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Urteil

313 O 156/22

LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0627.313O156.22.00
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Leitsätze
1. Eine Klausel in einem Vermittlungsprotokoll zu einem Verkaufsprospekt über die Beteiligung an einer Anlage im Bereich der erneuerbaren Energien, nach der der Zeichner den Vermittler von jeglicher Haftung im Hinblick auf die Vermittlung der Beteiligung oder sonstiger Haftungsgrundlagen uneingeschränkt freistellt, betrifft die Kardinalpflichten des Anlagevermittlers und steht damit im diametralen Gegensatz zu seiner Aufgabe, den Anleger objektgerecht zu beraten und stellt damit nach Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung dar (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99).(Rn.33) 2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Anlagenvermittler im Gegenzug für seine Freizeichnung einen Preisnachlass in Form der Rückerstattung des Agio einräumt. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Haftungsausschluss auf die wesentlichen Kernpflichten des Vermittlers bezieht und die (gewährte) Rückerstattung (Agio i.H.v. 5%) nicht geeignet ist, den Schaden aufgrund einer Auskunftspflichtverletzung, der gegebenenfalls die volle Beteiligungssumme erfasst, angemessen zu kompensieren.(Rn.34) 3. Fehlen in einem Emissionsprospekt mehrere - alternativ oder sogar kumulativ erforderliche - wesentliche Angaben zum Investorenkreis, insbesondere zu deren wirtschaftlicher Kraft und der rechtlichen Verbindlichkeit ihrer Aufbringung des auf sie entfallenden Kaptalanteils, lässt dies das Geschäftskonzept als Ganzes nicht ausreichend plausibel erscheinen. Dem steht nicht entgegen, dass in einem Emissionsprospekt auf ein "Platzierungsrisiko" hingewiesen wird. Denn dieses bezieht sich auf das Risiko, dass die Fondgesellschaft selbst ihr Eigenkaptal nicht in der geplanten Höhe hätte erwerben können.(Rn.37) 4. Dass der Anleger die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte, wird in ständiger Rechtsprechung des BGH in Anwendung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" vermutet (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10).(Rn.44) 5. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns setzt die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten voraus. Deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (Anschluss BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11). Zwar muss eine konkrete Alternativanlage nicht benannt werden, dennoch ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann davon auszugehen, wenn der Geschädigte das ihm zur Verfügung stehende Geld in ein ähnlich sicheres und ähnlichen Ertrag versprechendes Unterfangen investiert hätte (Anschluss OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 5 U 5544/10). 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Hamburg (6 U 57/23) ist die Klage zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.671,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG i.H.v. 15.000,- Euro. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der treuhänderischen Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG in Verzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in einem Vermittlungsprotokoll zu einem Verkaufsprospekt über die Beteiligung an einer Anlage im Bereich der erneuerbaren Energien, nach der der Zeichner den Vermittler von jeglicher Haftung im Hinblick auf die Vermittlung der Beteiligung oder sonstiger Haftungsgrundlagen uneingeschränkt freistellt, betrifft die Kardinalpflichten des Anlagevermittlers und steht damit im diametralen Gegensatz zu seiner Aufgabe, den Anleger objektgerecht zu beraten und stellt damit nach Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung dar (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99).(Rn.33) 2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Anlagenvermittler im Gegenzug für seine Freizeichnung einen Preisnachlass in Form der Rückerstattung des Agio einräumt. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Haftungsausschluss auf die wesentlichen Kernpflichten des Vermittlers bezieht und die (gewährte) Rückerstattung (Agio i.H.v. 5%) nicht geeignet ist, den Schaden aufgrund einer Auskunftspflichtverletzung, der gegebenenfalls die volle Beteiligungssumme erfasst, angemessen zu kompensieren.(Rn.34) 3. Fehlen in einem Emissionsprospekt mehrere - alternativ oder sogar kumulativ erforderliche - wesentliche Angaben zum Investorenkreis, insbesondere zu deren wirtschaftlicher Kraft und der rechtlichen Verbindlichkeit ihrer Aufbringung des auf sie entfallenden Kaptalanteils, lässt dies das Geschäftskonzept als Ganzes nicht ausreichend plausibel erscheinen. Dem steht nicht entgegen, dass in einem Emissionsprospekt auf ein "Platzierungsrisiko" hingewiesen wird. Denn dieses bezieht sich auf das Risiko, dass die Fondgesellschaft selbst ihr Eigenkaptal nicht in der geplanten Höhe hätte erwerben können.(Rn.37) 4. Dass der Anleger die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte, wird in ständiger Rechtsprechung des BGH in Anwendung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" vermutet (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10).(Rn.44) 5. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns setzt die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten voraus. Deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (Anschluss BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11). Zwar muss eine konkrete Alternativanlage nicht benannt werden, dennoch ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann davon auszugehen, wenn der Geschädigte das ihm zur Verfügung stehende Geld in ein ähnlich sicheres und ähnlichen Ertrag versprechendes Unterfangen investiert hätte (Anschluss OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 5 U 5544/10). 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Hamburg (6 U 57/23) ist die Klage zurückgenommen worden. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.671,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG i.H.v. 15.000,- Euro. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der treuhänderischen Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG in Verzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1), 3) und 4) begründet, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) unbegründet. 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 14.671,50 Euro ergibt sich vorliegend aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht aus dem Anlagevermittlungsvertrag. a) Die Parteien haben einen Anlagevermittlungsvertrag geschlossen. Dieser ist in Anwendung der Grundsätze des BGH dadurch zustande gekommen, dass der Anleger deutlich macht, die besonderen Kenntnisse des Anlagevermittlers in Anspruch nehmen zu wollen und dieser die Tätigkeit aufnimmt (BGH, Urt. v. 13.05.1993 - III ZR 25/92). So lag es hier: Der Kläger ist auf die Beklagte mit der Bitte um Übersendung von Informationen für Kapitalanlagen im Bereich erneuerbare Energien herangetreten, woraufhin die Beklagte Informationsmaterial zur streitgegenständlichen Kapitalanlage (Anl. K6, K7) übersandt hat. Es handelt sich hier auch nicht um eine execution-only Order. Nachweislich hat der Kläger von der Beklagten Informationen zu der streitgegenständlichen Kapitalanlage angefordert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er insoweit Aufklärung benötige (BGH, Beschl. v. 09.12.1997 - IX ZR 85/97). b) Die Haftung ist nicht wirksam durch den Haftungsausschluss in Abs. 4 der Zusatzvereinbarung (Anl. K8) ausgeschlossen worden. Bei dem Vermittlungsprotokoll/ Zusatzvereinbarung handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Wie bereits das Logo der Beklagten oben rechts und die Fußzeile des Formulars nahelegen, wurden diese dem Kläger gestellt. Sie wurden wirksam in den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht stand. Danach enthält eine AGB-Klausel im Zweifel eine „unangemessene Benachteiligung“ des Kunden auch dann, wenn durch sie wesentliche, sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte oder Pflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. So liegt es hier: Der Haftungsausschluss umfasst auch die Kardinalpflichten des Anlagevermittlers und steht damit im diametralen Gegensatz zu seiner Aufgabe, den Anleger objektgerecht zu beraten und stellt damit nach Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung dar (BGH, Urt. v. 13. 1. 2000 - III ZR 62/99; BGH, Urt. v. 5. 12. 2000 - XI ZR 340/99). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Beklagte im Gegenzug für die Freizeichnung der Beklagten das Agio zurückerstattet hat. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Haftungsausschluss auf die wesentlichen Kernpflichten des Vermittlers bezieht; zum anderen ist in den Blick zu nehmen, dass die gewährte Rückerstattung (Agio i.H.v. 5%) keinesfalls geeignet ist, den Schaden aufgrund einer Auskunftspflichtverletzung, der gegebenenfalls die volle Beteiligungssumme erfasst, angemessen zu kompensieren. c) Die Beklagte hat ihre Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verletzt. Das OLG Celle führt in seinem Urteil vom 13.06.2019, Az.: 11 U 119/18 (Anl. K13), welches dieselbe Fondsgesellschaft und denselben Emissionsprospekt betraf, insoweit aus: „In dem Emissionsprospekt fehlten allerdings mehrere - alternativ oder sogar kumulativ erforderliche - wesentliche Angabe zum Investorenkreis. Dieses Fehlen ist auch offensichtlich und lässt das Geschäftskonzept als nicht ausreichend plausibel erscheinen. a) Das Eigentum an den fünf türkischen Wasserkraftwerken, die mittelbar den Investitionsgegenstand bilden, sollte die Fondsgesellschaft nicht selbst erwerben, sondern unter Zwischenschaltung dreier anderer Kapitalgesellschaften. Auf die grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur auf Seite 11 des Emissionsprospekts (BI. 330 d.A.) und die dort textlichen Erläuterungen wird Bezug genommen. Schon an der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft, der „Investitionsgesellschaft" sollte sich die Fondsgesellschaft nicht allein beteiligen, sondern zusammen mit einem „Co-Investor im Rahmen einer Platzierung der A. Gruppe". Die „Investitionsgesellschaft" wiederum solle die Anteile an einer „Holdinggesellschaft" türkischen Rechts erwerben. Auch dabei sollte es sich allerdings nicht um eine hundertprozentige Beteiligung handeln, sondern um eine Beteiligung „zusammen mit institutionellen Investoren". Vom geplanten Kaufpreis für die Wasserkraftwerke in Höhe von 89.719.500 € sollte die Fondsgesellschaft auf diese Weise letztlich nur 20 Mio. Euro aufbringen, mithin 22 %, während die „weiteren Investoren" 38.299.889 € aufbringen sollten, mithin 42 % (vgl. Seite 73 des Prospekts, BI. 361 d.A.). b) Angesichts dieser geplant gewesenen Verteilung der wirtschaftlichen Risiken war es nach der Auffassung des Senats unerlässlich, im Emissionsprospekt offenzulegen, welche „weiteren' bzw. ,.institutionellen" Investoren sich an dem Projekt beteiligen würden, wie die wirtschaftliche Kraft dieser Investoren war und mit welchem Ausmaß an rechtlicher Verbindlichkeit sie sich bereits zur Aufbringung des auf sie entfallenden Kapitalanteils verpflichtet hatten. Nur dann konnte der Anleger beurteilen, ob die Aufbringung des Kaufpreises, die für das Gelingen des Projektes naturgemäß von wesentlicher Bedeutung war, ausreichend sicher absehbar war und ob insbesondere ausreichende Aussicht bestand, die in Höhe von 35,86 % geplante Fremdfinanzierung auch zu erhalten. Gerade das Zustandekommen einer Fremdfinanzierung setzte, ausgehend von allgemeinen wirtschaftlichen Regeln, einen ausreichenden Leumund und ausreichende Solvenz der am Projekt Beteiligten voraus. Standen die übrigen Investoren, worauf die im Prospekt gebrauchte Formulierung „im Rahmen einer Platzierung der A. Gruppe" - allerdings allenfalls andeutungsweise hindeutet. bei Prospektlegung noch gar nicht fest, musste auf diesen Umstand - erst recht - hingewiesen werden. Ein entsprechender deutlicher Hinweis findet sich im gesamten Prospekt indes nicht. c) Diese Lücken in der Darstellung des Anlagekonzepts sind auch offensichtlich. Nach dem Prospekt hing der Erfolg der Fondsgesellschaft davon ab, dass externe Investoren fast das doppelte an Eigenkapital für den Erwerb der Anlageobjekte aufbringen würden wie die Fondsgesellschaft selbst. Im Prospekt findet sich dennoch überhaupt keine nähere Aussage, die Rückschlüsse darauf erlaubt, ob es sich bei der dahingehenden Annahme um mehr als nur eine vage Hoffnung handelte. Die Bedeutung dieser Fragestellung liegt nach der Auffassung des Senats auf der Hand. Der geplante Erwerb der fünf Kraftwerke musste scheitern, wenn das von anderen Investoren erwartete Eigenkapital in größerem Umfang ausblieb. Bei Scheitern dieses Erwerbs hätte die Fondsgesellschaft ihren Unternehmenszweck nicht erreichen können. Sie hatte aufgelöst werden müssen. Das eingeworbene Kapital wäre bestenfalls nicht wirtschaftlich genutzt worden und schlechtestenfalls falls durch bereits getätigte Aufwendungen vollständig verbraucht wurden. d) Auf ein „Platzierungsrisiko" wird im Emissionsprospekt zwar (auf Seite 24, BI. 336 R d.A.) hingewiesen. Dieser Hinweis bezieht sich nach dem Verständnis des Senats jedoch ausschließlich auf das Risiko, dass die Fondsgesellschaft selbst ihr Eigenkapital nicht in der geplanten Höhe hätte einwerben können." Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Damit steht für das Gericht die fehlerhafte Aufklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger fest. Dass der Kläger auf den vom OLG Celle angeführten Mangel des Emissionsprospekts bzw. auf eine unterbliebene Plausibilitätsprüfung hingewiesen wurde, hat die Beklagt nicht vorgetragen. c) Das Verschulden ist gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten. Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2007 - III ZR 44/06), was vorliegend nicht erfolgt ist. d) Gem. §§ 249 ff. BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Dass der Anleger die streitgegenständliche Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte, wird in ständiger Rechtsprechung des BGH in Anwendung der „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ vermutet (BGH, Urt. v. 8.05.2012 - XI ZR 262/10). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung geben (BGH, Beschl. v. 09.04.2013 - XI ZR 25/11) und diesbezüglich kein Beweis angeboten. Der Beklagte hat dem Kläger daher die Beteiligungssumme in Höhe von 15.000,- Euro abzüglich der Ausschüttung i.H.v. 328,50 Euro (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2012 - 1 U 36/12) zu erstatten. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind ferner die durch die Zeichnung der Beteiligung erlangten Rechte des Klägers an dem Fonds an die Beklagte herauszugeben. Diese bestehen vorliegend in der jeweils durch die Zeichnung erworbenen Position als Treuhandkommanditist (BGH, Beschl. v. 6. 7. 2010 - XI ZB 40/09). e) Die Einrede der Verjährung ist nicht erfolgreich. Die Einrede der Verjährung ist nicht gem. § 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Wird dabei die Einrede im Prozess selbst vorgebracht und ist der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig, so dass die Zulassung der Einrede keine Beweisaufnahme auslösen kann, kommt eine Präklusion nicht in Betracht. Eine kenntnisunabhängige Verjährung nach §§ 194, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB scheidet aus, da der Fristablauf durch die Klageeinreichung rechtzeitig gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Zeichnung erfolgte am 13.06.2012. Die Klage ging am 02.06.2012 bei Gericht ein und wurde demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt. Aber auch eine Verjährung der beanstandeten Aufklärungspflichtverletzung durch Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Für die Beurteilung, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, kommt es stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. „Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können (BGH, Urt. v. 10. 11.2009 - VI ZR 247/08). Der Kläger hat vorgetragen, dass er bezüglich des vorliegend relevanten Beratungsfehlers Kenntnis erst durch die Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten erlangt hat. Soweit die Beklagte als Beweis für eine frühere Kenntnis auf das Restrukturierungskonzept (Anl. K10) sowie die Geschäftsberichte aus den Jahren 2013 und 2015 (Anl. B3 - B5) vorgelegt hat, vermag das Gericht nicht zu ersehen, weshalb sich daraus der benannte Aufklärungsfehler dem Kläger aufdrängen musste. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Vorwurf der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis zusätzlich voraussetzt, dass dem Kläger bei Kenntnisnahme die Angaben aus dem Prospekt noch präsent waren (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - VI ZR 135/10). Dies hat die Beklagte schon nicht behauptet und ist angesichts der Jahre, die zwischen Zeichnung und namentlich der Mitteilung des Restrukturierungskonzepts aus dem Jahr 2016 liegen, überaus zweifelhaft. f) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns nicht zu. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte nach gefestigter Rechtsprechung darlegungs- und beweispflichtig. § 252 S. 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, NJW-RR 1996, 1077 = WM 1996, 1270 m. w. Nachw.). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung i. S. von § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11). Dem Vortrag des Klägers, er hätte anderweitig entsprechend seiner eingeschränkten Risikobereitschaft investiert und dabei eine Rendite von mind. 2 % realisiert, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist der Umstand, dass der Kläger eine konkrete Alternativanlage nicht benannt hat, unschädlich (OLG München, Urt. v. 28. 10. 2011 - 5 U 5544/10). Indes ist nach allgemeinen Grundsätzen nur davon auszugehen, dass der Kläger das ihm zur Verfügung stehende Geld in ein ähnlich sicheres und ähnlichen Ertrag versprechendes Unterfangen investiert hätte (OLG München, Urt. v. 28. 10. 2011 - 5 U 5544/10). Bei der streitgegenständlichen Beteiligung handelt es sich jedoch um eine „unternehmerische Beteiligung, die für den Anleger mit verschiedenen Risiken verbunden ist“ (Prospekt Anl. K1, S. 15). Dass eine vergleichbare Anlage im Bereich der erneuerbaren Energien, für die der Kläger sich damals interessierte, eine Rendite von 2 % abgeworfen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht zu erwarten (BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11). 3. Auf den Antrag des Klägers ist festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet, §§ 293, 295 BGB. Jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift hat der Kläger ein wörtliches Angebot auf Übertragung der Rechte aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil entsprechend seiner Beteiligung und der des Zedenten abgegeben, § 295 BGB. Die Beklagte hat dieses durch die Verteidigung gegen die Klage abgelehnt und befindet sich daher ab Zugang des Angebotes in Annahmeverzug (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2012 - 1 U 3/12). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zwar betrifft die Klageabweisung nur Nebenforderungen, welche den Streitwert nicht erhöht haben. Gleichwohl handelt es sich insbesondere bei dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 3.000,- Euro um einen so erheblichen Betrag, dass eine Kostenquotelung angemessen ist (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 11). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Der Streitwert war wie tenoriert festzusetzen. Den Klageantrag zu 2) auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Beschl. v. 08.05.2012 - XI ZR 261/10) nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich hierbei um eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO handelt. Der Feststellungsantrag unter Ziff. 4) war ebenfalls nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da dieser mit dem Leistungsantrag unter Ziff. 1) wirtschaftlich identisch ist (BGH, Urt. v. 20.06.2017 - XII ZR 109/17). Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlagegeltend. Die streitgegenständliche Fondsgesellschaft ist die A. H. IV GmbH & Co. KG. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb einer Wasserkraftgesellschaft mit 5 Wasserkraftwerken in der Türkei, an der weitere Co-Investoren beteiligt sind. Der Kläger zeichnete die streitgegenständliche Beteiligung am 13.06.2012 in Höhe eines Beteiligungsbetrags von 15.000,- Euro zzgl. 5% Agio (Anlage K2). Er beteiligte sich aufgrund des Verkaufsprospekts vom 16.04.2012 (Anl. K1). Der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung war ein Kontakt zu der Beklagten vorausgegangen. Der Kläger hatte diese kontaktiert und sein Interesse an einer Anlage im Bereich der erneuerbaren Energien mitgeteilt. Ein Mitarbeiter der Beklagten übersandte daraufhin per E-Mail dem Kläger verschiedene Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Fonds, unter anderem einen Auszug aus der „kapital-markt intern“ 22/2012 (Anl. K6), eine Investmentanalyse der S. A. GmbH Auszug (Anl. K7) sowie die Präsentation zum Fonds (Anl. K12). Der Verkaufsprospekt vom 16.04.2012 wurde dem Kläger postalisch zur Verfügung gestellt. Nachdem sich der Kläger aufgrund der übersandten Unterlagen zu einer Beteiligung entschloss, übersandte er der Beklagten seine Beitrittserklärung (Anl. K2) sowie ein von ihm unterzeichnetes Vermittlungsprotokoll (Anl. K8). Dieses enthält u.a. folgende Vereinbarung: „Der Zeichner bestätigt ausdrücklich und unwiderruflich, dass er seine Entscheidung zu der oben genannten Beteiligung eigenständig und eigenverantwortlich, ohne Inanspruchnahme jeglicher Beratungsleistung der VSP und ohne eine vorherige Beratung durch eine Sparkasse, Bank oder einen Finanzberater getroffen hat. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen im rechtlichen Sinne, wonach der Zeichner, bezogen auf seine konkrete Anlageentscheidung, beabsichtigt, besondere Kenntnisse und Verbindungen von F. in Anspruch zu nehmen, ist ausdrücklich nicht zu Stande gekommen. Aus diesem Grund und auf Grund seiner ganz bewussten, eigenständigen, und eigenverantwortlichen Auswahl dieser Beteiligung unter einer Vielzahl von Angeboten, stellt der Zeichner F. von jeglicher Haftung im Hinblick auf die Vermittlung dieser Beteiligung oder sonstige Haftungsgrundlagen uneingeschränkt frei. Im Gegenzug gewährt F. dem Zeichner einen Preisnachlass in Form der Rückerstattung des Agios. Die Gewährung und Auszahlung der Agio-Rückerstattung erfolgt nach Vorliegen aller folgenden Voraussetzungen (...).“ Die Weiterleitung der Unterlagen wurde dem Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 der Beklagten mitgeteilt (Anl. K9). Die Treuhänderin, die C. T. GmbH, nahm die Beitrittserklärung am 27.06.2012 an. In der Folge erhielt die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung eine Provision. Einen Teil der Provision in Höhe des Agios zahlte die Beklagte später an den Kläger zurück. Der Kläger erhielt im April 2021 eine Ausschüttung i.H.v. 2,19 % bezogen auf die Einlagesumme, also 328,50 Euro. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte den Prospekt vor Invertriebnahme nicht auf Fehlerhaftigkeit überprüft habe. Hätte sie dies gemacht, wären ihr die Fehler des Prospekts aufgefallen. Im Einzelnen behauptet der Kläger folgende Prospektfehler: Der Prospekt sei insoweit mangelhaft, als er keine Hinweise zu den Co-Investoren enthalte. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass mangels Investoren Fremdmittel zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung aufgenommen werden müssen. Ebenso wenig informiere der Prospekt darüber, dass die gesetzliche Einspeisevergütung in der Türkei nicht ohne weiteres angesetzt werden könne, da ein Wechsel in die gesetzliche Vergütung erst nach gewissem Zeitablauf erfolgen könne, weshalb Zahlungen nur mit Verzögerungen kämen. Weitere Fehler ergäben sich in Bezug auf die Darstellungen zu den vereinbarten Kreditsicherheiten, da ein Hinweis, dass die deutsche Investitionsgesellschaft die Sicherheit für das Darlehen auf türkischer Ebene darstellt, fehle. Die Liquiditätsprognose beruhe auf unrealistischen Wunschkonditionen, die erheblich von den bei Prospektherausgabe bereits bestehenden Verträgen abwichen. Zudem sei der Hinweis im Emissionsprospekt falsch, dass die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu „vermeintlich gleichen Konditionen“ wie beim Schwesterfonds erfolge, da sich die Konditionen unterscheiden würden. Der Kläger behauptet, dass er in Kenntnis der o.g. Prospektfehler die Anlage nicht gezeichnet hätte. Das ihm zur Verfügung stehende Kapital i.H.v. 15.000,- Euro hätte er anderweitig investiert und dabei eine Rendite von mind. 2 % realisiert. Vor der streitgegenständlichen Beteiligung habe er überwiegend in Tagesgeld und teilweise in physisches Gold investiert; er hätte das Geld entsprechend seiner eingeschränkten Risikobereitschaft angelegt. Von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen habe der Kläger erst im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, also im August 2019 erfahren. Zwar habe er das Restrukturierungskonzept aus dem Jahr 2016 sowie die Geschäftsberichte aus den Jahren 2012 bis 2015 erhalten, diese aber nicht detailliert durchgearbeitet. Der Kläger meint, dass die Beklagte aus einem Anlagevermittlungsvertrag haften würde. Der in der Zusatzvereinbarung geregelte Haftungsausschluss sei unwirksam. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 15.000,- Euro zu verurteilen, hat er mit Schriftsatz vom 19.09.2022 die Klage i.H.v. 328,50 Euro zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.671,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt an den Kläger einen weiteren Betrag als entgangenen Gewinn in Höhe von 3.000,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Verurteilung in Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am H. IV GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 Euro. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung am H. IV GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 Euro in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte habe den Kläger zutreffend durch Vorlage des Prospekts über die Risiken und Nachteile der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt. Dieser sei hierzu auch geeignet gewesen, da er keine Fehler enthalte. Die Beklagte meint, dass etwaige Ansprüche verjährt seien und hat in der mündlichen Verhandlung die Einrede der Verjährung erhoben. Bereits im Jahr 2016 habe der Kläger von den von ihm behaupteten Prospektfehlern durch die Information über das Restrukturierungskonzept (Anl. K10) erfahren. Im Übrigen sei der Stand der Zwischenfinanzierung jährlich Gegenstand der Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft aus den Jahren 2013 bis 2015 gewesen (Anl. B3 - B5). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 05.12.2022 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 24.06.2022 zugestellt worden. Jeweils mit Schriftsatz vom 19.04.2023 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.