Urteil
415 HKO 55/18
LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0719.415HKO55.18.00
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Leitsätze
1. Die Bitte eines Vertragspartners gegenüber der anderen Vertragspartei, in Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag auf die Einrede der Verjährung bis zur Klärung eines Schadensereignisses und daraus abzuleitender Schadensersatzansprüche zu verzichten, stellt noch nicht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dar. Beauftragt die angefragte Vertragspartei daraufhin unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche, kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen später nicht als Schadensersatz aus einer Nebenpflichtverletzung (ungerechtfertigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs) gegenüber dem Vertragspartner geltend machen, der den Einredeverzicht angefragt hat.(Rn.40)
2. Auch im Falle der unberechtigten Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen durch eine Vertragspartei scheiden Schadensersatzansprüche der anderen Partei aus einer dadurch bewirkten Pflichtverletzung jedenfalls dann aus, wenn die Partei, welche die Annahme von Schadensersatzansprüchen jedenfalls für die Vertragspartei plausibel war und zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung noch ungewiss war, ob die Ansprüche bestehen. In diesem Fall fehlt es zumindest an einem Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, da die Geltendmachung auch einer sich nachträglich als unbegründet erweisenden Forderung in diesem Fall nicht fahrlässig war.(Rn.44)
Tenor
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bitte eines Vertragspartners gegenüber der anderen Vertragspartei, in Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag auf die Einrede der Verjährung bis zur Klärung eines Schadensereignisses und daraus abzuleitender Schadensersatzansprüche zu verzichten, stellt noch nicht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dar. Beauftragt die angefragte Vertragspartei daraufhin unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche, kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen später nicht als Schadensersatz aus einer Nebenpflichtverletzung (ungerechtfertigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs) gegenüber dem Vertragspartner geltend machen, der den Einredeverzicht angefragt hat.(Rn.40) 2. Auch im Falle der unberechtigten Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen durch eine Vertragspartei scheiden Schadensersatzansprüche der anderen Partei aus einer dadurch bewirkten Pflichtverletzung jedenfalls dann aus, wenn die Partei, welche die Annahme von Schadensersatzansprüchen jedenfalls für die Vertragspartei plausibel war und zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung noch ungewiss war, ob die Ansprüche bestehen. In diesem Fall fehlt es zumindest an einem Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, da die Geltendmachung auch einer sich nachträglich als unbegründet erweisenden Forderung in diesem Fall nicht fahrlässig war.(Rn.44) 1. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte und Widerklägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. 1. Mit dem Betrag von 32.666,90 Euro macht die Beklagte und Widerklägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300,1008 VV RVG zuzüglich 20,00 Euro Auslagen netto nach dem von der Klägerin und Widerbeklagten in ihrer Feststellungsklage genannten vorläufigen Streitwert von 7.760.000,00 Euro geltend. Dies wird von der Beklagten und Widerklägerin zwar nicht so dezidiert vorgetragen, ergibt sich aber ohne weiteres aus der Anlage 1) des RVG (zu § 2 Abs. 2) und der Anlage 2) (zu § 13 RVG). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beklagte und Widerklägerin in erster Linie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten zur Abwehr von Forderungen geltend macht. Ein Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte kann sich insoweit aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB ergeben. Zwischen der Klägerin und Widerbeklagten und der Beklagten und Widerklägerin bestand ein vertragliches Verhältnis. Aus diesem Verhältnis ergibt sich die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei. Eine Verletzung dieser Pflicht aus § 242 Abs. 2 BGB liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch in der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche (so ausführlich BGH, Urteil vom 16.1.2009, BGH V ZR 133/08, juris). Die Beklagte und Widerklägerin hat eine Pflichtverletzung der Klägerin und Widerbeklagten in diesem Sinne jedoch nicht dargelegt. Insoweit kommt es entscheidend darauf ab, ob die Klägerin und Widerbeklagte einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, der die Beklagte und Widerklägerin berechtigte, sich zur Abwehr dieser Forderung anwaltlicher Hilfe zu bedienen; dabei reicht das bloße Berühmen eines Anspruchs nicht aus. Maßgebend ist die Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08. November 2018 - 1 U 601/18 -, Rn. 55, juris, m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin und Widerbeklagte gegenüber der Beklagten und Widerklägerin vorgerichtlich keinen Anspruch in diesem Sinne geltend gemacht. Bis zu dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin, mit der die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten und Widerklägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten angezeigt wurde, hat die Klägerin und Widerbeklagte lediglich um einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ersucht. Dabei hat sie deutlich gemacht, dass sie eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aktuell nicht für erwiesen, aber für möglich halte. Auch in dem Schreiben vom 4. Juni 2018 wird kein Anspruch gegen die Beklagte und Widerklägerin geltend gemacht; vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Aufarbeitung des Schadensfalles noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Darin liegt keine Geltendmachung eines Anspruchs. Auch in den anwaltlichen Schreiben, die auf Aufforderung der Beklagte und Widerklägerin, die geltend gemachten Ansprüche zu konkretisieren, verfasst wurden, werden noch keine Forderungen gegen die Beklagte und Widerklägerin geltend gemacht. Vielmehr behält sich die Klägerin und Widerbeklagte in dem Schreiben vom 16. Juli 2018 die Geltendmachung von Ansprüchen vor „für den Fall, dass der auf der sich unmittelbar anschließenden Reise des MS „G. C.“ eingetretene Ladungsverschub an Bord auf eine mangelhafte Ausführung der von Ihrer Mandantin erbrachten Leistungen beruhen sollte...“. In dem weiteren Schreiben vom 7. August 2018 werden dann die möglichen Schäden konkretisiert, aber ebenfalls noch nicht geltend gemacht. Bis zur Erhebung der Feststellungsklage hat die Klägerin und Widerbeklagte daher keine Ansprüche gegen die Beklagte und Widerklägerin geltend gemacht, sondern sich im Rahmen von Verhandlungen über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung Ansprüche für den Fall vorbehalten, dass die Aufbereitung des Vorgangs eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten und Widerklägerin ergeben sollte. Darin ist keine Pflichtverletzung der Klägerin und Widerbeklagten gegenüber der Beklagten und Widerklägerin zu sehen. Selbst wenn in dem außergerichtlichen Vorbehalt von Ansprüchen eine Pflichtverletzung zu sehen sein sollte, würde ein Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte ausscheiden, da die Klägerin und Widerbeklagte nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt der Gläubiger im Fall der Pflichtverletzung durch eine - objektiv - unberechtigte Geltendmachung einer Forderung nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er einen Anspruch für plausibel halten darf. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt, ansonsten würde die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig erschwert werden (BGB a.a.O.). Danach hätte die Klägerin und Widerbeklagte durch den vorgerichtlichen Vorbehalt von Ansprüchen gegen die Beklagte und Widerklägerin selbst dann nicht schuldhaft gehandelt, wenn sich ergeben hätte, dass tatsächlich keine Ansprüche bestehen. Unstreitig ist es auf dem MS „G. C.“ zu einem Ladungsverschub gekommen und weiter ist unstreitig, dass davon auch Güter betroffen waren, die von der Beklagten und Widerklägerin verladen wurden. Wie sich aus dem Parallelverfahren 415 HKO 53/18, auf das sich die Beklagte und Widerklägerin bezieht, ergibt, sind umfangreiche und zeitaufwändige Untersuchungen zur Ursächlichkeit des Vorgangs vorgenommen worden. Die hiesige Klägerin und Widerbeklagte, die in jenem Verfahren auf Seiten der hiesigen Beklagten und Widerklägerin Nebenintervenientin ist, hat dort ein Gutachten von B. B. eingeführt, das erst am 6. Dezember 2018 erstattet worden ist. Dass sich die Klägerin und Widerbeklagte in dieser Situation Ansprüche gegenüber Beklagte und Widerklägerin vorbehalten hat, ist nicht fahrlässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich kein Anspruch der Klägerin und Widerbeklagten gegen die Beklagte und Widerklägerin besteht und die Beklagte und Widerklägerin dies auch hinreichend dargelegt hat. Aus der Rücknahme der Klage allein lässt sich dies nicht schließen, da mit der Rücknahme kein Verzicht auf die Forderung erklärt wurde. Aus dem Vorbringen der Beklagten und Widerklägerin ergibt sich, dass der Anspruch wohl auch auf den Gesichtspunkt der vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Geltendmachung eigener Forderungen der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte gestützt werden soll. Aber auch unter diesem Aspekt ist ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 286, 288, 249 BGB nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht dargelegt, dass die Beklagte und Widerklägerin gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten einen Anspruch in einer Höhe hat, die die geltend gemachte Forderung begründen könnte, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich einen Auftrag zur Geltendmachung einer Forderung erteilt hat, dass die Klägerin und Widerbeklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Leistung in Verzug war und dass sie Zahlungen an ihren Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe geleistet hat. Soweit es eine Forderung der Beklagten und Widerklägerin gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten betrifft, hat die Beklagte und Widerklägerin in den vorprozessualen Schreiben, auf die sie insoweit Bezug nimmt, eine Forderung in Höhe von 537.325,90 Euro wegen der Beschädigung einer Sendung der L.- W. E. GmbH erwähnt. Das Parallelverfahren, auf dass die Beklagte und Widerklägerin ebenfalls verweist, betrifft eine Feststellungsklage der L.- W. E. GmbH gegen die Beklagte. Die Beklagte und Widerklägerin bestreitet in jenem Verfahren eine Forderung der L.- W. E. GmbH gegen sie und hat der hiesigen Klägerin und Widerbeklagten den Streit verkündet. Es geht somit um eine mögliche Regreßforderung der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte für den Fall, dass die Beklagte und Widerklägerin in dem Parallelverfahren unterliegen sollte. Dass die Beklagte und Widerklägerin gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten tatsächlich einen Regressanspruch hat, ist damit nicht hinreichend vorgetragen. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass und wann die Beklagte und Widerklägerin in Verzug gesetzt worden sein soll. Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten würde im Übrigen nur dann bestehen, wenn die Beklagte und Widerklägerin selbst eine Zahlung an ihren Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe geleistet hat. Ansonsten bestünde lediglich ein Freihalteanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101, 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Soweit die Klägerin und Widerbeklagte die Klage zurückgenommen hat, hat sie die Kosten nach § 269 Abs. 3 S.2 ZPO zu tragen, und zwar auch die Kosten der Nebenintervention. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung ist mit unter 1 % des gesamten Streitwertes relativ geringfügig und hat zu keinen höheren Kosten geführt, so dass von der Bildung einer Kostenquote nach § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO abgesehen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin und Widerbeklagte hatte eine Feststellungsklage gegen die Beklagte erhoben; die Beklagte und Widerklägerin hat eine Widerklage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten erhoben. Mit der Feststellungsklage sollte festgestellt werden, dass die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden und alle Aufwendungen zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar aufgrund des am 26. und/oder 27. Dezember 2016 erfolgten Verrutschens der auf Deck 5, Abteilung 3, und Deck 3, Abteilung 3, an Bord des MS „G. C.“ gestauten Ladung entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Die Klägerin ist Eigentümerin des sogenannten Ro-Ro-Schiffes MS „G. C.“ und betreibt dieses. Ende Dezember 2016 nahm das Schiff in H. verschiedene Güter auf. Mit Umschlagarbeiten hatte die Klägerin die Beklagte auf der Basis eines Rahmenvertrages beauftragt. Am 26. Dezember 2016 verließ das MS „G. C.“ H. in Richtung G.. Beim Einlaufen in die Deutsche Bucht geriet das Schiff in schwere See. Auf zwei Decks in vier Abteilungen riss sich Ladung los und verrutschte. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine Kettenreaktion bzw. ein Dominoeffekt durch Kontergewichte von Kranen in Gang gesetzt worden sei, die von der Beklagten verstaut worden seien. Die Beklagte habe die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert, da sie direkt auf den Stahlboden des Laderaums gelascht worden seien ohne Verwendung einer reibungserhöhenden Unterlage oder sichernde Konstruktionen aus Holz. Durch das Verrutschen der Ladung seien Schäden an dem Schiff selbst sowie an der Ladung im Schiff und weitere Kosten insbesondere als Folge eines erforderlich gewordenen Anlaufens eines Nothafens entstanden. Der Klage ging Schriftverkehr über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung voran. Die Klägerin bat die Beklagte über die P. S. J. &. K. B. zunächst um einen Verzicht bis zum 30. November 2017 und später bis zum 30. Juni 2018, der auch gewährt wurde (Anlage K 1 und K 2). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 bat die P. S. J. & K. B. um eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2018 (Anlage K 3). In dem Ausgangsschreiben vom 4. Juni 2018 heißt es im Absatz 2: „The investigations into the root cause of the Incident have not been fully finalised yet. However, we habe been advised that in case the Incident should be attributable to the loading, securing, lashing, or other handling, of the cargo loaded in Hamburg on or about 24-26 December 2016, claims arising therefrom against your company may be subject to a one-year time bar.“ In dem weiteren Schreiben vom 4. Juni 2018 heißt es: „Da die Aufarbeitung des Schadensfalles insgesamt noch nicht vollständig abgeschlossen ist, bitten wir vorsorglich, den in Ihrer Nachricht erklärten Verjährungseinredeverzicht für U. um ein weiteres halbes Jahr, d.h. bis einschließlich 31.12.2018 zu verlängern“. Nach diesem Schreiben meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2018 an die P. S. J. & K. B. GmbH und erklärte, dass die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Ansprüche bereits wiederholt zurückgewiesen habe, da die Klägerin für die Stauung, Ladungssicherung, pp. allein verantwortlich gezeichnet habe (Anlage B 1). In dem Schreiben heißt es weiter: „Entsprechend meine Mandantschaft und die Ladungsinteressentin, wegen der Beschädigung einer Sendung der L. - W. E. GmbH, Ansprüche gegenüber Ihrer VN in Höhe von EUR 537.325,90 geltend machen, wie sie Gegenstand gesonderter Korrespondenz mit den Transportversicherern, dem zuständigen Makler Ihrer VN sind.“ In einem weiteren Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagte vom 14. Juni 2018 an die P. S. J. & K. B. GmbH heißt es: „Ich hatte Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom 06.06.2018 dargelegt und auch fernmündlich noch einmal erörtert, dass wegen des streitgegenständlichen Schadens Ansprüche meiner Mandantschaft gegenüber der von Ihnen vertretenen (?) Reederei in Höhe von EUR 537.325,90 bestehen.“ In einem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 415 HKO 53/18 wird die Beklagte von der L. - W. E. GmbH in Anspruch genommen. In jenem Verfahren ging es zunächst - u.a. - um die Feststellung, dass die Beklagte u.a. verpflichtet sein soll, die L. - W. E. GmbH von Schäden und Kosten anlässlich der Beförderung eines Krans auf der „G. C.“ freizustellen. Später wurde die Feststellungsklage zu Ziffer 1) auf Zahlung eines Betrages von 634.398,78 Euro umgestellt. Die Beklagte hat der hiesigen Klägerin in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 30. August 2018 den Streit verkündet und damit begründet, dass die Klägerin Reeder des Schiffes sei. Die Streitverkündung wurde am 10. Oktober 2018 zugestellt. Einen Anspruch der Klägerin jenes Verfahren gegen sie - die Beklagte - bestreitet sie. Nach weiterem Schriftverkehr - nunmehr unter Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - wurde die Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede bis zum 6. September 2018 einschließlich verlängert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte die Klägerin aufgefordert, die geltend gemachten Schäden zu konkretisieren und eine Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür darzulegen (Anlagen B 4 bis B 7). Die Klägerin hat mit einer Klagschrift vom 6. September 2018 eine Feststellungsklage erhoben. Noch vor förmlicher Zustellung der Klage am 26. September 2018 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2018 eine Widerklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Noch anhängig ist die Widerklage der Beklagten. Die Beklagte und Widerklägerin bezieht sich zur Begründung der Widerklage auf die vorgerichtliche Korrespondenz und macht geltend, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte habe, wie sich aus der erfolgten Klagrücknahme ergebe. Demgegenüber mache sie Gegenansprüche geltend, die Gegenstand des Verfahrens 415 HKO 53/18 seien. Sie beantragt, die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von EUR 32.666,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Klägerin einen Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. In der Korrespondenz sei es vor dem Hintergrund der ungeklärten Schadensursache zunächst nur um die Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung gegangen. Eine konkrete Inanspruchnahme der Beklagten sei nicht erfolgt und dementsprechend auch durch die Beklagten nicht zurückgewiesen worden. Noch in dem anwaltlichen Schreiben vom 16. Juli 2018 sei ausgeführt worden, dass Ansprüche vorbehalten blieben - nicht geltend gemacht würden (Anlage B 4). Erst auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe sie zu Schäden vorgetragen, aber weiterhin darauf hingewiesen, dass es zunächst nur um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gehe. Erst mit der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei auch von Gegenansprüchen die Rede gewesen und ein weiterer Verzicht auf die Einrede der Verjährung von Erklärungen anderer Beteiligter abhängig gemacht worden. Wann, aus welchem Anlass, wie durch wen und mit welchem Mandatsauftrag der Bevollmächtigte der Beklagten beauftragt worden sei, werde nicht vorgetragen. Nur weil einer Verlängerung der Verzichtserklärung nicht zugestimmt worden sei, sei die Erhebung der Klage notwendig geworden. Aus der Rücknahme könne nicht geschlossen werden, dass kein Anspruch bestehe. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.