Urteil
314 O 90/17
LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0418.314O90.17.00
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Leitsätze
Grundsätzlich hat der Zivilrichter die Wirksamkeit der Prämienerhöhungen einer privaten Krankenversicherung in vollem Umfang, insbesondere auch die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders, zu überprüfen (ebenso LG Berlin, 10. Januar 2018, 23 O 78/16).(Rn.37)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a. Im Tarif V. 250 zum 1.1.2010 um 65,36 €, zum 1.1.2012 um 52,12 € zum 1.1.2016 um 167,16 €,
b. im Tarif V. Z zum 1.1.2014 um 11,61 €,
c. im Tarif T. 42 zum 1.1.2012 um 6,87 € und zum 1.1.2013 um 2,56 €,
d. im Tarif K. zum 1.1.2015 um 2,32 €
e. im Tarif V. Z (Versicherter L. M. S.) zum 1.1.2011 um 3,24 €, zum 1.1.2012 um 3,78 €, zum 1.1.2015 um 6,00 € und zum 1.1.2017 um 8,91 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.563,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 7.494,27 ab dem 1.4.2017 und auf weitere € 6.018,41 ab dem 30.5.2017 zu zahlen,
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1.4.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) verpflichtet ist, die nach 3. a auf € 7.494,27 herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2017 zu verzinsen,
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1000,55 € freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist für den Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a. Im Tarif V. 250 zum 1.1.2010 um 65,36 €, zum 1.1.2012 um 52,12 € zum 1.1.2016 um 167,16 €, b. im Tarif V. Z zum 1.1.2014 um 11,61 €, c. im Tarif T. 42 zum 1.1.2012 um 6,87 € und zum 1.1.2013 um 2,56 €, d. im Tarif K. zum 1.1.2015 um 2,32 € e. im Tarif V. Z (Versicherter L. M. S.) zum 1.1.2011 um 3,24 €, zum 1.1.2012 um 3,78 €, zum 1.1.2015 um 6,00 € und zum 1.1.2017 um 8,91 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.563,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 7.494,27 ab dem 1.4.2017 und auf weitere € 6.018,41 ab dem 30.5.2017 zu zahlen, 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1.4.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) verpflichtet ist, die nach 3. a auf € 7.494,27 herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2017 zu verzinsen, 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1000,55 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Das Urteil ist für den Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Rechtsstreit ist endentscheidungsreif, eine Wiedereröffnung des Verfahrens ist nicht geboten. Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 20.3.2018neuen Tatsachenvortrag enthält, war dieser für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Insoweit musste der Beklagten hierzu kein rechtliches Gehör gewährt werden. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. 1. Der Klagantrag zu 1. ist begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft von Kläger verlangten Beiträge abhängig ist. Der Kläger hat Anspruch auf die verlangte Feststellung, da die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unwirksam sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mitteilungen der Beklagten der Begründungspflicht genüge, bzw. ob die Prämienerhöhung materiell richtig waren, oder ob alle sonstigen formellen Voraussetzungen vorlagen, jedenfalls waren die Prämienerhöhungen bereits deshalb unwirksam, weil es an der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG fehlt. Grundsätzlich hat der Zivilrichter die Wirksamkeit der Prämienerhöhungen einer privaten Krankenversicherung in vollem Umfang, insbesondere auch die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders, zu überprüfen (ebenso LG Berlin, Urteil vom 10.1.2018, 23 O 78/16 mit weiteren Nachweisen). Bereits nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1VVG ist die Unabhängigkeit des Treuhänders Tatbestandsmerkmal und daher vom Prüfungsumfang umfasst. Auch aus der Historie und dem Sinn und Zweck des Gesetzes folgt nichts anderes. Das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit des Treuhänders wurde von dem Gesetzgeber aufgenommen nachdem das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die gerichtliche Überprüfbarkeit der Prämienerhöhungen trotz Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht versagt hat. Hätte man die Überprüfung der Unabhängigkeit aus der Prüfungskompetenz der Zivilgerichte herausnehmen wollen, so hätte es nahe gelegen, dieses Tatbestandsmerkmal nicht zu formulieren. Gleiches folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Zustimmung des Treuhänders zu der Erhöhung der Krankenversicherungstarife hat die aufsichtsrechtliche Genehmigung ersetzt. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer eingeschränkt wird. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig, wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen. Gerade weil die Zustimmung des Treuhänders die früher erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung ersetzt hat, sind an die Unabhängigkeit des Treuhänders strenge Anforderungen zu stellen. Für die Unabhängigkeit des Treuhänders sind in § 157 VAG Maßstäbe festgelegt. Danach soll der Treuhänder nicht bestellt werden, wenn seine Unabhängigkeit in fachlicher, institutioneller oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht gewahrt ist. Dies ist nach der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Treuhänder einen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03) nähere Ausführungen zur Unabhängigkeit des Treuhänders lediglich deshalb nicht vorgenommen, weil die dortigen Kläger insoweit keine konkreten auf die Person des Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben haben. Käme es allein auf die materielle Richtigkeit der Erhöhung der Krankenversicherungsprämien an, so wäre dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder überflüssig. Dann müsste die Erhöhung auch dann wirksam sein, wenn überhaupt keine Zustimmung eines Treuhänders vorliegt. Dass es dem Gesetzgeber allein nicht auf die materiellen Voraussetzungen, sondern sehr wohl um die formellen Kriterien für die einseitige Beitragserhöhung ankam, folgt bereits aus der Regelung des § 203 Abs. 5 VVG, wonach die Änderung erst mit Wirkung zu Beginn des 2. Monats wirksam wird, der auf die Mitteilung der Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Auch ohne Mitteilung und Begründung gibt es danach keine wirksame Beitragsanpassung auch wenn sie inhaltlich geboten sein mag. Die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Aufsichtsamt keine Bedenken gegen die Benennung des Treuhänders erhoben hat. Allein aus der Einbeziehung des Aufsichtsamtes bei dem Vorgang der Bestellung des jeweiligen Treuhänders folgt nicht bereits die Unüberprüfbarkeit der Voraussetzungen der Unabhängigkeit. Zum einen ist wie, bereits dargestellt, die Unabhängigkeit Tatbestandsvoraussetzung. Zum anderen ist schon gar nicht ersichtlich, dass das Aufsichtsamt die Unabhängigkeit aufgrund aller vollständiger Unterlagen überhaupt überprüft hat. So geht aus den von der Beklagten gemäß Anlage BLD 34 eingereichten Unterlagen hervor, dass das Aufsichtsamt bereits aufgrund der Erklärungen der Treuhänder, dass kein weiterer Anstellungs-Dienstvertrag mit der Beklagten besteht, keine Bedenken gegen deren Bestellung erhoben hatte, ohne dass die konkreten Verträge dem Aufsichtsamt vorgelegen hätten. Insoweit kann die Einbindung des Aufsichtsamtes die tatsächliche Überprüfung durch die Zivilgerichte nicht ersetzen, bzw. nicht entbehrlich machen. An dem dargestellten Maßstab gemessen, ist vorliegend die erforderliche Unabhängigkeit der Treuhänder K. und K. nicht gegeben. Denn nach deren Treuhandverträgen haben diese einen sonstigen Dienstvertrag im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 1V AG mit der Beklagten abgeschlossen, der über die bloße Treuhandtätigkeit bei der Prämienerhöhung hinausgeht. Ausweislich der Ziffer 4 Abs. 2 der Treuhändervereinbarung mit dem Treuhänder K. (Anlage K 32) wurde neben der Treuhändertätigkeit vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersuchen. Unstreitig hat sich der Treuhänder K. in Ziffer 3 seiner Treuhändervereinbarung dazu bereit erklärt, über seine Treuhändertätigkeit hinaus auf Wunsch der A. Krankenversicherung auch die Kalkulation von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Auch wenn diese Verpflichtungen innerhalb derselben Vertragsurkunde vereinbart sind, handelt es sich dabei jeweils um separate Verpflichtungen zur Leistung von Diensten, die über die Aufgabe des unabhängigen Treuhänders hinausgehen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass es sich nicht lediglich um implizit im Rahmen der Treuhandtätigkeit auszuübende Tätigkeiten handelt, denn ansonsten wäre eine Formulierung dieser Pflichten überflüssig gewesen. Diese Verpflichtungen gehen über die gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders hinaus, der gemäß § 155 V AG ausschließlich zu prüfen hat, ob die Neuberechnung der Prämien bei einer nachträglichen Änderung der Prämien in bestehenden Tarifen mit den Rechtsvorschriften in Einklang steht. Nicht davon umfasst ist die Prüfung der erstmaligen Kalkulation der Prämie in jeder Hinsicht, die zwar auch gesetzlichen Vorgaben unterworfen ist, letztendlich aber auch die unternehmerische Tätigkeit des Versicherungsunternehmens ausmacht und gerade anders als die einseitige Erhöhung der Krankenversicherungsprämien - wegen der zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit – nicht der Zustimmung oder Überprüfung durch einen Treuhänder bedarf. Auch wenn die Beklagte vorträgt, dass die Treuhänder nicht wie ein Aktuar tätig geworden sind, sondern lediglich die Berechnungen der Aktuare überprüft haben, bzw. der Treuhänder K. bereits aus zeitlichen Gründen gar nicht an der Überprüfung der Ersttarife, deren Erhöhung er später zugestimmt hat, beteiligt gewesen sein kann, so folgt daraus nichts anderes. Denn es kommt weder darauf an, ob es sich um einen erheblichen Dienstvertrag handelt, noch ob das Unternehmen konkret Einfluss auf den Treuhänder ausüben kann. Nach dem Gesetz ist es bereits schädlich, wenn der Treuhänder auch aus einem ehemaligen Dienstverhältnis noch Pensionsansprüche hat. Da die Treuhänder für ihre sonstige Tätigkeit die gleiche Stundenvergütung erhalten würden wie für ihre Treuhandtätigkeit, handelt es sich bei den Vereinbarungen um weitere sonstige Dienstverträge, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der Treuhänder infrage zu stellen. Denn Ziel ist, das Vertrauen der Versichertengemeinschaft in die Unabhängigkeit der Prüfung zu gewährleisten. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Treuhänder den zusätzlichen Dienstvertrag tatsächlich ausgeübt hat. Es genügt allein die vertragliche Verbundenheit und das Risiko der nicht bestehenden Unabhängigkeit. Dem Rückforderungsanspruch kann auch nicht die Arglisteinrede entgegengehalten werden. Grundsätzlich kann zwar eine nicht erfolgte Prämienerhöhung dazu führen, dass für die nächste Anpassung eine höhere Prämienerhöhung möglich ist, allerdings kann dies nur für die Zukunft erfolgen und es ist auch nicht ersichtlich, dass damit sämtliche in der Vergangenheit nicht erfolgten Erhöhungen ausgeglichen werden. Es ist daher nicht schlüssig, dass der Kläger das, was er mit der Klage begehrt, gleich wieder an die Beklagte zurückzahlen muss. Weiterhin steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht gegen gleichzeitige Beitragssenkungen wendet. Zum einen handelt es sich bei den gesenkten Tarifen um andere Tarife. Zum anderen hat die Beklagte sich gar nicht darauf berufen, dass dann alle anderen Änderungen unwirksam sind. Für eine Klage gegen Beitragssenkungen dürfte aber kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Daher sind die streitgegenständlichen Erhöhungen unwirksam und der Klageantrag zu 1 begründet. 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im tenorierten Umfang zu. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Höhe der zu viel gezahlten Beiträge ist unstreitig in Höhe von Euro 13.512,68 gegeben. Die Verjährung der Bereicherungsansprüche richtet sich nach den §§ 195,199 BGB. Damit beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruches, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Hierbei kommt es zwar nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von seinem Rückforderungsrecht hat, allerdings muss er alle Tatsachen kennen, die diesen Rechtsanspruch begründen würden. Daher wäre hier Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von der nicht bestehenden Unabhängigkeit des Treuhänders hat. Hierüber wurde der Kläger allerdings unbestritten erst durch den Prozessbevollmächtigten im Jahr 2017 informiert. Die Verjährungsfrist konnte daher auch erst dann beginnen. Das Recht des Klägers sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen ist auch nicht verwirkt. Insoweit fehlt es bereits am Umstandsmoment. Die Beklagte genießt kein Vertrauen, weil sie den Umstand für die Unkenntnis des Rückforderungsrechte selbst gesetzt hat, insbesondere dadurch dass sie den Namen des Treuhänders und die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht offen gelegt hat. Es ist auch nicht die Rechtsprechung zu den Energielieferungsverträgen entsprechend heranzuziehen. Die Fälle sind bereits deshalb nicht vergleichbar, weil sich hier Leistung und Gegenleistung zwischen Versicherer und einzelnen Versicherungsnehmern nicht über die Vertragsdauer im Gleichgewicht halten müssen. Der Versicherungsnehmer enthält keine konkrete in Entgelt zu bemessene Gegenleistung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Versicherungsumfang, nicht nach den konkret in Anspruch genommenen Leistungen. Weiter hat der Gesetzgeber, anders als bei den Energielieferungsverträgen, ein formales Verfahren zum Schutze des Versicherungsnehmers wegen der einseitigen Vertragsanpassungsrechts eingeführt. Durch die Einhaltung dieses formalen Verfahrens soll der Versicherungsnehmer in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens vertrauen dürfen. Fehlt es an der Einhaltung des Verfahrens, so ist der Versicherer nicht schutzwürdig. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämien im Einzelfall unzumutbar ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 290 BGB. Mit Schreiben vom 1.3.2017 (Anlage K 16) hat der Kläger lediglich einen Betrag von .7494,27 € geltend gemacht. Daher befand sich die Beklagte auch lediglich mit Zahlung dieser Beträge ab dem 1.4.2017 in Verzug, für die restlichen Ansprüche in Höhe von € 6.018,41 besteht ein Zinsanspruch daher erst ab Rechtshängigkeit der Klage. Die Klage wurde der Beklagten am 30.5.2017 zugestellt. 3. Dem Kläger steht gemäß § 818 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zu, die sie bis zum 1.4.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte bei entsprechender Verurteilung zur freiwilligen Herausgabe bereit sein wird. 4. Der Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Verzinsung der Nutzung die auf den Rückforderungsanspruch in Höhe von € 7.494,27 entfallen, gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wegen Zahlungsverzug zu. Das Zinsenzinsverbot gilt gem. § 289 S. 2 BGB nicht für die Verzugszinsen. Allerdings wurden mit Schreiben vom 1.3.2017 (Anlage K 16) lediglich zu viel gezahlte Beiträge in Höhe von Euro 7.494,27 zuzüglich Nutzungen geltend gemacht. Weitere zu viel gezahlte Beiträge zuzüglich Nutzungen wurden erst mit der Klage vom 26.4.2017, die am 30.5.2017 der Beklagten zugestellt wurde, geltend gemacht. Insoweit besteht für den restlichen Zahlungsanspruch auf Nutzungen in Höhe von Euro 6.018,41 kein Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen, für Rechtshängigkeitszinsen gilt der § 289 S. 2 BGB nicht, vgl. § 291 S. 2 BGB. 5. Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.000,55 zu, im Übrigen ist der Anspruch unbegründet. Das vorgerichtliche Anwaltsschreiben betrifft lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 7494,27 € zuzüglich Nutzungen. Der weitergehenden Ansprüche wurden erst mit der Klage geltend gemacht. Der Anspruch folgt aus § 280 BGB, da die Beklagte die Beiträge zu Unrecht eingezahlt hat. Der Kläger durfte daher anwaltliche zur Schadensbeseitigung in Anspruch nehmen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 9, 92 ZPO, die Kosten über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Erhöhung von Krankenversicherungstarifen. Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... krankenversichert in den Tarifen V. 250, V. Z, T. 42 und Tarif K.. Weiterhin ist sein Sohn M. S. bei der Beklagten krankenversichert im Tarif V. Z. Die Beklagte hat den Tarif V. 250 zum 1.1.2010 um 65,36 €, zum 1.1.2012 um 52,12 € zum 1.1.2016 um 167,16 € erhöht, im Tarif V. Z zum 1.1.2014 um 11,61 €, im Tarif T. 42 zum 1.1.2012 um 6,87 € und zum 1.1.2013 um 2,56 €, im Tarif K. zum 1.1.2015 um 2,32 € sowie in dem Tarif V. Z (Versicherter L. M. S.) zum 1.1.2011 um 3,24 €, zum 1.1.2012 um 3,78 €, zum 1.1.2015 um 6,00 € und zum 1.1.2017 um 8,91 €. Die Erhöhungen erfolgten nach Übersendung von Informationsschreiben jeweils zum 1. Januar des darauffolgenden Monats. Die Beiträge wurden in der Folgezeit bis einschließlich April 2017 vom Konto des Klägers eingezogen. Den Erhöhungen stimmte bis einschließlich 2014 als Treuhänder der Diplommathematiker R. K. zu, den übrigen Erhöhungen der Diplommathematiker G. K.. Der Treuhandvertrag mit dem Treuhänder K. enthielt in Ziff. 4 den folgenden Zusatz: „Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersucht“. Die Treuhandvertrag mit dem Treuhänder K. enthielt den folgenden Passus: „Der Treuhänder erklärt sich über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit, auf Wunsch der A. Krankenversicherung auch die Kalkulation von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“ Der Kläger hielt die Prämienanpassung zunächst für wirksam. Nach anwaltlicher Beratung im Jahr 2017 kamen ihm Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Er zog anwaltliche Hilfe hinzu und machte gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen, vgl. Schreiben vom 1.3.2017, Anlage K 16. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unwirksam. Er rügt zunächst die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen. Die Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß nach § 203 Abs. 5 VVG begründet. Bei dem Prämienerhöhungsverlangen für das Jahr 2010 fehle bereits die Information darüber, in welcher Höhe sich die Prämie in den einzelnen von der Anpassung betroffenen Tarifen verändert habe, im übrigen seien keine ausreichenden Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung gemacht worden. Es fehle insbesondere an der Begründung für die konkrete Anpassung, so dass eine – wie vom Gesetzgeber angestrebte – Plausibilitätskontrolle nicht möglich gewesen sei. Die Begründung Mängel seien auch nicht durch die nachträgliche Begründung geheilt. Eine Heilung käme allenfalls mit Wirkung für die Zukunft in Betracht. Auch insoweit fehle es jedoch an einer ausreichenden Begründung. Es fehlten weiter Angaben zur Person des Treuhänders. Die Anpassungsmitteilungen seien auch inhaltlich falsch, da diese eine weitere Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht suggerieren, die tatsächlich jedoch nicht stattfinde. Schließlich fehle es an der nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderlichen Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Die Unabhängigkeit der Treuhänder sei Tatbestandsvoraussetzung, die vollen Umfangs von den Gerichten überprüft werden könne. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dessen Systematik und dem Zweck des Gesetzes sowie dessen Gesetzesbegründung. Die Nichtbeanstandung durch die Aufsichtsbehörde führe nicht zu einer eingeschränkten Überprüfung. Insbesondere überprüfe die Aufsichtsbehörde nicht die vollständigen Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Treuhänder. Die Treuhänder K. und K. seien insbesondere deshalb nicht unabhängig, weil sie neben ihrer Treuhandtätigkeit einen weiteren Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätten, indem sie im Rahmen ihrer Treuhändervereinbarung zusätzlich beauftragt worden seien, auch die Kalkulation von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Diese Verpflichtung zur Prüfung der Erstkalkulation gehe inhaltlich über die Prüfungspflicht nach § 157 VAG hinaus. Zum einen habe bei der Erstprüfung eine umfassendere Prüfung im Hinblick auf alle Rechnungsgrundlagen zu erfolgen, auch könne bei der späteren erneuten Überprüfung ein Interessenskonflikt bestehen. Denn der Treuhänder müsse in diesem Fall unter Umständen seine eigene Kalkulation überprüfen. Es komme im Falle des Bestehens eines weiteren Dienstleistungsvertrages nicht darauf an, ob dieser Dienstleistungsvertrag konkret ausgeübt worden sei. Im übrigen sei jedenfalls der Treuhänder K. deshalb nicht unabhängig, weil er Organmitglied eines anderen verbundenen Krankenversicherers gewesen sei, Pensionsansprüche gegen verbundene Unternehmen und Ansprüche aus der Tätigkeit als Vermittler für die Beklagte habe und er wirtschaftlich abhängig sei, weil er einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte – jedenfalls mehr als 30 % - von der Beklagten beziehe. Auch habe er neben der Treuhandtätigkeit andere entgeltliche Tätigkeiten für die Beklagte ausgeübt, insbesondere sei er bei der Abwehr von Ansprüchen von Versicherten tätig geworden, habe bei der Auswahl von Sachverständigen für Gerichtsverfahren gegen die Beklagte mitgewirkt, habe Zeugenaussagen in Prämienanpassungsprozessen vergütet erhalten und sei von der Beklagten für die Durchsicht von Kundeneinspruchsschreiben eingesetzt worden. All diese Tätigkeiten seien mit der neutralen Rolle eines Treuhänders unvereinbar. Es sei davon auszugehen, dass der Treuhänder K. auch solche weiteren mit der Position des Treuhänders nicht zu vereinbare Tätigkeiten ausgeübt habe und auch von der Beklagten wirtschaftlich abhängig sei. Auch habe der Treuhänder K. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Treuhänders verletzt, indem er die Voraussetzungen für die Beitragserhöhungen der Beklagten zum 1.1.2015 zu einem großen Teil erst geprüft habe, nachdem er seine Zustimmung zu diesen Erhöhungen erteilt habe. Auch habe er Prämienerhöhungen trotz gesunkener Leistungsausgaben und ohne gleichzeitige Erhöhungen des Selbstbehalts zu berücksichtigen gebilligt. Die Aufsichtsbehörde überprüfe die Unabhängigkeit Treuhänders nicht vollen Umfangs. Die Abhängigkeit des Treuhänders führe daher zur Unwirksamkeit der Tariferhöhungen. Auf die Kausalität der Abhängigkeit des Treuhänders für die Prämienerhöhung käme es nicht an. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Prämienerhöhung (dauerhafte Veränderung der Rechnungsgrundlagen, ordnungsgemäße Kalkulation der neuen Prämie) seien nicht gegeben. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, die regelmäßige Verjährung könne nicht beginnen bevor der Versicherungsnehmer den Namen des unabhängigen Treuhänders kannte und keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Abhängigkeit des Treuhänders hatte, bzw. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Begründungsmängeln der Erhöhungsmitteilungen hatte. Die energierechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich nicht auf die Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung übertragen, insbesondere sei die Interessenlage in beiden Fällen nicht vergleichbar. Auch sei diese Rechtsprechung europarechtswidrig. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile zu. Hinsichtlich der Berechnungen der Höhe des Anspruchs wird auf die Klageschrift S. 20 ff. verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass darüber hinaus ein Zahlungsanspruch gemäß § 819 Abs. 1 BGB bestehe. Auch habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1872,35 €. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1,288 BGB. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: f. Im Tarif V. 250 zum 1.1.2010 um 65,36 €, zum 1.1.2012 um 52,12 € zum 1.1.2016 um 167,16 €, g. im Tarif V. Z zum 1.1.2014 um 11,61 €, h. im Tarif T. 42 zum 1.1.2012 um 6,87 € und zum 1.1.2013 um 2,56 €, i. im Tarif K. zum 1.1.2015 um 2,32 € j. im Tarif V. Z (Versicherter L. M. S.) zum 1.1.2011 um 3,24 €, zum 1.1.2012 um 3,78 €, zum 1.1.2015 um 6,00 € und zum 1.1.2017 um 8,91 €. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.563,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2017 zu zahlen, 3. festzustellen dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1.4.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3. a herauszugeben Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2017 zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.872,35 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 1.1.2010, zum 1.1.2011, zum 1.1.2012 und zum 1.1.2013 beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Prämienerhöhung, also mit Erhalt des Prämienerhöhungsschreibens beginne und nicht erst mit der Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung. Weiter sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu langfristigen Dauerschuldverhältnissen, wie bei Energielieferungsverträgen, entsprechend anzuwenden. Ebenso wie bei den Energielieferungsverträgen sei der Krankenversicherungsvertrag auf einen langen Zeitraum hin angelegt, bei dem die Leistungsausgaben ständig steigen würden, so dass Anpassungen der Prämien unerlässlich seien, um die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag dauerhaft erfüllen zu können. Auch könnten die Versicherungen sich nicht einseitig von den Verträgen lösen, so dass sie langfristig mangels adäquater Prämienzahlungen ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnten. Dies würde den Interessen der Versichertengemeinschaft widersprechen. Die Erhöhungen seien auch materiell rechtlich wirksam, da eine der Voraussetzungen für die Erhöhungen (die erforderlichen Leistungen weichen von den kalkulierten Leistungen mehr als 10 % oder mehr als die tariflich festgelegten Grenzen ab, bzw. Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 %) vorgelegen hätten, insbesondere seien sämtliche strittige Beitragsanpassungen durch die Entwicklungen der Leistung ausgelöst worden. Für die Sterbewahrscheinlichkeiten wichen die erforderlichen von den kalkulierte Sterbewahrscheinlichkeiten für alle durchgeführten Untersuchungen weniger als 5 % ab, sodass hieraus keine Berechtigung zur Beitragsanpassung erfolgt sei. Es seien auch die Vorlagefristen und Benachrichtigungsfristen eingehalten worden. Die technischen Berechnungsgrundlagen hätten nicht mitgeteilt werden müssen, diese gehörten zu den schützenswerten Firmeninterna, die dem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers unterliegen würden. Hinsichtlich der Berechtigung der einzelnen Beitragsanpassungen wird auf die Darlegung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 8.8.2017, Seite 19 ff. verwiesen. Die Treuhänder hätten ihre jeweiligen Zustimmungen zu den Tariferhöhungen erteilt. Die Beklagte habe die Aufsichtsbehörde von den geplanten Tarifänderungen informiert. Diese habe keine Bedenken erhoben. Der Kläger sei auch inhaltlich ausreichend und rechtzeitig über die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG informiert worden. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen seien in dem Erläuterungsteil zum Nachtrag zum Versicherungsschein genannt worden. Dort seien insbesondere der medizinische Fortschritt und die damit verbundene Entwicklung der Leistungen oder Leistungssteigerungen als Grund für die Abweichung der zukünftig erforderlichen von den kalkulierten Leistungen genannt worden. Hinsichtlich der einzelnen Begründungen wird auf die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8.8.2017 Seite 64 ff. verwiesen. Die Mitteilung des Wertes des auslösenden Faktors bzw. der Rechnungsgrundlagen sei nicht erforderlich. Die Mitteilung der Namen der Treuhänder in dem Benachrichtigungsschreiben sei nicht erforderlich. Die Treuhänder K. und K. seien unabhängige Treuhänder gewesen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde habe die Anforderungen für die Ernennung der Treuhänder geprüft und keine Einwendungen erhoben. Dies sei für das Gericht bindend, bzw. nur eingeschränkt überprüfbar. Weder nach dem Wortlaut, noch nach der historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung sei eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch das Gericht geboten. Da der Treuhänder – anders als der Wirtschaftsprüfer – auch einer aufsichtsbehördlichen Überwachung unterliege, sei Voraussetzung für die Unabhängigkeit nicht, dass der Treuhänder nicht mehr als 30 % seiner Einnahmen von dem Versicherer erziele. Nach § 157 Absatz 1V AG sei lediglich Voraussetzung, dass der Treuhänder keinen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen habe und nicht mehr als 10 Treuhändermandate ausübe. Dieses Kriterium sei im Übrigen weder sachgerecht noch überhaupt umsetzbar. Es käme lediglich auf die institutionelle und nicht auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Treuhänders an. Auch hätten die Treuhänder nicht mehr als 30 % ihrer Einnahmen von der Beklagten erzielt. Es bestünden auch keine Versorgungs-und Rentenansprüche, auch bestehe kein Angestellten- oder sonstiges Dienstverhältnis der Treuhänder. Soweit der Treuhandvertrag regele, dass die Treuhänder sich bereit erklärt haben über ihre Treuhändertätigkeit hinaus auch die Kalkulation von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen, stelle dies keinen über die Treuhandtätigkeit hinausgehenden Dienstleistungsvertrag dar. Denn zur Prüfung der Angemessenheit der Ersttarife sei der Treuhänder sowieso im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit verpflichtet. Ob er diese Tätigkeit nun im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit oder vorweggezogen wahrnehme, mache keinen Unterschied. Eine Abhängigkeit, bzw. ein Interessenskonflikt des Treuhänders würde dadurch nicht begründet werden. Auch habe diese Tätigkeit einen sehr geringfügigen Teil der Honorare, 3 %, ausgemacht. Auch habe es sich bei der Tätigkeit der Treuhänder im Rahmen der Prüfung der Ersttarife lediglich um eine zusätzliche Prüfung der aktuariellen Erstkalkulation gehandelt und nicht um eine vollständige eigene Erstkalkulation. Insoweit besteht nicht die Gefahr, dass der Treuhänder zum Richter in eigener Sache werde. Für die in Streit stehenden Tarife sei der Treuhänder K. auch nicht bei der Erstprüfung befasst gewesen, da die streitgegenständlichen Tarife bereits vor seiner Ersttätigkeit eingeführt waren. Der Treuhänder K. habe darüber hinaus keine weiteren Tätigkeiten so wie der Treuhänder K. ausgeübt. Schließlich sei die Unabhängigkeit des Treuhänders auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Beitragsanpassung. Bei Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung könne eine fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders für die Erhöhung nicht kausal geworden sein. Weiter wirft die Beklagte dem Kläger Rosinenpickerei vor, da er sich lediglich gegen die Wirksamkeit der Erhöhungen, nicht aber gegen die Wirksamkeit der zeitgleich erfolgten Beitragssenkungen wende, obwohl diese mit Zustimmung des gleichen Treuhänders erfolgt seien. Die Beklagte erhebt weiterhin die Arglisteinrede, § 242 BGB. Sie ist der Auffassung, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der erhöhten Prämie bestehe, da für den Fall der formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bei der Prüfung einer erneuten Beitragsanpassung dieser Umstand beitragserhöhend berücksichtigt werden müsste. Die Beklagte trägt weiter vor, dass es bezüglich der gezogenen Nutzungen an jeglichem Vortrag fehle. Außerdem dürfte es sich um unzulässige Zinseszinsen handeln. Ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten scheitere an der fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten. Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen erwiesen. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hat die Beklagte nach Abgabe der Erklärung des Klägers und des Klägervertreters, dass sie sich verpflichten über die kalkulatorischen Grundlagen, über die Prämienerhöhung und deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren und diese Kenntnisse nicht weiter zu geben, in der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2018 zurückgenommen.