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Urteil

413 HKO 81/14

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:1013.413HKO81.14.00
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Leitsätze
1. Der Anspruchsteller muss den Beweis führen, dass zu befördernde Güter unversehrt zur Beförderung übergeben worden sind.(Rn.53) 2. Im Rahmen des § 356 ZPO hat die Fristversäumung zur Folge, dass ohne Androhung die Beweiserhebung unterbleibt.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die Kosten der Nebeninterventionen auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruchsteller muss den Beweis führen, dass zu befördernde Güter unversehrt zur Beförderung übergeben worden sind.(Rn.53) 2. Im Rahmen des § 356 ZPO hat die Fristversäumung zur Folge, dass ohne Androhung die Beweiserhebung unterbleibt.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die Kosten der Nebeninterventionen auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach Art. 17, 3, 29 CMR nicht nachgewiesen, so dass eine Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten ausscheidet. Es obliegt der Klägerin, als Anspruchstellerin, den Beweis zu führen, dass die streitgegenständlichen Güter der Beklagten bzw. den Personen, derer die Beklagte sich bei Ausführung der Beförderung bedient hat, unversehrt, also ohne die geltend gemachten Schäden, zur Beförderung übergeben worden sind. Daran fehlt es hier. 1. Der Klägerin ist im Hinblick auf ein entsprechendes Defizit im Vortrag mit Beschluss vom 26.11.2015 (Bl. 243 ff. d.A. unter Ziffer II. 3.) aufgegeben worden, ihr Beweisangebot zum Zustand der Maschine bei Übernahme (Schriftsatz vom 25.03.2015, S. 2 unten) „Zeugnis eines instruierten Vertreters ...“ ladungsfähig zu spezifizieren unter Fristsetzung bis zum 17.12.2015 und Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Beibringungs- und Ausschlussfrist nach § 356 ZPO handele. 2. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2015 ist diese Frist verlängert worden bis zum 31.01.2016. 3. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist keinen entsprechenden Vortrag gehalten, sondern die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Schriftsatz vom 18.01.2016 lediglich „eingeladen, sich an dem“ Verfahren zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin G. vor dem Gericht in L./ H. „zu beteiligen“. 4. In dem sodann anberaumten Verhandlungstermin vom 14.04.2016 hat die Klägerin Schriftsätze vom 12. und 13.04.2016 für die übrigen Verfahrensbeteiligten vorgelegt und ihren Gutachter B. sisitiert. 5. Das dargestellte Defizit ist damit nicht behoben. Ein rechtzeitiges Beweisangebot zum Zustand der Güter bei Übernahme fehlt. Die Fristversäumung im Rahmen des § 356 ZPO hat zu Folge, dass die Beweiserhebung ohne Androhung unterbleibt (§§ 230, 231 ZPO). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, so dass die auf Klägerseite geltend gemachten Informationsschwierigkeiten ohne Belang sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 356 ZPO Rn. 7 m.N.). Es sind auch keine Maßnahmen ersichtlich, durch die das Hindernis ohne Verfahrensverzögerung beseitigt werden könnte. Andere Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung fehlen. Der zum Termin sistierte Parteisachverständige B. war nicht zu vernehmen. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass dieser (sachverständiger) Zeuge bezüglich des streitigen Zustandes bei Übernahme war. Dass er das Gut zum besagten Zeitpunkt in Augenschein hat nehmen können, ist nicht vorgebracht. Als bloßer Parteigutachter war er nicht zu vernehmen, da dies nur auf eine für die Beweisfrage unergiebige Interpretation von Wahrnehmungen bzw. Befunden Dritter gerichtet gewesen wäre. Gleiches gilt für das entsprechende Parteigutachten (Anlage K 24). Ohne das unmittelbare Beweismittel der zeugenschaftlichen Bekundung des Zustandes des Transportgutes bei Übernahme kann hier keine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages gewonnen werden. Eine bloße Interpretation der Fotos genügt dafür nicht, denn schon die Herkunft der Fotos und die Tatsache, dass sie den maßgeblichen Zustand der Folder Base zeigen, sind streitig. Unabhängig davon vermag ein solcher Abgleich etwa zwischen den Fotos (Anlagenkonvolute K 21 und K 9) angesichts deren Blickwinkels bzw. Ausschnitthaftigkeit keine entsprechende Überzeugung zu vermitteln, zumal vor dem Hintergrund, dass daraus ersichtlich ist, dass schon in D. zur Verbringung der Folder Base zur Verladung aus der Halle Gabelstapler eingesetzt wurden, die als Schadensquelle für mechanische Beschädigungen, die die Klägerin dem Einsatz in V. zuschreibt, in Betracht kommen. Auf die weiteren Fragen bezüglich vermeintlich erteilter Weisungen und der Vorgänge und Verantwortlichkeiten während des Transportverlaufs kommt es hier nach allem nicht an. II. Dem Antrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10.08.2016, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war nicht zu entsprechen, denn die Klägerin hat keinen solchen Antrag gestellt, wie es § 251 ZPO verlangt. Ob die daneben erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen die Maßnahme rechtfertigten, kann dahinstehen. III. Dem - von der Klägerseite ebenfalls widersprochenen - Antrag seitens der Nebenintervenientin zu 1. gemäß deren Schriftsätzen vom 12.08.2016 bzw. 22.08.2016, das Verfahren nach Art. 28 der VO (EG) Nr. 44/2001 und Art. 66 der sog. Brüssel I a- VO Nr. 1215/2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits der Firma G. gegen die hiesige Klägerin bei der Rechtsbank L./ N. auszusetzen und den hiesigen Verkündungstermin aufzuheben, war bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Hinblick auf die unter Ziffer I. dargestellte Entscheidungsreife des hiesigen Verfahrens nicht zu nachzukommen, was sich mit den ergänzenden Erwägungen der Nebenintervenientin zu 1. im Schriftsatz vom 01.09.2016 deckt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt Feststellung einer Schadensersatzpflicht im grenzüberschreitenden Lkw-Güterverkehr. Die Klägerin wurde im Sommer 2014 von der G. P. S. B.V., I. Weg ..., ... P. W., N. (nachfolgend: G.), beauftragt, eine Offset-Druckmaschine vom Typ „G. Sunday 2000“ mit der Seriennummer JB022, Baujahr 2001, die seit ca. 2002 bei der Großdruckerei C. P. A/S in... V./ D. in Betrieb und nunmehr von G. an die Firma R. s.r.l. / G. M. S.p.a. in... A./ I. verkauft worden war (Kaufvertrag Anlage K 6, Handelsrechnung Anlage K 7), demontiert von V./ D. nach A./ I. zu befördern, wobei zum Transport acht normale Sattelzüge und vier Schwerlast-Lkw einzusetzen waren. Nach voraufgegangener Korrespondenz (Anlage K 2, K 12 und im Anlagenkonvolut K 13) gab die Klägerin am 22.07.2014 die vier Schwerlast-Lkw bei der Beklagten in Auftrag (Anlage K 1); darin heißt es unter anderem: „Pickup: 25-Jul-14 ... Delivery: 31-Jul-14 From: bitte anmel ... Sendung bitte abplanen ...” Die Beklagte beauftragte mit dem Schwerlasttransport die V. GmbH/Ö. (nachfolgend: Nebenintervenientin zu 1), die wiederum als Frachtführer die T. L. GmbH/Ö. (nachfolgend: Nebenintervenientin zu 2) einsetzte. Die Nebenintervenientin 2 erteilte überdies der S. s.r.l/V./ I. (nachfolgend: Nebenintervenientin zu 3) den Auftrag zur Entladung, Zwischenlagerung und Neuverladung der streitgegenständlichen Sendung; diese drei Unternehmen sind dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten. Am 25.07.2014 erfolgte ausweislich des CMR-Frachtbriefs (Anlage K 3) die Verladung der zu den vier Schwerlastcolli gehörenden sog. Folder Base mit einem Gewicht von rund 33 Tonnen auf einen Lkw der Nebenintervenientin zu 2, die – so die Klägerin – auf dem Foto Anlage K 4 festgehalten sei. Die Klägerin hält die Beklagte mit ihrer Klage für Schäden verantwortlich, die von G. nach Ablieferung der Folder Base in A./ I. festgestellt und zum Gegenstand einer Haftungsklage gegen sie in L./ N. gemacht worden seien. Die Klägerin behauptet, die Druckmaschine habe sich bei Übernahme seitens der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin zu 2 nach problemlosem operativen Betrieb bis Sommer 2014 in einem hervorragenden Wartungszustand, abgesehen von üblicher betriebsbedingter Verschmutzung durch Druckchemikalien, befunden. Sie sei, insbesondere an den Druckzylindern, ohne Schäden gewesen. Die Einzelteile der Maschine seien in den Räumlichkeiten des bisherigen Betreibers demontiert und unmittelbar von dort, ohne eine Regenbeeinträchtigung, zur Verladung bereitgestellt worden. Sie sei im Übrigen vor der Abreise in D. mit einer Schutzplane versehen worden, wie auf dem Foto Anlage K 4 a zu sehen. Die Beklagte hafte wegen verschiedener Pflichtverletzungen: Der Lkw mit der Folder Base habe keine Überbreite aufgewiesen und deshalb I. deutlich früher erreicht, und zwar offenbar V. am 28.07.2014, so dass er am Bestimmungsort A. mehrere Tage früher hätte ankommen können. Die Beklagte bzw. deren Nachunternehmer hätten die Folder Base in V. ohne Rücksprache mit der Klägerin unfachmännisch mittels Ketten, also ohne Einsatz eines dafür notwendigen Heberahmens, vom Schwerlaster gehoben und zwischengelagert, wohl um das Fahrzeug anderweitig einsetzen zu können. Dabei sei auch die Plane entfernt und die Folder Base anschließend einige Tage im Freien gelagert worden, bis sie – wiederum unfachmännisch – auf einen anderen Trailer geladen und am 04.08.2014 in A. abgeliefert worden sei. Bei der Empfängerin seien ausweislich eines vorläufigen Berichts eines Gutachters vom 08.08.2014 (Anlage K 8) schwere Schäden, vor allem durch den unsachgemäßen Anschlag, etwa in Gestalt einer verzogenen Maschinenbasis, sowie schwere Korrosion festgestellt worden. Die Klägerin verweist insoweit auch auf einen Fotoabgleich (Anlagen K 4, 4 a bzw. den Anlagenkonvoluten K 9, K 11 und K 21). Als schwerwiegend sei anzusehen, dass weder der Heberahmen eingesetzt, noch eine Weisung bezüglich einer Entladung bei der Klägerin eingeholt worden sei. Dazu sei die Beklagte aufgrund des Auftrages auch nach Maßgabe der voraufgegangenen Korrespondenz (Anlage K 2, K 12 und im Anlagenkonvolut K 13) und erteilter Hinweise verpflichtet gewesen. Zudem sei die Beklagte anlässlich der Auftragserteilung ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, die Folder Base mittels des getrennt reisenden Heberahmens zu entladen. Die (weitere) Korrespondenz zeige insgesamt, dass die Beklagte sich der Notwendigkeit bewusst gewesen sei. Dazu gehöre auch, dass die Verladung in D. in Anwesenheit des Fahrers unter Verwendung des Heberahmens erfolgt sei, wie das Foto Anlage K 4 zeige. Zugleich belege die weitere Korrespondenz (Anlage K 8, Anlagenkonvolute K 15, K 16), dass sich die Beklagtenseite auch über die Eigenmächtigkeit ihres Handelns im Klaren gewesen sei. Gleiches gelte für die Entfernung der Plane. Auch dies sei vertragswidrig, schadensstiftend und ohne Einholung einer Weisung der Klägerin unzulässig gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen offenkundig ihre Pflicht zur Weitergabe der konkreten Weisung, die Entladung in V. zu unterlassen, missachtet. Eine Enthaftung der Beklagten nach Art. 17 CMR scheide aus. Die Verpackung durch zwei überlappende, sorgfältig abschließende Folien - wie sie hier hergestellt gewesen sei (Foto, Anlage K 18) - sei demgegenüber nicht zu beanstanden und ausreichend gewesen, Regen und Spritzwasser während der Beförderung von der Maschine fernzuhalten. Schäden, die auf „Krafteinwirkungen und Fliehkräfte“ zurückgingen, seien nicht gegenständlich. Gleiches gelte hinsichtlich der „millimetergenauen Einstellungen“ im Hinblick darauf, dass die Maschine an einem anderen Standort komplett neu justiert und kalibriert werde. Fehlende Kennzeichnungen oder Markierungen könne die Beklagte nicht geltend machen, zumal gerade sie selbst beauftragt gewesen sei, die Maschine in eine Plane einzuhüllen. Der Vorwurf eines Mitverschuldens der Klägerin gehe fehl. Sie habe richtig disponiert und die klare Weisung erteilt, den Entladetermin vorher mit ihr abzustimmen. Es sei ihr auch nicht vorzuwerfen, dass die Folder Base nicht zusammen mit dem Heberahmen transportiert worden sei, was aufgrund der Abmessungen und des Gewichts des Heberahmens nicht möglich gewesen sei. Die Frage sei im Übrigen unerheblich, da eine Entladung am 29.07.2014 nicht geschuldet gewesen sei und der Heberahmen am 31.07.2014 zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin hat zunächst vorgebracht, G. habe Schadensersatz geltend gemacht in Höhe von € 280.000,00 und Gutachterkosten von € 10.000,00, entsprechend dem Antrag in der hiesigen Klageschrift. Sie hat sodann vorgetragen, G. habe ihren Anspruch neu beziffert und die Reparaturkosten geschätzt auf € 240.000,00 und die Gutachterkosten auf € 20.000,00. Die Klägerin hat dazu anschließend behauptet, die Schäden an der Folder Base seien ausweislich der Fotos (Anlage K 9) und des in das h. Verfahren eingeführten Schadensberichts der Hersteller-Firma G. vom 22./23.08.2014 („Audit report ...“, Anlage K 10) mit Reparaturkosten von € 469.450,00 ermittelt worden, wobei noch die Geltendmachung von Produktionsausfallschäden zu erwarten sei. Die Klägerin verweist nunmehr auf ein Reparaturkostengutachten der C. & C. (N.) B.V. vom 05.06.2015 („Final Report Carrier`s Liability“, Anlage K 11 mit Anlagen, Anlage K 20), in dem der Schaden („amount of loss“) mit € 241.000,00 bemessen wird. Die Klägerin habe diese Schadenshöhe in H. in Abrede genommen. Von eventuellen Haftungserleichterungen im niederländischen Recht werde sie gegebenenfalls zum Vorteil der Beklagten Gebrauch machen. Dabei sei die Wertminderung nach CMR nicht an den kostensparenden Reparaturmaßnahmen der G. zu messen, sondern am Kostenanschlag des Herstellers, so dass es auf einzelne Kostenpositionen nicht ankomme. Die Beklagte sei jedenfalls ersatzpflichtig. Die Haftungsgrenze aus Art. 23 CMR sei hierbei nicht maßgeblich. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Der Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Die Beklagte hafte unbeschränkt nach Art. 29, 3 CMR aufgrund qualifizierten Verschuldens. Dies zum Einen wegen vorsätzlicher Verletzung eines ausdrücklichen Umladeverbots bzw. der ausdrücklichen Weisung, zur Entladung der Maschine den Heberahmen zu verwenden. Gleiches gelte, soweit die Beklagte die Maschine schutzlos der Witterung preisgegeben habe, obwohl sie gewusst habe, dass eine schützenden Plane erforderlich gewesen sei. Selbst bei der Zugrundelegung des Haftungshöchstbetrages nach der CMR sei das Gewicht der Gesamtanlage maßgeblich und die angegebene Schadenssumme gedeckt, da die Folder Base eines der Herzstücke der Druckmaschine sei und nicht ohne Weiteres zu ersetzen sei, weil der Maschinentyp nicht mehr hergestellt werde. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen der G. P. S. B.V., I. Weg ..., ... P. W., N., wegen der Beschädigung eines „Folder Base“ während des Transports von V., D., nach A., I., im Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 04.08.2014 in Höhe von € 280.000,00 zuzüglich 5 Prozent Zinsen ab dem 04.08.2014 sowie Ansprüchen auf Ersatz von Gutachterkosten von € 10.000,00 und Rechtsverfolgungskosten von € 4.000,00 freizuhalten und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin die Kosten zu ersetzen, die diese aufgrund der gerichtlichen Inanspruchnahme durch die G. P. S. B.V. vor den h.n Gerichten zu tragen haben wird. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin wegen sämtlicher Schäden, Aufwendungen, Auslagen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung einer gemäß Frachtvertrag und Frachtbrief jeweils vom 25. Juli 2014 (Anlagen K 1 und K 3) von V., D., nach A., I. zu befördernden sogenannten Folder Base (Teil einer Druckmaschine) ersatzpflichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientinnen haben sich diesem Antrag angeschlossen. Sie nehmen ihre Haftung nach Grund und Höhe in Abrede und bringen im Wesentlichen vor, die Beklagtenseite habe nicht gewusst, dass die Folder Base nicht ohne Heberahmen habe entladen werden dürfen. Auch ein Umladeverbot sie nicht ausgesprochen worden. Die Beklagte sei von einer Haftung nach Art. 17 CMR befreit. Die geltend gemachten Schäden an der Folder Base hätten im Übrigen - wie aus den Fotos (Anlagenkonvolut K 9) ersichtlich - bereits bei Übernahme vorgelegen und seien zu großen Teilen unerheblich für die Funktionsfähigkeit der Maschine. Wenn Schäden durch Feuchtigkeit an der Maschine entstanden seien, gehe dies auf eine unzureichende Verpackung zurück. Eine seemäßige bzw. luftdichte Verpackung sei geboten gewesen. Ein Schutz gegen mechanische Beschädigungen der hochsensiblen Druckwalzen und Elektronik habe indes völlig gefehlt. Die Verwendung von Planen könne allenfalls im Stand einen gewissen Schutz vor Beeinträchtigung durch Regen gewährleisten, schütze jedoch nicht vor Verwirbelungen und feinsten Sprühnebel, die bei der Fahrt aufträten. Die Klägerin habe sich zugleich vorhalten zu lassen, dass die Folder Base keine Kennzeichnungen/Markierungen aufgewiesen habe dahingehend, dass jede Ladetätigkeit nur mit einem speziellen Heberahmen bzw. Spreader vorzunehmen seien. Dies begründe jedenfalls ein Mitverschulden. Gleiches folge daraus, dass die - grundsätzlich erlaubte - Umladung darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin die Beförderung der Teile der Druckmaschine nicht koordiniert organisiert und eine unzureichende Transportplanung vorgenommen habe. Dass der Heberahmen bei der Ent- bzw. Umladung nicht zur Verfügung gestanden habe, sei als nicht behebbares Ablieferhindernis zu werten. Im Übrigen richteten sich die Pflichten des Frachtführers danach nur auf eine Verwahrungspflicht. Die geltend gemachte Schadenshöhe sei übersetzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.