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Urteil

313 O 204/14

LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0619.313O204.14.00
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Leitsätze
1. Ein Netzbetreiber, der irrtümlich Marktpreisprämien an einen anderen als den Berechtigten gezahlt hat, hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr gegen den Empfänger der Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, weil die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte.(Rn.17) 2. Der Verzug des Schuldners beginnt im Falle der Rückforderung einer unberechtigten Zahlung mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist. Die Mahnung muss eine klare Zahlungsaufforderung enthalten. Eine bloße Mitteilung über eine Verrechnung mit offenen Forderungen stellt keine endgültige Leistungsverweigerung dar.(Rn.18) 3. Eine teilweise abgetretene Forderung muss hinreichend bestimmt sein, um eine Aufrechnung zu ermöglichen. Eine Ergänzung der Abtretungsvereinbarung in der eine nach Zeitabschnitten berechenbare Forderung zeitlich konkret begrenzt wird, kann die erforderliche Bestimmtheit herstellen.(Rn.22) 4. Wenn die Aufrechnungsforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht und weiterer Aufklärung bedarf, kann das Gericht die Entscheidung über die Aufrechnung dem Nachverfahren vorbehalten.(Rn.16) (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244.617,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung gegen die Klägerin in Höhe von € 244.617,50 aus abgetretenem Recht der S. C. GmbH & Co. KG wegen entgangener Energieeinspeisevergütung für die Zeit vom 15.10.2012 bis 15.07.2013 bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Netzbetreiber, der irrtümlich Marktpreisprämien an einen anderen als den Berechtigten gezahlt hat, hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr gegen den Empfänger der Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, weil die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte.(Rn.17) 2. Der Verzug des Schuldners beginnt im Falle der Rückforderung einer unberechtigten Zahlung mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist. Die Mahnung muss eine klare Zahlungsaufforderung enthalten. Eine bloße Mitteilung über eine Verrechnung mit offenen Forderungen stellt keine endgültige Leistungsverweigerung dar.(Rn.18) 3. Eine teilweise abgetretene Forderung muss hinreichend bestimmt sein, um eine Aufrechnung zu ermöglichen. Eine Ergänzung der Abtretungsvereinbarung in der eine nach Zeitabschnitten berechenbare Forderung zeitlich konkret begrenzt wird, kann die erforderliche Bestimmtheit herstellen.(Rn.22) 4. Wenn die Aufrechnungsforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht und weiterer Aufklärung bedarf, kann das Gericht die Entscheidung über die Aufrechnung dem Nachverfahren vorbehalten.(Rn.16) (Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244.617,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung gegen die Klägerin in Höhe von € 244.617,50 aus abgetretenem Recht der S. C. GmbH & Co. KG wegen entgangener Energieeinspeisevergütung für die Zeit vom 15.10.2012 bis 15.07.2013 bleibt dem Nachverfahren vorbehalten. I. Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderung der Klägerin zur Entscheidung reif im Sinne des § 302 ZPO (1.). Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht dagegen steht mit der Klagforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang und bedarf noch weiterer Aufklärung (2.). Das ihm nach § 302 ZPO eingeräumte Ermessen übt das Gericht dahingehend aus, über die Klagforderung ein Vorbehaltsurteil zu erlassen und die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung dem Nachverfahren vorzubehalten. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der als Marktprämie für die S. G. GmbH & Co. KG überwiesenen Beträge von insgesamt € 244.617,50 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Beklagte hat diese Zahlungen, die eine Leistung der Klägerin darstellt, unstreitig ohne Rechtsgrund erhalten. Der Klägerin stehen Zinsen erst seit 14.03.2014 zu aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1,2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch der Klägerin war sofort mit seiner Entstehung fällig. Verzug trat ein mit Ablauf der Zahlungsfrist aus dem anwaltlichen Mahnschreiben an die Beklagte selbst vom 05.03.2015, Anlage K 8. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht gegeben. In der telefonischen Mitteilung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, es erfolge keine Zahlung, man habe offene Forderungen, mit denen man den Rückzahlungsbetrag verrechnen wolle, lag noch keine nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB endgültige und ernsthafte Verweigerung der Leistung, die die verzugsbegründende Mahnung ersetzen konnte. Auch das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2014 enthält der Diktion nach nur ein Bitte um Zahlung, jedoch noch keine Mahnung. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Da durch das Anspruchsschreiben vom 05.03.2014 der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Verzug der Beklagten erst begründet wurde, war die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung im Februar 2014 keine Verzugsfolge, so dass die Beklagte für die dadurch ausgelösten Kosten auch nicht haftet. 2. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch abgetretenem Recht der S. C. GmbH & Co. KG ist nicht zur Entscheidung reif. a) Ein Problem "doppelter Rechtshängigkeit" im Hinblick darauf, dass die Zedentin einen Teil dieser Forderung selbst klagweise geltend macht vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) besteht nicht. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob dort derselbe Teil der behaupteten Gesamtforderung geltend gemacht wird, denn die Geltendmachung der Aufrechnung begründet keine Rechtshängigkeit der Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird; ihr steht auch die anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung nicht entgegen (Zöller/Greger, 30. Aufl., § 145 ZPO Rn 18 mwN.). b) Die abgetretene Gegenforderung ist auch nicht mangels hinreichender "Substantiierung" zurückzuweisen. Bis zur mündlichen Verhandlung genügte zwar die Abtretungsvereinbarung über die nur teilweise abgetretene Gegenforderung nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil danach unklar war, welcher Teil des aus entgangene Einspeisevergütungen für mehrere Monate bestehenden Schadensersatzanspruchs auf die Beklagte abgetreten sein sollte. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts ist die Abtretungsvereinbarung aber durch die noch während der Sitzung abgeschlossene und überreichte Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung konkretisiert worden. Diese Klarstellung ist unterzeichnet durch die Parteien der Abtretungsvereinbarung, vertreten jeweils durch den von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sowohl der Zedentin als auch der Zessionarin. Die darin vorgenommene Abgrenzung des abgetretenen Teils vom Rest des Schadensersatzanspruchs dahingehend, dass abgetreten sei der Anspruch wegen entgangener Vergütung für die Zeit von 15.10.2012 bis 15.07.2013, in diesem Zeitraum hätten 1.303.931,24 kWh abgenommen werden können, ist hinreichend bestimmt, auch wenn die Parteien der Abtretung den Zeitraum wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.04.2015 dargelegt, durch Rückrechnung des abgetretenen Betrages ermittelt haben. Denn jedenfalls haben die Abtretungsparteien damit den abgetretenen Teil der nach Zeitabschnitten berechenbaren Forderung zeitlich konkret begrenzt. Das mag zwar für die Beklagte im Streitfall das Risiko bergen, dass ihre Gegenforderung hinter dem Nennbetrag zurückbleibt, weil die mögliche Einspeiseleistungin diesem Zeitraum geringer gewesen sein mag, genügt aber für die Bestimmbarkeit des abgetretenen Forderungsteils. c) Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klagforderung und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung besteht nicht, es handelt sich um eine Gegenforderung eines anderen Solarparks aus abgetretenem Recht. d) Ob diese Gegenforderung der Beklagten tatsächlich durchgreift, ist noch weiter aufzuklären, insbesondere ist nach Ansicht des Gerichts - wie im Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) - eine Beweisaufnahme über die Frage durchzuführen, ob durch Abnahme des Stroms der Anlage C. ohne das Umspannwerk G. die Gefahr von unzulässigen Spannungsanhebungen bestanden hätte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war geringfügig und verursachte keine besonderen Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen (unstreitigen) bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend. Die Beklagte rechnet dem gegenüber auf mit einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht eines anderen Solarparkbetreibers. Die Klägerin ist aufnahmepflichtiger Netzbetreiber im Raum B. und M.- V.. Die Beklagte betrieb bis zum 07.11.2013 eine Photovoltaik-Freiflächenanlage in T.. Die Komplementärin der Beklagten ist die SSB S. S. GmbH (im folgenden: SSB), deren Geschäftsführer R. zugleich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist. Die SSB ist ebenfalls Komplementärin der S. G G. GmbH & Co. KG und der S. C. GmbH & Co. KG. Die S. G. GmbH & Co. KG veräußerte den von ihr ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom auf dem freien Markt an Stromlieferanten. Ihr stand daneben gegen die Klägerin ein Anspruch auf Marktpreisprämie nach § 33 g EEG zu. Aufgrund einer Abtretung dieser Forderung an die M. E. AG sollte die Marktpreisprämie auf das in der Anlage K 1 genannte Konto der M.. E. AG gezahlt werden. Versehentlich wurde im Abrechnungssystem der Klägerin jedoch anstelle der Bankverbindung der M. E. AG das für den Solarpark der Beklagten bestehende Konto eingegeben und so die Marktpreisprämien für die S. G. GmbH & Co. KG für Juni bis September 2013 in Höhe von € 244.617,50 von der Klägerin auf das Konto der Beklagten gezahlt. Am 09.12.2013 rief der Mitarbeiter D. der Klägerin bei dem Geschäftsführer der Komplementärin an, teilte ihm den Sachverhalt mit und bat um Rückzahlung der überwiesenen Beträge. Der Geschäftsführer der Komplementärin teilte mit, dass er das nicht tun werde, sondern den Betrag mit offenen Forderungen verrechnen werde. Mit Schreiben vom 14.01.2014 (Anlage K 4) bat die Klägerin erneut um Zahlung bis zum 28.01.2014. Die Klägerin beauftragte dann ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches, die mit Schreiben vom 19.02.2014 (Anlage K 6) an Herrn R. als Rechtanwalt und mit weiterem Schreiben vom 05.03.2014 (Anlage K 7) an die Beklagte die Rückzahlung forderten. Mit Schreiben vom 04.03.2014 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer ihr von der S. C. GmbH & Co. KG abgetretenen Forderung in Höhe des Rückzahlungsbetrages unter Vorlage der Abtretungsvereinbarung Anlage K 9. Danach trat die Zedentin aus einem Ersatzanspruch wegen entgangener Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt € 342.109,44 einen Teilbetrag in Höhe von € 244.617,50 an die Beklagte ab. Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von € 92.077,35 macht die Zedentin in einem Rechtsstreit gegen die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 146/13, geltend; dort wird gegenwärtig ein Sachverständigengutachten eingeholt über die Frage von Spannungsanhebungen durch Abnahme des Stroms der Anlage C. ohne das Umspannwerk G.. Die Zedentin betreibt eine Photovoltaikanlage (PVA) mit einer Nennleistung von 1.774 kWp in C. auf Flächen, die früher von einer LPG zur Tiermast verwendet wurden. Vor Errichtung der PVA teilte die Klägerin am 08.03.2012 mit, dass die Anlage an den Verknüpfungspunkt Blankensee im Netz des von der Klägerin neu zu errichtenden Umspannwerks G. angeschlossen werden könne (Anlage K 11). Am 20.04.2012 teilte die Klägerin mit, dass für Netzausbaumaßnahmen ein Zeitrahmen von 12 Monaten üblich sei und die Inbetriebnahme des Umspannwerks G. für das 2. Quartal 2013 geplant sei (Anlage B 4). Am 25.06.2012 wurde die Anlage in C. fertig gestellt. Am 10./11.07.2012 schlossen die Klägerin und die Zedentin den Netzanschlussvertrag Anlage B 2. Im September lieferte die Klägerin die Fernwirkanlage, einen komplett ausgestatteten, verschlossenen 2,20 m hohen Schaltschrank, mit dem die Klägerin selbst die Einspeisungsleistung reduzieren kann. Die PVA der Zedentin wurde am 15.10.2012 physikalisch mit dem Netz der Klägerin verbunden. Die Klägerin nahm jedoch bis zur Inbetriebnahme des Umspannwerks G., die erst Ende November 2013 erfolgte, keinen Strom ab sondern schaltete die Einspeisung am Leistungsschalter auf "null", so dass die Zedentin auch keine Einspeisevergütung erhielt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Aufrechnungsforderung auch mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Klarstellung + Ergänzung zur Abtretungsvereinbarung vom 30.11.2013" nicht hinreichend substantiiert, die Aufrechnungsforderung sei deshalb nach § 322 Abs. 2 ZPO abzuerkennen. Sie habe weder ihre Netzanschlusspflicht noch ihre Netzausbaupflicht verletzt. Ohne das Umspannwerk G. sei eine Einspeisung des Stroms der PVA der Zedentin wegen unzulässiger Spannungsanhebungen nicht zulässig gewesen. Die Inbetriebnahme des Umspannwerkes G. habe sich durch den strengen Winter 2012/2013 und wegen Diebstahls von Baumaterial verzögert. Der Zedentin sei Einspeisevergütung schon deshalb nicht entgangen, weil die Voraussetzungen nach § 17 EEG nicht vorgelegen hätten, die Fernwirkanlage zur Reduzierung der Einspeiseleistung durch die Klägerin sei bei der Abnahmeprüfung am 08.11.2013 noch nicht verdrahtet gewesen, erst bei der zweiten Abnahme am 17.07.2014 seien die Mängel behoben gewesen. Für den Strom aus denjenigen PVA-Modulen, die im Bebauungsplan als "Frischweide (GMW)" und "Frischgrünland (GMB)" bezeichnet sind, fehlten die Vergütungsvoraussetzungen nach § 32 EEG, es handele sich nicht um Konversionsflächen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 244.617,50 nebst Zinsen in Höhe von € 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen; 2. die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.948,90 € frei zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klagforderung sei durch die am 04.03.2014 erklärte Aufrechnung mit der am 30.11.2013 abgetretenen Forderung erloschen. Der Zedentin sei Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt € 344.572,66 für die Zeit vom 15.10.2012 bis 27.11.2013 entgangen, für die ihr Entschädigung nach §§ 11, 12 EEG 2012 bzw. Schadensersatz nach §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und nach §§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 EEG 2012 zustehe. Die Klägerin habe mit der späten Fertigstellung des Umspannwerks G. ihrer Netzausbaupflicht nicht genügt. Der von der PVA C. produzierte Strom hätte technisch auch ohne das Umspannwerk G. in das Netz eingespeist werden können. Der Strom aus der PVA C. sei nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 EEG vergütungsfähig gewesen, das habe die Clearingstelle EEG entscheiden (Anlage B 28). Auf den streitgegenständlichen Flächen habe die LPG bis 1994 Intensivtierhaltung ohne Weideflächen auf Fremdfuttermittelbasis betrieben. Nach 1994 sei keine Umnutzung erfolgt. Die Fernwirkanlage sei bereits im September 2012 in der PVA funktionstüchtig angeschlossen und verdrahtet worden, das bestätige die von der Klägerin vorgenommene Leistungsreduzierung auf null. Etwaige Funktionsstörung lägen in der Sphäre der Klägerin, die auch allein die Abnahmetermine festsetze. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Laufe des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2015. In der Sitzung hat die Beklagte auf den Hinweis des Gerichts, die Abtretungsvereinbarung vom 30.11.2013 sei hinsichtlich des abgetretenen Teils der Forderung unbestimmt, die als Anlage zum Protokoll genommene ""Klarstellung + Ergänzung zur Abtretungsvereinbarung zwischen SP C. und SP T. vom 30.11.2013" vorgelegt.