Urteil
313 O 333/20
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0709.313O333.20.00
17Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 28.507,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 1) zu 42 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 16 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat zu 84 % die Beklagte zu 1) zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.813,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 28.507,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 1) zu 42 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 16 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat zu 84 % die Beklagte zu 1) zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 33.813,21 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu 1) begründet und gegen die Beklagte zu 2) unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist insbesondere örtlich zuständig. Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands nach § 32 ZPO ist grundsätzlich erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. unerlaubten Handlung ergibt. Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts. In den gegen Hersteller gerichteten Verfahren über Individualklagen aus Anlass des sogenannten Dieselskandals wird eine Zuständigkeit grundsätzlich wahlweise bei dem Gericht am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers oder am Wohnsitz des Käufers bejaht (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 11.3.2020 - 34 AR 235/19, BeckRS 2020, 3497 Rn. 12, 14 m.w.N.). Der Wohnsitz des Klägers befindet sich in H. (vgl. auch Anlage K 1). II. Die Klage ist (nur) gegen die Beklagte zu 1) überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 28.507,82 € nach §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte zu 1) haftet vorliegend aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach den vorgenannten Normen. a) Das Verhalten der Beklagten zu 1) ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1963, Rn. 15 ff.). Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. Ein Hersteller, der ein Kraftfahrzeug in Verkehr bringt, gibt konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Der Hersteller bringt insoweit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr nicht nur eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2021 - 5 U 1343/20, BeckRS 2021, 8819, Rn. 16 f. m.w.N.). Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer also sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, 1670, Rn. 19). Das Gericht geht nach den vorstehenden Grundsätzen davon aus, dass die Beklagte zu 1) einen mit einer derartigen unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor entwickelt und der Beklagten zu 2) zum Einbau in das streitgegenständliche Fahrzeug geliefert hat. Die Haftung nach § 826 BGB knüpft hier an das Inverkehrbringen des Motors an (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 18.9.2020 - 8 U 39/20, Anlage K 29, S. 8). Unstreitig war das streitgegenständliche Fahrzeug von einer Rückrufaktion des KBA betroffen. Grund für den Rückruf waren unzulässige Abschalteinrichtungen in Bezug auf die Motorsteuerungssoftware. aa) Die Motorsteuerungssoftware wies - von der Beklagten zu 1) auch unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) - jedenfalls die sog. Strategie A auf. In den Bescheiden des KBA heißt es dazu (vgl. etwa Anlage K 31): „Bei der Strategie A wird zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind. D. h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie.“ Der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite, der u.a. auf diese sog. Strategie A und die diesbezügliche Rückrufaktion des KBA Bezug nimmt, ist hinreichend substantiiert. Dies hat zur Folge - worauf die Beklagte zu 1) im Termin am 31.5.2021 seitens des Gerichts auch hingewiesen und weshalb ihr ein Schriftsatznachlass gewährt worden ist (vgl. Sitzungsprotokoll vom 31.5.2021, S. 2, Bl. 242 d. A., Verfügung vom 31.5.2021, Bl. 245 d. A.) -, dass die Beklagte zu 1) eine sekundäre Darlegungslast betreffend die konkreten Einzelheiten dieser sog. Strategie A trifft, d.h. sie ist gehalten, vorzutragen, dass und warum keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen soll, also warum sich die technische Funktionsweise der Strategie anders darstellt, als vom Kläger behauptet und deshalb keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen soll (vgl. OLG Naumburg aaO, S. 9). Dem ist die Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs handele es sich nicht um einen von der im September 2015 bekannt gewordenen Dieselthematik betroffenen Motor des Typs EA 189, ist nicht erheblich. Es kommt nicht darauf an, um welchen EA-Motor es sich konkret handelt. Denn unabhängig von Motor ist das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig von einer Rückrufaktion des KBA wegen einer von diesem für unzulässig erachteten Abschalteinrichtung betroffen. Nach Verständnis des Gerichts von der sog. Strategie A gibt es offenbar zwei verschiedene Betriebsmodi und damit auch eine Umschaltprogrammierung, die eine Sittenwidrigkeit begründet. Es hätte jedenfalls der Beklagten zu 1) oblegen, genauer dazu vorzutragen, warum die Aufheizstrategie offenbar auf dem Prüfstand eine andere war als im normalen Straßenbetrieb und warum gerade keine entsprechende Umschaltlogik vorhanden gewesen sein soll (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2021 - 5 U 1343/20, BeckRS 2021, 8819, Rn. 24). Das Gericht macht sich insoweit die folgenden überzeugenden Erwägungen des OLG Koblenz zu dieser Strategie A zu eigen (vgl. OLG Koblenz aaO Rn. 25): „Nach der Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Wenn das KBA durch Bescheid vom 19.01.2018 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Bezug auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor feststellt und die Beklagte diesen Bescheid bestandskräftig werden lässt - wovon mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten auszugehen ist -, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die ursprünglich erteilte Typengenehmigung auf einer auf dem Prüfstand ausreichenden Programmierung aller Bestandteile des Emmissionskontrollsystems beruhte, welches im Normalbetrieb deaktiviert war. Es wäre an der Beklagten, ergänzend dazu vorzutragen, wie genau und aus welchen Gründen diese unterschiedliche Programmierung erfolgt ist. Ohne diesen Vortrag geht der Senat davon aus, dass die unterschiedlichen Betriebsmodi dazu dienten, das KBA - und dem folgend den Verbraucher und weitere Personen und Stellen - über den tatsächlichen Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb zu täuschen.“ Gleiches gilt für die folgenden Erwägungen des OLG Naumburg (vgl. OLG Naumburg aaO, S. 10 f.), obgleich sich die Beklagte zu 1), anders als offenbar in dem Verfahren vor dem OLG Naumburg, zu der Strategie A vorliegend nicht weiter eingelassen hat: „Da die Aufwärmstrategie (Strategie A) nahezu nur im Prüfzyklus anspringt, während die NOx-Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt, handelt es sich nach der zutreffenden Rechtsauffassung des KBA um eine unzulässige Abschalteinrichtung gern. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007. Insoweit hilft der Beklagten auch ihr Vortrag nicht weiter, wonach die Aufwärmstrategie (Strategie A) anders als die sag. Kippschalterlogik beim VW-Motor EA 189 nicht ausschließlich auf dem Prüfstand aktiviert sei. Der wesentliche Unterschied der Steuerungssoftware des VW-Motors EA 189 und der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Software des Audi-Motors EA 896 Gen2 besteht lediglich darin, dass die Steuerungssoftware des EA 189 über eine Lenkwinkelerkennung registrierte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand, und die zur Einhaltung der Grenzwerte notwendige Abgasrückführung erst dann überhaupt aktivierte, sog. Kippschalterlogik (...), wohingegen bei der streitgegenständlichen Steuerungssoftware des ES 596 Gen2 zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet werden, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind, d.h. kumulativ vorliegen müssen, damit die Aufheizstrategie genutzt wird, wobei die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) so eng bedatet sind, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt, wohingegen schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und Umgebungsbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führen. Für die Beurteilung eines Konstruktionselements als unzulässige Abschalteinrichtung kommt es aber nicht darauf an, ob dieses die Funktion der Abgasreinigungsanlage unter Normalbedingungen dadurch verringert, dass es die Abgasreinigungsanlage aktiviert, oder dadurch, dass es diese deaktiviert (vgl. UNfECE-Regelung Nr. 83 2.16). Auch bei dem Audi-Motor EA 896 Gen2 wird daher eine Standard-Emissionsstrategie verwendet, die beim Motorbetrieb zwischen einem genormten Prüfzyklus für die EU-Typengenehmigung und anderen Betriebsbedingungen unterscheiden kann und die zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, wenn sie nicht unter der in der EU-Typgenehmigung vorgesehenen Bedingungen arbeitet. Dies ist nach Anhang IV 2.2.3. der Verordnung (EU) 2017/654 unzulässig (...). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass hinsichtlich der Aufwärmstrategie (Strategie A) mit dem Software-Update lediglich der Anwendungsbereich einer bereits Im Fahrzeug vorhandenen Funktion ausgeweitet wird (...).“ bb) Es kann aufgrund der Ausführungen unter aa) daher dahinstehen, ob ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB auch aufgrund der Verwendung der sog. Strategie D besteht. Der Kläger hat hierzu in seiner Replik vom 29.3.2021 zwar umfangreich und substantiiert vorgetragen (vgl. dort S. 6 ff., Bl. 189 ff. d. A.). Dem ist die Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten, so dass der diesbezügliche Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO grundsätzlich als zugestanden anzusehen ist. Gleichwohl ergibt sich aus dem von der Beklagten zu 2) zur Akte gereichten Änderungsbescheid des KBA vom 10.7.2018 (vgl. Anlage Beklagte zu 2) Bescheid KBA 10.7.2018 (Änderungsbescheid)), dass die Strategie D seitens des KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird. b) Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten zu 1) für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten wird der Beklagten nach § 31 BGB zugerechnet. Die Beklagte ist insoweit bereits ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1963, Rn. 36 ff.). Nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast kann die Beklagte zu 1) die Kenntnis über das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das über einen Motor mit der unzulässigen Steuerungssoftware verfügt, nicht einfach bestreiten. Sie hätte vielmehr vortragen müssen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen ist, welche Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind, hieran beteiligt waren, wie dem Vorstand bzw. sonstigen relevanten Personen die Verwendung der manipulativen Software gleichwohl entgehen konnte usw. (vgl. OLG Naumburg aaO, S. 14). Hierauf hat das Gericht die Beklagte zu 1) im Termin vom 31.5.2021 ebenfalls ausdrücklich hingewiesen und einen Schriftsatznachlass gewährt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 31.5.2021, S. 2, Bl. 242 d. A., Verfügung vom 31.5.2021, Bl. 245 d. A.). Weiterer Vortrag ist gleichwohl nicht erfolgt. c) Der weiterhin erforderliche Schädigungsvorsatz ist ebenfalls zu bejahen. Dieser ergibt sich aus der heimlichen und manipulativen Vorgehensweise (vgl. BGH aaO, Rn. 60 ff.). Vorliegend hat die Beklagte zu 1) nach dem unwidersprochenen und damit unstreitigen Vortrag (§ 138 Abs. 3 ZPO) sogar interne Studien zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit verschiedener Abschalteinrichtungen erstellen lassen (vgl. Anlage K 33). d) Der Schaden des Klägers nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug (vgl. BGH aaO, Rn. 44). aa) Das Gericht geht auch ohne Anhörung bzw. Parteivernehmung des Klägers davon aus, dass er den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (vgl. OLG München, Endurteil vom 15.10.2020 - 23 U 4248/19, BeckRS 2020, 27196, Rn. 26). Das Gericht verweist auch insoweit auf die bereits zuvor zitierte Entscheidung des BGH (vgl. BGH aaO, Rn. 49 ff.): „aa) Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kl. den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Dabei hat es seiner Würdigung einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Die Rüge der Revision, diese Gefahr halte nach der Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres jeden Käufer vom Erwerb eines Fahrzeugs ab, greift demgegenüber nicht durch. Soweit der Senat die Beweiswürdigung des BerGer. überprüfen kann (...), ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Gericht kann sich die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch besondere Sachkunde erworbene Regeln, etwa ökonomische Erfahrungssätze, Bedeutung erlangen. Während die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich vom RevGer. nur eingeschränkt nachgeprüft wird, unterliegen die Existenz und der Inhalt eines Erfahrungssatzes und seine Anwendung durch den Tatrichter der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung (...). Der Senat tritt dem BerGer. nach eigener Prüfung im Hinblick auf den vom BerGer. angenommenen Erfahrungssatz bei. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (...). Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der – wie hier der Kl. – ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (...). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. wies das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Damit lag – wie bereits oben ausgeführt – ein Sachverhalt vor, der – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen – dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Absatz I FZV vornimmt. Zu Recht hat das BerGer. ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs wie ausgeführt maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie – vor allem ohne Nachteil für den Käufer – der Mangel behoben werden kann.“ Auch das hiesige Gericht legt diesen vorgenannten Erfahrungssatz zugrunde. bb) Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Schaden des Klägers durch den Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wieder entfallen ist. Vielmehr schließt sich das Gericht diesbezüglich der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Koblenz an (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.1.2021 - 3 U 1283/20, BeckRS 2021, 1744, Rn. 16 ff.), die sich zwar auf den Motor EA 189 bezieht, aber auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar ist: „Durch den Weiterverkauf eines von der Manipulation des Motors EA 189 betroffenen Fahrzeugs fällt der Schaden des Fahrzeugkäufers nicht weg. Zwar kann sich der Fahrzeugkäufer aufgrund der Weiterveräußerung einiger Folgen des ungewollten Vertragsschlusses, namentlich dem Eigentum und dem Besitz am erworbenen Fahrzeug, gegen Kaufpreiserlös entledigen. Damit wird der ungewollte Vertragsschluss aber nicht zwingend vollständig kompensiert (...). Es wäre unbillig, den geschädigten Käufer in diesen Fällen mit dem Risiko eines Verkaufserlöses zu belasten, der - möglicherweise manipulationsbedingt - unterhalb des auf Basis des § 826 BGB zu erzielenden Rücknahmepreises liegt (...). Denn andernfalls wäre der Käufer gehalten, das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses gegen den Fahrzeughersteller zu behalten und somit ein weiteres Mal in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt (...). Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach §§ 826, 31 BGB hat daher bei Weiterverkauf des betroffenen Fahrzeugs in der Weise zu erfolgen, dass der Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich des von ihm zu erstattenden Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer sowie des erzielten Weiterverkaufserlöses beanspruchen kann (...).“ Auch das OLG München argumentiert entsprechend. Das hiesige Gericht macht sich auch diese überzeugenden Ausführungen zu eigen (vgl. OLG München aaO Rn. 36): „Zudem hätte die Ansicht des Beklagtenvertreters zur Folge, dass der Geschädigte verpflichtet wäre, bis zur rechtskräftigen Durchsetzung der Ansprüche gegen den Schädiger - was unter Umständen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann - das Fahrzeug zu behalten. Eine derartige Beschränkung ist dem Geschädigten, zumal im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, unzumutbar. Soweit der Geschädigte im Rahmen des Verkaufs einen viel zu niedrigen Preis erzielt oder gar das Fahrzeug verschenkt hätte, wäre § 254 Abs. 2 S. 1 letzter HS BGB zu prüfen. Indessen behauptet dies im vorliegenden Fall auch die Beklagte nicht.“ cc) Vom Anspruch des Klägers nicht vollumfänglich umfasst, ist jedoch der weiterhin geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.402,79 € für weitere Aufwendungen (vgl. Anlagen K 2a bis K 2c). Diese geltend gemachten Kosten sind in Höhe von 2.062,31 € nicht erstattungsfähig. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5.3.2020 - 13 U 326/18, BeckRS 2020, 9202, Rn. 102 ff.): „Teilweise werden (mögliche) Reparaturkosten allerdings - ohne nähere Erläuterung - als denkbarer Schaden herangezogen, der ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO begründen könne (...). Demgegenüber wird die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten teilweise mit der Begründung verneint, Reparaturkosten hätten anders als die für den Erwerb der Sache aufzuwendenden Beträge nicht zu einer auszugleichenden Vermögenseinbuße geführt, weil sie (nicht anders als eine Tankfüllung) unmittelbar der ungestörten Nutzung des Fahrzeuges dienten und diese Investitionen in den laufenden Betrieb des Fahrzeuges daher bereits durch die bestehende Nutzungsmöglichkeit aufgewogen würden (...). Es kann dahinstehen, ob dies für die erst während des Prozesses angefallene Reparatur zutrifft. Jedenfalls sind diese Kosten nicht durch die zum Schadensersatz verpflichtende sittenwidrige Handlung verursacht worden (...). Die nur mittelbar auf dem Kauf beruhenden Reparaturkosten werden nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfasst. Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist auch im Bereich des § 826 BGB - wie ausgeführt - der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken (...). Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (...). Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich bei vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugen - wie ausgeführt - insbesondere aus der auch gegenüber den Zulassungsbehörden heimlichen Verwendung einer Abschalteinrichtung, der daraus resultierenden denkbaren Betriebsuntersagung bei einer hohen Zahl von Kunden und dem Handeln aus übersteigertem Profitstreben. Hiernach entstammen Reparaturkosten wie die Vorliegenden nicht dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich, denn sie entstehen ungeachtet der möglichen Konsequenzen der Software für die Typzulassung, nämlich durch die Nutzung des Fahrzeugs (Verschleiß oder Unfall).“ Mit den Anlagen K 2b und K 2c werden vorliegend augenscheinlich Kosten für erfolgte Inspektionen/Wartungen bzw. Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) geltend gemacht. Derartige Kosten sind, ebenso wie Reparaturkosten, aus den vorgenannten Gründen nicht erstattungsfähig. Aus der von Klägerseite in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 13.4.2021 - VI ZR 274/20, BeckRS 2021, 8424) ergibt sich nichts Abweichendes. Die Entscheidung bezieht sich auf die Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten. Die darin genannten vom dortigen Kläger getätigten Aufwendungen sind hingegen gerade nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen (vgl. dort Rn. 10). Es handelt sich, anders als der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.6.2021 vorträgt (dort S. 3, Bl. 255 d. A.), wie ausgeführt, auch nicht um Fahrzeugzubehör. Abweichendes gilt für die mit der Anlage K 2a geltend gemachten Kosten in Höhe von 340,48 €. Insoweit handelt es sich in der Tat um Fahrzeugzubehör (Radnabenabdeckung, Porsche-Ventil-Zierhülsen, Allwetter-Fußmatten), bei dem es nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen kann, ob dieses bereits von Anfang zum Ausstattungsumfang des Fahrzeugs gehört oder später vom geschädigten Käufer für sein Fahrzeug erworben wird, so dass diese Kosten vom Schadensersatz umfasst sind. dd) Der Kläger muss sich weiterhin im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH aaO, Rn. 64 ff.). Das Gericht schätzt die vom Kläger gezogenen Vorteile gem. § 287 ZPO dergestalt, dass es den vom Kläger gezahlten Bruttokaufpreis (81.190 € + 340,48 € = 81.530,48 €) für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km - 2.167 km = 297.833 km) teilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern (31.474 - 2.167 km = 29.307 km) multipliziert, was einen Betrag von 8.022,66 € ergibt. Das Gericht geht davon aus, dass diese Berechnungsmethode zulässig, geeignet und auch angemessen ist (vgl. auch BGH aaO, Rn. 80; OLG München aaO, Rn. 31). Nach verbreiteter Ansicht sind die Gesamtlaufleistungen von Fahrzeugen neueren Baujahrs der mittleren und gehobenen Klasse im Bereich von 250.000 bis 300.000 km anzusiedeln (vgl. OLG München aaO, Rn. 33). Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 300.000 km. Diesen Wert hält das Gericht deshalb für realistisch, weil es sich um ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse und weil es sich bei Fahrzeugen der Marke Porsche um solche aus dem höherpreisigeren Segment handelt, bei denen eine berechtigte Erwartungshaltung der Käufer hinsichtlich der Langlebigkeit besteht. Die gefahrenen Kilometer sind zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) inzwischen auch unstreitig, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob das Vorbringen der Beklagten zu 1) erst im Termin am 31.5.2021, dass der Kilometerstand bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs in Abrede zu stellen sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 31.5.2021, S. 2, Bl. 242 d. A.), nach § 296 Abs. 1 als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Denn der Kläger hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.6.2021 zum Nachweis des Kilometerstands bei Verkauf des Fahrzeugs die weitere Anlage K 42 eingereicht. Dieser lässt sich in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand am 25.3.2019 in Höhe von 31.474 km entnehmen. Der Anlage K 4 lässt sich wiederum entnehmen, dass der Termin zur Übergabe des Fahrzeugs vom Kläger an die P. N. H. GmbH der 25.3.2019 gewesen ist. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 5.7.2021 inzwischen mitgeteilt, dass der Kilometerstand bei Weiterveräußerung in Höhe von 31.474 km unstreitig gestellt wird. ee) Es kann vorliegend für die Schadensberechnung auch der Bruttokaufpreis zugrunde gelegt werden. Dem Vorbringen der Beklagten zu 1) lässt sich schon nicht konkret entnehmen, dass überhaupt in Abrede gestellt werden soll, dass der Kläger den Bruttobetrag gezahlt hat. Sie nimmt lediglich Bezug auf Erfahrungen in Parallelverfahren, in denen die Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung klägerseits nicht gemacht worden sei, so dass sich die Frage auch vorliegend stelle (vgl. Klageerwiderung S. 10, Bl. 144 d. A.). Zudem handelt es sich bei der Vorsteuerabzugsberechtigung ohnehin um einen Ausnahmetatbestand; bei Umsatzgeschäften ist grundsätzlich, wie auch in der Rechnung ausgewiesen, von der Steuerpflicht auszugehen. Die Beklagte zu 1) trifft nach allgemeinen Beweislastregeln die Beweislast für die Vorsteuerabzugsberechtigung (vgl. Offenbar auch OLG Frankfurt, Urteil vom 26.3.2014 - 17 U 150/13, NJOZ 2015, 171, Rn. 26). Einen solchen hat sie jedenfalls nicht angetreten. ff) Nach dem Vorstehenden ergibt sich mithin folgende Schadenshöhe: 81.530,48 € - 8.022,66 € (Nutzungsentschädigung) - 45.000 € (Weiterverkaufspreis Ergebnis: 28.507,82 € 2. Der Anspruch auf die begehrten entsprechenden Rechtshängigkeitszinsen besteht nach § 291 BGB. 3. Der Anspruch auf Freistellung/-haltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung sind nur dann (gesondert) erstattungsfähig, wenn der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zunächst isoliert mit der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung beauftragt und ihnen erst nach Scheitern der außergerichtlichen Anspruchsgeltendmachung einen Klageauftrag erteilt. Sofern der Anspruchsgläubiger seinem Anwalt von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt, entstehen ihm keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage fallen dann allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG. Dass zunächst nur ein bedingter Auftrag erteilt wurde, ist von der Klägerseite darzulegen (vgl. etwa KG, Urteil vom 12.11.2019 - 4 U 9/19, Rn. 300, juris). Dies ist bereits nicht erfolgt und im Hinblick auf den letzten Satz des Aufforderungsschreibens vom 13.7.2020 (vgl. Anlage K 4a) auch nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1) hat zudem mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten ein auf die außergerichtliche Tätigkeit (zunächst) beschränktes Mandat erteilt hat (vgl. Klageerwiderung S. 45, Bl. 179 d.A.). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass das Vorbringen als unstreitig anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). III. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) wegen der Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Zum einen bestehen keine kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche. Den Kläger und die Beklagte zu 2) verbindet kein Kaufvertrag. Vertragspartnerin des Klägers war die P. N. H. GmbH (vgl. Anlage K 1). Es handelt sich hierbei um eine von der Beklagten zu 2) zu unterscheidende eigenständige juristische Person. 2. Dem Kläger stehen auch etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 826, 31 BGB nicht zu. Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten zu 2) kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die für die Beklagte zu 2) handelnden Personen wussten, dass die von der Beklagten zu 1) gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstands mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, 1670, Rn. 19). Hier fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerseite in Bezug auf eine derartige Kenntnis aufseiten der Beklagten zu 2). Das Gericht macht sich insoweit die nachfolgenden und auf diesen Fall übertragbaren Erwägungen des OLG Bamberg zu eigen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 3.2.2021 - 8 U 83/20, BeckRS 2021, 2533, Rn. 52): „Die Beklagte ist lediglich Herstellerin des streitgegenständlichen Porsche Macan, während der eingebaute Dieselmotor von der ... AG entwickelt und hergestellt wurde. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über den Inhalt der Motorsteuerungssoftware auf die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin fehlt es an einem ausreichenden Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Voraussetzung einer Zurechnung ist, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter der Beklagten zu 2) i.S.v. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anspruchsgrundlagen verwirklicht hat (...). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, der bei der Firma ... AG hergestellt wurde, in Fahrzeugen der Marke P. von den im Haus der Beklagten zu 2) verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist (...). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der von der ... AG entwickelte Motor von einer von der Beklagten zu 2) zu unterscheidenden Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vorstand stammt. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im ... Konzern bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd (...). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des detaillierten Vortrags der Beklagten zu 2) in der als Annex 1 bezeichneten Sachverhaltsdarstellung zum Fahrzeug Porsche Macan Diesel V6 EU6 (...), wonach konzernintern durch Vereinbarung zum Zweck der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkünfte dahingehend erzielt wurden, dass die für die Beklagte zu 2) benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der ... AG hergestellt werden. Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten ist es durchaus plausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam (...)“. Entsprechend detaillierten Vortrag enthält auch die hiesige Klageerwiderung der Beklagten zu 2) (vgl. dort S. 20 ff., Bl. 70 ff. d. A.). Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis der relevanten Personen von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH aaO, Rn. 28). Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht aufgezeigt, worauf das Gericht auch im Termin am 31.5.2021 hingewiesen und weshalb es einen Schriftsatznachlass gewährt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 31.5.2021, S. 2, Bl. 242 d. A.; Verfügung vom 31.5.2021, Bl. 245 d. A.). Insbesondere die Behauptungen zu einer Kenntnis u.a. des Herrn W. H. genügen nicht. Es werden keine konkreten Indizien vorgetragen, die die Vermutung des Klägers stützen, zumal nicht einmal konkret behauptet wird, dass die unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Jahren bei der Beklagten zu 1) entwickelt worden sein sollen bzw. schon entwickelt waren, in denen Herr H. bei der Beklagten zu 1) tätig gewesen ist. Eine Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus findet nicht statt (vgl. BGH aaO, Rn. 23). Die übrigen Ausführungen der Klägerseite begründen allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf (mangelnde Überprüfung der Angaben der Beklagten zu 1)), aber stellen keinen schlüssigen Sachvortrag zur erforderlichen Kenntnis der Beklagten zu 2) im Rahmen des § 826 BGB dar. Soweit die Klägerseite weiterhin auf die Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 14.5.2020 Bezug nimmt (Anlage K 34, K 41), bezieht sich diese schon nicht auf Beweisanordnungen betreffend Herrn W. H., sondern nur betreffend Herrn O. B. sowie Herrn M. M1. Bezogen auf diese Personen liegt aber vorliegend ebenfalls kein hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerseite vor. 3. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB kommt nicht in Betracht. Es müsste ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) bei der Entwicklung des Motors eine deliktische Handlung begangen haben, wobei alleine eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommt. Vorliegend oblag die Motorenentwicklung indes unstreitig der Beklagten zu 1). Es handelt sich um ein Zulieferprodukt. 4. Mangels Hauptanspruchs ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Freistellung/-haltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der kombinierten Anwendung der §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezogen auf die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers und der Beklagten zu 2) auf § 709 S. 1, 2 ZPO sowie bezogen auf die der Beklagten zu 1) auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen. Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung abzüglich der Nutzungsentschädigung nach der vom Kläger im Antrag angegebenen Berechnungsformel. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Klägers. Hat der auf Schadensersatz klagende Käufer im Klageantrag ein Nutzungsentgelt berücksichtigt, so ist der sich daraus ergebende Abzugsbetrag bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd in Ansatz zu bringen. Es gilt nicht der bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigende Grundsatz, dass der Wert der Gegenleistung nach herrschender Meinung grundsätzlich außer Betracht bleibt, wenn es sich - wie vorliegend - bei Zahlungsklagen um eine gleichartige Gegenleistung handelt, die im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger selbst in Ansatz gebrachte Nutzungsentschädigung ist zu beachten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 3.7.2019 - 4 W 46/19, Rn. 10 f., juris, vgl. ebenso LG Hildesheim, Urteil vom 18.12.2020 - 5 O 183/20, Rn. 74, juris; LG Münster, Urteil vom 26.2.2021 - 8 O 208/20, Rn. 39, juris; LG Cottbus, Urteil vom 18.3.2021 - 2 O 482/20, Rn. 44, juris). Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug, einen Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer..., im Juli 2016 zu einem Kaufpreis in Höhe von 81.190 € und einem Kilometerstand von 2.167 km von der P. N. H. GmbH (Anlage K 1, K 2). In dem Fahrzeug verbaut ist ein 3,0-Liter-V6-TDI-Dieselmotor (Emissionsnorm Euro 6). Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 14.7.2016. Der Kläger beglich im weiteren Verlauf des Jahres 2016 zudem drei Rechnungen in Höhe von insgesamt 2.402,79 € brutto über diverse Aufwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug (Anlagen K 2a bis K 2c). Herstellerin und Entwicklerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors ist die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs, für das sie den Motor bei der Beklagten zu 1) bezog. Grund für diese Aufgabenverteilung ist insbesondere, dass die Beklagte zu 2) über Jahrzehnte ausschließlich Benzinmotoren entwickelte und verbaute. Sie besaß deshalb keine eigene Erfahrung und Fachkompetenz in Bezug auf die Entwicklung und Herstellung von Dieselmotoren und entschied sich daher bewusst für eine Zulieferung von Dieselmotoren. Der Kläger ließ im November 2016 zunächst ein freiwilliges Software-Update mit der Bezeichnung WG 22 installieren. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erließ am 16.5.2018 einen ersten Bescheid zum Porsche Macan S 3,0-Liter-Diesel (Euro 6). Das KBA hob diesen mit Änderungsbescheid vom 10.7.2018 wieder auf (Anlage Beklagte zu 2) Bescheid KBA 10.7.2018 (Änderungsbescheid)). Das KBA stellte bei dem streitgegenständlichen Motortyp eine unzulässige Bedatung des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators fest (sog. Strategie A). In den Bescheiden des KBA heißt es hierzu: „Bei der Strategie A wird zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind. D. h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie.“ Das angesichts des KBA-Bescheids vom 10.7.2018 von der Beklagten zu 1) entwickelte Software-Update gab das KBA mit Bescheid vom 1.8.2018 frei (Anlage Beklagte zu 2) Freigabebescheid KBA 1.8.2018). Die P. D. GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7.12.2018 (Anlage K 3) mit, dass aufgrund einer angeordneten Rückrufaktion von Fahrzeugen des Typs Porsche Macan 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6) ein Software-Update mit der Bezeichnung AJO7 am Motorsteuergerät vorgenommen werden müsse. Hintergrund sei, dass Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware dieser Fahrzeuge im Hinblick auf die Funktionsweise des SCR-Katalysators festgestellt worden seien. Der Kläger ließ auch dieses verpflichtende Software-Update im Dezember 2018 installieren. Am 28.3.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug wieder an die P. N. H. GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 45.000 €. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist unstreitig, dass das Fahrzeug bei Weiterveräußerung - die Übergabe an die P. N. H. GmbH erfolgte am 25.3.2019 - einen Kilometerstand von 31.474 km aufwies (Anlage K 4, K 42). Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 13.7.2020 unter Fristsetzung bis zum 27.7.2020 erfolglos auf, Schadensersatz in Höhe von 31.410,42 € zu leisten (Anlagenkonvolut K 4a). Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Sinne einer Umschaltlogik verbaut, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch u.a. nach §§ 826, 31 BGB sowie § 831 BGB hafteten. Die Beklagte habe wiederholt bestritten, dass die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Umschaltlogik verwende, die den Prüfstandbetrieb (NEFZ-Zyklus) erkenne und das Fahrzeug in einen saubereren Betriebsmodus schalte. Die Beklagte zu 1) habe in diesem Zusammenhang mehrfach behauptet, keinen neuen Betriebsmodus für den Motor entwickelt zu haben. Die KBA-Bescheide zeigten, dass dieser Vortrag nicht der Wahrheit entspreche. Bei der Strategie A handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine Umschaltlogik stelle sicher, dass bei Anliegen der Initialisierungsparameter der Motor in einen im Vergleich zum Straßenbetrieb saubereren Betriebsmodus geschaltet werde. Weiterhin sei ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB aufgrund der Verwendung der sog. Strategie D gegeben. Der Kläger sei davon ausgegangen, einen PKW zu erwerben, den er ohne jede Einschränkung nutzen könne und der nicht gegen geltendes Recht verstoße. Hätte der Kläger gewusst, dass sein Fahrzeug über eine Abschalteinrichtung verfüge, die dazu führe, dass im realen Straßenbetrieb die Stickoxid-Emissionen um ein Vielfaches höher seien als auf dem Prüfstand und die Werte auf dem Prüfstand nur deshalb eingehalten würden, weil die Beklagten eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendeten, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Das nachträglich aufgespielte Software-Update mache den ungewollten Kaufvertrag nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss, so dass auch der Schaden weiterhin zu bejahen sei. Auch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs lasse den Schaden seiner Ansicht nach nicht rückwirkend entfallen. Über den Einsatz der unzulässigen Motorsteuerungssoftware, um die Abgaswerte auf dem Prüfstand vermeintlich einhalten zu können, sei der Vorstand der Beklagten zu 1) von Anfang an informiert gewesen. Auch der Vorstand der Beklagten zu 2) sei seit dem Zeitpunkt der ersten Lieferung der betroffenen Audi-Motoren, spätestens jedoch mit Bekanntwerden des Abgasskandals um den Motor EA 189 im September 2015 darüber im Bilde darüber gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet werde bzw. habe dies billigend in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2) habe die Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung nicht überprüft und sich damit begnügt, von der Beklagten zu 1) fortwährend die Bestätigung zu erhalten, dass die an sie gelieferten 3,0-Liter-V6-Dieselmotoren in Ordnung seien. Sie habe sich, statt den Motortyp selbst zu überprüfen, ausschließlich auf die Bestätigungen der Beklagten zu 1) verlassen. Die eigene Kenntnis der Beklagten zu 2) rühre auch daher, dass ihr früheres Vorstandsmitglied Herr W. H. - unstreitig - Chef der Motorenentwicklung bei der Beklagten zu 1) in den Jahren 2001 bis 2007 gewesen sei und im Anschluss daran für die Aggregate-Entwicklung im gesamten V.-Konzern verantwortlich gewesen sei, bevor er 2011 bei der Beklagten zu 2) als Verantwortlicher für Forschung und Entwicklung in den Vorstand berufen worden sei. Seine Kenntnis von den Manipulationen an den 3,0-Liter-V6- und 4,2-Liter-V8-Dieselmotoren der Beklagten zu 1), die in die Diesel-Fahrzeuge der Beklagten zu 2) eingebaut werden, habe er dann mit seinem Wechsel in den Vorstand der Beklagten zu 2) auf diese übertragen. Aus diesem Grund habe das OLG Stuttgart zu diesem Aspekt einen Beweisbeschluss erlassen (Anlage K 34, K 41). Der Kläger behauptet ferner, hinsichtlich der anzurechnenden Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km auszugehen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 38.592,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,1630868 EUR pro gefahrenen Kilometer vom 14.7.2016 bis zum 18.3.2019, die sich nach folgender Formel berechnet: (81.190,00 EUR x 29.307 gefahrene Kilometer) : 497.833 km; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht über die bei Fahrzeugen mit 1,2-Liter-, 1,6-Liter- und 2,0-Liter-Motoren des Typs EA 189 vorhandene Umschaltlogik verfüge. Den jeweils geltenden Stickoxidgrenzwert, den das Fahrzeug (allein) im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand erreichen müsse, halte das streitgegenständliche Fahrzeug ein. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass konkrete NOx-Werte oder die Umweltfreundlichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Erwerbsentscheidung der Klagepartei relevant gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug auch bei entsprechender Kenntnis von dem Vorhandensein einer unzulässigen Software erworben hätte. Weiterhin liefere die Klagepartei zu den subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche keinen hinreichend konkreten und einlassungsfähigen Sachvortrag. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Person, deren Kenntnisse der Beklagten zu 1) zuzurechnen wären, mit Vorsatz im Hinblick auf die schon nicht vorgetragene Täuschung bzw. sittenwidrige Schädigung gehandelt habe. Schließlich liege jedenfalls kein Schaden auf Klägerseite vor. Die Weiterveräußerung stelle die Dispositionsfreiheit der Klagepartei über ihr wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht vollständig wieder her und lasse so den Schaden nachträglich entfallen. Der Klagepartei stehe nach dem Untergang eines etwaigen Anspruchs auf Naturalrestitution auch keine Entschädigung in Geld gemäß den §§ 251 ff. BGB zu. Bei der jedenfalls anzurechnenden Nutzungsentschädigung sei die sog. degressive Berechnungsmethode (sog. Ingolstädter Formel) vorzugswürdig. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die von der Klagepartei zu leistende Nutzungsentschädigung nach der linearen Wertberechnungsmethode zu berechnen sei, sei jedenfalls keine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von mehr als 250.000 km anzunehmen. Die geltend gemachten Aufwendungen (Anlagen K 2a bis K 2c) seien zudem nicht erstattungsfähig, weil sie sich vollständig amortisiert hätten. Die Vorteile aus den geltend gemachten Posten seien der Klagepartei vollständig zugeflossen. Zudem handele es sich um Sowieso-Kosten. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Klagepartei vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Beklagte zu 2) meint, dass der Kläger schon keine ihr zurechenbare Täuschungshandlung dargelegt habe. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, der auf ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten zu 2) zurückgeführt werden könne. Dem vorliegenden Fall liege schon deshalb ein grundlegend anderer Sachverhalt als der BGH-Entscheidung vom 25.5.2020 (Az. VI ZR 252/19) zugrunde, weil die Beklagte zu 2) den streitgegenständlichen Motortyp - unstreitig - nicht entwickelt und hergestellt, sondern ihn nur als Zulieferprodukt von der Beklagten zu 1) bezogen habe. Es sei also gerade keine „umfassende Strategieentscheidung“ getroffen worden. Weiterhin bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von einem Software-Update für das Fahrzeug gewusst hätte. Es fehle also auch an der erforderlichen Kausalität. Sie bestreitet zudem die Eigentümerstellung des Klägers mit Nichtwissen. Schließlich könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, die zugelieferten Motoren nicht ausreichend überwacht oder überprüft zu haben. Es bestehe schon keine derartige Pflicht. Unabhängig davon könne eine Verletzung einer Überprüfungspflicht allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen, nicht jedoch den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Eine von der Beklagten zu 2) betriebene umfangreiche Sachverhaltsaufklärung habe ergeben, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) vor Juni 2017 Kenntnis von der konkreten, vom KBA letztlich als unzulässig eingestuften Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten. Gleiches gelte für sonstige bei der Beklagten zu 2) für die vorliegende Thematik relevante Personen. Auch zu Herrn W. H. hätten sich im Rahmen der umfangreichen Sachverhaltserfassung der Beklagten zu 2) keinerlei Hinweise ergeben, dass dieser bis Juni 2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware gehabt habe. Der Vortrag der Klagepartei zum Schädigungsvorsatz sei unsubstantiiert und unzutreffend. Die Beklagte zu 2) treffe jedenfalls keine sekundäre Darlegungslast, insbesondere schon deshalb nicht, weil sie - unstreitig - nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Motortyps sei. Außerdem sei aufgrund der Weiterveräußerung des Fahrzeugs kein Schaden ersichtlich. Die Veräußerung sei geeignet, für den Erwerber die Wiederherstellung des vor dem Erwerb bestehenden Zustands zu bewirken. Jedenfalls könne der Schaden nicht derart berechnet werden, dass die Klagepartei den von ihr gezahlten Kaufpreis ansetze und hiervon die gezogenen Nutzungen sowie den Weiterverkaufspreis abziehe. Die Klagepartei habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, dass der erzielte Weiterverkaufspreis unangemessen niedrig gewesen sei und aufgrund einer etwaigen Handlung der Beklagten zu 2) kein höherer Weiterverkaufspreis habe erzielt werden können. Ein Anspruch nach § 831 BGB scheitere schon daran, dass die Klagepartei nicht substantiiert aufzeige, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) in Ausführung einer Verrichtung eine unerlaubte Handlung begangen habe. Im Hinblick auf die Berechnung des Nutzungsersatzes sei jedenfalls eine Laufleistung von nicht mehr als 200.000 bis 250.000 km anzusetzen. Der angegebene Kilometerstand bei Weiterverkauf im Jahr 2019 in Höhe von 31.374 km sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit die Klagepartei zudem Ersatz für getätigte Aufwendungen verlange, bestehe auch ein solcher Anspruch nicht. Diese seien nicht als Schadenspositionen erstattungsfähig. Aufwendungen für den Erhalt des Fahrzeugs oder solche, deren Nutzungen die Klagepartei ziehe, wären auch bei Erwerb eines Alternativfahrzeugs angefallen. Es handele sich um sog. Sowieso-Kosten. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.1.2021 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.