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Urteil

415 HKO 97/22

LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1110.415HKO97.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach Vorlage der „Bestätigung der Abtretung“ hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten, sondern ausdrücklich vorgebracht, dass der Vortrag erstmals schlüssig erfolgt sei. Das Vorbringen ist nicht als verspätet zurückzuweisen. Eine Zurückweisung käme nur nach § 296 Abs. 2 ZPO in Betracht. Die Zulassung des neuen Vorbringens war jedoch nicht geeignet, die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern, sondern die Vorlage der „Bestätigung der Abtretung“ war im Gegenteil geeignet, die Erledigung zu beschleunigen. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 398 BGB. Die Beklagte ist durch die Zahlung der zum 1. Juni 2019 und zum 1. August 2010 erhöhten Strompreise nicht ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte hat wirksam von ihrem vertraglich vereinbarten Recht zu einer Erhöhung des Entgelts für die Stromlieferung Gebrauch gemacht. Wie das Vorbringen der Klägerin, sie wolle sich auf einen fehlenden Zugang der Preiserhöhungsschreiben vom 15. April 2019 (Anlage B 1) und vom 15. Juni 2020 (Anlage B 2) nicht berufen, prozessual zu bewerten ist, kann dahingestellt bleiben, da es nach dieser Erklärung in dem Streit zwischen den Parteien jedenfalls nur noch darum geht, ob die Preiserhöhungsschreiben der Beklagten zu einer Erhöhung des bis zum 31. Mai 2019 unstreitig wirksam vereinbarten Stromtarifs von 21,057 ct/kWh geführt haben. 1. Die Beklagte ist nach § 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Preisänderungen durch eine einseitige Leistungsbestimmung berechtigt. Hiervon hat sie gegenüber der Zedentin Gebrauch gemacht. § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch nicht gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders und/oder § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB wegen fehlender Transparenz der Klausel unwirksam. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass einseitige Preisanpassungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen nicht grundsätzlich unwirksam sind. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (bspw. BGH, Urteil vom 29. April 2008, KZR 2/07 m.w.N). Die Preisanpassungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist auch in der konkreten Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Sie lautet wie folgt: „§ 5 Preisänderungen (1) Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die jeweils an die Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz [EEG-Umlage], Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz [KWK-Umlage], Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV [§19-StromNEVUmlage], Umlage nach § 17 f EnWG [Offshore-Haftungsumlage] und Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten [Umlage für abschaltbare Lasten]) sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung. (2) Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Abs. 1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. (3) Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. (4) Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. (5) Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 20 bleibt unberührt.“ Nach dieser Regelung ist für den Vertragspartner des Verwenders zunächst einmal klar erkennbar, welche Kosten bei einer Veränderung zu einer Anpassung des Strompreises führen können. Dass die Regelung eine Erläuterung der einzelnen Positionen und eine Gewichtung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren enthält, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, um dem Transparenzgebot Genüge zu tun. Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel wahrt auch das vertragliche Äquivalenzverhältnis. Insbesondere gibt sie der Beklagten nicht nur das Recht, Kostensteigerungen auf ihren Kunden abzuwälzen und dadurch eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern enthält auch die Pflicht, Kostensenkungen an ihre Kunden weiterzugeben. Die Preisanpassungsklausel führt auch nicht deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil sie eine Überprüfung der Kostenentwicklung „mindestens alle zwölf Monate“ vorsieht, ohne einen konkreten Zeitpunkt für die Überprüfung vorzusehen und ohne vorzusehen, dass unterjährig eingetretene Kostensenkungen unmittelbar eine Preissenkung auslösen. Aus der Preisanpassungsregelung geht deutlich hervor, dass Kostensteigerungen und Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben und insbesondere zum gleichen Zeitpunkt zu bestimmen sind, und so eine Benachteiligung des Kunden dahingehend, dass Kostensteigerungen früher und Kostensenkungen später berücksichtigt werden, auszuschließen ist. Eine Konkretisierung des Zeitpunktes für eine Überprüfung der Kostenfaktoren und eine Preisanpassung ist nicht zu fordern. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 25. November 2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 360/14 aus: „(2) Aus Satz 5 der Preisanpassungsregelung geht außerdem deutlich hervor, dass die Beklagte - auch in zeitlicher Hinsicht - Bezugskostensteigerungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berücksichtigen darf als Kostensenkungen. Anders als die Klägerin meint, kann die gewählte Formulierung ("Der Lieferant wird ... die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen...") nicht so verstanden werden, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Zeitpunkte einer Preisanpassung nach freiem Belieben wählen und auf diese Weise Kostensteigerungen umgehend, Kostensenkungen hingegen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut und der Regelungszusammenhang lassen ein dahingehendes - den Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unangemessen benachteiligendes (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 20 f.; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 29, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 29; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 41) - Verständnis der Klausel nicht zu. Dem Gesamtzusammenhang der Klausel ist vielmehr unübersehbar zu entnehmen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung künftiger Preisanpassungen durch den Maßstab der Billigkeit begrenzt ist. Soweit die Klägerin für den zeitlichen Anpassungsmodus zusätzliche Angaben wie etwa "objektive Zeitspannen und Erfahrungswerte" fordert, zeigt sie bereits nicht auf, dass es dahingehend einer gewissen Abstraktion zugängliche Werte gibt, die geeignet sind, die Realität von Kostenänderungen und/oder Kostenverschiebungen in ihrer zeitlichen Dimension mit einer ausreichenden Verlässlichkeit abzubilden. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch nicht überfordern darf und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, aaO Rn. 27 mwN). Ein Zwang zur Angabe "objektiver Zeitspannen und Erfahrungswerte", denen der erforderliche Realitätsbezug fehlt, würde im Gegenteil sogar - dem Transparenzgebot zuwider - zu einer zu vermeidenden Irreführung des Kunden führen und Erwartungen wecken, denen der Verwender billigerweise nicht nachkommen kann und muss. Das gilt umso mehr, als zum einen die Ermittlung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten regelmäßig auf einer (prognostischen) Kostenkalkulation beruht. Diese ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbunden, wobei sich der zeitliche Eintritt von Kostenänderungen und/oder -verschiebungen und deren Erfassung nach den jeweiligen Umständen bestimmt, ohne sich allgemeingültig vorhersagen zu lassen. Die Validität der jeweiligen Kostenkalkulation lässt sich - ebenso wie eine sich später möglicherweise ergebende Änderungsnotwendigkeit - damit erst nach einem gewissen, nicht genau vorherbestimmbaren Zeitraum ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 102 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen], und VIII ZR 13/12, juris Rn. 104). Zum anderen hat sich die Beklagte in der streitgegenständlichen Klausel in einer dem Kunden ersichtlich vorteilhaften Weise dahin für ihre Ermessensausübung gebunden, dass sie etwaige Kostensteigerungen nicht zwingend, zumindest nicht sofort in eine Preisanpassung umsetzen muss. Auch aus diesem Grunde sind deshalb genauere zeitliche Angaben zum Anpassungsmodus kaum vorab möglich.“ (BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 –, juris) Die Grundsätze aus diesem Urteil sind auch auf die Preisanpassungsklausel übertragbar. Ein Gleichlauf der Behandlung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen ist eindeutig und transparent vorgesehen, insbesondere bietet die Klausel keine Möglichkeit, Kostensenkungen verzögert, mit einem zeitlichen Abstand zu Kostensteigerungen weiterzugeben. Dies ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dass es eine realistische Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt einer Überprüfung der Kostenentwicklung und damit verbunden einer Preisanpassung in allgemeinen Geschäftsbedingungen konkreter zu bestimmen, zeigt auch die Klägerin nicht auf. 2. Die von der Beklagten vorgesehene Preiserhöhung war auch nicht deshalb unwirksam, weil die Preisanpassungsschreiben nicht den Anforderungen des § 41 EnWG a.F. entsprochen hätten. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG a.F. haben Lieferanten den Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in den Preisanpassungsschreiben der Beklagten lediglich der bisherige Verbrauchspreis als Gesamtpreis dem neuen Strompreis - wiederum als Gesamtpreis - gegenübergestellt wird. Begründet wird die Erhöhung in den Schreiben mit allgemeinen Ausführungen zu gestiegenen staatlichen Umlagen und des leicht gesunkenen bzw. gestiegenen Netzentgelts sowie mit dem Hinweis auf einen Anstieg der Preise für die Beschaffung von Strom, ohne dass konkrete Angaben hierzu oder sogar Zahlen genannt werden. Die beigefügte Broschüre stellt die Zusammensetzung des Strompreises lediglich abstrakt und nicht konkret, auf das jeweilige Preisanpassungsschreiben bezogen, dar. Den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 20. Dezember 2022 an den Inhalt von einseitigen Preisanpassungsschreiben stellt, genügen diese Schreiben zweifelsfrei nicht. Der Bundesgerichtshof führt in den Entscheidungen vom 21. Dezember 2022 aus: „Nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. haben Lieferanten den Letztverbraucher rechtzeitig „auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte“ zu unterrichten. Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rz. 13 ff. = MDR 2017, 1115). Die mit § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. angestrebte Transparenz für den Verbraucher erfordert es, dass in der Unterrichtung Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung mitgeteilt werden. Damit der Kunde anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten hat, sind dabei nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr hat eine Aufschlüsselung in diejenigen Preisbestandteile zu erfolgen, die nach dem Vertrag Bestandteil des Gesamtpreises sind. Für diese Preisbestandteile sind die jeweils vor und nach der Preisänderung geltenden Preise gegenüberzustellen. ....“ Nach Auffassung der Kammer führt dies jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit des Preiserhöhungsverlangens mit der Folge, dass weiterhin der bisherige Strompreis zu zahlen ist. Aus § 41 EnWG ergibt sich diese Rechtsfolge nicht. Diese Vorschrift bzw. das EnWG generell verhält sich zu den Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Pflicht zu einer transparenten Unterrichtung der Verbraucher nicht. Auch der Bundesgerichtshof hat sich in den Entscheidungen vom 22. Dezember 2022 nicht zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnwG a.F. nicht geäußert. Die Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfolge ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Bei einem Stromlieferungsvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag nach den §§ 433 ff BGB; das vertraglich vereinbarte einseitige Leistungsbestimmungsrecht führt zu einer Änderung des Vertrages und wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Für die Erklärung und die damit bewirkte Vertragsänderung gelten die allgemeinen Regeln und damit auch die Regeln über die Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften. Nichtig ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Bei § 41 EnWG handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht um gesetzliches Verbot in diesem Sinne. Wie ausgeführt enthält § 41 EnWG keine Regelung über eine Sanktion bei einem Verstoß, so dass sich nicht bereits daraus ergibt, dass es sich um ein Verbotsgesetz handelt. Auch aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich nicht, dass es sich um eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt. Sie betrifft nicht unmittelbar den Inhalt der Willenserklärung, sondern die Begründung dieser Erklärung und ist dabei weit und auslegungsbedürftig gefasst, so dass erhebliche Gestaltungsspielräume bestehen. Die Vorschrift stellt sich daher als eine Ordnungsvorschrift dar, die im Allgemeinen nicht als Verbotsgesetz anzusehen ist. Dass ein Preiserhöhungsverlangen mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit behaftet sein soll, wenn später ein Gericht feststellt, dass die Anforderungen an die geforderte Übersichtlichkeit und Transparenz im Einzelfall nicht erfüllt sind, ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Wie das Landgericht Köln in der von der Beklagten zitierten Entscheidung ausführt, kann ein Kunde, der nicht hinreichend informiert wird, von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und den Lieferanten so veranlassen, sein Preiserhöhungsverlangen übersichtlich und transparent zu gestalten. Damit würde der Sinn und Zweck der Regelung erfüllt. Ob sich aus der Formulierung des Bundesgerichtshofes, dass zu prüfen war, ob das Verhalten des Stromlieferanten bei seiner Vornahme rechtswidrig war, ergibt, dass die Unterrichtungspflicht in § 41 Abs. 3 EnWG zukünftig in der konkreten Ausgestaltung der Anforderungen an eine transparente Unterrichtung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Verbotsgesetz anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, da dies nach Auffassung nicht für Preisanpassungsschreiben gelten kann, die lange vor dieser Entscheidung bei abweichender Auslegung dieser Norm verfasst worden sind. Die Preisanpassungserklärung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts schon deshalb unbillig wäre, wenn sie nicht den Anforderungen des § 41 EnWG genügt. Eine unbillige Bestimmung der Leistung ist zwar unverbindlich. Die Unverbindlichkeit ist jedoch nicht mit einer Nichtigkeit gleichzusetzen. Bei einer unbilligen Leistungsbestimmung kann der Vertragspartner eine Bestimmung durch Urteil gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB erwirken, oder gegenüber dem Anspruch aufgrund der Leistungsbestimmung die Einrede der Unbilligkeit erheben (vgl. Grüneberg in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., § 315 Rdn. 16 f). Etwas anderes ergibt sich aus nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. September 2023, Az. 5 U 4/22. Die Entscheidung ist im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahrens ergangen und die Verurteilung zu einem Berichtigungsschreiben, dass die Preiserhöhung keine Rechtswirkungen entfalte, ist auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 UKlG gestützt. Eine Begründung, warum die Preiserhöhung keine Rechtswirkungen entfalte, findet sich in der Entscheidung nicht. Schließlich ergibt sich eine Nichtigkeitsfolge auch nicht aus §§ 280,249 ff BGB. Die Geltendmachung einer Leistung aufgrund eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die den Anforderungen des § 41 EnWG nicht genügt, stellt eine - rechtswidrige - (Neben)Pflichtverletzung des bestehenden Stromliefervertrages dar. Dies ergibt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2022, wenn dort von einer rechtswidrigen Vornahme einer beabsichtigen Preisänderung die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 – VIII ZR 199/20 –, Rn. 17, juris). Rechtsfolge dieser Pflicht ist jedoch eine Schadensersatzersatzpflicht; ein Schadensersatzanspruch wird vorliegend nicht geltend gemacht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 3. bzw. 11. November 2023 ist nicht veranlasst, da die Schriftsätze lediglich Rechtsausführungen enthalten. Zusammenfassend ist die Klage somit mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung von Energielieferentgelten geltend. Die Klägerin ist als Energiedienstleister tätig; u.a. prüft sie im Auftrag von Kunden Stromrechnungen von Stromlieferanten und macht ggfs. Rückzahlungsansprüche gegen Energieversorgungsunternehmen gelten, die von ihren Kunden an sie abgetreten worden sind. Die Beklagte beliefert als Energieversorgungsunternehmen auch die M. H. W. L. und F. L. GbR für die Abnahmestelle Dstr ..., ... B., unter der Vertragsnummer ... mit Strom. Zum 1. Juni 2019 hat die Beklagte den Stromtarif für diese Abnahmestelle von 21,057 ct/kWh netto auf 22,2580 ct/kWh und zum 1. August 2020 von 22,2580 ct/kWh auf 23,8170 kWh erhöht. Auf einen - von der Klägerin zunächst bestrittenen - mangelnden Zugang der entsprechenden Preiserhöhungsschreiben vom 15. April 2019 (Anlage B 1) und vom 15. Juni 2020 (Anlage B 2) will sich die Klägerin nach ihrem Schriftsatz vom 9. August 2023 nicht mehr berufen. Die M. H. W. L. und F. L. GbR hat die auf diesen Tarifen beruhenden Stromrechnungen der Beklagten beglichen. Sie macht nunmehr für den Verbrauchszeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 11. November 2020 einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Differenz zwischen einem geschuldeten Verbrauchspreis von 21,057 ct/kWh und dem abgerechneten Verbrauchspreis von 22,2580 ct/kWh bzw. 23,8170 kWh geltend. Die Klägerin hatte zunächst einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 697,33 Euro errechnet und diesen mit Schreiben vom 10. März 2022 gegenüber der Beklagten geltend gemacht (Anlage K 3). In dem Schreiben heißt es, dass die Klägerin Herrn F. L. vertrete und im Namen ihres Kunden Widerspruch gegen die im Anhang des Schreibens aufgelisteten Verbrauchsabrechnungen eingelegt werde. Aus dem Anhang ergibt sich, dass Rückzahlungsansprüche für den Verbrauchszeitraum ab dem 1. Januar 2019 geltend gemacht wurden. Begründet wird der Anspruch überwiegend damit, dass ein Preiserhöhungsschreiben fehle. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 682,73 Euro für den Verbrauchszeitraum ab dem 1. Juni 2019 geltend. Zur Berechnung des Anspruchs durch die Klägerin wird auf die Tabelle in der Klagschrift auf S. 4 Bezug genommen. Die Klägerin macht den Anspruch im eigenen Namen aus abgetretenem Recht geltend. Sie hat hierzu zunächst mit einen Auftrag und eine Abtretungsvereinbarung mit dem Firmennamen „M. H. GbR L. u. L.“ und den Kundendaten „F. L.“ vorgelegt, die eine nicht zweifelsfrei lesbare Unterschrift auf der Zeile für den Kunden der Klägerin aufweist (Anlage K 2). Nachdem die Aktivlegitimation der Klägerin und die Wirksamkeit der vorgelegten Abtretung von der Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 eine „Bestätigung der Abtretung“ vom 5. Mai 2023 vorgelegt (Anlage K 5). In dieser Bestätigung heißt es: „Hiermit bestätigen Herr W. L. und Herr F. L. gemeinschaftlich verbunden als M. H. W. L. und F. L. GbR Sstr. ... ... B. auch als M. H. GbR L. & L. bezeichnet dass mit Abtretung vom 08.12.2022 die Ansprüche ihrer GbR auf Rückerstattung von rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen gegen ihren Energieversorger an die V. GmbH übertragen wurden. Der Unterzeichner Herr F. L. handelte hierbei mit Vollmacht in Vertretung der oben genannten GbR. .....“ Die Klägerin macht geltend, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der V. E. S. GmbH für die Strombelieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Anlage K 4), die der Belieferung der Zedentin mit Strom zu Grunde lägen, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen nicht standhielten. Die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die bestehende Pflicht eines Energieversorgers, Kostensenkungen an die Kunden weiterzugeben, seien bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung unwirksam. Die Klausel in Ziffer 8.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei intransparent, da sich aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, wann und in welchem Umfang die Beklagte gesunkene Kostenfaktoren an die Kunden weitergeben müsse. Nach ihrem Wortlaut ermögliche die Klausel eine um viele Monate verzögerte Weitergabe von Kostensenkungen, da sie keinen Preisänderungszeitpunkt regele. Geregelt sei nur, dass mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorgenommen werden solle. Bei unterjährig eingetretenen Kostensenkungen müssten diese jedoch zeitnah weitergegeben werden. Die Klausel erlaube im Übrigen auch eine hinsichtlich des Zeitpunktes der Preisanpassung unterschiedliche Vorgehensweise der Beklagten bei Kostensteigerungen und -senkungen. Dir Preisanpassungsmitteilungen der Beklagten genügten den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 21. Dezember 2022 zu den Aktenzeichen VIII ZR 199/20 und VIII ZR 200/20 an die Wirksamkeit von Preisanpassungsschreiben stelle, aus mehreren Gründen nicht. Auch unter Berücksichtigung weiterer Rechtsprechung insbesondere des OLG Düsseldorf seien die Schreiben nicht wirksam. Zu verlangen sei eine tabellarische Gegenüberstellung sämtlicher Preisbestandteile, aus denen sich der Gesamtpreis zusammensetze und deren jeweilige Änderung. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagte setze sich der Gesamtpreis aus zwölf einzelnen Preisbestandteilen zusammen (§ 5 der AGB). Die Preisanpassungsschreiben enthielten keine Angaben zur jeweiligen Kostenentwicklung bei diesen einzelnen Preisbestandteilen. In der Broschüre zu den Preisanpassungsmitteilungen seien nur Darstellungen zur Entwicklung von sieben der zwölf Preiskomponenten enthalten. Ohne vollständige Angaben zu jeder Komponente bestünde die vom Bundesgerichtshof geforderte Möglichkeit eines Saldovergleichs nicht. Es fehle eine Gegenüberstellung der Netznutzungsentgelte vor und nach der Preisanpassung. Die Beklagte habe in ihrem Preisanpassungsschreiben vom 15. April 2019 selbst ausgeführt, dass die Netznutzungsentgelte leicht gesunken seien. Der Anteil der Netznutzungsentgelte am Gesamtpreis sei in der graphischen Darstellung falsch dargestellt. In der Abrechnung vom 10. November 2021 (Teil der Anlage K 1) sei der Anteil mit 17,3 % angegeben worden, während er in der Preisanpassungsmitteilung 15. April 2019 mit 24 % angegeben worden sei. Bei der graphischen Darstellung habe die Beklagte einen abstrakten Durchschnittswert und nicht die reale Zusammensetzung zu Grunde gelegt. Zur Entwicklung der Messkosten finde sich in den Preisanpassungsschreiben keine Aussage, obwohl sich die Messkosten im Jahr 2019 leicht verringert hätten. Die Entwicklung der Beschaffungs- und Vertriebskosten sei unvollständig und intransparent dargestellt. In keinem der vorgelegten Preisanpassungsschreiben sei eine Änderung dieses Kostenfaktors ausgewiesen. Aus dem Preisanpassungsschreiben vom 15. April 2019 ergebe sich nicht, ob die Preiserhöhung auf gestiegene Beschaffungs- und Vertriebskosten gestützt werden solle. In dem Preisanpassungsschreiben vom 15. Juni 2020 werde eine Steigerung der Beschaffungs- und Vertriebskosten ausdrücklich genannt, aber nicht in Form einer tabellarischen Gegenüberstellung erläutert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 682,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Klagerwiderung hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Das als Anlage K 2 vorgelegte Formular „Auftrag und Abtretungsvereinbarung“ lasse nicht erkennen, ob es von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter unterschrieben worden sei. Aus dem Formular ergebe sich dies nicht und ein Sachvortrag durch die Klägerin hierzu sei nicht erfolgt. Hinzu komme, dass die Klägerin unterschiedliche Gesellschafter der Zedentin benenne - zum Teil werde ein Herr F1 L. als Gesellschafter neben W. L. benannt, zum Teil ein Herr F. L.. Das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2023 sei als verspätet zurückzuweisen. Die Preisanpassungsmöglichkeit ergebe sich aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Diese Regelungen seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung auch wirksam. Bei ihrer Argumentation zu einer Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Pflicht zur Weitergabe von Kostensenkungen werde die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht berücksichtigt. Die Preisanpassungsschreiben seien wirksam. Sie genügten den Anforderungen des § 41 Abs. 3 S.1 EnWG a.F. = § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG n.F. Eine tabellarische Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile sei hierfür nicht erforderlich. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hierzu seien im Rahmen von Unterlassungsklageverfahren durch einen Verbraucherschutzverein ergangen und seien für die zukünftige Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bedeutung, nicht aber für die Frage, ob Preisanpassungsschreiben wirksam seien. Hierzu habe sich der Bundesgerichtshof gar nicht geäußert. Bei der Vorschrift des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG handele es sich um eine Formvorschrift, die keine Rechtsfolge dahingehend normiere, dass ein Verstoß zu einer Unwirksamkeit des Anpassungsschreibens führe. Eine solche Rechtsfolge werde sowohl von erstinstanzlichen Gerichten als auch von der Schlichtungsstelle Energie e.V. abgelehnt. Jedenfalls könne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf Preisanpassungsschreiben angewandt werden, die vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes am 21. Dezember 2022 verfasst worden seien. Wie sich aus den Entscheidungen ergebe, handele es sich bei der Frage, ob eine tabellarische Gegenüberstellung der Preisbestandteile erforderlich sei, um eine schwierige Rechtsfrage, die letztendlich durch Rückgriff auf europarechtliche Richtlinien beantwortet worden sei. Erst durch diese Entscheidungen sei Rechtsklarheit herbeigeführt worden. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf berufe, beträfen die in Bezug genommenen Entscheidungen Sonderfälle, bei dem ein Verschleiern der Preisanpassung in Rede gestanden habe, und seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem vorliegenden Fall informierten die Preisanpassungsschreiben der Beklagten sowohl über das „Ob“ als auch über die exakte Höhe der Preisanpassung aufgrund der Nennung der Gesamtsumme und über die Rechte des Kunden in Form eines Kündigungsrechts. Zum weiteren Vorbringen der Parteien - insbesondere auch zur ihren Rechtsausführungen und zu ihren Ausführungen zu Entscheidungen, die nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2022 ergangen sind - wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.