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Beschluss

312 O 37/24

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Reifen 1. auf einem Online-Shop Eigenangebote unzutreffend so darzustellen und/oder darstellen zu lassen, als würden die Kaufverträge mit Drittunternehmen zustande kommen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1; 2. einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2; 3. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen sich die Ersparnis aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten Angebot und dem aktuell teuersten Angebot eines Unternehmens der C.-Gruppe ergeben soll, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3; 4. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei welchen dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation eines angemessenen Verbraucherpreises zugrunde liegt, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3; 5. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht aktuell sind, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4; 6. andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht in Anlage AS 5. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt. Anlage AS 1 und/oder Anlage AS 2 und/oder Anlage AS 3 und/oder Anlage AS 4 und/oder Anlage AS 5
Entscheidungsgründe
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Reifen 1. auf einem Online-Shop Eigenangebote unzutreffend so darzustellen und/oder darstellen zu lassen, als würden die Kaufverträge mit Drittunternehmen zustande kommen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1; 2. einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der C.-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2; 3. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen sich die Ersparnis aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten Angebot und dem aktuell teuersten Angebot eines Unternehmens der C.-Gruppe ergeben soll, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3; 4. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei welchen dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation eines angemessenen Verbraucherpreises zugrunde liegt, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3; 5. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht aktuell sind, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4; 6. andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht in Anlage AS 5. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt. Anlage AS 1 und/oder Anlage AS 2 und/oder Anlage AS 3 und/oder Anlage AS 4 und/oder Anlage AS 5