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Urteil

315 O 541/08

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0121.315O541.08.0A
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Leitsätze
1. Die Wiedergabe eines fremden Zeichens, zu dem Zweck, auf eigene Dienstleistungen hinzuweisen, wie z.B. die Nennung eines bestimmten Fahrzeugmodells im Zusammenhang mit einem Tuningangebot, ist für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung ausreichend. Denn der enge und unlösbare Zusammenhang zwischen der angebotenen Dienstleistung und der Ware, auf die sie sich bezieht, führt dazu, dass das Zeichen als Herkunftshinweis für ebendiese Waren dient.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.39) 2. Der Verwendung des Zeichens steht auch nicht der Erschöpfungseinwand entgegen, da Produktveränderungen dann nicht mehr von der Erschöpfung gedeckt sind, soweit sie das Wesen der Ware verändern, d.h. ihre Eigenart und ihre charakteristischen Sacheigenschaften, berühren. Ein solcher Eingriff in die Herkunfts- und Garantiefunktion der kennzeichnenden Marke liegt vor, wenn die angebotenen äußerlich erkennbaren Tuningmaßnahmen das ursprüngliche Porsche-Design in seinem Gesamteindruck sowie die Aerodynamik-Eigenschaften des Fahrzeuges in erheblichem Maße verändern.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) 3. Die Zeichenrechte eines Markeninhabers sind dann nicht verletzt, wenn ein Dritter die noch mit der Originalmarke gekennzeichnete Ware substantiell verändert, er diese Veränderung aber durch Aufbringen der eigenen Marke kenntlich macht. Eine solche Rückausnahme von § 24 MarkenG kommt aber bereits dann nicht in Betracht, wenn das dem Originalzeichen gegenübergestellte eigene Kennzeichen des Dritten nicht auf der beworbenen Ware selbst angebracht wird, sondern dieser den "Techart-Zusatz" lediglich in der Werbung verwendet und somit die Verantwortlichkeit der Zeicheninhaber nicht hinreichend klar und eindeutig abgegrenzt wird.(Rn.49) (Rn.55) (Rn.57)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1.1 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.2 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 996 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.3 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.4 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera S der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 997 911 Carrera S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.5 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera Cabriolet Tiptronic der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Carrera Cabrio Tiptronic S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.6 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera S der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Carrera S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.7 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayman S unter der Bezeichnung „Porsche Cayman S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.8 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayman unter der Bezeichnung „Porsche Cayman mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.9 von der Klägerin hergestellte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayman S unter der Bezeichnung „Porsche Cayman S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.10 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.11 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S Tiptronic S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.12 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S Tiptronic S mit Techart Magnum-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.13 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne Tiptronic S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.14 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.15 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo Tiptronic der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 997 Turbo Tiptronic S mit TECHART Umbau“ und/oder „Porsche 911 Turbo mit TECHART Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.16 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 996 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo“ und/oder „Porsche 996 911 Turbo“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.17 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo mit TECHART GTStreet R Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.18 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne Turbo unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne Turbo mit TECHART MAGNUM-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.19 von der Klägerin hergestellte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S Tiptronic S mit TECHART Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.20 von der Klägerin hergestellte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayenne V6 Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne V6 Tiptronic S mit TECHART Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum und unter Erzielung welcher Umsätze und Gewinne sie Handlungen der in Ziff. 1. beschriebenen Art begangen hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der in Ziff. 1. beschriebenen Art entstanden ist und entsteht. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer I. 1.1. bis I. 1. 20. jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 30.000. In Ziffer I. 2. ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 5.000, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. und beschließt: 1. Das Aktivrubrum wird dahin berichtigt, dass die Klägerin vertreten wird durch den Vorstand: M. M. (Vorsitzender), T. E., K. B., W. D., W. L. und L. M.. 2. Der Streitwert wird auf € 650.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiedergabe eines fremden Zeichens, zu dem Zweck, auf eigene Dienstleistungen hinzuweisen, wie z.B. die Nennung eines bestimmten Fahrzeugmodells im Zusammenhang mit einem Tuningangebot, ist für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung ausreichend. Denn der enge und unlösbare Zusammenhang zwischen der angebotenen Dienstleistung und der Ware, auf die sie sich bezieht, führt dazu, dass das Zeichen als Herkunftshinweis für ebendiese Waren dient.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.39) 2. Der Verwendung des Zeichens steht auch nicht der Erschöpfungseinwand entgegen, da Produktveränderungen dann nicht mehr von der Erschöpfung gedeckt sind, soweit sie das Wesen der Ware verändern, d.h. ihre Eigenart und ihre charakteristischen Sacheigenschaften, berühren. Ein solcher Eingriff in die Herkunfts- und Garantiefunktion der kennzeichnenden Marke liegt vor, wenn die angebotenen äußerlich erkennbaren Tuningmaßnahmen das ursprüngliche Porsche-Design in seinem Gesamteindruck sowie die Aerodynamik-Eigenschaften des Fahrzeuges in erheblichem Maße verändern.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) 3. Die Zeichenrechte eines Markeninhabers sind dann nicht verletzt, wenn ein Dritter die noch mit der Originalmarke gekennzeichnete Ware substantiell verändert, er diese Veränderung aber durch Aufbringen der eigenen Marke kenntlich macht. Eine solche Rückausnahme von § 24 MarkenG kommt aber bereits dann nicht in Betracht, wenn das dem Originalzeichen gegenübergestellte eigene Kennzeichen des Dritten nicht auf der beworbenen Ware selbst angebracht wird, sondern dieser den "Techart-Zusatz" lediglich in der Werbung verwendet und somit die Verantwortlichkeit der Zeicheninhaber nicht hinreichend klar und eindeutig abgegrenzt wird.(Rn.49) (Rn.55) (Rn.57) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1.1 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.2 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 996 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.3 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.4 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera S der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 997 911 Carrera S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.5 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera Cabriolet Tiptronic der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Carrera Cabrio Tiptronic S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.6 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Carrera S der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Carrera S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.7 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayman S unter der Bezeichnung „Porsche Cayman S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.8 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayman unter der Bezeichnung „Porsche Cayman mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.9 von der Klägerin hergestellte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayman S unter der Bezeichnung „Porsche Cayman S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.10 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.11 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S Tiptronic S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.12 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S Tiptronic S mit Techart Magnum-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.13 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne Tiptronic S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.14 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S mit Techart-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.15 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo Tiptronic der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 997 Turbo Tiptronic S mit TECHART Umbau“ und/oder „Porsche 911 Turbo mit TECHART Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.16 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 996 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo“ und/oder „Porsche 996 911 Turbo“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.17 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 997 unter der Bezeichnung „Porsche 911 Turbo mit TECHART GTStreet R Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.18 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche Cayenne Turbo unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne Turbo mit TECHART MAGNUM-Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.19 von der Klägerin hergestellte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayenne S Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne S Tiptronic S mit TECHART Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 1.20 von der Klägerin hergestellte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayenne V6 Tiptronic S unter der Bezeichnung „Porsche Cayenne V6 Tiptronic S mit TECHART Umbau“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch folgende Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist: 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum und unter Erzielung welcher Umsätze und Gewinne sie Handlungen der in Ziff. 1. beschriebenen Art begangen hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der in Ziff. 1. beschriebenen Art entstanden ist und entsteht. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer I. 1.1. bis I. 1. 20. jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 30.000. In Ziffer I. 2. ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 5.000, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. und beschließt: 1. Das Aktivrubrum wird dahin berichtigt, dass die Klägerin vertreten wird durch den Vorstand: M. M. (Vorsitzender), T. E., K. B., W. D., W. L. und L. M.. 2. Der Streitwert wird auf € 650.000 festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Unterlassungsansprüche Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen Identverletzung ihrer Marken zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 6 MarkenG). Die Markenrechte der Klägerin sind nicht erschöpft, § 24 MarkenG. Die Schrankenbestimmungen des § 23 MarkenG führen nicht dazu, dass die Beklagte die Marken der Klägerin in der streitgegenständlichen Art und Weise verwenden dürfte. Im Einzelnen: 1. a. Die Beklagte verwendet die Klagzeichen in ihrer Werbung markenmäßig, § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Eine markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Kennzeichnung der Ware in der Weise gebraucht wird, dass der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (s. nur BGH GRUR 1990, 678 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen). Der Begriff der markenmäßigen Verwendung ist weit auszulegen. Markenmäßig verwendet ist ein Zeichen insbesondere, wenn es im Rahmen einer Produktbezeichnung benutzt wird, weil hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktion der Marke eintritt, gegen die der Markeninhaber geschützt ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1162 - DAX; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 14 Rn 91). Völlig unzweifelhaft ist die markenmäßige Verwendung, soweit die Beklagte in einem Fall ein Fahrzeug mit den Worten „Porsche 911 Turbo“ beworben hat (Fahrzeug gem. Klagantrag zu I. 1. 16.; Anlagen K 22a bis K 22c). Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte die von ihr angebotenen Fahrzeuge in der Weise Porsche [Modellbezeichnung] mit Techart-[es folgt teilweise die Bezeichnung des Tuning-„Paketes‘]-Umbau. angeboten hat: Ausreichend für eine markenmäßige Verwendung ist bereits die Wiedergabe eines fremden Zeichens zu dem Zweck, auf eigene Dienstleistungen hinzuweisen (s. EuGH GRUR-Int 1999, 438 - BMW./. Deenik). Der enge und unlösbare Zusammenhang zwischen der angebotenen Dienstleistung und der Ware, auf die sie sich bezieht, führt dazu, dass das Zeichen als Herkunftshinweis für ebendiese Waren dient (s. auch EuGH GRUR 2007, 318, 319 - Opel). Hierüber geht die Beklagte im vorliegenden Fall noch hinaus. Sie bezeichnet die von ihr angebotenen Fahrzeuge selbst ausdrücklich als „Porsche [...] mit [...] Umbau und stellt die klägerischen Zeichen mithin nicht nur zur Charakterisierung ihrer eigenen Dienstleistungen heraus; sie identifiziert vielmehr das beworbene Fahrtzeug insgesamt dahin, dass es aus dem Hause der Klägerin stamme oder zumindest ursprünglich gestammt habe (was hier noch offen bleiben kann). Das ist ein Einsatz der Zeichen als Herkunftshinweis (s. allg. auch OLG Hamburg GRUR 2001, 749 zu markenmäßigen Verwendung von „STEINWAY (&SONS)“ innerhalb des Zeichens „PIANOVA based on STEINWAY (&SONS)“). b. Die Beklagte hat alle streitgegenständlichen Fahrzeuge im geschäftlichen Verkehr beworben bzw. angeboten, auch diejenigen Fahrzeuge, die sie im Kundenauftrag angeboten hat. 2. Die Beklagte kann sich für die Verwendung der Klagzeichen nicht mit Erfolg auf den Erschöpfungseinwand berufen. Sie hat zwar Fahrzeuge erworben bzw. bearbeitet, die von der Klägerin bzw. mit deren Zustimmung auf den Markt i.S.d. § 24 Abs. 1 MarkenG gelangt sind. Die Beklagte hat an sämtlichen streitgegenständlichen Fahrzeugen aber Veränderungen vorgenommen, die so erheblich sind, dass die Klägerin gem. § 24 Abs. 2 MarkenG nicht (mehr) gehindert ist, ihre Markenrechte zu verfolgen (dazu unter a.). Die Beklagte kann sich auch nicht auf in der Rechtsprechung herausgearbeitete Rückausnahmekonstellationen unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer die Herkunftsfunktion der Klagmarke ersichtlich einschränkenden Eigenmarke berufen (unter b.). a. Die Frage des Ausschlusses der Erschöpfung gem. § 24 Abs. 2 MarkenG ist anhand einer Interessenabwägung zu beantworten. Im Falle von Produktveränderungen durch Dritte ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Eingriff ein solches Gewicht gewonnen hat, dass die Interessen des Markeninhabers in hinreichend schwer wiegender Weise berührt sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 24 Rn 60 f.), um seinen Markenrechte zur Durchsetzung zu verhelfen. Entscheidend ist insoweit letztlich die Verkehrsauffassung. Produktveränderungen sind jedenfalls dann nicht mehr von der Erschöpfung gedeckt, wenn sie das „Wesen“ der Ware verändern, d.h. ihre Eigenart, ihre charakteristischen Sacheigenschaften, berühren. Von einem solchen Eingriff in das „Wesen“ der klägerischen Fahrzeuge - und damit (unbeschadet der Ausführungen unter b.) in die Herkunfts-, vor allem aber die Garantiefunktion der kennzeichnenden Marke - ist hier nach Auffassung der Kammer bezüglich aller streitgegenständlichen Fahrzeuge ohne Weiteres auszugehen. Die Beklagte nimmt an den klägerischen Fahrzeugen keineswegs, wie von ihr vertreten, nur „kosmetische“ Eingriffe vor: Bereits die von der Beklagten angebotenen äußerlich erkennbaren Tuningmaßnahmen verändern das ursprüngliche Porsche-Design in seinem Gesamteindruck sowie die Aerodynamik-Eigenschaften des Fahrzeugs in erheblichem Maße. Das gilt namentlich für die recht auffälligen Spoiler, Seitenschweller, Auspuffanlagen bzw. -endrohre oder Kotflügelverbreiterungen und Tieferlegungen, die die Beklagte verbaut. Kaufentscheidend für hochwertige- und hochpreisige Sportfahrzeuge wie diejenigen der Klägerin ist zu einem erheblichen Teil auch das Design. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin deshalb ein beachtliches Interesse daran hat, sich von einem abweichenden, vermeintlich sportlicheren, je nach Auge des Betrachters aber auch als eher unpassend empfindbaren Design zu distanzieren. Das gilt umso mehr, als die Veränderungen der Beklagten sich unstreitig auf die Aerodynamik der Fahrzeuge und mithin die Fahreigenschaften auswirken. Erst recht im vorstehenden Sinne „wesentlich“ sind die Veränderungen der Beklagten an Fahrwerk, Federung, Bremsanlage und/oder Motorkraft der Fahrzeuge. Hier geht es um im Sinne des Wortes lebenswichtige Funktionen des Fahrzeugs. Dementsprechend stehen vitale Interessen der Klägerin als Markeninhaberin auf dem Spiel. Die Klägerin riskiert, insbesondere im Falle negativer Auswirkungen, mit diesen elementaren Veränderungen in Verbindung gebracht zu werden (Garantiefunktion der Marke). An der Wesentlichkeit der Eingriffe ändert insbesondere nichts, dass die Veränderungen, die die Beklagte vornimmt, möglicherweise die Qualität der klägerischen Fahrzeuge nicht negativ beeinflussen mögen (s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 24 Rn 59 m.w.N.). Ebenso wenig ist von Belang, dass die Klägerin ihrerseits Tuningpakete anbietet, was in ihrem Belieben steht. Ohne Belang für die Prüfung des § 24 Abs. 2 MarkenG ist schließlich, inwieweit die einzelnen Veränderungen „tuning-typische“ sind. Denn das sagt allein etwas über die Üblichkeit und Verbreitung dieser Änderungen im Markt aus, nichts aber darüber, in welcher Tiefe die Rechte des Markeninhabers durch die Änderungen tangiert sind. Da kein einziges der streitgegenständlichen Fahrzeuge auch nur in die Nähe zu lediglich „unwesentlichen“ Änderungen der ursprünglichen Fahrzeuge kommt, verzichtet die Kammer auf eine „Einzelfallanalyse“ der angebotenen Porsche. b. aa. Der Einwand der Beklagten, die interessierten Verkehrskreise seien daran gewöhnt, zwischen dem Hersteller eines Fahrzeugs (und dessen Zeichen) und Tuningunternehmen korrekt zu unterscheiden, d.h. zwischen „Grundfahrzeug“ und Tuningumbauten zu trennen, die Markenrechte der Klägerin als Hersteller des Grundfahrzeugs würden mithin durch die streitgegenständliche Werbung nicht berührt, greift nach Auffassung der Kammer nicht durch. Die Beklagten weisen mit Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung mitunter angenommen hat, dass die Zeichenrechte eines Markeninhabers dann nicht verletzt sind, wenn ein Dritter zwar die noch mit der Originalmarke gekennzeichnete Ware substanziell verändert hat (so dass Erschöpfung ausscheidet), er diese Veränderung aber durch Aufbringen der eigenen Marke kenntlich gemacht habe. Um eine solche „Rückausnahme von § 24 Abs. 2 MarkenG (der BGH verortet diesen Fall wohl bei § 23 MarkenG) geht es indessen im vorliegenden Fall nicht: bb. (1) In der Entscheidung „SodaStream“ (GRUR 2005, 162) hat der BGH den Erschöpfungseinwand der dortigen Beklagten als vermeintlicher Markenverletzerin unter folgenden Gegebenheiten für durchgreifend erachtet: Die Markeninhaberin produzierte und vertrieb CO2-Besprudelungsgeräte zur Aufbereitung von Leitungswasser. Am Ventil der entsprechenden Gasflaschen war das klägerische Zeichen „SodaStream“ eingebracht. Die dortige Beklagte bot - wie auch die Klägerin - die Wiederbefüllung der Flaschen mit Gas an. Sie ersetzte dabei das Originaletikett der Flaschen durch ein eigenes, am Ventil von Flaschen aus der Produktion der Klägerin blieb allerdings der eingeschlagene Schriftzug „SodaStream“ sichtbar. In dieser Konstellation hat der BGH argumentiert, die herkunftshinweisende Funktion einer Marke könne unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht werde, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt sei (unter Verweis auf BGH GRUR 1998, 697 - VENUS MULTI). So verhalte es sich im Streitfall. Dadurch, dass die Beklagte das neue, auf sie hinweisende Etikett angebracht habe, werde die von der Klagemarke ausgehende Wirkung relativiert. Das neue Etikett weise ersichtlich auf dasjenige Unternehmen hin, das den Zylinder mit CO2-Gas gefüllt habe. Damit beschränke sich die herkunftshinweisende Funktion des ursprünglichen Zeichens auf das Behältnis. (2) In die gleiche Richtung geht die Entscheidung „Wiederaufarbeitung von Fahrzeugkomponenten (BGH GRUR 2005, 705). Dort ging es um ein Unternehmen, das gebrauchte Nutzfahrzeugteile verschiedener Hersteller aus dem Bereich der Fahrwerk- und Bremssteuerung wiederaufarbeitete, d.h. komplett zerlegte, reinigte, Verschleiß- und defekte Einzelteile ersetzte, Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuerte etc.. Die ins Metall der Fahrzeugteile eingeprägte Klagemarke verblieb auf den Metallkörpern. Die Beklagte brachte an den von ihr wiederaufgearbeiteten Teilen Blechschilder an, die ihr Kennzeichen sowie die Daten des betreffenden Geräts trugen. Auch hier hat der BGH angenommen, dass die Herkunftsfunktion der noch erkennbaren - nicht erschöpften - Originalmarke im Ergebnis nicht tangiert sei. Werde auf der umgebauten Ware der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für das umgebaute Gerät benutzte eigene Marke gegenübergestellt und werde insoweit auf den Umbau hingewiesen (wofür ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich sei), so werde dem Verkehr deutlich gemacht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen sei, nämlich zur Kennzeichnung des Geräts in seinem Ursprungszustand. Durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung des umgebauten Geräts sei es der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisses ansehe. (3) Aus der Reihe dieser Entscheidungen lässt sich zuletzt noch auf das ältere Urteil „VENUS MULTI“ verweisen (abgedruckt z.B. in NJW-RR 1998, 1418 - Anlage B 17; zur Entscheidung s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 Rn 149). Dort hat der BGH entschieden, dass es markenrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Hersteller ein markenmäßig geschütztes Produkt umbaut, mit einer eigenen Marke versieht und sich sodann in der Werbung auf die Marke des Ursprungsprodukts bezieht. Im konkreten Fall lautete die Bezugnahme: „Umbau des Spielgeräts VENUS MULTI der Firma [es folgt der Handelsname der dortigen Klägerin] in das Punktespielgerät „Fruit-Point“ durch die Firma [es folgt der Handelsname der dortigen Beklagten]“ (4) Die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidungen sind nach Auffassung der Kammer auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Die Beklagte kann sich auf diese Rechtsprechung möglicherweise schon deshalb nicht stützen, weil sie das dem Originalzeichen gegenübergestellte eigene Kennzeichen, soweit ersichtlich, nicht auf der beworbenen Ware selbst anbringt, sondern den „Techart-Zusatz“ lediglich in der Werbung verwendet (zu dem Erfordernis des Anbringens auf der Ware selbst s. BGH GRUR 1996, 271 - gefärbte Jeans). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die vom BGH aufgestellten Grundsätzen auch dann noch anwendbar sind, wenn ersichtlich Ziel der Produktveränderung nicht - wie z.B. bei der Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten - ist, einen dem Original wieder angenäherten Zustand zu erreichen, sondern es um eine „Weiterentwicklung“ des Produktes geht. Diese Fragen können letztlich offen bleiben. Denn der von den Beklagten gewählte Zusatz „mit Techart-Umbau“ ist jedenfalls inhaltlich nicht hinreichend eindeutig (s. zu diesem Erfordernis insbes. BGH GRUR 1996, 271 - gefärbte Jeans). Er grenzt die Verantwortlichkeiten der beteiligten Zeicheninhaber nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend klar und eindeutig, und zwar die Klägerin „entlastend“, ab. Die Beklagte übernimmt mit ihrer Bezeichnung (Porsche ... mit Umbau) eben nicht die vollständige Verantwortung für das von ihr angebotene Gesamtprodukt in der aktuellen Form. Der Hinweis der Beklagten ordnet die Verantwortung für das veränderte Produkt vielmehr der Klägerin zu. Der angesprochene Verkehr wird angesichts der Voranstellung von „Porsche“ (vor dem Zusatz mit ...-UmbaW) davon ausgehen, dass der betreffende Wagen zumindest in seinen wesentlichen, die Qualitätserwartung des Verkehrs an einen Porsche erfüllenden Bestandteilen so erhalten geblieben ist, dass die Anführung (und Voranstellung!) der Marke der Klägerin gerechtfertigt ist (zu diesem Aspekt s. OLG Hamburg GRUR 2001, 749 - Pianova based on Steinway, dort für weniger einschneidende nachgeordnete Anführung der fremden Marke „Steinway&Sons“). Insbesondere stellt die Beklagte ihr Zeichen nicht etwa gleichberechtigt neben dasjenige der Klägerin sondern relativiert ihren Einfluss („Porsche mit...“). Das räumt die Beklagte im Grunde ein, wenn sie betont, dass „auch ein getunter Porsche ein Porsche“ bleibe. In der Tat wird der angesprochene Verkehr die Werbung der Beklagten genau in diesem Sinne verstehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch mag es auch richtig sein, dass ein getunter Porsche noch als Porsche bezeichnet werden kann. Auch die KFZ- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs mag weiter die Klägerin als Hersteller ausweisen dürfen (oder müssen), wie die Beklagte ebenfalls betont hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin es markenrechtlich hinnehmen muss, dass die Beklagte von ihr modifizierte Fahrzeuge als „Porsche“ bewirbt. Die Gegenauffassung der Beklagten überzeugt die Kammer dementsprechend nicht. Insbesondere verfängt der Hinweis der Beklagten auf vermeintliche Kennzeichnungsgewohnheiten und spezifischen Kenntnisse der interessierten Kreise nicht. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Werbung nicht ausschließlich oder ganz überwiegend an Tuning-Interessierte. Sie stellt die Fahrzeuge in einem allgemein zugänglichen KFZ-Portal ein, das nicht etwa auf Tuning-Fahrzeuge spezialisiert ist. Innerhalb dieses Portals sind die Angebote der Beklagten unter der Rubrik „Porsche“ zu finden. Adressaten dieser (wie der weiteren im nämlichen Portal zu findenden Angebote) sind demnach mindestens Käufer, die sich für Fahrzeuge der Klägerin interessieren. Tatsächlich ist der angesprochene Verkehrskreis nach Auffassung der Kammer sogar noch weiter zu ziehen: Wer sich für ein Fahrzeug aus dem Hause der Klägerin interessiert, wird vielfach zugleich an entsprechenden (Sport-)Fahrzeugen von Wettbewerbern der Klägerin interessiert sein. Auch und gerade gilt dies, wenn die Beklagte im Internet wirbt. Das Aufsuchen der Angebote ist angesichts des Mediums mit einem minimalen Aufwand verbunden. Die Portale laden insoweit ein, sich Überblick über eine breite Palette von Angeboten von Sportwagenherstellern zu verschaffen. Legt man - wie die Kammer meint: zutreffender weise - diesen weiteren Verkehrskreise zugrunde, ist von Kennzeichnungsgewohnheiten und hieraus folgenden ausreichenden Vorkenntnissen über die Besonderheiten der Tuningszene nicht auszugehen: Es ist aus Sicht der Kammer durchaus zweifelhaft, dass die angesprochenen Kreise zwischen Fahrzeugherstellern und „freien Tuningunternehmen“ zu unterscheiden wissen. Tatsächlich dürfte aus Sicht des Verkehrs ein enger wirtschaftlicher Kontakt (wie es ihn offenbar auch zwischen den Parteien einmal gegeben hat) eher nahe liegen. Die eingereichten Anlagen belegen auch nicht etwa das Gegenteil. Vielmehr lässt sich ihnen z.B. zum Tuning-Unternehmen „Alpina“ entnehmen (s. Anlage B 9 auf S. 42) „Alpina baut die etwas anderen BWM: Die Allgäuer besetzen in Absprache mit dem Werk [gemeint ist offenbar BWM] gezielt frei bleibende Nischen“. Sodann zeigen die eingereichten Unterlagen auch höchst unterschiedliche Kennzeichnungsformen (z.B. „Gemballa-Porsche“, „Porsche 911 ... speedart“, „Lorinser C-Klasse“ usw.), die im einen oder anderen Fall den Anforderungen an eine hinreichend klare Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Unternehmen sogar gerecht werden mögen. Die in Artikeln der Fachpresse oder privaten Verkaufsanzeigen verwendeten Kennzeichnungsformen entziehen sich ohnehin markenrechtlicher Beurteilung. Festzuhalten bleibt im Übrigen: Sollte es die von der Beklagten angenommenen Vorkenntnisse geben und sollte der Verkehr grundsätzlich erwarten, dass ein Tuningunternehmen letztlich die Verantwortung für das modifizierte Gesamtprodukt übernehme, so würde die Beklagte durch ihre Kennzeichnungsform solche Erwartungen konterkarieren. Der Hinweis der Beklagten „verschleiert1 den Umfang bzw. die Bedeutung der vorgenommenen Maßnahmen aus den dargelegten Gründen gerade, indem er das Gesamtfahrzeug eben doch als „Porsche“ ausweist. Das ist zu beanstanden. Auch dass die streitgegenständliche Werbung jeweils die Fahrzeuge näher charakterisiert und dabei erkennen lässt, welche Maßnahmen an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommen worden sein müssen, ändert nichts. Zunächst wird nicht jeder Interessierte überhaupt Näheres zu den technischen Einzelheiten des Fahrzeugs lesen, vielmehr werden erhebliche Teile lediglich die streitgegenständlichen „Überschriften“ der Angebote wahrnehmen. Sodann ergibt sich aus den Anzeigen keine klare Unterscheidung von Basisausstattung und Tuningkomponenten. Und schließlich mag sich der Verkehr aufgrund der Angaben eine mehr oder weniger präzise Meinung über Umfang und Bedeutung der „Umbauten“ bilden. Entscheidend bleibt, dass die Beklagte mit ihrer Bezeichnung die Gesamt-Produktverantwortlichkeit, wie schon ausgeführt, weiter der Klägerin zuordnet. 3. Die Beklagten können sich auch im Übrigen nicht mit Erfolg auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. a. Dass die Beklagte mit den Klagmarken identische Zeichen zeichenmäßig verwendet hat (dazu oben unter 1. a.), steht der Anwendung von § 23 MarkenG nicht von vornherein entgegen. Entscheidend ist allein, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (s. BGH GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CD-fix; GRUR 2008, 798 - POST; GRUR 2009, 1162 - DAX; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 23 Rn 92). b. Die Kammer hat Zweifel, ob im vorliegenden Fall - im Gegensatz zu den zitierten Fällen - noch von einer Konstellation des § 23 Nr. 2 MarkenG auszugehen ist (dazu allg. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 Rn 149; § 23 Rn 56). Die Beklagten haben durch die Anführung der klägerischen Zeichen nämlich nicht lediglich klargestellt, auf welche Waren sich die von ihr, der Beklagten, angebotenen Dienstleistungen beziehen, in welchem „Rahmen“ sich die eigenen Dienstleistungen also bewegen. Sie bieten vielmehr die von ihr veränderten Fahrzeuge selbst an und bezeichnen sie als Porsche (mit Umbau). Wird aber ein Zeichen als Kennzeichnung des dem Zeichenverwender als Händler zuzurechnenden eigenen Angebots an Originalwaren verstanden, so liegt auch dann keine bloße Markennennung vor, wenn das Zeichen erkennbar nicht als eigenes, sondern als fremdes, z.B. des Herstellers dieser Waren, verwendet wird (s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 Rn 147; offener EuGH GRUR 2007, 318, 320 (Nr. 42 - 43) - Adam Opel/Autec). Es geht mithin aus Sicht der Kammer um den - von § 23 Nr. 2 MarkenG nicht mehr erfassten - Fall, dass für die Bezeichnung der angebotenen Ware selbst ein Zeichen verwendet wird, ohne dass dieses Zeichen einen irgendwie beschreibenden (dazu BGH GRUR 2008, 798 - POST) oder erkennbar auf eine fremde Marke bzw. die mit der fremden Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung bezugnehmenden (so wohl der Gesichtspunkt in BGH GRUR 2009, 1162 - DAX unter Nr. 53 ff.) Inhalt hätte. Angeboten wird vielmehr das Produkt als solches; beschreibend ist allein der Zusatz „mit Techart-... Umbau. c. Selbst wenn man aber § 23 Nr. 2 MarkenG für eröffnet halten und einen Verstoß der Beklagten gegen die „guten Sitten“ prüfen wollte, so würde diese Prüfung zulasten der Beklagten ausgehen: Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne der Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 I MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Rn 24 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Rn 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH GRUR 2005, 153 Rn 82 u. 84 - Anheuser Busch; BGH GRUR 2004, 947 - Gazoz), die Sache der nationalen Gerichte ist (EuGH GRUR 2005, 509 Rn 52 - Gillette). Ein Indiz für die Unlauterkeit wäre hier die zugleich beschreibende und kennzeichenmäßige Verwendung des verletzten Zeichens, weil eine etwaig beschreibende Verwendung (zu den Zweifeln der Kammer hieran s. die vorstehenden Ausführungen) hinter die kennzeichenmäßige Verwendung weitestgehend zurücktreten würde (s. dazu BGH GRUR 2002, 613 - Gerri/Kerry Spring; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 50 - Off Road). Wie bereits ausgeführt, weist die Zeichenverwendung der Beklagten das angebotene Produkt als „Porsche“ aus. Hierin eine „überwiegend beschreibende Verwendung der Marke mit Blick auf die Dienstleistungen der Beklagten (die als solche gar nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Angebote sind) zu sehen, liegt aus Sicht der Kammer jedenfalls eher fern. Im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers muss sich die Bezugnahme auf eine Marke sodann auf das Maß beschränken, das zur Benutzung des Bezugswerts erforderlich ist (s. BGH GRUR 2009, 1162 Rn 35 - DAX). Dieses Maß wäre im Streitfall überschritten. Wie aus den Ausführungen unter 2. ersichtlich, weist die Kennzeichnungsform „Porsche ... mit Techart...-Umbau“die Gesamtverantwortung für das Produkt der Klägerin zu, während tatsächlich die Beklagte dem umgebauten Fahrzeug das (markenrechtlich) wesentliche Gepräge gegeben hat. Die Beklagte verwendet also die fremde Marke (ergänzt um einen Zusatz) für das von ihr angebotene Produkt. Andere Kennzeichnungsformen, wie z.B. die auf der Homepage der Beklagten („Techart ... auf Basis von Porsche...') anzutreffende, bringen die Gewichtungen zutreffend zum Ausdruck, ohne dass die Interessen der Beklagten an der Verwendung des Zeichens Porsche in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wären. Die Interessen der Beklagten an einem möglichst effektiven Vertrieb ihrer Fahrzeuge haben dahinter zurückzutreten (vgl. im Übrigen BGH GRUR 2009, 1162 - DAX: Dort beschränkt sich die Interessenabwägung betreffend die Verwendung des Klagzeichens „DivDax“ innerhalb des angegriffenen Zeichens „Unlimited DivDax ® Indexzertifikat“ auf den Hinweis - Rn 62: „Die Benutzung des Zeichens DivDAX® als Bestandteil der angegriffenen Gesamtbezeichnung der Kl. verstößt auch gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG. Die Kl. handelt den berechtigten Interessen der Bekl. als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider, wenn sie das markenrechtlich geschützte Zeichen als Herkunftsbezeichnung ihres Wertpapiers verwendet“ Der Fall ist dem vorliegenden insoweit vergleichbar, als auch hier die Beklagte das fremde Zeichen zur Kennzeichnung des von ihr veränderten Gesamtprodukts für sich in Anspruch nimmt). Aus Sicht der Kammer spricht demgegenüber nicht durchschlagend für die Beklagte, dass sie derzeit gehindert sein mag, in einschlägigen Internet-Autoportalen gerade in der Rubrik Porsche zu „inserieren“. Zum einen stehen andere Verkaufswege als die angesprochenen Internetportale offen (z.B. über die eigene Homepage; über eine Mehrzahl einschlägiger Zeitschriften, wie sie im Prozess vorgelegt worden sind; über die für „verschiedene“ Hersteller vorgesehenen Rubriken). Zum anderen ist der Verkauf von getunten Fahrzeugen in eigenen Tuner-Rubriken offenbar auch in Internetportalen durchaus möglich, wie sich aus Anlage K 45 ergibt. Ebenso wenig ist zugunsten der Beklagten ausschlaggebend, in welchem Umfang es in Anzeigen und/oder Berichterstattungen in der Fachpresse oder bei anderen Anbietern von Fahrzeugen mehr oder weniger üblich sein mag, getunte Fahrzeuge in der Weise zum Verkauf anzubieten, wie es die Beklagte tut. Die Kammer vermag nicht zu überblicken, inwieweit die einzelnen Markeninhaber mit Tuningunternehmen vertraglich oder wirtschaftlich verbunden sind oder aus welchen Erwägungen sie auch ohne solche Verbindungen die Verwendung ihrer Zeichen dulden. Wenn die Klägerin ihrerseits hierzu nicht bereit ist und gegen eine markenrechtlich nicht zulässige Verwendung ihrer Zeichen vorgeht, so können die Beklagten dies nicht unter Hinweis auf vermeintliche Üblichkeiten andernorts aushebeln. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch nochmals daran, dass die Parteien eine Vielzahl markenrechtlich separat zu beurteilender Kennzeichnungsarten vorgetragen haben, so dass von einer einheitlichen Kennzeichnungsübung ohnehin nicht ausgegangen werden kann. 4. § 23 Nr. 3 MarkenG ist nicht anwendbar. Der Beklagte bewirbt ganze Fahrzeuge, nicht ihre Dienstleistungen in Bezug auf diese Fahrzeuge (s. zur Frage schon das Urteil der Kammer zum Az. 315 O 61/05). Die Beklagte leitet vor diesem Hintergrund zu Unrecht für sich günstige Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2005, 163 (Aluminiumräder) her. Nach dieser Entscheidung kann die Darstellung einer fremden Marke, auf die sich eigene Leistungen beziehen, notwendig sein, wenn der ästhetische Eindruck, auf den es für den Absatz der eigenen Leistungen in erster Linie ankomme, nur auf diese Weise vermittelt werden könne (in dieselbe Richtung OLG Köln, NJOZ 2008, 3518, s. Anlage B 6). Es handelt sich dann um einen Hinweis auf die Bestimmung und nicht auf die Herkunft der jeweiligen Dienstleistung bzw. Ware. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die Beklagte bewirbt von ihr umgebaute Fahrzeuge, nicht den Umbau der Fahrzeuge. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der weiteren von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München (NJOZ 2003, 984 - JE Design), in dem nach den Feststellungen des Gerichts für den angesprochenen Verkehr „kein Zweifel bestehen [konnte], dass ihm ... die von der Bekl. unter der Bezeichnung JE Design vertriebenen Zubehör- und Tuning-Teile zu den verschiedenen Modellen der Kl. vorgestellt werden“. Auch in diesem Fall waren Werbeunterlagen bzw. eine Preisliste angegriffen, die fremde Zeichen enthielten, während dem angesprochenen Verkehr im vorliegenden Fall ersichtlich Fahrzeuge in getuntem Zustand angeboten werden. Ebenso verhält es sich mit der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (Az 6 U 13/07 - Getunter Bentley - Anlage B 6). 5. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt (§ 21 MarkenG; 242 BGB). Die Klägerin kannte möglicherweise eine strukturell völlig unterschiedliche Werbung zur hier streitgegenständlichen: Ihr mag die Werbung „Techart... auf Basis von Porsche...“ der Beklagten seit Jahren bekannt sein. Dabei handelt es sich jedoch weder um eine identische noch um eine „kerngleiche“ Werbeform zur hier streitgegenständlichen. Diese Werbung verzichtet gerade auf die Voranstellung des Zeichens der Klägerin und ordnet die Produktverantwortung der Zeicheninhaberin von Techart, also der Beklagten, zu. Die Klägerin mag also diese Werbung geduldet haben. In Bezug auf die streitgegenständliche, andersartige Werbung könnte die Beklagte hieraus keine Abwehrrechte für sich herleiten. Auf weitere Fragen i.Z.m. dem Verwirkungseinwand, namentlich zur Frage des zeitlichen Rahmens der Duldung, ist deshalb nicht näher einzugehen. Den Vortrag der Beklagten, Anlass und Ziel des Verfahrens aus Sicht der Klägerin sei es, die Beklagte „mit allen Mitteln und Methoden ... vom Markt zu drängen“, um den Tuningmarkt bzgl. Porsches auf sich zu monopolisieren (s. insbes. Klagerwiderung, S. 2), versteht die Kammer nicht als weiteres Argument im Rahmen der Verwirkung, sondern als Erläuterung des wirtschaftlichen Hintergrunds des Rechtsstreits aus Sicht der Beklagten. Soweit die Beklagte den Einsatz der klägerischen Marken als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen die Beklagte rügt (SS v. 28.5.2009, S. 85), ist ihr entgegen zu halten, dass Marken genau diesen Zweck erfüllen dürfen und sollen. Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf die vermeintlich jahrelange Duldung „entsprechender“ Bezeichnungsformen durch die Klägerin (Schriftsatz vom 1.12.2009, S. 26 - Bl. 374 d.A.). Zunächst ist noch einmal darauf zu verweisen, dass die von den Parteien vorgelegten Unterlagen eine Vielzahl markenrechtlich nicht angreifbarer - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs verwendeter - Kennzeichnungsformen enthalten. Die Kennzeichnungsformen sind nur zu einem minimalen Anteil solche der hier streitgegenständlichen Art („Porsche ... mit Umbau “). Dass die Klägerin über einen erheblichen Zeitraum hinweg von der streitgegenständlichen Art der Kennzeichnung (seitens der Beklagten) Kenntnis gehabt haben und hiergegen nicht eingeschritten sein könnte, ist nicht ersichtlich geworden. II. Annexansprüche 1. Der Auskunftsanspruch rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB. Die Auskunftspflicht ist ein Teil des Schadensersatzanspruchs. Er steht zur Vorbereitung von bezifferten Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus Treu und Glauben zu und hat als Hilfsanspruch zur Vorbereitung von gegen den Auskunftspflichtigen selbst gerichteten Hauptansprüchen gewohnheitsrechtlichen Rang (s. etwa BGH GRUR 1994, 630 - Cartier Armreif; GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer I). Das erforderliche Verschulden der Beklagten ist ohne Weiteres zu bejahen. Die Beklagte hat mindestens fahrlässig gehandelt. 2. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung ist zulässig, weil ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Zum Feststellungsinteresse genügt zwar nicht eine entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 1990, 744 - Feuer, Eis und der Dynamit I; GRUR 2001,849 - Remailing-Angebot); andererseits ist ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich. Es braucht nur eine gewisse, nicht einmal hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH WRP 1990, 530 - caffalone; WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). Es genügt nach der Rechtsprechung sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (BGH GRUR 2001, 849 - Remailing-Angebot). Das ist hier angesichts des Angebotes und möglicherweise auch Inverkehrbringens von Fahrzeugen unter Zeichen der Klägerin ohne Weiteres der Fall. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 14 Abs. 6 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Durch die Verletzungshandlung der Beklagten ist der Klägerin schon deshalb möglicherweise ein Schaden entstanden, weil die Beklagte in das ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat (BGH WRP 1995, 393 - objektive Schadensberechnung) und die Klägerin insoweit Lizenz verlangen könnte (vgl. BGHZ 44, 342 - Meßmer Tee II). Auch insoweit ist ein Verschulden zu bejahen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt angeblicher Markenverletzungen auf Unterlassung in Anspruch und macht Annexansprüche geltend. Die Klägerin ist eine deutsche Sportwagenherstellerin. Sie bietet u.a. den Porsche 911 an, der, wie auch weitere Porsche-Modelle, in verschiedenen Modellvarianten angeboten wird. Das Fahrzeugangebot der Klägerin umfasst neben dem Porsche 911 u.a. den Mittelmotorsportwagen „Cayman“, den „Boxster“ sowie ein SUV mit der Bezeichnung „Cayenne“. Die Modelle der Klägerin sind sowohl mit Schaltgetriebe als auch mit einem speziellen Automatikgetriebe erhältlich, das die Bezeichnung „Tiptronic“ bzw. „Tiptronic S“ trägt. Bilder der verschiedenen Porschemodelle liegen als Anlage K 8b vor. Die Klägerin ist Inhaberin entsprechender Wortmarken, nämlich der Marken - „Porsche“ mit Priorität von 1952 (Anlage K 2) - „911“ (Anlage K 3) - „Carrera“ (Anlage K 4) - „Cayman“ (Anlage K 5) - „Cayenne“ (Anlage K 6). Jedes Porsche-Modell verfügt über ein eigenständiges geschmacksmustergeschütztes Design. Auf Anlagenkonvolut K 8 (Geschmacksmustereintragungen) wird verwiesen. Die Klägerin bietet u.a. auch durch sog. Tuningkomponenten - die insbesondere zur Leistungssteigerung der Fahrzeuge beitragen - modifizierte Fahrzeuge an und modifiziert Porsche-Fahrzeuge auf Wunsch auch nachträglich (Tuning). Die Beklagte wurde 1987 gegründet. Sie entwickelt und stellt her Komponenten für die nachträgliche Veredelung bzw. Modifizierung von Porsche-KFZ. Sie verfügt über ein internationales Vertriebssystem (s. Anlage K 14). Sie ist u.a. Inhaberin der deutschen Marke 399 27 456.1 „TechArt“, welche Schutz beansprucht für Kraftfahrzeuge (s. Anlage K 11). Die Beklagte bietet zum einen das nachträgliche Tuning von Fahrzeugen der Klägerin an, d.h. sie bietet Porsche-Besitzern die Möglichkeit, ihr Fahrzeug mit Tuning Komponenten der Beklagten wie z.B. Spoilern zu versehen. Auf die Tuning-Programme der Beklagten, Anlagen K 12a bis 12 f und Anlagenkonvolut K 13; K 25c; K 60A bis C; B 22, wird verwiesen. Zum anderen - und das ist Anlass des vorliegenden Rechtsstreits - verkauft die Beklagte Porsche-Fahrzeuge. Dabei handelt es sich einerseits um Porsche, an denen die Beklagte Tuning-Maßnahmen vorgenommen hat (nach Vortrag der Beklagten: ausschließlich Präsentations- und Firmenfahrzeuge), und andererseits um getunte Fahrzeuge, die die Beklagte im Kundenauftrag anbietet. Die Beklagte bietet diese Fahrzeuge im Internet an, und zwar, was den Angebotstext angeht, in unterschiedlicher Weise. Die unterschiedlichen Präsentationsformen lassen sich beispielhaft aus den folgenden „Überschriften“ von Angeboten der Beklagten ersehen: - „Porsche 911 Turbo“ - „Techart GTstreet auf Basis eines 911 Turbo der Baureihe 997“ - „Porsche 911 Turbo der Baureihe 997 mit Techart-Umbau“. Die Beklagte wirbt also teilweise unter Anführung (nur) von Zeichen der Klägerin, ohne unmittelbar vor- oder nachgestellte eigene Zeichen (1. Sp.st.). In anderen Angeboten wirbt die Beklagte unter Voranstellung eigener Zeichen und anschließender Bezugnahme auf die „Basis“ des getunten Fahrzeugs (2. Sp.str.). Schließlich wirbt die Beklagte z.T. unter Voranstellung der Bezeichnung des „Basisfahrzeugs“ und anschließender Anführung eigener Zeichen (3. Sp.str.). Kern des vorliegenden Rechtsstreits ist die Werbeform gem. dem dritten Spiegelstrich. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Angebote - auch der Bebilderung - wird auf Anlagen K 18, K 21a bis 21c, K 22a bis K 22c, K 25a bis f, K 26 a bis d, K 27 a bis c und K 28 a bis c verwiesen. Es handelt sich um Internetangebote, im Wesentlichen aus den Portalen www. a..de und www. m..de, wobei die Angebote innerhalb dieser Portale in der Rubrik „Porsche“ eingestellt waren. Neben der Rubrik „Porsche“ (und der weiteren gängigen Automarken) findet sich in diesen Portalen auch eine Rubrik für sonstige Hersteller (s. Anlagen K 44; B 39; B 50). Einzelne Tuningunternehmen verfügen innerhalb dieser Portale über eine eigene Rubrik (z.B. „Alpina“, Anlagenkonvolut K 45). Welche Tuningmaßnahmen die Beklagte an den Fahrzeugen vorgenommen hat, deren Angebote hier in Streit stehen, ergibt sich im Einzelnen aus Anlagen K 35, K 70 sowie auch aus dem Text der streitgegenständlichen Angebote. Im Übrigen wird ergänzend auf die Kataloge der Beklagten (Anlagen K 12a ff.) und weitere Unterlagen (K 30a bis e; K 36; K 38) verwiesen, die Beschreibungen der betreffenden Tuningmaßnahmen enthalten. Neben der Beklagten gibt es weitere Anbieter - u.a. Porsche-Autohändler-, die von der Beklagten umgebaute Fahrzeuge mit dem Hinweis auf Tuning-,Umbau-Maßnahmen bewerben. Von Tuningunternehmen sowie in Fachpublikationen und Verkaufsportalen werden getunte Fahrzeuge teilweise unter Voranstellung des Tuners und unmittelbar anschließender Bezugnahme auf den Hersteller genannt (z.B. „Techart Cayenne“, „Abt-Audi“, ,,AC Schnitzer-BMW“, „Brabus-Mercedes“, „Lorinser C-Klasse“). Anzutreffen sind auch Bezeichnungen nach Art von „Porsche 911 speedart“, „Mercedes SL 65 AMG“ oder „BMW ... AC-Schnitzer“, also unter Voranstellung des Ursprungsfahrzeugs und ergänzender Anführung des Tuningunternehmens. Verwendung findet schließlich auch die Bezeichnung des Tuners (z.B. „Gemballa [Modellbezeichnung des Tuners]“) mit dem Zusatz „based on Porsche ...“. Auf Anlagen B 3, 8, 9, 11, 24, 26, 29, 30, 33, 34, 45, 47, 48 und K 13, K 66, 68, 71, 72 wird Bezug genommen. Zum weiteren Hintergrund des Rechtsstreits: Zwischen den Parteien ist ein Verfahren beim LG Stuttgart anhängig. Dort nimmt die Beklagte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Kartellrechtsverstöße in Anspruch. Vor der Kammer hat das Verfahren zum Az. 315 O 61/05 zwischen den Parteien stattgefunden, das mit einer Abschlusserklärung der hiesigen Beklagten beendet worden ist (s. Anlagen K 33, K 34). Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte Zeichen der Klägerin markenmäßig verwende, ohne dass die Markenrechte der Klägerin erschöpft seien. An der Erschöpfung fehle es gem. § 24 Abs. 2 MarkenG, weil die Beklagte mit ihren Umbauten erheblich in die Eigenart der Porsche-Modelle eingreife. Dementsprechend müsse die Beklagte auf ihre Eingriffe eindeutig hinweisen, um die Vorstellung des Verkehrs zu beseitigen, die Ware sei auch noch in der veränderten Beschaffenheit der Klägerin zuzurechnen. Der Zusatz in der Werbung der Beklagten „mit Techart-Umbau reiche dafür aber nicht aus. Der Zusatz sei schon nicht, wie erforderlich, auf der Ware selbst angebracht. Außerdem beseitige er inhaltlich nicht die Herkunfts- und Garantiefunktion der klägerischen Marke, da er lediglich beschreibe, welcher Herkunft die Umbauten seien. Damit werde gerade verschleiert, dass die Umbauten so erheblich seien, dass (zumindest markenrechtlich) von einem „Porsche“ nicht mehr die Rede sein könne und es sich vielmehr nach den Veränderungen um Techart-Fahrzeuge handele - was die Beklagte denn auch andernorts immer wieder herausstelle. Die Beklagte könne und müsse also auf andere Kennzeichnungsweisen ausweichen. Dies sei ihr, anders als von ihr vorgetragen möglich, und zwar auch in den Portalen www. m..de und www. a..de durch Listung der Fahrzeuge dort unter den sonstigen Herstellern. Rechtlich komme es auf die Listungsmöglichkeiten oder -unmöglichkeiten in diesen Portalen ohnehin nicht an. Die Klägerin beantragt zuletzt - wobei sie die Klaganträge zu 1. und 11. nachträglich korrigiert und die Klaganträge zu 12. bis 20. im Wege der Klagerweiterung nachgeschoben hat -, wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie meint, Markenrechte der Klägerin nicht zu verletzen. Die Beklagte verwende Zeichen der Klägerin schon nicht markenmäßig, sondern beschreibend. Aus den Anzeigen werde klar, dass lediglich das Ursprungsfahrzeug im Zustand vor Veränderung durch die Beklagte ein „Porsche“ sei. Insoweit werde auf das Ursprungsfahrzeug und dessen Marke nur Bezug genommen. Zudem seien die Markenrechte der Klägerin erschöpft. Daran änderten die geringfügigen, tuningtypischen Veredelungen seitens der Beklagten, wie sie fast identisch auch von der Klägerin (i.R. von deren Tuningprogramm) angeboten würden, nichts. Zulässig sei die Nennung der jeweiligen Modellbezeichnung („Porsche“, „911“, „Cayenne“ etc.) auch und insbesondere gem. § 23 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. Bei der von ihr, der Beklagten, gewählten Bezeichnung „Porsche ... mit TechArt-Umbau" handele es sich um eine völlig branchenübliche Bezeichnung, die allseits in zutreffender Weise verstanden werde. Es sei in den tuning-interessierten Fachkreisen - bzw., so der Vortrag in der letzten mündlichen Verhandlung: auch genereller unter Sportfahrzeuginteressierten - bekannt, dass es vom Hersteller des (Grund-) Fahrzeugs zu unterscheidende Veredelungsfirmen gebe. Niemand werde solche Tuning-Unternehmen für den Fahrzeughersteller halten, niemand werde den Tuner mit dem Hersteller unternehmerisch in Verbindung bringen. Da es üblich sei, dass die - häufig auf bestimmte Hersteller spezialisierten - Tuner die veränderten Wagen unter Nennung des Original-Serienfahrzeugs und unter Zusatz des eigenen Kennzeichens nennten (z.B. „Gemballa-Porsche“; „Mercedes Benz SL 600 Brabus“), sei der erforderliche Abstand zum Hersteller gewährleistet: Jedem sei klar, dass es sich um ein Serienfahrzeug handele, das in bestimmtem Umfang mit einer Produktlinie des Tuners versehen, also verändert sei. Damit werde die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke des Herstellers nicht berührt. Das sei so auch in der Rechtsprechung in entsprechenden Fällen mehrfach herausgearbeitet worden (s. insbes. Anlagen B 6, B 13, B 14, B 16, B 17, B 18). Die anzustellende Interessenabwägung i.R.v. § 23 MarkenG könne, insbesondere mit Blick auf die Branchenüblichkeit, nur zugunsten der Beklagten ausgehen. Zu beachten sei, dass die Beklagte in den Portalen www. m..de und www. a..de wirtschaftlich darauf angewiesen sei, ihre Fahrzeuge unter Eingabe des Herstellers „Porsche“ zu listen. In der Rubrik der „sonstigen“ Hersteller seien nur mehr oder weniger abwegige Fahrzeuge zu finden. Dort gelistet, seien die Fahrzeuge der Beklagten quasi unverkäuflich. Die Ansprüche der Klägerin seien schließlich verwirkt, da sie seit dem Jahr 2000 von der Werbung der Beklagten - in der Präsentationsform „Techart... auf Basis von Porsche...“ und vergleichbaren Kennzeichnungen - Kenntnis habe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 24.6. und 22.12.2009.