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Urteil

413 HKO 63/11

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0216.413HKO63.11.0A
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Leitsätze
1. Die Einstellung der Zahlungen begründet eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. Dabei kann die Zahlungseinstellung aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, 30. Juni 2011, IX ZR 134/10).(Rn.34) 2. Der Anspruch aus § 130 a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 HGB ist auf Erstattung der dem Verbot zuwider geleisteten Zahlungen gerichtet (vgl. BGH, 26. März 2007, II ZR 310/05, BGH, 5. Februar 2007, II ZR 51/06).(Rn.56)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 354.476,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstellung der Zahlungen begründet eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. Dabei kann die Zahlungseinstellung aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, 30. Juni 2011, IX ZR 134/10).(Rn.34) 2. Der Anspruch aus § 130 a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 HGB ist auf Erstattung der dem Verbot zuwider geleisteten Zahlungen gerichtet (vgl. BGH, 26. März 2007, II ZR 310/05, BGH, 5. Februar 2007, II ZR 51/06).(Rn.56) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 354.476,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 354.476,52 gemäß §§ 177 a S. 1, 130 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 2 HGB (n.F.). Nach diesen Bestimmungen dürfen bei einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter keine Zahlungen leisten, wobei sie zum Ersatz des der Gesellschaft daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind, es sei denn, die Zahlungen seien auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, was sie im Streitfall zu beweisen haben. Diese Haftungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der zur Vertretung der Schuldnerin ermächtigten Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen für die Schuldnerin in Höhe von € 354.476,52 geleistet. Er hat nicht dargetan und nachgewiesen, dass die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. 1. Die Schuldnerin war spätestens seit dem 13. Juli 2009 zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit liegt nach der auch im Rahmen des § 130 a HGB geltenden § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Einstellung der Zahlungen begründet eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. Die Schuldnerin konnte spätestens am 13. Juli 2009 ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Jedenfalls aber hat sie zu diesem Zeitpunkt die Zahlungen eingestellt. a. Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderung benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Maßgeblich ist dabei in Abgrenzung zur unerheblichen Zahlungsstockung, dass die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und nicht zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird, und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 f.). Die Schuldnerin hat die Rückzahlungsforderung der H..V... Bank U.. G.. infolge der Kündigung des Kontokorrentkredits vom 19. Juni 2009 auch nach der ihr gewährten Frist zum 13. Juli 2009 zumindest in wesentlichen Teilen nicht zu erfüllen vermocht. Dies offenbart das Vorliegen einer erheblichen Liquiditätslücke. Die Forderung stellt einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten dar. Im Zeitpunkt der Kündigung belief sich die Forderung auf € 948.509,40. Diese Verbindlichkeit macht selbst in Bezug auf die gesamten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldeten Forderungen in Höhe von € 5.577.743,39 einen Anteil von ca. 17 % aus. Dieser Anteil ist bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit, den 13. Juli 2009, entsprechend höher zu bewerten unter Berücksichtigung dessen, dass zum einen die Summe der zur Insolvenztabelle aufzunehmenden Forderungen die der angemeldeten Forderungen regelmäßig unterschreitet und zum anderen die zur Insolvenztabelle aufgenommenen Forderungen zu einem nicht unbeachtlichen Teil erst in der Zeit nach dem 13. Juli 2009 aufgelaufen sind. Daher liegt unzweifelhaft eine erhebliche Liquiditätslücke im Sinne der Rechtsprechung vor. Die teilweise Erfüllung dieser Verbindlichkeiten durch Kontobewegungen nach dem 13. Juli 2009 schließt die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus, zumal da sie lediglich einen geringen Teil der Forderung betrifft. Die Forderung war auch fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO bzw. des § 271 BGB und wurde von der Gläubigerin auch eingefordert. Soweit der Beklagte vortragen lässt, die Forderung sei von der Gläubigerin gestundet worden, ist dies mangels ausreichender Substantiierung unbeachtlich. Der Beklagte behauptet, der Schuldnerin sei durch einen verantwortlichen Mitarbeiter der Gläubigerin Zahlungsaufschub vom 1. Juli 2009 bis Ende März 2010 gewährt. Dieser Zahlungsaufschub sei aufgrund der Verhandlungen des Beklagten mit potentiellen Investoren und Käufern gewährt worden. Ein Vortrag zu den Umständen und tatsächlichen Abläufen im Zusammenhang mit dieser vermeintlichen Stundungsabrede ist dem Beklagtenvortrag jedoch nicht zu entnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche konkrete Form die Stundungsabrede gehabt und in welcher rechtlichen Beziehung sie zu den vorgetragenen Verhandlungen gestanden haben soll. Der Vortrag steht zudem im Widerspruch zur Inanspruchnahme der A.. I.. B.. Verwaltung AG durch die Forderungsgläubigerin aus einer Patronatserklärung. Der Beklagte genügt insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nicht. Er trägt inhaltlich nichts vor, wie dieser Widerspruch aufzulösen wäre. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen K.. scheidet aus, da sie mangels spezifizierten Vorbringens auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes gerichtet wäre. Schließlich blieb die Forderung zumindest in Höhe von € 913.044,31 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens offen. Umstände, die die Annahme, die Schuldnerin werde diese Verbindlichkeit rechtzeitig oder zumindest zeitnah innerhalb von drei Wochen begleichen können, erlaubt hätten, sind nicht vorgetragen. Ebenso sind Gründe, aus denen den Gläubigern ein längeres Zuwarten zuzumuten gewesen wäre, nicht ersichtlich. b. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist aber unabhängig von den vorstehenden Erwägungen jedenfalls wegen Zahlungseinstellung spätestens zum 13. Juli 2009 zu vermuten. Der Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt (Kirchhof in HK-InsO, 5. Auflage 2008, § 17 InsO Rn. 26). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.). Hier liegt eine Vielzahl solcher Indizien für eine Zahlungseinstellung vor, die in ihrer Gesamtschau dazu führen, spätestens zum 13. Juli 2009 die Zahlungseinstellung der Schuldnerin anzunehmen. aa. Die tatsächliche Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist, selbst wenn sie im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmacht (BGH, Urt. v. 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.). Vorliegend hat die Schuldnerin eine beträchtliche Verbindlichkeit nicht erfüllt. Zum 13. Juli 2009 war eine Rückzahlungsforderung der H..V... Bank U.. G.. aus einem Kontokorrentkredit in Höhe von € 948.509,40 fällig (s.o. Ziffer I. 1. a). Diese Verbindlichkeit hat die Schuldnerin zumindest in wesentlichen Teilen nicht ausgeglichen. Angesichts des Jahresabschlusses für das Jahr 2009, der schließlich einen Jahresfehlbetrag von € 2.522.880,01 auswies, ist diese Forderung hinsichtlich des üblichen Geschäftsbetriebs als der Höhe nach nicht unbeträchtlich anzusehen, unabhängig davon, ob sie auch hinsichtlich der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt den wesentlichen Teil ausgemacht hat. bb. Auf eine Zahlungseinstellung deuten auch eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224). Dieselbe Bedeutung ist einer geschlossenen Stundungsvereinbarung beizumessen, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit zur Zahlung der Verbindlichkeit außerstande sah und deshalb vorsorglich die Stundungsvereinbarung getroffen hat (BGH, Urt. v. 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.). Der Beklagte behauptet selbst, dass bezüglich der Kreditforderung der H..V... Bank U.. G.. eine Stundung verabredet worden sei. Diese Behauptung ist daher auch nicht erheblich: unterstellt man sie als wahr, entfiele zwar das unter obiger Ziffer I. 1. b. aa. festgestellte Indiz, zugleich aber ergäbe sich mit eben dieser Stundungsvereinbarung ein anderweitiges Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung. cc. Von einer Zahlungseinstellung ist daneben regelmäßig auszugehen, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urt. v. 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.). Dies ist hier spätestens zum 13. Juli 2009 der Fall. Exemplarisch belegt dies die zum 13. Juli 2009 fällige Kreditforderung der H..V... Bank U.. G... Sie wurde bis zur Verfahrenseröffnung nur anteilig beglichen und inzwischen in Höhe von € 913.044,31 zur Insolvenztabelle aufgenommen. dd. Auf den Vortrag des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2012 zu weiteren Verbindlichkeiten der Schuldnerin kommt es demgemäß nicht an; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Beklagten ist nicht veranlasst, da die Entscheidung auf diesem Vortrag nicht beruht. ee. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger in dem genannten Schriftsatz ein weiteres Indiz in Gestalt einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Hamburg-Mitte vom Januar 2009 vorbringt (E-Mail vom 14.01.2009, Anlage K 16; Zahlungsplan, Anlage K 17). 2. Gemäß § 130 a Abs. 1 S. 2 HGB sind Zahlungen zulässig, die der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen. Die Vertreter dürfen daher solche Vermögensverfügungen vornehmen, die für die Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger vorteilhaft oder zumindest nicht schädlich sind, insbesondere weil es ihrer für die Sanierung der Gesellschaft bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99 – BGHZ 146, 275 = NZG 2001, 361, 364, zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.; Freitag/Seeger in NK-HGB, 1. Auflage 2011, § 130 a HGB Rn. 14; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 130 a HGB Rn. 5). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt gemäß §130 a Abs. 2 S. 2 HGB jedoch der Beklagte. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihm geleisteten Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen. a. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an die C.. R.. AG vom 16. September und 16. Oktober 2009 in Höhe von jeweils € 50.716,05 der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger genutzt oder zumindest nicht geschadet haben. Ihr Nutzen für die Sanierung oder Aufrechterhaltung des Unternehmens ist nicht dargetan. Der Vortrag des Beklagten ist insofern unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Der Beklagte lässt lediglich vortragen, dass diese Zahlungen als laufende Mietzahlung für Geschäftsräume für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, insbesondere in Hinblick auf laufende Aufträge, unverzichtbare Voraussetzung waren. Dieser Vortrag lässt aber zum einen schon nicht erkennen, inwiefern die Mietzahlungen zu diesem Zeitpunkt erforderlich und gegenüber anderen Verbindlichkeiten zu privilegieren waren, um die Räumlichkeiten zu erhalten. Rechtfertigend könnten möglicherweise erhebliche bestehende Mietrückstände und die Androhung der Räumung seitens des Vermieters wirken; dergleichen ist jedoch nicht vorgetragen. Zum anderen bleibt offen, wie die Erhaltung dieser Geschäftsräume zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollte. Da sich die Schuldnerin schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, war davon auszugehen, dass die bloße Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes als solche nicht zur Überwindung dieser Schwierigkeiten genügen konnte. Der Beklagte trägt nicht zu einem plausiblen, umfassenden Sanierungskonzept vor, in dessen Rahmen diese Zahlungen erforderlich zur Rettung des Unternehmens und im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger wären. Auch Verhandlungen mit potentiellen Investoren und Käufern können ein planvolles Sanierungsvorhaben gerade bei schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht ersetzen. Dass es in diesem Zusammenhang Vorhaben zur Umstrukturierung des Unternehmens gegeben hätte, ist ebenfalls nicht vorgetragen. b. Die Zahlung in Höhe von € 150.000,00 an die D.. & C.. RA mbH war ebenfalls nicht gemäß § 130 a Abs. 1 S. 2 HGB zulässig. Die Ausführungen des Beklagten sind schon nicht schlüssig. Der Beklagte meint, es habe zumindest keine Masseschmälerung stattgefunden. Er behauptet dazu, die Zahlung sei einer Rahmenkreditvereinbarung zuzuordnen, aus der am 16. Oktober 2009 ein entsprechender Betrag in Höhe von € 150.000,00 wieder an die Schuldnerin ausgekehrt worden sei. Diese Behauptung vermag es jedoch nicht, die Annahme einer Masseschmälerung und damit die Unzulässigkeit der Zahlung auszuschließen. Ein unschädlicher Aktivtausch liegt nämlich nur dann vor, wenn die Gesellschaft im Gegenzug eine werthaltige Leistung oder zumindest einen werthaltigen Anspruch auf diese erhält (BGH, Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 150/02, NZG 2003, 582, 583, zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.); die Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist trotz ihrer bilanziellen Neutralität untersagt, da sie nur für den befriedigten, nicht aber für die Gesamtheit der Gläubiger vorteilhaft ist (Freitag/Seeger in NK-HGB, 1. Auflage 2011, § 130 a HGB Rn. 13). Infolge der Zahlung erlangte die Schuldnerin lediglich einen Anspruch auf erneute Auszahlung des Darlehens entsprechend der Rahmenkreditvereinbarung. Für die Beurteilung, ob eine Masseschmälerung stattgefunden hat, ist daher lediglich auf diesen Anspruch abzustellen; eine möglicherweise tatsächlich erfolgte Neuauszahlung des Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt ist hingegen unbeachtlich. Der Anspruch auf erneute Auszahlung des Darlehens ist gegenüber vorhandenen liquiden Mitteln aber nicht gleichwertig. Um erneut liquide Mittel zu erlangen, bedarf der Anspruch der Geltendmachung, die im vorliegenden Fall Schwierigkeiten befürchten lassen musste. Zwar sollte der Darlehensbetrag auf einem Rechtsanwaltsanderkonto bereitgehalten werden, so dass grundsätzlich von der Verfügbarkeit des Darlehens auszugehen war. Allerdings befand sich die Darlehensgeberin in Liquidation und die Darlehensrahmenvereinbarung sah vor, dass bei Abrufung des Darlehens eine ergänzende Vereinbarung zu treffen war. Diese beiden Faktoren erschweren den Zugriff auf den Darlehensbetrag und schließen eine Gleichwertigkeit gegenüber vorhandenen eigenen liquiden Mitteln aus. Gründe, die die Zahlung in Beziehung zur Unternehmenssanierung oder -fortführung setzen, sind nicht vorgetragen. c. Auch die Zahlungen an die Firmen S.. & J.. D.., S.. C.. und S.. I.. S.. in Höhe von insgesamt € 103.044,42 sind nicht als der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechend anzusehen. Der Vortrag des Beklagten ist auch insoweit ohne Substanz und unschlüssig. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Zahlungen aktuellen Aufträgen zuzuordnen seien, die der Erfüllung von laufenden Aufträgen der Schuldnerin dienten. Daraus kann aber lediglich abgeleitet werden, dass die Verbindlichkeiten, auf die geleistet wurde, auch begründet waren. Hingegen ergeben sich daraus keine besonderen Gründe, die Zahlungen noch bei Insolvenzreife und damit zulasten der Gesamtheit der Gläubiger rechtfertigen könnten. Die bloße – bilanzneutrale – Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten soll bei Insolvenzreife gerade unterbunden werden, da sie einzelne Gläubiger ungerechtfertigt gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger belastet (s.o. Ziffer I. 2. b.). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, wie diese Zahlungen zur Sanierung der Schuldnerin beitragen sollten und aus diesem Grund ausnahmsweise zulässig gewesen sein könnten. Es fehlt auch in diesem Zusammenhang an einem schlüssigen Sanierungskonzept, das die Zahlungen angemessen erscheinen lässt. Diese Zahlungen haben auch zu einer Masseschmälerung geführt, die insbesondere nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass infolge der mit ihnen verbundenen Aufträge Einkünfte an die Schuldnerin geflossen sein sollten. Die Zahlungen von Auftraggebern der Schuldnerin stehen in keinem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zu Zahlungen der Schuldnerin an dritte Beauftragte. Durch die Zahlung wurde die Schuldnerin lediglich von Verbindlichkeiten befreit. Dies stellt keinen unschädlichen Aktivtausch dar (s.o. Ziffer I. 2. b.). 3. Der Anspruch aus § 130 a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 HGB ist auf Erstattung der dem Verbot zuwider geleisteten Zahlungen gerichtet (nicht: auf Quotenschaden bzw. nach Differenzhypothese, vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05 – NZG 2007, 462 ff.; BGH, Beschluss vom 05.02.2007 – II ZR 51/06 – NZG 2007, 678; Freitag/Seeger in NK-HGB, 1. Auflage 2011, § 130 a HGB Rn. 15; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2010, § 130 a HGB Rn. 9 m.N.), mithin hier auf Zahlung von € 354.476,52. II. Der Klägerin stehen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2011 zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger verlangt die Erstattung von Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2010 (Anlage K 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.. & J.. W... GmbH & Co. KG (nachfolgend auch: Schuldnerin), gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft S.. & J.. W... mbH, diese vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, bestellt. Der Beklagte war seit Januar 2009 Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin. Schon zu diesem Zeitpunkt befand sich die Schuldnerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. So kündigte die H..V... Bank U.. G.. mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (Anlage K 4) den am 4. August 2008 mit der S.. & J.. W... GmbH & Co. KG geschlossenen Darlehensvertrag fristlos und forderte sie zur sofortigen Rückzahlung des in Höhe von € 948.509,40 valutierenden Kreditbetrages nebst Zinsen und Kosten bis spätestens 13. Juli 2009 auf. Die Verbindlichkeit wurde in Folge nur in Teilbeträgen ausgeglichen. Mit Schreiben vom 10. August 2009 (Anlage K 7) forderte die H..V... Bank AG die A.. I.. B.. Verwaltung AG auf Grundlage der Patronatserklärung vom 7. September 2007 zur Zahlung des in Folge der Kündigung des Darlehens noch vorhandenen Sollsaldos in Höhe von € 880.591,33 auf. Die H..V... Bank U.. G.. meldete ihre Forderung mit Schreiben vom 19. Januar 2011 (Anlagenkonvolut K 3) in Höhe von dann € 913.044,31 zur Eintragung in die Insolvenztabelle an. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 erwirtschaftete die Schuldnerin einen Jahresfehlbetrag von € 2.522.880,01. Bis zum 24. Mai 2011 wurden Insolvenzforderungen in Höhe von € 1.939.344,87 zur Insolvenztabelle aufgenommen. Angemeldet wurden bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt Forderungen in Höhe von € 5.577.743,39, die teils bestritten, teils zurückgenommen wurden. Zwischen dem 1. September 2009und dem 19. Oktober 2009 leistete der Beklagte 16 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 354.476,52 gemäß folgender Aufstellung von dem Geschäftskonto der S.. & J.. W... GmbH & Co. KG bei der H.. N... Bank AG, Nr.: 3...: Datum Betrag Empfänger 19.10.2009 € 6.926,40 S.. & J..D.. 16.10.2009 € 50.716,05 C.. R.. AG 16.10.2009 € 14.006,30 S.. & J..D.. 15.10.2009 € 1.666,00 S.. C.. 09.10.2009 € 150.000,00 D.. & C.. RA GmbH 30.09.2009 € 17.873,80 S.. & J..D.. 17.09.2009 € 10.007,90 S.. & J..D.. 16.09.2009 € 50.716,05 C.. R.. AG 16.09.2009 € 8.582,88 S.. & J..D.. 16.09.2009 € 6.158,25 S.. C.. 09.09.2009 € 11.958,08 S.. & J..D.. 09.09.2009 € 2.975,84 S.. & J..D.. 07.09.2009 € 12.214,67 S.. & J..D.. 04.09.2009 € 1.713,60 S.. I.. S.. 01.09.2009 € 5.105,10 S.. & J..D.. 01.09.2009 € 3.855,60 S.. I.. S.. Der Kläger behauptet, die S.. & J.. W... GmbH & Co. KG sei am 1. Juli 2009 und somit vor Leistung der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Dies werde im Übrigen aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten vermutet. Der Beklagte, als Geschäftsführer, sei danach zur Erstattung des Gesamtbetrages von € 354.476,52 verpflichtet. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 354.476,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.07.2011) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält sich nicht für erstattungspflichtig und behauptet, die H..V... Bank U.. G.., vertreten durch den verantwortlichen Mitarbeiter Herrn J..K.., habe bezüglich der Darlehensforderung in Höhe von € 948.509,40 nebst Zinsen und Kosten einen Zahlungsaufschub vom 1. Juli 2009 bis Ende März 2010 gewährt. Während dieser Zeit habe der Beklagte Gespräche und Verhandlungen mit potentiellen Investoren und Käufern aus der Werbebranche geführt, namentlich mit der M.. C.. D.. GmbH, der G.. W... GmbH, der C.. GmbH, der G.. B.. AG, der o.. W... GmbH, der Co.. GmbH & Co. KG und der t.. GmbH. Der Beklagte behauptet, die geleisteten Zahlungen seien mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu vereinbaren gewesen. Sie hätten der unmittelbaren Aufrechterhaltung des notwendigen Geschäftsbetriebes gedient. Die Zahlungen an die C.. R.. AG vom 16. September und 16. Oktober 2009 in Höhe von jeweils € 50.716,05 seien als laufende Mietzahlungen für Geschäftsräume der Schuldnerin in der G... Straße für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unverzichtbar gewesen. Die Zahlungen an die Firmen S.. & J.. D.., S.. C.. und S.. I.. S.. in Höhe von insgesamt € 103.044,42 hätten in direktem Zusammenhang mit aktuell abzuarbeitenden Kundenaufträgen gestanden. Zur Bewältigung dieser Aufträge sei es notwendig gewesen, diese Unternehmen zu beauftragen; die Schuldnerin habe dadurch Lohnansprüche gegen ihre Auftraggeber erlangt. Die Zahlung an die D.. & C.. RA mbH vom 9. Oktober 2009 in Höhe von € 150.000,00 sei als Rückzahlung eines von dritter Seite gewährten Darlehens erfolgt. Am 16. Oktober 2009 sei die Darlehenssumme in Höhe von € 150.000,00 aufgrund desselben Darlehensrahmenvertrages mit der A.. I.. B.. Verwaltung AG i.L., vertreten durch den Beklagten als Abwickler (vgl. Anlage B 3), wieder an die Schuldnerin ausgezahlt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass daher zumindest keine Masseschmälerung eingetreten sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.