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Urteil

413 HKO 101/14

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0827.413HKO101.14.00
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Leitsätze
1. Der Obhutszeitraum beginnt, wenn der Frachtführer oder einer seiner Gehilfen das Gut zur Beförderung übernimmt. Dafür ist es erforderlich, dass der Frachtführer zumindest mittelbaren Besitz an dem Gut erlangt hat. Dabei muss das Gut in objektiver Sicht Hinsicht derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder eines seiner Gehilfen gelangt sein, dass es von diesen vor Schaden bewahrt werden kann. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes dem Willen des Frachtführers entsprechen, wobei der Wille im natürlichen Sinn ausreicht.(Rn.33) 2. Die Besitzübernahme muss zum Zweck der vertraglich vereinbarten Beförderung, das heißt der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, erfolgen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung beabsichtigt, weil auch eine solche Vorlagerung der Erfüllung des Beförderungsvertrags dient.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die Kosten der Nebenintervention seitens des Nebenintervenienten zu 2) auferlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) hat ihre Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Obhutszeitraum beginnt, wenn der Frachtführer oder einer seiner Gehilfen das Gut zur Beförderung übernimmt. Dafür ist es erforderlich, dass der Frachtführer zumindest mittelbaren Besitz an dem Gut erlangt hat. Dabei muss das Gut in objektiver Sicht Hinsicht derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder eines seiner Gehilfen gelangt sein, dass es von diesen vor Schaden bewahrt werden kann. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes dem Willen des Frachtführers entsprechen, wobei der Wille im natürlichen Sinn ausreicht.(Rn.33) 2. Die Besitzübernahme muss zum Zweck der vertraglich vereinbarten Beförderung, das heißt der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, erfolgen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung beabsichtigt, weil auch eine solche Vorlagerung der Erfüllung des Beförderungsvertrags dient.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die Kosten der Nebenintervention seitens des Nebenintervenienten zu 2) auferlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) hat ihre Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Freistellung wegen des Containerverlustes verlangen. Eine Haftung der Beklagten im gegenständlichen innerdeutschen Lkw-Güterverkehr setzt nach § 425 Abs. 1 HGB voraus, dass sich der Schaden in der Obhut der Klägerin – oder der für sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für sie handelnden Leute, § 428 HGB – ereignet hat, also in der Zeit von der Übernahme des Gutes bis zu dessen Ablieferung. Das Gericht kann hier indes aufgrund der unstreitigen bzw. klägerseits dargetanen und unter Beweis gestellten Tatsachen nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Container T. zum Zeitpunkt seiner Entwendung in der Nacht vom 30.05. zum 31.05.2013 in der Obhut der Beklagten befunden hat. Der Obhutszeitraum beginnt, wenn der Frachtführer oder einer seiner Gehilfen das Gut zur Beförderung übernimmt. Dafür ist es erforderlich, dass der Frachtführer zumindest mittelbaren Besitz an dem Gut erlangt hat. Das Gut muss dabei in objektiver Sicht Hinsicht derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder eines seiner Gehilfen gelangt sein, dass es von diesen vor Schaden bewahrt werden kann. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes dem Willen des Frachtführers entsprechen, wobei der Wille im natürlichen Sinn ausreicht. Die Besitzübernahme muss dabei zum Zweck der vertraglich vereinbarten Beförderung, das heißt der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, erfolgen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung beabsichtigt, weil auch eine solche Vorlagerung der Erfüllung des Beförderungsvertrags dient (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, § 425 HGB Rn. 17 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009, § 425 HGB Rn. 18 ff. je m.N.). Eine solche Übernahme ist vorliegend nicht feststellbar. Dabei kann die Klägerin für ihren Standpunkt nicht darauf verweisen, dass Beförderungsauftrag erteilt worden sei und sich der Container zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach vollständiger Beladung auf einem Auflieger (Chassis) der Beklagten befunden habe, denn diese Umstände sind für die Übernahme der Güter ohne maßgeblichen Gehalt, weil sich der (Leer-) Container dort bereits vor der Beladung durch die Firma B. & L. GmbH - auf deren Betriebsgelände - befunden hat. Eine Übernahme seitens der Beklagten zum Zwecke der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort erschließt sich aus dieser Beladung noch nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 31.05.2013, in der davon die Rede ist, der Container sei nach der Ladung zur Seite gestellt worden. Die Beklagte hat unwiderlegt dargelegt, dass dies nicht durch die Beklagte oder den Nebenintervenienten zu 2) erfolgt ist, sondern durch die Spedition B1, die als unbeteiligte Dritte üblicherweise von der Firma B. & L. GmbH dazu aufgefordert werde. Umstände, nach denen dieses Verhalten gleichwohl der Beklagten zuzurechnen wäre, fehlen. Eine Obhutsübernahme erschließt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte vorgebracht hat, dass ihre Geschäftsführerin, Frau A. S., am 30.05.2013 gegen 14.00 Uhr an dem Chassis mit dem amtlichen Kennzeichen ..., auf dem sich der streitgegenständliche Container befunden hat, ein sog. Chassis-Schloss angebracht hat. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten. Unabhängig davon hat die Beklagte unwiderlegt dargetan, dass diese Maßnahme grundsätzlich und ausnahmslos an allen Chassis der Beklagten - ob mit Containern beladen oder nicht - ergriffen werde, allein um die Chassis vor Diebstahl zu schützen. Die Kammer vermag der Klägerseite auch nicht darin zu folgen, dass die Unterzeichnung der sog. Verpflichtungserklärung (Anlage Ni7) durch die Geschäftsführerin der Beklagten einen Rückschluss auf die Übernahme der Güter bezogen auf den gegenständlichen Container zulasse. Der Inhalt dieses Papiers gibt dafür nichts Überzeugendes her. Es wird darin nicht etwa die Übernahme von Waren quittiert, sondern vermerkt, dass die „Belehrung erhalten, gelesen & verstanden“ worden sei. Die Belehrung geht dahin, bestimmte Dokumente bei den genannten für das Zollverfahren maßgeblichen Stellen vorzulegen und die entsprechenden Verfahren „zu gestellen/eröffnen“. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Papier dahingehend umgedeutet werden könnte, dass es zugleich als Übernahmequittung bezüglich der Ware zu gelten hätte, fehlen. Entsprechende Erklärungen seitens der Beklagten sind ebenso wenig dargetan wie eine entsprechende Handhabungspraxis der Parteien. Dass die Unterschrift im zeitlichen Zusammenhang mit der Beladung erfolgt ist, reicht für sich genommen nicht aus, dem Papier über den Wortlaut hinaus diese Bedeutung beizumessen, zumal eine Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument seitens des Fahrers des Nebenintervenienten zu 2) bezüglich des bereits auf dem Weg nach B. befindlichen Containers Z. nicht behauptet oder ersichtlich ist. Soweit die Klägerin vorbringt, die Übernahme sei unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass es zu einer Vorlagerung gekommen sei, verfängt dies nicht. Hier ist darauf zu verweisen, dass eine solche Wertung voraussetzt, dass der Frachtführer Besitz bereits erlangt hat, woran es - wie dargestellt - fehlt. Im Übrigen ist auch eine vom Frachtführer zu vertretene oder sonst transportbedingte Verzögerung der Beförderung nicht nachgewiesen. Der Vorwurf, die Beklagte habe nicht genügend Mitarbeiter eingesetzt, um den Beförderungsauftrag zu bewältigen, trägt nicht angesichts der Tatsache, dass der Beförderungsauftrag neben dem Zeitpunkt der gewährleistenden Gestellung (30.05.2013, 8.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr) lediglich die Vorgabe enthielt, die Container bis zum 31.05.2013, 18.00 Uhr, in B. abzuliefern, nicht aber, die beladenen Container zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen. Danach aber wäre auch eine Übernahme und ein Transport am 31.05.2013 vertragsgerecht gewesen, da im Hinblick auf die Entfernung eine rechtzeitige Ablieferung nicht in Frage gestanden hätte. Folglich ist nicht dargelegt oder erkennbar, warum eine Verzögerung am 30.05.2013 bezüglich des Containers Z1 in B. relevant sein soll, denn dass der dort gehinderte Fahrer K. ohne Weiteres durch einen anderen Fahrer ersetzt werden konnte, ist außer Streit. Es kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, dass die Verzögerung überhaupt transportbedingt und damit der Beklagten zurechenbar war, denn auch nach dem Vortrag der Klägerin lag die angeblich unterbliebene IMO-Anmeldung in B. nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern der Nebenintervenientin zu 1) oder der Firma B. & L. GmbH, für die jedenfalls die Beklagte nicht einzustehen hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung bzw. Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Warenverlustes in Anspruch. Am 28.05.2013 beauftragte die A. C. -G. B. o. C. C. S.p.A., die dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Klägerin beigetreten ist (nachfolgend: Nebenintervenientin zu 1), die Klägerin mit dem Transport von fünf Containern von H. nach L., um deren Schiff A. d. mit diverser Ware zu bestücken. Die Container sollten bei der Firma B. & L. GmbH, A. G. U. ..., ... H., gestellt und dort nach Vorgaben der Nebenintervenientin zu 1) beladen werden, um von dort per Lkw zum Hafen B. zwecks Verschiffung nach L. verbracht zu werden. Die Klägerin ihrerseits erteilte der Beklagten am 29.05.2013 Transportauftrag (Anlage B 6), in dem bestimmt war, dass die Klägerin am 30.05.2013 ab 8.00 Uhr fünf Leercontainer bei der Firma B. & L. GmbH zu gestellen hatte, die dann am 31.05.2013, 18.00 Uhr, im Hafen B. anzuliefern waren. Die Klägerin gestellte die Leercontainer auftragsgemäß. In B. abgeliefert wurden jedoch nur vier Container. Der Container T. wurde in der Nacht vom 30.05. zum 31.05.2013 vom Gelände der Firma B. & L. GmbH entwendet und später leer wieder aufgefunden (Auszüge aus der Ermittlungsakte als Anlagenkonvolut B 4). Die Nebenintervenientin zu 1) hielt die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2013 (Anlage K 1) haftbar und stellte der Klägerin unter dem 19.08.2013 (Anlage K 2) einen Warenverlust und Folgekosten in Höhe von € 127.907,38 in Rechnung. Die Klägerin ihrerseits hielt die Beklagte mit E-Mail vom 31.05.2013 (Anlage K 5) haftbar. Mit Schreiben vom 30.01.2014 ließ die Beklagte den Anspruch zurückweisen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Klägerin von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen freizustellen, da der Warenverlust in ihrer Obhut eingetreten sei. Die Beklagte habe Besitz an der Ware erlangt, da sich der Container sich zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach vollständiger Beladung auf einem Auflieger (Chassis) der Beklagten befunden habe. Die Obhutübernahme gehe auch aus einer sog. Verpflichtungserklärung (Anlage Ni 7) hervor. Der Übernahme stehe nicht entgegen, wenn es zu einer Vorlagerung komme, die auf eine vom Frachtführer zu vertretene oder sonst transportbedingte Verzögerung der Beförderung zurückgehe. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte nicht genügend Mitarbeiter eingesetzt habe, so dass ein Fahrer notwendigerweise mehrmals habe fahren müssen, was eine Vorlagerung erfordert habe. Eine eventuelle Verzögerung in B. wegen einer angeblich unterbliebenen IMO-Anmeldung habe nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, sondern in dem der Nebenintervenientin zu 1) oder der Firma B. & L. GmbH. Ein Haftungsausschluss nach § 426 HGB greife nicht ein. Die Beklagte habe nicht alle von einem idealen Frachtführer zu erwartenden Sicherungsmaßnahmen, etwa auch die Anbringung einer Radkralle oder eine weitgehende Kontrolle durch einen Sicherheitsdienst, ergriffen, um einen Verlust zu vermeiden. Der Schaden belaufe sich auf € 126.262,55 ausweislich des Anspruchsschreibens vom 29.10.2104 der Nebenintervenientin zu 1) (Anlage K 3) nebst Schadensunterlagen (Anlagenkonvolut K 4, Packliste, Anlage Ni 5), wobei sich die Summe des Warenwertes der sog. Non-Food-Artikel auf € 14.660,52 belaufe (Rechnungen bzw. Zusammenfassung in den Anlagen Ni1 und Ni2) und die der sog. Technik-Artikel auf € 111.601,97 (Rechnungen bzw. Übersicht in den Anlagen Ni 3 und Ni 4, sog. Delivery Note, Anlage Ni 6). Zu ersetzen seien auch Kosten der Verpackung und des Verladens, da diese Tätigkeiten hier dem Absender oblegen hätten. Auf die Haftungsgrenze gemäß § 431 HGB (bei einem Gewicht von 5.039,00, SZR) könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen sei. Die Sicherungsmaßnahmen seien ebenso unzureichend wie das Vorbringen der Beklagten. Die Forderung sei nicht verjährt. Die am 31.05.2013 angelaufene Verjährungsfrist sei durch einen Verjährungsverzicht bis zum 31.08.2014 und Verhandlungen gehemmt worden, die erst mit Ablehnung eines Vergleichsangebotes unter dem 27.11.2014 zum Abschluss gekommen seien (Korrespondenz als Anlagen K 5 bis K 9), so dass die Klage vom 28.11.2014 in unverjährter Zeit erhoben worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Schadenersatzansprüchen in Höhe von € 126.262,55 freizustellen, die die Streitverkündete A. C. –G. B. o. C. C. S.p.A. /Nebenintervenientin zu 1) gegen die Klägerin aufgrund des Verlustes von Ware aus dem Container T., den die Beklagte am 30.05.2013 vom Gelände der B. & L. GmbH in H. nach B. transportieren sollte, geltend macht; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von € 126.262,55 hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Verlustes von Ware aus dem Container T., den die Beklagte am 30.05.2013 vom Gelände der B. & L. GmbH in H. nach B. transportieren sollte, entstehen. Die Nebenintervenientin zu 1) hat sich diesem Antrag angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Nebenintervenient zu 2) hat sich diesem Antrag angeschlossen. Die Beklagte behauptet, sie habe mit dem Transport von zwei Containern – auch des streitgegenständlichen – von H. nach B. am 29.05.2013 Herrn R. T. F., als Inhaber der R. Transporte, der dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagte beigetreten ist (nachfolgend: Nebenintervenient zu 2), beauftragt. Ein Verlust in der Obhut der Beklagten sei nicht eingetreten. Der Container habe sich zum Zeitpunkt der Entwendung noch in der Obhut der Firma B. & L. GmbH befunden. Der Beklagten habe der unmittelbare Besitz gerade zum Zwecke der Beförderung, also konkret zum Fahrtantritt nach B., gefehlt. Das in einer E-Mail der Beklagten vom 31.05.2013 erwähnte „an die Seite gestellt“ belege nichts Anderes, da dies weder durch die Beklagte noch durch den Nebenintervenienten zu 2) erfolgt sei, sondern durch eine Spedition B1, Herrn F. R.. Der Haftungsausschluss nach § 426 HGB komme zum Zuge, da der Diebstahl unvermeidbar gewesen sei. Der für den Transport bei dem Nebenintervenienten zu 2) eingesetzte Fahrer K. habe wegen Verzögerungen bzw. Standzeiten beim Transport des ersten der beiden Container in B. wegen der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nicht auch noch den zweiten Container transportieren können. Ursache der Verzögerung sei gewesen, dass der Container in B. nicht angemeldet worden sei, was Aufgabe der Klägerin gewesen sei. Dies führe zu einer Null-Haftung der Beklagten. Die Beklagte habe daraufhin von der einzig möglichen Sicherungsmaßnahme Gebrauch gemacht in Gestalt des Anbringens des sog. Chassis-Schlosses, wobei diese Maßnahme regelmäßig erfolge allein zwecks Sicherung der Chassis. Dem Öffnen der Containertüren sei durch die Anbringung eines Siegels vorgebeugt worden. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen an dem Chassis selbst bzw. am Container seien nicht denkbar. Das Gelände der Firma B. & L. GmbH sei umzäunt, durch ein Metalltor gesichert, videoüberwacht und werde zudem durch Sicherheitsdienste mittels Personen überwacht. Die Schadenshöhe sei übersetzt und unklar insoweit, als die Möglichkeit, Skonto zu ziehen, nicht berücksichtigt worden sei. Die Haftung sei zudem nach § 431 HGB begrenzt. Die Beklagte redet Verjährung ein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.