Urteil
313 O 328/15
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:1104.313O328.15.00
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Leitsätze
Eine Anspruchs berühmt hat sich eine Person auch, wenn in einem Schreiben auf eine moralische Schuld verwiesen wird, jedoch „nicht bezahlte Leistungen“ erwähnt und als Rechnungen bezeichnete Dokumente beigefügt werden.(Rn.14)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von insgesamt EUR 306.573,50 € gegen den Kläger nicht zusteht.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 306.573,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anspruchs berühmt hat sich eine Person auch, wenn in einem Schreiben auf eine moralische Schuld verwiesen wird, jedoch „nicht bezahlte Leistungen“ erwähnt und als Rechnungen bezeichnete Dokumente beigefügt werden.(Rn.14) 1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von insgesamt EUR 306.573,50 € gegen den Kläger nicht zusteht. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 306.573,50 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht ein hinreichendes Feststellungsinteresse zur Seite. Dies ist bei einer - wie hier vorliegenden - negativen Feststellungsklage der Fall, wenn sich der Beklagte gem. § 256 ZPO eines Anspruches gegenüber dem Kläger berühmt (BGH Urteil vom 4. Oktober 1984, III ZR 50/83, Rn. 11, juris). Dieses Berühmen muss eine "fühlbare Beeinträchtigung" (vgl. BGH VersR 1985, S. 39) bzw. eine "besondere Betroffenheit" (BGH NJW 1992, S. 436) mit sich bringen, denn dem Kläger muss durch die bestehende Unsicherheit ein wirklicher Nachteil, nicht nur eine bloße Lästigkeit drohen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte hat sich in den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18. Juli 2014 und 1. September 2014 in hinreichendem Maße eines Anspruchs in Höhe von insgesamt 306.573,50 € berühmt. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der vom Beklagten an den Kläger verfassten Schreiben. Für die Annahme eines Berühmens spricht zunächst, dass der Beklagte im Schreiben vom 18. Juli 2014 ausführte, dass es bei ihm „für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2013“ um „nicht bezahlte Leistungen“ gehe und „üblicherweise der Verursacher die Kosten der Bereinigungen und Berichtigungen seiner Handlungen zahlt und dem Leistenden erstattet.“ Der Beklagte führte im Übrigen in diesem Schreiben aus, dass er den Beklagten als denjenigen ansehe, dessen Handlungen bereinigt und berichtigt werden mussten. Gegen ein hinreichendes Berühmen ist zwar anzuführen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf des Schreibens ausführte, dass „es hier nicht um Rechtsfragen sondern um Anstandsfragen“ gehe. Die weiteren Ausführungen in dem Schreiben stehen aus Sicht der Kammer der Annahme des Berühmens eines rechtlich durchsetzbaren Anspruchs indes nicht entgegen, da sie eine solche rechtliche Verpflichtung offen lassen. So erklärte der Beklagte wörtlich weiter, „Nur, dieses zeigt umso mehr, dass hier eine moralische Schuld gegeben ist und es der Anstand gebietet die Kosten für die hier gegebenen Tätigkeiten als Folge ihrer Handlungen zu erstatten. Ich erwarte hier die umgehende Zahlung des angeforderten Kostenbeteiligungsbetrags mit 300.000 Euro.“ Für die Annahme eines Berühmens spricht demgegenüber, dass der Beklagte seinem Schreiben auf den Kläger ausgestellte als Rechnungen bezeichnete Dokumente über den streitgegenständlichen Betrag beifügte. Das Auslegungsergebnis der Kammer wird entscheidend gestützt durch die Formulierung des folgenden an den Kläger gerichteten Schreibens vom 1. September 2014. Darin leitet der Beklagte zunächst wie folgt ein: „ich habe weder die Zahlung meiner Rechnungen, die ich in Kopie nochmals beifüge feststellen können noch habe ich hierzu irgendetwas von Ihnen gehört.“ Sodann führt er an anderer Stelle im selben Schreiben wie folgt weiter aus: „Wenn Sie die Zahlungen der Rechnungen nicht so vornehmen, dass diese am 9. September 2014 auf dem benannten Konto eingehen bzw. mir per FAX die anstehende Zahlung bis zum 9. September 2014 avisiert wird, dann müssen wir eben in der Öffentlichkeit dieses miteinander ausfechten. (...) Ich will die Zahlung der sechs Rechnungen erreichen und Sie wollen diese berechtigten Forderungen nicht zahlen.“ Dem Berühmen steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Beklagte unstreitig nicht durch den Kläger beauftragt worden ist. Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO setzt kein Vertragsverhältnis voraus (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 4). Das Berühmen ist auch nicht durch Zeitablauf entwertet worden, so dass im Ergebnis ein Feststellungsinteresse entfiele (vgl. hierzu Musielak ZPO/Foerste ZPO § § 256 Rn. 10). Eine solche Zäsur kann durch Zeitablauf oder zwischengeschaltete anderweitige Verfahren eintreten. Dann kommt es darauf an, wie der Beklagte sich verhalten hat, und ob der Kläger hiernach noch konkrete Befürchtungen hegen musste, dass der Beklagte sein behauptetes Recht doch noch in einem Folgeverfahren versuchen würde durchzusetzen (BGH, NJW 1995, 2032; LG Hamburg, NJW-RR 1998, 1681, beck-online). Der Beklagte hat dem Kläger die den Schreiben vom 18. Juli und 1. September 2014 beigefügten Rechnungen zwar im Anschluss nicht nochmals übersandt. Er hat jedoch in darauffolgenden Schreiben wiederholt auf die dem Kläger zugute gekommenen Leistungen rekurriert und auch Bezahlung der Rechnungen gefordert. Dies betrifft einerseits das Schreiben vom 10. Februar 2015 (Anlage K 3), in dem der Beklagte ausführt: „Ich fordere weiterhin von Ihnen Kostenerstattung hinsichtlich der Berichtigungsanzeigen gemäß § 153 AO zu Ihren Gunsten sowie hinsichtlich der Abwehr der hohen Steuerforderungen gegenüber ihren Töchtern, die ihre Ursache in Ihren gesetzwidrigen Handlungen hatten. Wie dargetan sind dieses 300.000 € zzgl. USt.“. Auch im Schreiben vom 14. Juli 2015 führt der Beklagte wie folgt aus: „anliegend erhalten Sie eine Gesamtübersicht der Abwicklung der sog. L.-Gesellschaften unter dem besonderen Aspekt der Risiken und der Finanzierung durch mich. Zu der dort als Anlage beigefügten Aufstellung meiner Forderungen und meines Aufwands kommen noch die Beträge gemäß der Leistungen zu Ihren Gunsten mit rd. 300.000 € gemäß meinen Rechnungen an Sie hinzu.“ Der vom Kläger gewählte Weg einer negativen Feststellungsklage ist auch geeignet, die aus den Folgen der Berühmung des Beklagten drohenden und spürbaren Nachteile mindestens erheblich zu verringern. Die Rechtskraft des erstrebten Feststellungsurteils klärt, dass dem Beklagten entgegen seinen Behauptungen keine Forderungen aus den dem Kläger übersandten Rechnungen gegen den Kläger zustehen. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der mit den Rechnungen geltend gemachten Beträge zu. Dass der Beklagte nicht für den Kläger in einem Vertragsverhältnis tätig geworden ist, ist unstreitig. Der Beklagte hat auch im Übrigen nicht dargetan, dass ihm aus einem anderen Rechtsgrund ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Kläger zusteht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 306.573,50 € aus angeblich dem Kläger zugute gekommenen Leistungen des Beklagten zustehe. Der Beklagte war in der Vergangenheit als kaufmännischer Geschäftsführer der sog. Firmengruppe Dr. L. und nach Verkauf der S. C. GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 1988 Sprecher der neu strukturierten Gesellschaften sowie auch Vorsitzender der Geschäftsführung einer Holding. Darüber hinaus war er Geschäftsführer weiterer Gesellschaften der Firmengruppe Dr. L.. Im Zuge von Prüfungen und nachtäglichen Korrekturen der Finanzen der Gesellschaften, die im Zeitraum von 2004 bis 2013 durchgeführt wurden, kam es zu Steuernachforderungen, welche in der Insolvenz bzw. Liquidierung der Gesellschaften mündeten. An diesen Gesellschaften war der Kläger in diesem Zeitraum nicht bzw. nicht mehr beteiligt. Der Beklagte wandte sich wiederholt an den Kläger und forderte diesen dazu auf, Zahlungen an ihn zu leisten, da seine Leistungen dem Kläger zu Gute gekommen seien. Der Kläger übersandte dem Beklagten unter anderem Schreiben vom 18. Juli 2014, 1. September 2014 und 10. Februar 2015. Für den näheren Inhalt dieser Schreiben wird auf die Anlagen K 1 - K 3 Bezug genommen. Den Schreiben vom 18. Juli 2014 und 1. September 2014 waren jeweils sechs als „Rechnung“ bezeichnete und an den Kläger adressierte Dokumente beigefügt, datiert auf den 18. Juli 2014, deren Beträge sich auf einen Betrag von 306.573,50 € summieren. Der Kläger beantragt, Es wird festgestellt, dass dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von insgesamt EUR 306.573,50 € gegen den Kläger nicht zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle dem Kläger an einem hinreichenden Feststellungsinteresse, da er sich keines Anspruchs berühmt habe. In seinen Schreiben habe er deutlich gemacht, dass er vom Kläger Zahlung lediglich aufgrund einer auf Anstand und Moral beruhenden, aber nicht einer rechtlichen Verpflichtung, verlange. Es wird für den Sach- und Streitstand im Übrigen umfassend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst beigefügter Anlagen.