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Urteil

413 HKO 54/10

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:1007.413HKO54.10.0A
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Leitsätze
1. Die Sondernorm des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB findet nur Anwendung für Ansprüche aus einer Beförderung, die dem ersten Unterabschnitt (zum vierten Abschnitt im vierten Buch), unterfällt. Daraus ergibt sich, dass zwar einerseits alle Arten von Regressansprüchen, andererseits aber ausschließlich solche von Frachtführern gegen Frachtführer erfasst werden (vgl. AG Bonn, 14. September 2000, 16 C 189/00).(Rn.41) 2. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB im Wege der Analogie scheidet aus, denn die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, 02. November 1988, VIII ZR 121/88).(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sondernorm des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB findet nur Anwendung für Ansprüche aus einer Beförderung, die dem ersten Unterabschnitt (zum vierten Abschnitt im vierten Buch), unterfällt. Daraus ergibt sich, dass zwar einerseits alle Arten von Regressansprüchen, andererseits aber ausschließlich solche von Frachtführern gegen Frachtführer erfasst werden (vgl. AG Bonn, 14. September 2000, 16 C 189/00).(Rn.41) 2. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB im Wege der Analogie scheidet aus, denn die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, 02. November 1988, VIII ZR 121/88).(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die als auf die Klägerin übergegangen geltend gemachten Ansprüche der V auf Schadensersatz gemäß §§ 425 ff HGB i.V.m. dem Umschlags- bzw. Abfertigungsvertrag (Anlage K 2) sind verjährt mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). 1. Die nach § 439 Abs. 1 HGB maßgebliche Verjährungsfrist ist abgelaufen, und zwar selbst dann, wenn man hier von einer Verjährungsfrist von drei Jahren ausgehen wollte, denn die Frist hat mit Ablieferung bzw. dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, zu laufen begonnen (§ 439 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB), was hier spätestens zum 15.01.2007 der Fall war. Der Fristenlauf konnte demgemäß durch die Klage vom 13.04.2010 nicht gehemmt werden. 2. Die Klägerin kann sich hier nicht auf den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn nach § 439 Abs. 2 S. 3 HGB berufen. Nach dieser Bestimmung beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn - wie hier - kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldner erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet. Es kann dahinstehen, ob eine Unterrichtung im Sinne dieser Vorschrift - für die keine bestimmte Form vorausgesetzt ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.09.2009 - 5 U 86/08 - Transportrecht 2010 S. 36 f.) für die V durch die an die Beklagte gerichtete Schadensnotiz vom 12.01.2007 (Anlage K 9) erfolgt ist und die gegen den hiesigen Rückgriffsgläubiger gerichteten Ansprüche - wie geltend gemacht - am 27.10.2009 befriedigt worden sind. Aus § 439 Abs. 1 HGB, wonach Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, Gegenstand der Verjährungsregelung sind, folgt jedenfalls, dass auch die ausdrücklich „abweichend von den Sätzen 1 und 2" geltende Sondernorm des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nur Anwendung finden kann für Ansprüche aus einer Beförderung, die dem ersten Unterabschnitt (zum vierten Abschnitt im vierten Buch), also den §§ 407 bis 450 HGB, unterfällt. Daraus ergibt sich, dass zwar einerseits alle Arten von Regressansprüchen, andererseits aber ausschließlich solche von Frachtführern gegen Frachtführer erfasst werden (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 439 HGB Rn. 24; AG Bonn, Urt. v. 14.09.2000 - 16 C 189/00 - Transportrecht 2000 S. 466 f.; Herber/Eckardt in: Münchener Kommentar zum HGB, § 439 HGB Rn. 17). Die streitgegenständlichen Regressansprüche sind jedoch nicht auf eine solche Beförderung gegründet, sondern sind hergeleitet aus einem Rechtsverhältnis, das dem vierten Abschnitt zum fünften Buch unterfällt (See-Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern), in dem wiederum Sonderregeln enthalten sind für die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen (vgl. die Ausschlussfrist nach § 612 HGB). Die Rechtsnatur des Primäranspruches entspricht danach nicht dem Wortlaut der Norm. Es handelt sich mithin nicht um Ansprüche von einem Frachtführer im Sinne dieser Vorschrift gegen einen weiteren Frachtführer. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/8445, S. 78) gibt nichts dafür her, dass das erstrebte Ziel, die gleichzeitige Verjährung des Rückgriffsanspruches und des Primäranspruches zu verhindern, für alle Fälle mit dieser Privilegierung geregelt werden sollte. Auch die Gesetzessystematik liefert keinen tragfähigen Anhalt für ein solches Verständnis. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB im Wege der Analogie scheidet aus, denn die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift - wie sie hier in Rede steht - ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.2008 - VIII ZR 121/88 - NJW 1989, 460, 461 m.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die in N ansässige Klägerin, als vermeintlicher Transportversicherer der Firma CH S Ltd. P , F (nachfolgend: V ), nimmt die Beklagte im Regress aus übergegangenem/abgetretenem Recht auf Ersatz wegen eines dem V , als Verfrachter, entstandenen Transportschadens in Anspruch. Im Januar 2007 verkaufte die Firma W F C (nachfolgend: W ) drei Dieselgeneratoren nebst Zubehör an die Firma C C B G Ltd., C (nachfolgend: C ; Proforma-Invoice vom 04.01.2007, Anlage K 5) und beauftragte entsprechend den Vertragskonditionen die Spedition H GmbH & Co. KG (nachfolgend: H mit der Veranlassung des Gesamttransportes. H beauftragte ihrerseits die V mit dem See-Transport der drei Dieselgeneratoren von Finnland nach Hamburg zum „Place of Delivery Süd West Terminal, ... Liner out into Barge" (Konnossement, Anlage K 6, mit Bedingungen K 16 = Anlage B 3) und übernahm selbst den Transport von Hamburg nach Qingdao (Konnossement, Anlage K 7); auf den Inhalt der Anlagen wird bezüglich der Vertragsbedingungen Bezug genommen. Die V - vormals firmierend unter CH S Ltd.-S – war mit der Beklagten seit vielen Jahren unter einem jährlich aktualisierten „Abfertigungsvertrag" verbunden (Fassung per 12.01.2007: Anlage K 2), in dem als „agents only" die Firma H S Agentur GmbH genannt ist, die nunmehr unter H D GmbH (nachfolgend: H ) firmiert. Über diese Agentur beauftragte die V die Beklagte mit dem Umschlag der drei Dieselgeneratoren aus dem MS K in die Barge unter Übersendung der transportrelevanten Unterlagen, u.a. des Konnossements (Anlage K 6). Am 12.01.2007 wurde der im Konnossement erstgenannte Dieselgenerator mit einem Gewicht von 113 to aus dem Seeschiff gelöscht und auf dem Süd-West-Terminal der Beklagten abgesetzt, wo es - im Gewahrsam der Beklagten - zu einem Vorfall kam, infolgedessen der Dieselgenerator umkippte und schwer beschädigt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K 8) hielt H die V haftbar. Ebenfalls unter dem 12.01.2007 (E-Mail Anlage K 9) richtete H an die Beklagte eine Schadensnotiz nebst Haftbarhaltung. Mit Schreiben vom 14.01.2007 (Anlage K 10) wurde H von W haftbar gehalten. Am 15.01.2007 fand eine Ortsbesichtigung in Gegenwart von Sachverständigen sämtlicher Beteiligter statt (Gutachten Havarie-Büro B vom 18.01.2007, Anlage B 1). Mit E-Mail vom 25.03.2008 (Anlage K 15) gewährte die Beklagte der Klägerin eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2008. Mit Anwalts-Schreiben vom 10.12.2009 (Anlage K 14) forderte die Klägerin die für die Beklagte auftretende Firma M & F zur Zahlung von USD 358.210,00 nebst Anwaltskosten auf unter Fristsetzung bis zum 07.01.2010. Die Klägerin verfolgt diesen Anspruch mit ihrer am 14.04.2010 eingereichten und am 19.04.2010 zugestellten Klage weiter und behauptet, sie sei Versicherer der V und aktivlegitimiert aus der Abtretungsvereinbarung vom 08.04./12.04.2010 (Anlage K 1). Diese Abtretung sei wirksam. Sie habe, als Ladungsversicherer der V , zur Regulierung des Schadens an den Ladungsversicherer der Empfängerfirma C , die X CS R G , L , Zahlung in Höhe der Höchsthaftung von USD 358.210,00 geleistet auf der Grundlage eines Settlement Agreement vom 27.10.2009 (nebst Korrespondenz: Anlagen K 11 bis K 13). Die Beklagte sei nach §§ 425, 435 HGB zur Erstattung dieses der V , als Verfrachter, entstandenen Schadens verpflichtet, denn die Regulierung sei erfolgt im Anschluss daran, dass H und die – seefrachtrechtlich haftende - V von W und C jeweils durch deren Versicherer auf Schadensersatz in Höhe von USD 1.635.599,00 in Anspruch genommen worden seien. Die Zahlung belaufe sich auf die Höchsthaftung. Diese sei nicht durch eine Berufung auf die Landschadensklausel im Konnossement der V (Anlage K 6, Klausel 4) abzuwenden gewesen, da dies ausgeschlossen gewesen sei wegen der vertraglichen Pflicht, die Ladung „into barge" abzuliefern. Das Konnossement von H (Anlage K 7) habe keine Landschadensklausel enthalten. Im Übrigen habe H , als Conseignee, unter dem Konnossement der V einen eigenen Anspruch, der nicht von einer Haftung gegenüber W abhängig gewesen sei. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 439 HGB. Weder die einjährige noch die wegen qualifizierten Verschuldens der Beklagten einschlägige dreijährige Frist sei abgelaufen, da § 439 Abs. 2 S. 3 HGB zum Zuge komme. Diese Vorschrift sei anwendbar, da es um einen Rückgriffsanspruch eines Frachtführers gegen einen anderen Frachtführer gehe und gleichgültig sei, worauf der Rückgriffsanspruch gestützt werde, insbesondere nicht zu fordern sei, dass der Regressgläubiger seinerseits nach §§ 407 ff. HGB in Anspruch genommen werde. Die Voraussetzungen dieser Norm seien gewahrt: Die Verjährung habe an dem Tag begonnen, als der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt habe, nämlich am 27.10.2009, so dass die im April 2010 erhobene Klage die Verjährung gehemmt habe, wenn nur die einjährige Frist einschlägig sei. Die Beklagte, als Rückgriffsschuldner, sei auch innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Rückgriffsgläubiger über den Schaden unterrichtet worden, indem H die Schadensnotiz vom 12.01.2007 (Anlage K 9) an die Beklagte gesandt habe. Diese Erklärung sei ersichtlich namens der V erfolgt. H habe ausweislich der Agenturvereinbarung vom 13.12.2006 (Anlage K 17) auch mit Vertretungsmacht gehandelt. Der Regressanspruch bestehe auch der Höhe nach. Das Settlement Agreement vom 27.10.2010 sei auf der Grundlage der Inanspruchnahme und der Gutachten der Firma V N Ltd. vom 29.05.2007 (Anlage K 18) mit der vorläufig ermittelten Schadenshöhe von € 800.000,00 sowie der im Abschlussbericht der Firma B S Pte. Ltd. vom 13.03.2010 (Anlage K 19) festgestellten reinen Reparaturkosten von USD 2.162.564,00 und des Gesamtschadens von USD 3.819.178,00 gerechtfertigt und der Schaden jedenfalls nicht niedriger, als die Einigungssumme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 358.210,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie bestreitet ihre Haftung nach Grund und Höhe. Die erhobene Einrede der Verjährung greife durch. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf einen hinausgeschobenen Verjährungsbeginn nach § 439 Abs. 2S. 3 HGB berufen. Dies könne - gerade auch wegen der verschiedenartigen Verjährungsfristen (§ 439 HGB, § 612 HGB, §§ 194 ff .BGB) - nur der Anspruchsteller, der selbst nach den Bestimmungen dieses Regelungsabschnittes hafte. Für das Rechtsverhältnis von H zur V sei indes die Ausschlussfrist des § 612 HGB maßgeblich, die abgelaufen sei. Eine analoge Anwendung der Spezialregelung des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB scheide aus. Im Übrigen seien die Ansprüche verwirkt. Dies folge daraus, dass die Klägerin nach der gewährten Fristverlängerung bis zum 30.06.2008 eineinhalb Jahre in der Weiterverfolgung untätig geblieben sei und die Beklagte darauf vertraut habe, dass es dabei bleibe, und aus diesem Grund ihre Prämien herabgesetzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.