfer industrie-reines Kupfer ist. Die Beklagte betreibt einen Großhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (s. Anlage CC 1 – Internetauftritt). Sie importiert u.a. Artikel der Fa. „o.“. Ihre Muttergesellschaft ist die E.- S. S. W., P.. Am 19.1.2009 setze das Hauptzollamt B. die Überlassung von 15.768 Wasserkocher (nämlich 7.536 Stück Wasserkocher Modell "o. f." und 8.232 Stück Wasserkocher "o. m.") auf der Grundlage von Art. 9 VO (EG) 1. aus. Auf Anlagenkonvolut CC 2 wird verwiesen. Fotografien der Wasserkocher liegen als Anlage CC 3 (a) und 3 (b) vor, die Kocher selbst sind als Anlagen CC 4 (a) und 4 (b) eingereicht worden. Die Beschriftung der Umverpackung und die Betriebsanleitung (Anlagen CC 5 (a) und CC 5 (b)) sind teilweise in deutscher Sprache gehalten. Auf der Packung ist das CE-Kennzeichen zu erkennen. Die Wasserkocher stammen aus C.. Rechnungen der N., die auf die Beklagte lauten und die als Bestimmungsziel („to:“) „G. P.“ aufführen, liegen als Anlage CC 6 und B 5 vor. Das nämliche Ziel ergibt sich auch aus den „Bills of lading“, Anlagen B 4 und B 6. In der Zollanmeldung der Beklagten heißt es: „Bestimmungsbundesland: Für das Ausland bestim[mt]“ und „Weiter per Schiff auf T2L nach P.“. Versender der Waren war eine N. G. E. A. Co. Ltd.. Als Anmelderin der Ware war die Beklagte aufgeführt. Als Empfängerin war die Muttergesellschaft der Beklagten in P., die E.- S. S. W., ausgewiesen. Auf Anlagenkonvolut CC 2 wird verwiesen. Die Kocher sollten sich nach den Frachtpapieren – Anlage CC 7 – auf der Durchfuhr nach P. befinden. Die Lieferung ist auf den Papieren als „T2L“-Lieferung ausgewiesen, womit der Gemeinschaftscharakter der Ware bezeichnet ist. Die Wasserkocher wurden von der Beklagten zur Überführung in den freien Warenverkehr in der EU angemeldet, wie sich aus der Zoll-Registrierungsnummern ergibt (Kennzeichnung „ATC“). Ausweislich dieser Nummer waren die Kocher von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG befreit (vgl. Anlage CC 8). Das bedeutet, dass die Ware nach der Abfertigung nicht mehr unter zollamtlichem Regime stand (insbes.: keine Verplombung). Im vorangegangenen Verfügungsverfahren hat die Kammer den Verfügungsbeschluss vom 18.2.2009 - folgenden Inhaltes I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,) verboten, elektrische Verbinder in oder für ein schnurloses elektrisches Gerät, umfassend einen männlichen Stiftverbinder und einen weiblichen Buchsenverbinder, wobei der männliche Stiftverbinder einen Anschlussstift umfasst, welcher wenigstens in seinem kontaktbildenden Bereich aus Kupfer gebildet ist, und der weibliche Buchsenverbinder einen Buchsenkontakt aufweist, um einen Kontakt mit dem Anschlussstift herzustellen, im Geltungsbereich des deutschen Patentes D. herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, soweit der Buchsenkontakt dieser elektrischen Verbinder umfasst: ein auf einer Blattfeder angebrachtes, kupferunterlegtes, silberbelegtes Kontaktelement, wobei die Anordnung derart ist, dass, während der Anschlussstift in Kontakt mit dem Kontaktelement gebracht wird, die Blattfeder derart abgebogen wird, dass das Kontaktelement entlang der Oberfläche des Anschlussstifts bewegt wird, (Anspruch 1) insbesondere, wenn der männliche Anschlussstift mit einer dünnen Schicht aus Silber versehen ist, die sich wenigstens über den kontaktbildenden Bereich über denselben erstreckt (Unteranspruch 7). II. Der Antragsgegnerin wird aufgeben, der Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu I. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe des Namens und der Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. III. Die Aussetzung der Überlassung von Wasserkochern mit den Bezeichnungen "o. f." und "o. m.", welche vom Hauptzollamt B.-Zollamt B. unter dem dortigen Aktenzeichen S. (Zollanmeldungen: A. und A.) verfügt wurde, wird bestätigt. – durch Urteil bestätigt (vgl. Anlage CC 15). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben (vgl. Anlage CC 13). Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagpatent sei – entgegen der rechtlichen Bewertung des Oberlandesgerichts im Verfügungsverfahren – verletzt: Die Beklagte habe die Wasserkocher i.S.v. § 9 PatG in Deutschland in den Verkehr gebracht bzw. sie nach Deutschland eingeführt zum Zwecke des Inverkehrbringens. Beim Inverkehrbringen bzw. bei der Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens gehe es letztlich um einen Gefährdungstatbestand. Daher sei ein Inverkehrbringen jedes Verhalten, das auf die Teilnahme der Waren am Wirtschaftsverkehr ziele. Davon sei hier auszugehen: Durch die Anmeldung der Waren zum freien Warenverkehr sei die Ware in die freie Verfügungsgewalt der Beklagten übergegangen. Das unterscheide den vorliegenden Fall von solchen Fallgestaltungen, in denen die Einfuhr und anschließende Durchfuhr im Rahmen des sog. „externen Versandverfahrens“, also unter Zollverschluss, erfolge. Im Übrigen ergebe sich schon im Umkehrschluss zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als „Inverkehrbringen“ anzusehen sei (vgl. insbes. EuGH Rs. C-405/03 – Class International, Tz 44). Die Entscheidung Montex/Diesel ändere hieran nichts. Zudem sprächen Indizien für ein Inverkehrbringen bzw. eine Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens in Deutschland: - die Beklagte habe das externe Versandverfahren, obwohl möglich, gerade nicht gewählt - die Beklagte werbe damit, „o.“-Artikel auch in Deutschland anbieten zu wollen - die Umverpackung und Gebrauchsanleitung enthielten bereits deutschsprachige Texte; zudem bestehe die Möglichkeit eines Umverpackens - die Beklagte sei als Anmelderin der Waren ausgewiesen - die beantragte Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer spreche nicht gegen ein (beabsichtigtes) Inverkehrbringen; die Steuerfreiheit könne nachträglich entfallen, insbesondere durch nachträgliche Änderung des gewählten zollrechtlichen Verfahrens nach Überlassung der Ware. Eine Patentverletzung liege sodann auch noch im von der Beklagten so vorgetragenen Weiterverkauf der Waren nach P.. Die angegriffenen Wasserkocher erfüllten sodann alle Merkmale des Klagpatentes wortlautgemäß, jedenfalls aber äquivalent. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, elektrische Verbinder in oder für ein schnurloses elektrisches Gerät, umfassend einen männlichen Stiftverbinder und einen weiblichen Buchsenverbinder, wobei der männliche Stiftverbinder einen Anschlussstift umfasst, welcher wenigstens in seinem kontaktbildenden Bereich aus Kupfer gebildet ist, und der weibliche Buchsenverbinder einen Buchsenkontakt aufweist, um einen Kontakt mit dem Anschlussstift herzustellen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit der Buchsenkontakt dieser elektrischen Verbinder umfasst: ein auf einer Blattfeder angebrachtes, kupferunterlegtes, silberbelegtes Kontaktelement, wobei die Anordnung derart ist, dass, während der Anschlussstift in Kontakt mit dem Kontaktelement gebracht wird, die Blattfeder derart abgebogen wird, dass das Kontaktelement entlang der Oberfläche des Anschlussstifts bewegt wird, (Anspruch 1) insbesondere wenn er männliche Anschlussstift mit einer dünnen Schicht aus Silber versehen ist, die sich wenigstens über den kontaktbildenden Bereich über denselben erstreckt (Unteranspruch 7); 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Januar 1997 begangen hat und zwar unter Angabe (a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, (b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, (c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, (d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, (e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gehstehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzsichenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Januar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. auch Die Beklagte beantragt, Klagabweisung. Sie trägt vor, es fehle an einer Patentbenutzungshandlung für Deutschland. Die Waren seien von vornherein ausschließlich für P. bestimmt gewesen. Die bloße Durchfuhr durch Deutschland bedeute kein „Inverkehrbringen“ in Deutschland. Dass von einer solchen Durchfuhr tatsächlich auszugehen sei, belegten - das gewählte Zollverfahren (mit der Folge, dass die Waren unverzüglich weiterzuverbringen waren) - die Nichtentrichtung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer - die Aufmachung und Beschriftung der Waren (die Kartons der Wasserkocher seien nur in P. beschriftet, mit dem Emblem des p. Entsorgungssystems versehen und einer p. Hotlinenummer versehen; die deutschsprachigen Textbestandteile seien der Intention geschuldet, einen weltläufigen, internationalen Eindruck beim Verbraucher zu erwecken; das CE-Kennzeichen weise nur auf die Konformität mit EU-Richtlinien hin) - die Nichtanmeldung zu einem deutschen Entsorgungssystem Dass ein deutscher Zielhafen gewählt worden sei, hänge mit der Größe der anliefernden Schiffe zusammen, welche die Ostsee nicht passieren könnten. Im Übrigen verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht das Klagpatent. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien, die Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2010.