Beschluss
615 Qs 37/25
LG Hamburg 15. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0425.615QS37.25.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 132 StPO ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Art. 2, 3 Abs. 1 lit. c), 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren auszulegen, wodurch sich von Amts wegen zu beachtende Besonderheiten für die Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren ergeben. […] Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO beginnt hiernach zwar mit Zustellung an den ordnungsgemäß bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu laufen; geht kein fristgemäßer Einspruch ein, kann der Strafbefehl mit einem Rechtskraftvermerk versehen werden. Dem Beschuldigten ist aber jedenfalls auf seinen Antrag hin gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Strafbefehl erfährt. […] (Seite 8 f.)(Rn.25)
2. Zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens wird der Beschuldigte bereits bei Anordnung der Zustellungsbevollmächtigung in geeigneter Weise über diese Möglichkeit zu belehren sein. Unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Beschuldigten sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre – insbesondere ob und ggf. in welchem Umfang eine Erkundigungspflicht des Beschuldigten bei dem Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich etwaiger Zustellungen besteht und in welchem Umfang er hierzu Tatsachen vortragen und glaubhaft machen müsste – bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. (Seite 9)(Rn.27)
3. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Inland ist vor einer Anordnung gemäß § 132 StPO positiv festzustellen. Es ist nicht ausreichend, dass der feste Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist und er sich gegebenenfalls vor den Strafverfolgungsbehörden im Inland verborgen hält. (Seite 11)(Rn.31)
4. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn die Anrufung des Richters die Abforderung der Sicherheit bzw. die Beschlagnahme mitgeführter Güter gefährden würde und der Beschuldigte länger festgehalten werden müsste, als es die Durchführung der Maßnahme unbedingt erfordert […]. Gefahr im Verzug dürfte daher bei durchreisenden ausländischen Kraftfahrern ohne festen Aufenthalt in Deutschland regelmäßig naheliegen. (Seite 12)(Rn.33)
5. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte hinreichend informiert und belehrt worden war, bevor er die Zustellungsbevollmächtigung unterzeichnete. Zu Recht hat das Amtsgericht deshalb die Zustellungsbevollmächtigung als unwirksam erachtet, da ansonsten weder ein effektiver Rechtsschutz noch ein faires Verfahren für den Beschuldigten gewährleistet sind. (Seite 13)(Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 27.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 132 StPO ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Art. 2, 3 Abs. 1 lit. c), 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren auszulegen, wodurch sich von Amts wegen zu beachtende Besonderheiten für die Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren ergeben. […] Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO beginnt hiernach zwar mit Zustellung an den ordnungsgemäß bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu laufen; geht kein fristgemäßer Einspruch ein, kann der Strafbefehl mit einem Rechtskraftvermerk versehen werden. Dem Beschuldigten ist aber jedenfalls auf seinen Antrag hin gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Strafbefehl erfährt. […] (Seite 8 f.)(Rn.25) 2. Zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens wird der Beschuldigte bereits bei Anordnung der Zustellungsbevollmächtigung in geeigneter Weise über diese Möglichkeit zu belehren sein. Unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Beschuldigten sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre – insbesondere ob und ggf. in welchem Umfang eine Erkundigungspflicht des Beschuldigten bei dem Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich etwaiger Zustellungen besteht und in welchem Umfang er hierzu Tatsachen vortragen und glaubhaft machen müsste – bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. (Seite 9)(Rn.27) 3. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Inland ist vor einer Anordnung gemäß § 132 StPO positiv festzustellen. Es ist nicht ausreichend, dass der feste Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist und er sich gegebenenfalls vor den Strafverfolgungsbehörden im Inland verborgen hält. (Seite 11)(Rn.31) 4. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn die Anrufung des Richters die Abforderung der Sicherheit bzw. die Beschlagnahme mitgeführter Güter gefährden würde und der Beschuldigte länger festgehalten werden müsste, als es die Durchführung der Maßnahme unbedingt erfordert […]. Gefahr im Verzug dürfte daher bei durchreisenden ausländischen Kraftfahrern ohne festen Aufenthalt in Deutschland regelmäßig naheliegen. (Seite 12)(Rn.33) 5. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte hinreichend informiert und belehrt worden war, bevor er die Zustellungsbevollmächtigung unterzeichnete. Zu Recht hat das Amtsgericht deshalb die Zustellungsbevollmächtigung als unwirksam erachtet, da ansonsten weder ein effektiver Rechtsschutz noch ein faires Verfahren für den Beschuldigten gewährleistet sind. (Seite 13)(Rn.36) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 27.11.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Sie beantragte deshalb am 22.07.2024 den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat diesen Strafbefehl nach wiederholten Rückschriften nicht erlassen, sondern das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.2024 gemäß § 205 StPO eingestellt, wogegen sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 18.03.2025 richtet. Zentraler Streitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob eine wirksam erteilte Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO vorliegt. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen nach Aktenlage befuhr der Beschuldigte am 13.10.2023 gegen 08:42 Uhr als Führer des PKW Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter Alkoholeinfluss (BAK zur Entnahmezeit am Tattag um 12:20 Uhr 0,57 Promille und zur Tatzeit zurückgerechnet mindestens 0,72 Promille) den A. Hauptdeich in Richtung N. Hauptdeich. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Nach vorläufiger Würdigung überholte der Beschuldigte auf Höhe der Hausnummer ... durch ein Einschwenken auf die Gegenfahrspur mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit den vorausfahrenden PKW des Zeugen S., welcher die jeweils einspurige und geradeaus verlaufende Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bis 60 km/h befuhr. Der Beschuldigte versicherte sich dabei infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit nicht hinreichend zu vorhandenem Gegenverkehr und übersah deshalb den ihm entgegenkommenden PKW Daihatsu Materia des Zeugen B. mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beschuldigte stieß mit diesem frontal zusammen, wodurch der Zeuge B. ein Schleudertrauma und Schmerzen im Brustbereich erlitt und an seinem PKW die gesamte Front eingedrückt und verbogen wurde. Zudem zerbrachen Teile seines Kühlers und es zersprang die Windschutzscheibe. Hierdurch entstand an dem PKW des Zeugen ein wirtschaftlicher Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungswert von 4.000,00 € und einem Restwert von 50,00 € bei einem Reparaturbedarf von 24.300,00 € (netto). Bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte der Beschuldigte nach vorläufiger Würdigung erkennen können, dass er infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war und andere Menschen und andere Sachen gefährden konnte. Der Beschuldigte wurde – ebenso wie der Zeuge S., welcher Angaben zur Sache machte, – noch am Unfallort durch die eingesetzten Polizeibeamten D. und J. angetroffen. Die Beamten stellten ausweislich des Ermittlungsberichts des Beamten J. vom 14.10.2023 fest, dass der Beschuldigte "lediglich gebrochen die deutsche Sprache" spreche und nur die russische Sprache beherrsche. Eine Kommunikation sei nur durch die Unterstützung und Übersetzung der zwischenzeitlich am Unfallort erschienenen Halterin des von dem Beschuldigten geführten Kraftfahrzeugs, Frau St., die Russisch sprechen könne, möglich gewesen. "Mit ihrer Unterstützung" sei die Belehrung des Fahrers als Beschuldigter in einem Strafverfahren und als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgt. Der Beschuldigte habe daraufhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe um 09:45 Uhr einen Wert von 0,71 Promille ergeben, woraufhin der Polizeibeamte J. die Entnahme einer Blutprobe anordnete. Der Beamte J. führt in seinem Ermittlungsbericht ferner aus, dass er, da der Beschuldigte "keinen Wohnsitz in Deutschland begründen konnte", zudem eine Sicherheitsleistung gemäß § 132 StPO "forderte". Dieses sei dem Beschuldigten "wieder im Beisein von Frau St. und deren Übersetzungshilfe erklärt" worden. Der Beschuldigte habe kurz darauf 250,00 € in bar aus seiner Hosentasche geholt. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte sodann erklärt, monatlich netto ca. 1.000,00 € zu verdienen. Der Beschuldigte habe auf weitere Nachfrage keine Wohnanschrift in seinem Heimatland Belarus nennen können. Frau St. habe für den Beschuldigten mitgeteilt, dass dieser derzeit noch bei ihr unter der Anschrift .... G. wohnhaft sei, sich allerdings nur zu Besuchszwecken dort aufhalte und Deutschland bald wieder verlassen werde. Der Beschuldigte wurde im Anschluss zwecks Blutprobenentnahme an das PK43 gebracht, wo im weiteren Verlauf auch Frau St. wieder erschien. Am PK ... wurde ausweislich des Ermittlungsberichts schließlich eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 Euro (Bargeld) "genommen", wobei Frau St. den Beschuldigten "finanziell bei der Sicherheitsleistung unterstützte". Dem Beschuldigten wurde "eine Durchschrift über die Sicherheitsleistung" ausgehändigt. Der Beamte J. teilte dem Beschuldigten ferner mit, "dass er ab jetzt in Deutschland nicht mehr Auto fahren dürfe, da mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen [sei]". Der in Belarus ausgestellte ausländische Führerschein wurde dem Beschuldigten belassen. Auf der von dem Beschuldigten unterzeichneten "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" gab er – mit dem Zusatz "(nur zu Besuch)" – die Anschrift von Frau St. in G. an. Auf diesem Formular befindet sich oben angekreuzt und hinsichtlich der konkreten Delikte handschriftlich ergänzt die Angabe, dass es sich um den Vorwurf einer Straftat gemäß § 315c StGB, § 229 StGB handele. Weiterhin findet sich angekreuzt – und hinsichtlich des konkreten Geldbetrags (hier im folgenden Zitat unterstrichen) handschriftlich ergänzt – unter Ziffer 1.3 die folgende Formulierung: "Zur Durchführung des Straf-/Bußgeldverfahrens wird angeordnet, dass der/die Beschuldigte/Betroffene nach § 132 StPO ggf. in Verbindung mit § 46 OWiG für die zu erwartende Geldstrafe/Geldbuße einschließlich der Kosten des Verfahrens eine Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,00 zu leisten hat." Die Anordnung ist unleserlich unterzeichnet, möglicherweise von dem Beamten J.. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beamten zu irgendeinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden wäre, dem – außer bei Gefahr im Verzug – gemäß § 132 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Richtervorbehalt nachzukommen bzw. aus welchen Gründen hiervon abgesehen worden ist, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die unter Ziffer 1.2 des Dokuments enthaltene Option einer freiwilligen Sicherheitsleistung "gemäß § 132 StPO i.V.m. § 46 OWiG" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. Weiterhin enthält das Dokument unter Ziffer 3.) die folgende – hinsichtlich der konkreten Anschrift (hier im folgenden Zitat unterstrichen) handschriftlich ergänzte – "Erklärung des Beschuldigten/Betroffenen": "Ich trete den Betrag an die Behördenkasse ab. Sie ist berechtigt, ihn mit der Geldstrafe/Geldbuße und den Kosten des Verfahrens zu verrechnen. Wird keine oder eine Geldstrafe/Geldbuße in geringerer Höhe festgesetzt, ist der nicht benötigte Betrag auf folgendes Konto: Begünstigter / Zahlungsempfänger (Name, Vorname, Firma): ..., IBAN: ..., BIC: ...) zu überweisen. Für den Fall, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage unter Auflagen nach § 153a StPO abgesehen wird, stimme ich dem Verfahren zu und bin mit der Abverfügung des Betragens an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse einverstanden. Ich ermächtige Herrn/Frau VD420, XXX H. (bei behördlichen Zustellungsbevollmächtigten die Postanschrift der Dienststelle) wohnhaft: ... zum Empfang der in diesem Verfahren zuzustellenden Schriftstücke mit dem Auftrag, sie durch einen einfachen Brief an mich weiterzuleiten. Für den Fall einer Hauptverhandlung beantrage ich, mich von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht zu entbinden. Ich bestätige den Empfand einer Kopie dieser Niederschrift. Eine Übersetzung (siehe Vordruck S 25a) habe ich nicht erhalten." Das Dokument ist von dem Beschuldigten unterzeichnet worden. Ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wurde zwar durch die Polizei angeregt, seitens der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht aber nicht gestellt. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte bereits am 12.09.2022 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war und bis einschließlich zum 11.09.2025 einem Wiedereinreiseverbot unterliegt, sich zur Tatzeit mithin illegal in Deutschland aufhielt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte am 22.07.2024 den Erlass eines Strafbefehls mit Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 € sowie den Entzug der Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und die Verhängung einer Sperrfrist für eine Dauer von 18 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf äußerte Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls, da die beantragte Sperrfrist unter Berücksichtigung des dokumentierten – ohne erkennbare Rechtsgrundlage erfolgten – Hinweises des Polizeibeamten J. auf das sofortige Fahrverbot in Deutschland aus dortiger Sicht zu lang erschiene; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich seit dem Tatzeitpunkt hieran gehalten habe. Weiterhin liege keine zustellungsfähige Anschrift vor: Es sei weder erkennbar, dass die im Strafbefehl genannte Anschrift des Beschuldigten zutreffend sei, noch, dass die in den Akten enthaltene Zustellungsvollmacht wirksam gemäß § 132 StPO erteilt worden sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über die Rechtsfolgen einer solchen Zustellungsvollmacht belehrt worden sei, vor allem auch hinsichtlich etwaiger Rechtsmittelfristen. Nachdem die Staatsanwaltschaft an dem Strafbefehlsantrag festhielt, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.11.2024 das Verfahren gemäß § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten vorläufig ein. Eine ordnungsgemäße Zustellungsvollmacht liege nicht vor. Insbesondere reichten die Deutschkenntnisse des Beschuldigten nach Aktenlage nicht aus, um davon auszugehen, dass er hinreichend über die rechtlichen Folgen und die Bedeutung einer Zustellungsvollmacht belehrt worden sei. Die Sicherheitsleistung habe ausweislich des Formulars ein Vorgehen nach § 153a StPO betroffen, eine Zustellungsvollmacht für das Strafbefehlsverfahren sei dem Formular nicht zu entnehmen. Zudem enthalte das Formular auch keine Belehrungen hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfristen für einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft ist diesem Beschluss zunächst formlos mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entgegengetreten und hat schließlich am 18.03.2025 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Sinn und Zweck der Zustellungsvollmacht nicht verstanden hätte. Der Beschuldigte habe den Bogen unterschrieben und eine Sicherheitsleistung "sogar von sich aus angeboten". Die beantragte Strafe übersteige den Betrag der Sicherheitsleistung nicht und der Beschuldigte habe "keine Weiterungen zu befürchten". Es könne dahinstehen, ob eine Anschrift zur Weiterleitung der Schriftstücke an den Beschuldigten bekannt sei, da die Zustellungsvollmacht gerade voraussetze, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Deutschland habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 25.03.2025 nicht abgeholfen. Das Verfahren sei bei Abwesenheit des Beschuldigten gemäß § 154f bzw. § 205 StPO einzustellen. Mangels ordnungsgemäßer Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sei hier nicht sichergestellt, dass der Angeschuldigte effektiv gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen könne. Eine effektive Einspruchsmöglichkeit sei indes zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsschutzgarantie Teil der Legitimationsvoraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens. Dies gelte umso mehr, als im Fall der Rechtskraft eine Registereintragung folgen würde und in dem beantragten Strafbefehl zudem eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB enthalten sei, die beantragte Strafe mithin entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft deutlich über die Wirkungen einer Einstellung nach §153a StPO hinausgehe. II. Die statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 296 Abs. 1, 297, 306 StPO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Verfahren ohne vorherigen Erlass des beantragten Strafbefehls gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, da der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist und eine Zustellungsbevollmächtigung nicht wirksam erteilt wurde. Zwar ist die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO für das Strafbefehlsverfahren grundsätzlich zulässig, wenngleich sich gemäß der Rechtsprechung des EuGH von Amts wegen zu beachtende Besonderheiten bei der Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO ergeben (dazu 1.). Die hier in den Akten befindliche Zustellungsbevollmächtigung in der Niederschrift über eine Sicherheitsleistung vom 13.10.2023 erweist sich indes aus mehreren Gründen als unwirksam (dazu 2.). Anhaltspunkte für eine gemäß §§ 127a Abs. 2, 116a Abs. 1 und 3 StPO, § 145a Abs. 1 und 2 StPO oder rechtsgeschäftlich gemäß § 171 ZPO i.V.m. § 37 StPO erteilte Zustellungsbevollmächtigung bestehen nicht (dazu 3.). Das Amtsgericht war schließlich – jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls – auch nicht gehalten, vor der vorläufigen Einstellungsentscheidung über den Erlass des Strafbefehls in der Sache zu entscheiden (dazu 4.). 1. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 132 StPO ist die Sicherstellung der Durchführung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens gegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässige Beschuldigte. Sie ergänzt die Vorschrift des § 127a StPO um jene Fälle, in denen der Erlass eines Haftbefehls nicht in Betracht kommt, insbesondere also keine Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen oder sich der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 StPO als unverhältnismäßig erweisen würde. Voraussetzung der Anordnung ist darüber hinaus, dass der Beschuldigte einer Straftat dringend tatverdächtig ist, dass er keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der BRD hat und als Hauptstrafe eine Geldstrafe – keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherheitsmaßregel – zu erwarten ist. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus steht der Anordnung nicht entgegen, dass neben der Geldstrafe Maßnahmen wie der Erlass eines Fahrverbots, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB oder die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB zu erwarten sind (vgl. hierzu Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 1 ff.; Glaser, in: KK-StPO, 9. Auflage 2023, § 132 StPO Rn. 1 ff.; Gerhold, in: MüKo-StPO, 2. Auflage 2023, § 132 Rn. 4 f. – jeweils m.w.N.). Für den Fall der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO kommt eine analoge Anwendung des § 132 StPO in Betracht, wenn sich der Beschuldigte im Voraus mit der Verrechnung der Sicherheit und der zu leistenden Geldauflage einverstanden erklärt (Gerhold, in: MüKo-StPO, 2. Auflage 2023, § 132 Rn. 6 m.w.N.). Die Vorschrift des § 132 StPO ist europarechtskonform unter Berücksichtigung der Art. 2, 3 Abs. 1 lit. c), 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren auszulegen, wodurch sich von Amts wegen zu beachtende Besonderheiten für die Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren ergeben. Gemäß Erwägungsgrund 14, 16 und 40 konkretisiert die Richtlinie insbesondere die Rechte aus Art. 5 und 6 EMRK in der Auslegung durch den EGMR durch gemeinsame "Mindestvorschriften" und sollte daher für beschuldigte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Ihr Anwendungsbereich ist damit nicht nur auf Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des EuGH darf die Zustellung eines Strafbefehls an einen von dem ausländischen Beschuldigten benannten Zustellungsbevollmächtigten im Ergebnis nicht dazu führen, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist für den Beschuldigten verkürzt wird (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. C-124/16, C-188/16, C-213/16 – Rn. 40 ff.; EuGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. C-216/14 – Rn. 65 ff.; EuGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. C-615/18 – Rn. 48 ff.; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 9a m.w.N.). Diese konkrete Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung des nationalen Rechts durch die Strafgerichte zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 171/20 – Juris Rn. 24 f.). Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO beginnt hiernach zwar mit Zustellung an den ordnungsgemäß bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu laufen; geht kein fristgemäßer Einspruch ein, kann der Strafbefehl mit einem Rechtskraftvermerk versehen werden. Dem Beschuldigten ist aber jedenfalls auf seinen Antrag hin gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Strafbefehl erfährt (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. C-124/16, C-188/16, C-213/16 – Rn. 42 f., 48 ff.; OLG München, Beschluss vom 08.04.2016, Az. 3 Ws 249/16 – Juris Rn. 11; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 9a m.w.N.). Zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens wird der Beschuldigte bereits bei Anordnung der Zustellungsbevollmächtigung in geeigneter Weise über diese Möglichkeit zu belehren sein. Unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Beschuldigten sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre – insbesondere ob und ggf. in welchem Umfang eine Erkundigungspflicht des Beschuldigten bei dem Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich etwaiger Zustellungen besteht und in welchem Umfang er hierzu Tatsachen vortragen und glaubhaft machen müsste – bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (sehr kritisch hierzu: EuGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. C-615/18 – Rn. 54 ff., mit Anm.: Kulhanek, JR 2020, 672 ff.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt nach den konkreten Umständen des hiesigen Einzelfalls keine wirksame Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 132 StPO vor. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts folgt eine Unwirksamkeit zwar nicht daraus, dass sich die "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" mit der darin enthaltenen Anordnung nach § 132 StPO und der erklärten Zustellungsbevollmächtigung nur auf ein Verfahren nach § 153a StPO, nicht aber ein Strafbefehlsverfahren bezogen habe (dazu a.)). Die Zustellungsbevollmächtigung vom 13.10.2023 erweist sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aber aus mehreren Gründen als unwirksam, da sie sowohl formell als auch materiell durchgreifende Mängel aufweist (dazu b.)). a) In dem Formular "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" wird an unterschiedlichen Stellen ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren sowohl um ein Bußgeldverfahren als auch um ein Strafverfahren handeln kann. Es wird wiederholt sowohl auf eine mögliche Geldbuße als auch auf eine mögliche Geldstrafe verwiesen und zwischen dem Status als Betroffener / Beschuldigter unterschieden. Die Anordnung nach § 132 StPO wird ausdrücklich (auch) in Bezug zu einer etwaigen Geldstrafe einschließlich der Kosten des Verfahrens gesetzt. Die Erklärung unter Ziffer 3.) des Formulars macht deutlich, dass eine etwaige Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO keine Gewissheit, sondern nur eine Möglichkeit bei Absehen von Erhebung der öffentlichen Klage ist. Oben auf dem Formular ist im hiesigen Verfahren zudem eindeutig klargestellt, dass das Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat gemäß §§ 315c, 229 StGB geführt wird. Die vorformulierte, zu unterschreibende Erklärung des Beschuldigten unter 3.) endet mit einem pauschalen Antrag auf Entbindung der Pflicht zum Erscheinen vor Gericht im Falle einer Hauptverhandlung. Einem verständigen, der deutschen Sprache hinreichend mächtigen Beschuldigten wird damit (noch) hinreichend vor Augen geführt, dass es sich um eine weitreichende Erklärung mit Wirkung für das gesamte Bußgeld- oder Strafverfahren und mitnichten nur um eine Zustimmung nach § 153a StPO handelt. b) Die Zustellungsbevollmächtigung vom 13.10.2023 erweist sich aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als unwirksam. Die Kammer weist dabei darauf hin, dass, anders als die Staatsanwaltschaft meint, nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sicherheitsleistung oder die Erteilung der Zustellungsbevollmächtigung freiwillig durch den Beschuldigten und ohne entsprechende Anordnung durch die Beamten erfolgten. Hiergegen spricht bereits die Formulierung in dem Ermittlungsbericht des Beamten J., dass er eine Sicherheitsleistung "forderte" bzw. diese später am PK "genommen" wurde. Zudem wurde auf der "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" von dem Beamten ausdrücklich angekreuzt und unterschrieben, dass es sich um eine Anordnung nach Ziffer 1.3 handelte und gerade nicht um eine freiwillige Zahlung gemäß Ziffer 1.2. aa) Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO, da nach Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erteilung der Zustellungsbevollmächtigung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der BRD hatte. Unter einem festen Aufenthalt ist dabei der Ort zu verstehen, an dem der Beschuldigte wenigstens für eine gewisse Zeit – nämlich länger als für Besuch, Erholung oder vorübergehende berufliche Zwecke üblich – erreichbar ist (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn. 4, § 127a StPO Rn. 2, § 8 StPO Rn. 2). Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Inland ist vor einer Anordnung gemäß § 132 StPO positiv festzustellen. Es ist nicht ausreichend, dass der feste Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist und er sich gegebenenfalls vor den Strafverfolgungsbehörden im Inland verborgen hält (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 1 Ws 255/19, BeckRS 2020, 9982 – Rn. 11 m.w.N.; LG Magdeburg, Beschluss vom 30.01.2007, Az. 26 Qs 14/07, NStZ 2007, 544 (544); LG Dresden, Beschluss vom 23.01.2015, Az. 3 Qs 7/15 – Juris Rn. 11; Gerhold, in: MüKo-StPO, 2. Auflage 2023, § 132 StPO Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Oktober 2023 ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der BRD war. Zwar hat der Beschuldigte angegeben, dass er sich bei Frau St. lediglich "zu Besuch" aufhalte und das Land bald wieder verlassen werde. Er konnte aber auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift in seinem Heimatland in Belarus oder anderswo im Ausland benennen. Der Beschuldigte war bereits am 12.09.2022 über einen Flug in die Türkei aus Deutschland abgeschoben worden und unterlag einem Wiedereinreiseverbot bis einschließlich zum 11.09.2025. Er gab weiterhin an, einen monatlichen Nettolohn von ca. 1.000,00 € zu erzielen. Bei lebensnaher Betrachtung liegt damit nahe, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt längerfristig illegal und vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen bei Frau St. oder unter einer anderen festen Anschrift in Deutschland aufhielt. Insbesondere fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte nur für einen kurzen privaten Besuch gegen das Wiedereinreiseverbot verstoßen haben könnte und er über einen festen Wohnsitz im Ausland verfügte, an den er zeitnah zurückkehren wollte. Für eine nicht nur vorrübergehende Bekanntschaft mit Frau St. spricht dabei in besonderem Maße, dass diese sich nach Aktenlage sogar finanziell an der Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € beteiligte. Für einen festen Aufenthalt bzw. einen festen Wohnsitz des Beschuldigten spricht ferner sein monatlicher Nettolohn, welcher eine regelmäßige Beschäftigung nahelegt. Mangels Anschrift im Ausland drängt es sich nach Aktenlage auf, dass sich dieser feste Aufenthalt bzw. feste Wohnsitz in Deutschland befinden muss und der Beschuldigte sich angesichts der fehlenden Aufenthaltsberechtigung lediglich vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen hält. bb) Die Anordnung nach § 132 StPO war im hiesigen Einzelfall rechtswidrig und die Zustellungsbevollmächtigung damit unwirksam, da in gröblicher und schwerwiegender Weise der in § 132 Abs. 2 StPO angeordnete Richtervorbehalt verletzt worden ist (vgl. in ähnlicher Konstellation bereits LG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2008, Az. 5/30 Qs 57/08 – Juris Rn.5 ff.). Zwar normiert § 132 Abs. 2 StPO eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug für die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn die Anrufung des Richters die Abforderung der Sicherheit bzw. die Beschlagnahme mitgeführter Güter gefährden würde und der Beschuldigte länger festgehalten werden müsste, als es die Durchführung der Maßnahme unbedingt erfordert (Gerhold, in: MüKo-StPO, 2. Auflage 2023, § 111a StPO, Rn. 10). Gefahr im Verzug dürfte daher bei durchreisenden ausländischen Kraftfahrern ohne festen Aufenthalt in Deutschland regelmäßig naheliegen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 132 StPO Rn.1 m.w.N.). Im hiesigen Fall bestehen indes bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten überhaupt eine bewusste Entscheidung darüber getroffen haben, dass sie aufgrund von Gefahr im Verzug handelten und deshalb von der Einholung einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung abgesehen haben. Weder in dem Polizeivermerk noch in dem von den Beamten verwendeten Vordruck findet sich ein entsprechender Hinweis. Dies lässt besorgen, dass seitens der handelnden Polizeibeamten in grundlegender Weise verkannt worden ist, dass die von ihnen beabsichtigte Maßnahme im Grundsatz einem Richtervorbehalt unterliegt. Es bestehen darüber hinaus auch keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei dem hiesigen Geschehen. Im Zuge der Unfallaufnahme und des späteren Transports des Beschuldigten zum PK. zwecks Entnahme der Blutprobe, welche erst um 12:20 Uhr am 13.10.2023 erfolgte, lag offenkundig ein größeres Zeitfenster vor, innerhalb dessen eine richterliche Entscheidung über die Anordnung gemäß § 132 StPO ohne Weiteres hätte eingeholt werden können. Insbesondere ist ausweislich der Ziffern 4.1.2 und 4.2.2.1 des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Hamburg an allen Tagen der Woche, einschließlich der Sonn- und Feiertage, ein 24-stündiger richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Ob im Rahmen eines hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs, mithin der gebotenen Kontaktierung des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Nichtvorliegen von Gefahr im Verzug, eine entsprechende richterliche Anordnung getroffen worden wäre, kommt jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen, in denen grundrechtliche Sicherungen systematisch außer Acht gelassen worden sind, keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. 2 StR 46/15 – Juris Rn. 26 m.w.N.). cc) Schließlich kann nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte hinreichend informiert und belehrt worden war, bevor er die Zustellungsbevollmächtigung am 13.10.2023 unterzeichnete. Zu Recht hat das Amtsgericht deshalb die Zustellungsbevollmächtigung als unwirksam erachtet, da ansonsten weder ein effektiver Rechtsschutz noch ein faires Verfahren für den Beschuldigten gewährleistet sind. Der Beschuldigte war nach den Feststellungen der Beamten alkoholisiert und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Ausweislich der Feststellungen des ihn am 13.10.2023 untersuchenden Arztes war eine Verständigung in deutscher Sprache nicht einmal in dem Maße möglich, dass Untersuchungen zu seiner Fahrfähigkeit hätten erfolgen können. Die Kommunikation erfolgte vielmehr im Wesentlichen über Frau St. als Übersetzerin. Anhaltspunkte dafür, ob und in welchem Maße sie etwaige Belehrungen durch die Beamten hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung wortgetreu wiedergegeben hat, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Ungeachtet der konkreten Übersetzungsleistung durch Frau St. bestehen im hiesigen Einzelfall auch ganz erhebliche Bedenken daran, dass etwaige Belehrungen durch die Beamten – insbesondere hinsichtlich der prozessualen Konsequenzen für ein etwaiges Strafbefehlsverfahren – ordnungsgemäß und rechtlich vollständig erfolgten. Denn hiergegen spricht nicht nur das Fehlen jeglicher entsprechender Dokumentation in der Akte, sondern auch die gröbliche Verkennung des Richtervorbehalts im Rahmen der Anordnung nach § 132 StPO sowie der durch den Beamten J. erteilte Hinweis an den Beschuldigten, dass er "ab jetzt in Deutschland nicht mehr Auto fahren dürfe, da mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen" sei. Es erscheint zudem in lebensnaher Würdigung fernliegend, dass ein verständiger Beschuldiger mit der hier verfahrensgegenständlichen, ihm zur Unterschrift vorgelegten Erklärung in der "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" unter Ziffer 3.) einverstanden gewesen wäre, wenn er diese tatsächlich verstanden hätte. So ist schon nicht ersichtlich, warum ein verständiger Beschuldigter mit einem angegebenen Nettoeinkommen von lediglich 1.000,00 € monatlich darauf verzichtet haben sollte, die vorgegebenen Leerfelder für die etwaige Rückzahlung des Geldbetrags auszufüllen. Weiterhin fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, warum der hiesige Beschuldigte aus freiem und umfassend informierten Willen die behördliche Dienststelle der VD420 als Zustellungsbevollmächtigten hätte benennen sollen und nicht seine Bekannte Frau St., welche nach Aktenlage sogar in nicht näher benannter Höhe an der erbrachten Sicherheitsleistung finanziell beteiligt gewesen ist. Denn mangels weiterer bekannter Kontaktdaten hätte die Dienststelle VD. den Beschuldigten offenkundig nicht über den Eingang etwaiger Schriftstücke informieren bzw. ihm die Schriftstücke weiterleiten können. Aufgrund der bestehenden Sprachbarriere hätte sich der Beschuldigte im weiteren Verlauf auch nicht von sich aus bei der Dienststelle erkundigen können, ob etwaige Schriftstücke für ihn eingegangen sind. Die Erklärung unter Ziffer 3.) würde daher – wäre sie wirksam – für den Beschuldigten jedenfalls de facto zu einem vollständigen Entzug des Rechts auf rechtliches Gehör sowie der Möglichkeit der effektiven Einspruchseinlegung im Strafbefehlsverfahren führen. Anhaltspunkte dafür, dass ein derart weitreichender Rechtsverzicht von dem Beschuldigten erkannt worden ist, bestehen nicht. Ob der Wirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung darüber hinaus entgegensteht, dass dem Beschuldigten weder eine schriftliche Belehrung über deren Rechtsfolgen noch eine schriftliche Übersetzung ausgehändigt worden sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso kann hier dahinstehen, wie es zustande gekommen sein mag, dass sich auf Bl. . der Leitakte eine Farbkopie der "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" vom 13.10.2023 befindet, welche an mehreren – hier indes nicht entscheidungserheblichen – Stellen von der auf Bl. . befindlichen Durchschrift ersichtlich abweicht; beispielsweise befindet sich lediglich in der Durchschrift die handschriftlich ergänzte Bankverbindung der Justizkasse zur Einzahlung der erhaltenen Sicherheitsleistung. 3. Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der in der "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" unter Ziffer 3.) enthaltenen Erklärung des Beschuldigten eine Zustellungsbevollmächtigung nach anderen Vorschriften als nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO beabsichtigt oder gar wirksam erteilt worden sein könnte. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Erklärung unter Ziffer 3.) nicht ausdrücklich auf § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO Bezug nimmt. In verständiger Würdigung des aktenkundigen Ablaufs am 13.10.2023 sowie der Anordnung unter Ziffer 1.3 und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den bezahlten Geldbetrag liegt es aber sehr nahe, dass eine Zustellungsbevollmächtigung (nur) nach dieser Norm gemeint gewesen ist. Dafür spricht auch, dass eine beabsichtigte Zustellungsbevollmächtigung nach anderen Vorschriften nicht ersichtlich ist. So kommt eine Zustellungsbevollmächtigung gemäß §§ 127a Abs. 2, 116a Abs. 1 und 3 StPO bereits deshalb nicht in Betracht, weil nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt die Beantragung eines Haftbefehls erwogen worden ist. Eine Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 145a Abs. 1 und 2 StPO kommt nicht in Betracht, da sie keinem Verteidiger erteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillige rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 171 ZPO i.V.m. § 37 StPO beabsichtigt gewesen sein könnte, bestehen aus den unter Ziffer 2, lit. b) cc) dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Ob neben der Regelung des § 132 Abs. 2 StPO als lex specialis überhaupt Raum für eine solche rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung wäre, kann daher dahinstehen. 4. Das Amtsgericht war schließlich auch nicht gehalten, vor der vorläufigen Einstellungsentscheidung zunächst über den Erlass des Strafbefehls in der Sache zu entscheiden und ggf. einen Zustellversuch bei der im Rubrums des Strafbefehls genannten Anschrift des Beschuldigten "bei St., ... G." zu unternehmen. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Beantragung des Strafbefehls am 22.07.2024 – mehr als neun Monate nach dem Geschehen am 13.10.2023 – bestanden nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich noch um eine aktuelle, ladungs- und zustellungsfähige Anschrift des Beschuldigten handelte, insbesondere weil der Beschuldigte angegeben hatte, bei Frau St. nur "zu Besuch" zu sein. Darüber hinaus hat das Amtsgericht jedenfalls vertretbare Bedenken gegen die beantragte Rechtsfolge geäußert, welche aus seiner Sicht einem Erlass des Strafbefehls entgegenstanden. Es wäre daher gegebenenfalls Termin zur Hauptverhandlung gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anzuberaumen gewesen, zu welcher der Beschuldigte indes mangels bekannter ladungsfähiger Anschrift und fehlender wirksamer Zustellungsbevollmächtigung ebenfalls nicht hätte geladen werden können. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.