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Beschluss

314 T 68/13

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0107.314T68.13.0A
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Leitsätze
Bei den Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich dann nicht um notwendige prozessbezogene Kosten, wenn das Ergebnis des Sicherungs- und Auskunftsverfahrens vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 2013, 8 W 17/13).(Rn.4)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2013 (Aktenzeichen: 35 AC 415/12) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die von dem Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2013 zu erstattenden Kosten werden auf € 227,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 27. Februar 2013 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von € 465,70. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich dann nicht um notwendige prozessbezogene Kosten, wenn das Ergebnis des Sicherungs- und Auskunftsverfahrens vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 2013, 8 W 17/13).(Rn.4) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2013 (Aktenzeichen: 35 AC 415/12) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die von dem Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2013 zu erstattenden Kosten werden auf € 227,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 27. Februar 2013 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von € 465,70. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 104 ZPO. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die von der Klägerin für die Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 1 UrhG aufgewandten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten - soweit sie nicht anerkannt wurden - zu Unrecht festgesetzt. Die Kosten des Sicherungs- und Gestattungsverfahrens im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG sind nicht festsetzungsfähig. Zwar können Vorbereitungskosten, wie beispielsweise Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich dann erstattungsfähig sein, wenn sie für einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit getätigt worden sind (s. BGH NJW-RR 2006, 501 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist insoweit stets die prozessbezogene Notwendigkeit der Entstehung der aufgewendeten Kosten gemäß § 91 ZPO. Im Vorliegenden Fall stellen aber die Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG keine prozessbezogenen Kosten dar. Bei den Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich nämlich jedenfalls dann nicht um notwendige prozessbezogene Kosten, wenn das Ergebnis des Sicherungs- und Auskunftsverfahrens wie hier vor Klagerhebung für eine Abmahnung verwendet wird (vgl. insoweit Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. September 2013, 8 W 17/13). Dies folgt daraus, dass bereits die Kosten des Abmahnverfahrens im Hinblick auf einen im Anschluss geführten Rechtsstreit keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung darstellen. Dies muss erst recht gelten, wenn die getätigten Aufwendungen der Vorbereitung einer solchen Abmahnung dienen. Die Kosten hätten demnach zusammen mit den Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht werden können und müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil sie die Rechtssache für eine solche von grundsätzlicher Bedeutung hält, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.