Versäumnisurteil
313 O 193/22
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0922.313O193.22.00
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Leitsätze
1. Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft haften wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz, wenn das von ihnen konzipierte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20).(Rn.17)
2. In Fällen so genannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 15. April 2020 - 23 U 67/18).(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.259,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2016 sowie weitere 1.608,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft haften wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz, wenn das von ihnen konzipierte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20).(Rn.17) 2. In Fällen so genannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 15. April 2020 - 23 U 67/18).(Rn.17) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.259,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2016 sowie weitere 1.608,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Auslegung des Klageantrages zu 3. ergibt, dass der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO begehrt. Die Klageschrift ist analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, „dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht“ (BGH, Beschl. v. 22.05.1995 - II ZB 2/95). Aufgrund des ausdrücklichen Verweises im Klageantrag auf § 331 Abs. 3 ZPO, der den Erlass eines Versäumnisurteils bei fehlender Verteidigungsanzeige regelt, legt das Gericht den Antrag daher trotz seiner anderslautenden Formulierung dahin aus, dass der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils begehrt. II. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) waren antragsgemäß zu verurteilen, weil sie sich nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der Notfrist des § 276 ZPO nicht gegen den schlüssig vorgetragenen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz sowie Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verteidigt haben. 1. Dem Kläger steht jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Beklagten zu. Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH Versäumnisurteil v. 0402.2021 - III ZR 7/20). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2015 - VI ZR 11/14). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich geschieht. In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18). So liegt es hier: Der Kläger hat den Betrieb eines solchen Schneeballsystems bzw. von vornherein chancenloses Geschäftsmodells vorgetragen. Gem. § 331 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 ZPO gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden. Die Haftung aus § 826 BGB trifft jeden Akteur, bei dem sich ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten feststellen lässt (MünchKomm/Wagner, BGB, 8. Aufl. 2020, § 826 Rn. 107). Aufgrund der von der Klägerseite vorgetragenen personellen Verflechtungen zwischen den Beklagten, gelangt das Gericht daher zu der Annahme, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3), jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen. Zugleich erfüllt ein solches Verhalten regelmäßig den Tatbestand des Eingehungsbetruges i.S.d. § 263 StGB, mithin eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (BGH, Versäumnisurteil 04.02.2021 - III ZR 7/20). Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 288, 247 BGB. 2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist vom Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 249 BGB erfasst. Der Zinszahlungsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage geltend. Der Kläger trägt wie folgt vor: Die streitgegenständliche Kapitalanlage sei die D. R. E. D. .... Der Kläger habe am 03.08.2016 einen Vertrag über ein „Recht auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer noch zu errichtenden Wohnung im Projekt „T. P. R.“ im Gesamtbauprojekt „M. C.“ im Stadtteil N. A. S. in D. (Vereinigte Arabische Emirate) zum Preis von 15.000 € zzgl. 3,2% Agio (Anlage K 2a) mit der SC R. I. GmbH (Bekl. zu 3) und der S + C T. mbH (Bekl. zu 2) geschlossen (Anlage K2a). Er habe sich aufgrund des Verkaufsprospekts vom 12.02.2016, der von der S. + C. GmbH & Co. KG (Bekl. zu 1) herausgegeben worden sei, beteiligt (Anlage K6). Der Kläger habe den vollständigen Betrag am 03.08.2016 auf das Konto der Klägerin überwiesen. Der Vertrag habe eine Vertragslaufzeit von vier Jahren vorgesehen. Gem. § 3 des Vertrages sollte der Käufer ab dem Tag des Eingangs des Kaufpreises eine quartalsweise Zinszahlung bzw. nach Fertigstellung und Vermietung der Wohnung eine Miete i.H.v. 7,25% p.a. bezogen auf den Kaufpreis ohne Agio abzgl. bereits geleisteter Kaufpreisteilrückzahlungen erhalten. Weiter habe sich die Bekl. zu 2 zur Überweisung jeweils innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende eines Kalenderquartals eines Betrages i.H.v. 2,5% bezogen auf den Kaufpreis, der sich anteilig aus der Miete und einer Kaufpreisteilrückzahlung zusammensetzt, an den Käufer verpflichtet. Rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit sollte die Beklagte zu 3 mit dem Käufer über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses oder einen Rückkauf der Wohnung in Verhandlung treten. Die Beklagte zu 2, habe die treuhänderische Verwaltung des Treuhandkontos sowie die treuhänderische Auszahlung der vom Vertragspartner geschuldeten Miete an den Käufer übernommen. Für die übrigen Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anl. K2a) Bezug genommen. Der Kläger habe in der Zeit von September 2016 bis September 2018 Zinszahlungen i.H.v. 3.220,83 Euro erhalten. Anschließend seien keine weiteren Zahlungen mehr erfolgt. Nach Abschluss der Vertragslaufzeit sei der Kaufpreis nicht rückerstattet worden. Die streitgegenständliche Kapitalanlage sei so konzeptioniert gewesen, dass der Käufer nur maximal 38,46% des investierten Kapitals (einschließlich Agio) zurückerhalten würde; im Übrigen sei keine werthaltige Gegenleistung vorgesehen. Es sei bereits völlig unklar, ob die zu errichtende Wohnung überhaupt existiere. Entgegen den falschen Darstellungen des Prospekts werde zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft oder das Recht zum Erwerb von Miteigentum an einer Wohnung erworben. Mangels konkreter Erwerbsmöglichkeiten lägen die Voraussetzungen für einen Rechtskauf nicht vor. Die Bekl. zu 3 könne daher unbegrenzt im Ergebnis wertlose „Miteigentumsanteile“ verkaufen. So sei eine Art Schneeball- bzw. Betrugssystem errichtet worden, das auf die Täuschung der Anleger ausgerichtet gewesen sei. Die Gestaltung des Zeichnungsscheins und der Verkaufsunterlagen ließen keinen anderen Schluss, als dass es sich um den systematischen, bewussten und gewollten Betrug der Anleger handele. Der Verkaufsprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, insbesondere suggeriere er, dass der Käufer mit Abschluss des Vertrages einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung in D. erwerbe. Die Kapitalanlage werde mit einem durchgängigen Sicherheitskonzept beworben, obwohl bereits die Existenz des „Zwischengrundbuches“, in das das vermeintlich erworbene Recht des Erwerbers eingetragen werden können soll, zweifelhaft sei. Der Prospekt enthalte die falsche Behauptung, dass das Projekt D. R. E. 2014/2015 erfolgreich abgeschlossen sei, obwohl die Anleger bis heute auf die Rückzahlung ihrer Gelder warteten. Im Übrigen werde nicht über die personellen Verflechtungen zwischen den Beklagten aufgeklärt, insbesondere, dass sich alle Gesellschaftsanteile der Beklagten in den Händen des Herrn Dr. I. S. befänden bzw. Herr Dr. S. auch der jeweils verantwortliche Geschäftsführer der Gesellschaften sei. Der Prospekt kläre nicht über die Vertriebskosten des Anlageproduktes auf. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.259,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 04.08.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.608,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14.06.2022 zu zahlen. 3. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird Erlass eines vollstreckbaren Anerkenntnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO beantragt. Die Klage ist den Beklagten zu 1) und 2) am 29.08.2022, der Beklagten zu 3) am 24.08.2022 zugestellt worden. Bis heute ist bei dem Gericht keine Verteidigungsanzeige eingegangen.