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Urteil

314 O 9/21

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0825.314O9.21.00
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Leitsätze
1. Etwaige vorherige Falschberechnungen von Prämienerhöhungen können sich nicht mehr auswirken, wenn mit neuen Tarifänderungen aufgrund neuer Rechnungsgrundlagen eine komplett neue Berechnung der Tarife erfolgt, so dass sich frühere Berechnungsmängel nicht mehr auswirken können. Insoweit tritt mit dem Zeitpunkt einer nachfolgenden wirksamen Prämienerhöhung eine Heilung ein und bildet die spätere wirksame Prämienanpassung die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. (Rn.25) 2. Die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre, wobei für die Entstehung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen ist, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Eine Kenntnis über den Rückzahlungsanspruch besteht seitens des Versicherungsnehmers mit dem Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens, in welchem es an der gesetzlich vorgegebenen Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienanpassung fehlt. (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Etwaige vorherige Falschberechnungen von Prämienerhöhungen können sich nicht mehr auswirken, wenn mit neuen Tarifänderungen aufgrund neuer Rechnungsgrundlagen eine komplett neue Berechnung der Tarife erfolgt, so dass sich frühere Berechnungsmängel nicht mehr auswirken können. Insoweit tritt mit dem Zeitpunkt einer nachfolgenden wirksamen Prämienerhöhung eine Heilung ein und bildet die spätere wirksame Prämienanpassung die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. (Rn.25) 2. Die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre, wobei für die Entstehung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen ist, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Eine Kenntnis über den Rückzahlungsanspruch besteht seitens des Versicherungsnehmers mit dem Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens, in welchem es an der gesetzlich vorgegebenen Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienanpassung fehlt. (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Tariferhöhungen formell ordnungsgemäß begründet sind und die Erhöhungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Denn etwaige Mängel sind mit den nicht angefochtenen Prämienerhöhungen zum 1.1.2017 im Tarif VITAL 750 und zum 1.5.2016 im Tarif BEAE P ab diesem Zeitpunkt geheilt. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Prämienerhöhungen zum 1.1.2017 und 1.5.2016. Etwaige vorherige Falschberechnungen können sich nicht mehr auswirken, weil mit den neuen Tarifänderungen aufgrund der neuen Rechnungsgrundlagen eine komplett neue Berechnung der Tarife erfolgt, sodass sich frühere Mängel nicht mehr auswirken können. Daher tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit dem Zeitpunkt einer nachfolgenden wirksamen Prämienerhöhung eine Heilung ein. Die spätere wirksame Prämienanpassung stellt fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19). Es fehlt somit am Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. BGH a.a.O). Dies ist unbestritten der Fall. Für die davor liegenden Zeiträume besteht kein Feststellungsinteresse, da etwaige Rückforderungsbeträge verjährt sind. Die Beklagte beruft sich bezüglich etwaiger Rückforderungsansprüche zu Recht bezüglich der bis Ende 2016 gezahlten Beiträge auf die Einrede der Verjährung. Die Klage wurde bei Gericht am 31.12.2020 eingereicht, die Zustellung erfolgte nach Einzahlung des Vorschusses am 23.2.2021 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO. Bezüglich der ab 2017 gezahlten Beiträge ist durch den Eingang der Klage bei Gericht die verjährungshemmende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB eingetreten. Die übrigen Rückzahlungsansprüche des Klägers sind verjährt. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB, bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Kenntnis über den Rückzahlungsanspruch hat der Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts mit dem Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens. Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt insoweit die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nummer 2 BGB nach Auffassung des Gerichtes vor. Denn der Kläger selbst trägt vor, dass er den Mitteilungsschreiben gerade nicht entnehmen konnte, worauf die konkrete Beitragserhöhung basierte. Die Mitteilungsschreiben stellen nur die allgemeine Gesetzeslage für die Voraussetzungen für die Beitragserhöhungen dar, nicht enthalten ist die Information, welches die auslösenden Faktoren für die konkrete Beitragserhöhung waren. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt. Insoweit hat der Kläger Kenntnis davon, dass die Erhöhungen nicht ausreichend begründet waren. Rechtliche Unkenntnis schützt den Gläubiger insoweit nicht. Es genügt insoweit nämlich die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet. Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, eine Feststellungsklage zu erheben. Dies war nach Auffassung des Gerichts bereits mit Erhalt der Mitteilungsschreiben der Fall. Unerheblich ist insoweit, dass es dazu noch keine Rechtsprechung gab, weil in der Vergangenheit Versicherungsnehmer die formell unwirksamen Mitteilung nicht gerügt haben. In den maßgeblichen Anpassungsschreiben hat die Versicherung nicht die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen für die konkrete Prämienanpassung mitgeteilt. Dies war aber nach dem Gesetz, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung bestand, Voraussetzung. Insoweit besteht auch nach Auffassung des Gerichts keine unklare Rechtslage in Hinblick auf die Anforderungen. Gerade bei den Mitteilungen, in denen jegliche konkrete Begründung fehlt, liegt nach Auffassung des Gerichts keine unklare Rechtslage vor. Insoweit genügt auch nicht ein etwaig bestehender Meinungsstreit. Eine Rechtslage ist im Übrigen nicht schon im Sinne der Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Ansonsten könnte in diesen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist (vgl. insoweit OLG Köln, a.a.O). 2. Der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung scheiterte bezüglich der bis Ende 2016 gezahlten Beiträge an der Einrede der Verjährung, ab dem 1.1.2017 bildet Rechtsgrund für die Zahlung die wirksame Beitragserhöhung zum 1.1.2017 bzw. 1.5.2016. 3. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe etwaig gezogene Nutzungen und Nebenforderungen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken-/Pflegeversicherung des Klägers. Der bei der Beklagten privat krankenversicherte Kläger unterhielt dort in der Versicherung die Tarife Vital 750 und den Tarif BEAE P/140,0. Die Beklagte erhöhte die Beiträge im Tarif Vital 750 zum 1.1.2011 um 110,36 € und zum 1.1.2015 um 99,08 €, im Tarif zum 1.1.2015 um 9,61 €. Den Beitragserhöhungen lagen die Nachträge zu den Versicherungsscheinen gemäß Anlagenkonvolut KGR 1 und die Mitteilungsschreiben gemäß Anlagenkonvolut BLD 5 zu Grunde. Weitere Beitragserhöhungen im Tarif Vital 750 haben nach den vom Kläger vorgelegten Versicherungsscheinen zum 1.1.2017, 1.1.2019 und 1.1.2021 stattgefunden (vgl. Nachträge zum Versicherungsschein gemäß Anlagenkonvolut KGR 1). Diese Beitragserhöhungen wurden nicht angefochten. Im Tarif BEAE P/140,0 hat eine weitere Beitragserhöhung zum 1.5.2016 stattgefunden. Diese Beitragserhöhung wurde ebenfalls nicht angefochten. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen erteilten die Treuhänder K. bzw. K1 (vgl. Zustimmungen gemäß Anlagenkonvolut BLD 4). Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zur Beitragsanpassung jeweils unvollständig erfolgt sein. Sie genügten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherer müsse angeben, bei welcher maßgeblichen Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten sei und damit die Neufestsetzung der konkreten Prämie veranlasst sei. Ausreichend aber auch erforderlich sei jedenfalls die Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlage bezogen auf die gegenständliche Beitragserhöhung. Nicht ausreiche eine bloß allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzliche Voraussetzung der Beitragserhöhung wiedergebe. Diesen Anforderungen genügten die Mitteilungsschreiben nicht. Es sei insbesondere nicht ersichtlich welches die maßgebliche Berechnungsgrundlage für die konkrete Tariferhöhung sei. Es handele sich nur um allgemeine, das Verfahren einer Beitragsanpassung generell beschreibende Angabe. Diese Angaben seien jedes Jahr im wesentlichen gleich formuliert. Ein Bezug zur konkreten Prämienanpassung sei nicht zu erkennen. Eine Berechtigung zur Einführung einer neuen Sterbetafel im Tarif BEAE P/140,0 sei weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unwirksam seien und er daher einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämien habe. Außerdem habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, für den Verjährungsbeginn komme es auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an. Eine Klageerhebung bis 2018 sei wegen ungeklärter Rechtslage unzumutbar gewesen. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind: a) im Tarif VITAL 750 die Erhöhung zum 1.1.2011 in Höhe von 110,36 €, b) im Tarif BEAE P/140,0 die Erhöhung zum 1.1.2015 in Höhe von 9,61 €, c) im Tarif VITAL 750 die Erhöhung zum 1.1.2015 in Höhe von 99,08 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war. 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.180,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, die die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herausgegebenen Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche Beitragsanpassungen sowohl formell als auch materiell ordnungsgemäß gewesen seien. Die Anpassungsmitteilungen der Beklagten würden formell den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen. Die Erhöhungen seien insbesondere ausreichend begründet gewesen. Die Beitragsanpassungen im Tarif VITAL 750 seien aufgrund der geänderten Leistungsausgaben notwendig geworden, zu der Beitragsanpassung im Tarif BEAE P sei es auf Grund der Einführung einer neuen Sterbetafel gekommen. Den Anpassungen hätten daher im wesentlichen Veränderungen in Versicherungsleistungen als auslösende Faktor zu Grunde gelegen. Hierauf sei in dem Anschreiben und den zusätzlich beigefügten Informationsblättern hingewiesen worden. Die Beitragserhöhungen seien auch inhaltlich richtig, insoweit verweist die Beklagte auf die Beitragsberechnungsbögen gemäß Anlagenkonvolut BLD 3. Auch im Tarif BEAE P sei eine Erhöhung rechtmäßig gewesen. Die Erhöhung sei wegen der zulässigen Preisanpassungsklausel des § 8 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zulässig gewesen. Die Versicherungsbedingungen seien insoweit wirksam. Weiterhin beruft sich die Beklagte auf Entreicherung. Die Beiträge seien nötig gewesen um die Schäden und Kosten inklusive der Altersrückstellungen zu decken. Auch bestehe kein Anspruch auf Herausgabe von Zinsen und Nutzungen nebeneinander. Weiterhin beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die Verjährung habe mit der Kenntnis von der Prämienanpassung und der jeweiligen Beitragszahlung begonnen. Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.