Beschluss
312 O 223/24
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0619.312O223.24.00
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Stühle unter der Kennzeichnung ... „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss N. n.“ anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern das in der nachfolgenden Form erfolgt:
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Stühle unter der Kennzeichnung ... „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss N. n.“ anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern das in der nachfolgenden Form erfolgt: 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.