OffeneUrteileSuche
Urteil

314 O 118/12

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1031.314O118.12.0A
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 6a Abs. 1 GOÄ differenziert nicht danach, wer Träger einer Klinik ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Klinik in privater Trägerschaft handelt.(Rn.20) 2. Für die Anwendbarkeit des Gebührenabzugs kommt es nicht darauf an, ob die während der stationären Behandlung tätigen niedergelassenen Ärzte ihre Praxis innerhalb des Klinikgeländes betreiben, so dass § 6a Abs. 1 GOA auch dann greift, wenn Untersuchungen von Gewebeproben außerhalb der Klinik in einer Arztpraxis für Pathologie durchgeführt werden (Anschluss BGH, 13. Juni 2002, III ZR 186/01, VersR 2002, 1030).(Rn.21)
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 3.955,28 (in Worten: Euro dreitausendneunhundertfünfundfünfzig 28/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 22 % und die Beklagten 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6a Abs. 1 GOÄ differenziert nicht danach, wer Träger einer Klinik ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Klinik in privater Trägerschaft handelt.(Rn.20) 2. Für die Anwendbarkeit des Gebührenabzugs kommt es nicht darauf an, ob die während der stationären Behandlung tätigen niedergelassenen Ärzte ihre Praxis innerhalb des Klinikgeländes betreiben, so dass § 6a Abs. 1 GOA auch dann greift, wenn Untersuchungen von Gewebeproben außerhalb der Klinik in einer Arztpraxis für Pathologie durchgeführt werden (Anschluss BGH, 13. Juni 2002, III ZR 186/01, VersR 2002, 1030).(Rn.21) Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 3.955,28 (in Worten: Euro dreitausendneunhundertfünfundfünfzig 28/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 22 % und die Beklagten 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Hinsichtlich der in der Klagforderung enthaltenen Rückforderung auf die der Versicherungsnehmerin Frau L. in Rechnung gestellten Behandlungskosten ist die Klage nicht begründet. Insoweit fehlt es an einem Beweisantritt der Klägerin für die vollständige Zahlung der Rechnung. Das Gericht hat deshalb die Klage von € 191,07 abgewiesen. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 25, 26 und 29 über € 232,50, € 276,83 und € 181,51 war die Klage abzuweisen, weil die Beklagten zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben haben. Für die im Jahr 2007 begründeten Bereicherungsansprüche war die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Durch den am 24. Dezember 2011 eingereichten Mahnbescheid konnte die Verjährung hinsichtlich dieser Klagpositionen nicht unterbrochen werden. In Höhe von € 3.955,28 schulden die Beklagten der Klägerin aufgrund Abtretung der Bereicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer/Nehmerinnen gemäß § 812 BGB anteilige Rückzahlung der an diese gezahlten Arztkosten. Insoweit unterlagen die Rechnungen der Beklagten dem 15 %igen Abzug gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ. Bei den an den Versicherungsnehmerinnen durchgeführten Behandlungen handelte es sich um stationäre Behandlungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Bestimmung differenziert nicht danach, wer Träger einer Klinik ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Klinik in privater Trägerschaft handelt. Der Gesetzgeber hat auch nicht danach differenziert, ob die Klinik bei ihrem Angebot von stationären Leistungen lediglich die Behandlung durch bei der Klinik angestellte Ärzte anbietet oder ob die Behandlung durch Belegärzte oder ausschließlich durch Belegärzte möglich ist. Lediglich bei der Höhe des Abschlags findet sich eine Differenzierung zwischen in der Klinik tätigen Ärzten und Belegärzten und niedergelassenen Ärzten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (III ZR 186/01) kommt es für den 15 %igen Abzug auch nicht darauf an, ob die während der stationären Behandlung tätigen niedergelassenen Ärzte ihre Praxis innerhalb des Klinikgeländes betreiben. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, bei § 6 a GOÄ handle es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des privatärztlich behandelnden Patienten, der davor bewahrt werden solle, wegen der Vergütung ärztlicher Leistung, die im Zusammenhang mit einer Leistung im Krankenhaus entstünden, doppelt belastet zu werden. Es handle sich um eine pauschalierende Regelung mit dem Zweck, einer etwaigen Doppelbelastung entgegenzuwirken. Auf eine konkrete Feststellung der Kosten, die dem jeweiligen Krankenhaus im Einzelnen entstanden sind, komme es dabei nicht an. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 6 a GOÄ sieht das Gericht angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung. Sinn des pauschalen Abzugs ist es danach gerade, aufwendige Feststellungen zur Kostenstruktur des jeweiligen Krankenhauses zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Die Beklagten sind Ärzte und betreiben eine Praxis für Pathologie. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerinnen auf anteilige Rückzahlung von Arztkosten in Anspruch. Für die Zusammensetzung der Klagforderung wird auf die Aufstellung Anlage K 1 Bezug genommen. Für die Rechnungen im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut K 2 Bezug genommen. Bezüglich der darin enthaltenen Rechnungen mit den Nummern 13, 14 und 30 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nr. 15 in der Nummerierung der Anlage K 1 (Versicherungsnehmerin G.L.) ist zwischen den Parteien streitig, ob die Rechnung vollen Umfangs ausgeglichen worden ist oder ob die Versicherungsnehmerin einen Abzug in Höhe von € 196,57 vorgenommen hat. Den noch streitgegenständlichen Rechnungen liegen sämtlich Behandlungen zugrunde, die im J... Krankenhaus H... durchgeführt worden sind. Dabei handelte es sich um Eingriffe an der Mamma, bei denen jeweils Gewebeproben entnommen worden sind, die durch die Beklagten in deren Praxis untersucht worden sind. Für die vom J... Krankenhaus gestellten Rechnungen wird beispielhaft auf die Anlagen K 9, K 12 und K 15 Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend, ihr stünde aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmer/Nehmerinnen ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung überzahlter Arztkosten zu. Bei den Behandlungen hätte es sich um stationäre Behandlungen im Sinne des §§ 6 a Abs. 1 Gebührenordnung für Ärzte gehandelt. Nach dieser Bestimmung seien die Beklagten verpflichtet gewesen, bei der Rechnungstellung einen Abzug von 15 % vorzunehmen. Der 15-%-Abzug sei nicht etwa deshalb entfallen, weil die jeweiligen Operationen durch Belegärzte durchgeführt worden seien. Nach Klagrücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin €4.837,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagten machen geltend, bei dem J... Krankenhaus handle es sich um eine reine Belegklinik in privater Trägerschaft. Sie unterliege nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz. Selbst im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes seien ärztliche Leistungen von Belegärzten in Belegkliniken sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses nicht enthalten. Darum sei eine Minderung von 15 % nicht erforderlich. Die in der Praxis der Beklagten durchgeführte eigentliche Untersuchung und pathomorphologische Diagnostik finde mit hochspezialisierten Geräten statt. Die Investitionen für diese hochspezialisierten Geräte seien allein von der Praxis der Beklagten aufgebracht worden. Diese Leistungen seien weder in den Betriebskosten des Krankenhauses J... enthalten noch in den Fallpauschalen. Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.