Urteil
312 O 354/19
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Angebot eines Heiminfusionsservices für Ärzte stellt eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG dar.(Rn.94)
2. Eine Entlastung in Raum und Zeit kann ein zuwendungsfähiger und geldwerter Vorteil sein.(Rn.95)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
1. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit dem Angebot eines Heiminfusions-service, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, wenn dies erfolgt, wie aus Anlage K4 ersichtlich;
2. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit der Durchführung eines Heiminfusionsservice, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, wenn dies erfolgt wie aus der Anlage K4 ersichtlich;
3. einen für Ärzte und Ärztinnen sowie Patienten unentgeltlichen Heiminfusionsservice anzubieten und/oder durchzuführen, bei dem das Arzneimittel P. durch nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte angewendet wird, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K4 ersichtlich.
Hinsichtlich der Durchführung des Heiminfusionsservice wird der Beklagten eine Umstellungsfrist von 6 Monaten gewährt für die Patienten, die in das Programm des Heiminfusionsservice bereits eingeschlossen worden sind.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 20% die Klägerin und zu 80% die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt 437.500 € hinsichtlich des Tenors zu I. und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Angebot eines Heiminfusionsservices für Ärzte stellt eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG dar.(Rn.94) 2. Eine Entlastung in Raum und Zeit kann ein zuwendungsfähiger und geldwerter Vorteil sein.(Rn.95) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, 1. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit dem Angebot eines Heiminfusions-service, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, wenn dies erfolgt, wie aus Anlage K4 ersichtlich; 2. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit der Durchführung eines Heiminfusionsservice, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, wenn dies erfolgt wie aus der Anlage K4 ersichtlich; 3. einen für Ärzte und Ärztinnen sowie Patienten unentgeltlichen Heiminfusionsservice anzubieten und/oder durchzuführen, bei dem das Arzneimittel P. durch nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte angewendet wird, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K4 ersichtlich. Hinsichtlich der Durchführung des Heiminfusionsservice wird der Beklagten eine Umstellungsfrist von 6 Monaten gewährt für die Patienten, die in das Programm des Heiminfusionsservice bereits eingeschlossen worden sind. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 20% die Klägerin und zu 80% die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt 437.500 € hinsichtlich des Tenors zu I. und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 14 II UWG, § 32 ZPO. Die Beklagte, die P. bundesweit vertreibt, hat mit der verbotenen Werbung für ihren Heiminfusionsservice jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr dafür gesetzt, diesen Service in der verbotenen Weise auch in Hamburg zu bewerben. Diese Erstbegehungsgefahr besteht fort, da die Beklagte von der Absicht, weiter in der beanstandeten Weise zu werben, nicht abgerückt ist. Dass sie dabei gerade nicht in Hamburg tätig sein wollte, hat die Beklagte auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht vorgetragen. Dementsprechend ist es unerheblich, dass die Klägerin nicht vorgetragen und keinen Beweis dafür angetreten hat, dass die Beklagte auch Ärzte in Hamburg auf das Programm angesprochen hat. Die Klaganträge sind nach der Konkretisierung auf die jeweilige Verletzungsform hinreichend bestimmt. 1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 7 HWG zu. Dieser ist durch eine nach § 242 BGB zu gewährende Umstellungsfrist hinsichtlich der Durchführung des Heiminfusionsservice für Bestandspatienten einzuschränken. a. Der Anwendungsbereich des HWG ist nach § 1 I Nr. 1 HWG eröffnet. Bei den mit den Anträgen angegriffenen Tätigkeiten gemäß der Anlage K4 handelt es sich um Werbung für das Arzneimittel P. der Beklagten. Werbung ist insoweit auch die Durchführung des Heiminfusionsservice, die unter Verwendung der Unterlage K4 erfolgt, die das Arzneimittel beim Namen nennt. Angesichts der Bedeutung und des Ausmaßes der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Rechtsgüter durch eine unangemessen beeinflussende Werbung ist von einer Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes nach § 1 I Nr. 1 HWG schon dann auszugehen, wenn für das angesprochene Publikum eine werbende Aussage für ein bestimmtes Arzneimittel neben anderen damit verfolgten Zwecken erkennbar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 26.3.2009, I ZR 213/06, Rz 17, Festbetragsfestsetzung). Genau dies ist vorliegend der Fall. Das Vorliegen einer Werbemaßnahme ist nicht deshalb zu verneinen, weil eine Behandlung mit P. ohne den Heiminfusionsservice nicht möglich wäre oder eine medizinische Notwendigkeit bestünde. Die Kammer folgt soweit der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 6.2.2014 nicht. Selbst wenn eine Versorgungslücke in der Sozialgesetzgebung bestehen sollte, handelte es sich vorliegend dennoch um eine Werbemaßnahme der Beklagten. Der Vortrag der Beklagten, das Heiminfusionsprogramm nicht zur Absatzförderung zu betreiben, sondern um die lebensnotwendige Behandlung von Patienten und damit allein das Patientenwohl zu gewährleisten, ist zum einen - vor dem Hintergrund der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten - nicht nachvollziehbar und zum anderen bei der Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Verhalten um Werbemaßnahmen handelt, unerheblich. b. Die Parteien, die beide verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor zur Anwendung bei Erwachsenen mit nachgewiesenem Alpha-1-Proteinase-Inhibitormangel vertreiben, sind Mitbewerber i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG. § 7 HWG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3 a Rz. 1.229 ff.). c. Die Beklagte verstößt mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung gegen § 7 HWG. Sie bietet mit dem Heiminfusionsservice für P. den angesprochenen Ärzten Zuwendungen an, die nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 7 I Nr. 1 bis 5 HWG fallen. Nach § 7 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn nicht eine der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 des § 7 I HWG gegeben ist. Der Begriff der Werbegabe ist nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen und erfasst grundsätzlich jede unentgeltliche Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Rz. 15, Arzneimitteldatenbank I), somit jeden zuwendungsfähigen Vorteil. Danach sind Werbegaben alle unentgeltlich gewährten geldwerten Vergünstigungen, insbesondere Waren oder Leistungen sowie alle sonstigen Zuwendungen, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln werblich eingesetzt werden (vgl. Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl. 2018, § 7 Rz. 52). Die Zielsetzung des § 7, nämlich die Bekämpfung der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung in der Pharmawerbung durch weitgehende Eindämmung der Wertwerbung gebietet es, den Begriff der Werbegabe im Sinne aller geldwerten Vergünstigungen zu fassen, die im Zusammenhang mit der Werbung für Heilmittel gewährt werden (BGH, GRUR 1990, 1041, 1042). Im Einzelfall sind Einschränkungen dahin erfolgt, dass die Werbegabe aus dem Blickwinkel des Empfängers nicht nur als Geschenk empfunden werden muss, sondern dass ihr zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung innewohnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az I ZR 83/12, Rz. 14, Testen Sie Ihr Fachwissen; Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl. 2018, § 7 Rz. 53). So hat der BGH das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank nicht als Werbegabe im Sinne des § 7 I 1 HWG angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Leitsatz, Rz. 14, 19, Arzneimitteldatenbank I). In der Begründung heißt es, dass Ärzte ebenso wie die Angehörigen anderer Berufskreise daran gewöhnt seien, dass ihnen anzeigenfinanziert Informationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Informationsvermittlung werde daher nicht als Geschenk empfunden, für das man sich, beispielsweise durch das Verschreiben bestimmter Präparate, dankbar erweisen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Rz. 19, Arzneimitteldatenbank I). Die kostenlose Überlassung von Rätselheften an einen Apotheker zur Weitergabe an dessen Kunden soll bei einem Gesamtwert zwischen 20 und 100 € trotz des erheblichen Werts nur dann dem Verbot des § 7 unterfallen, wenn hiermit die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit des Zuwendungsempfängers verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2012, Az. I ZR 105/10, Rz. 29, Das große Rätselheft). Denn mit dem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame sollen Verkaufsförderungspraktiken verhindert werden, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken; gefördert werden soll eine medizinische und pharmazeutische Praxis, die den Berufsregeln entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Rz. 19, Arzneimitteldatenbank I). d. Vorliegend besteht die Zuwendung an die angesprochenen Ärzte darin, dass die Beklagte durch von ihr finanziertes medizinisches Fachpersonal die Infusion von P. bei Patienten zu Hause ausführen lässt, sodass diese Patienten in der Praxis des behandelnden, P. verordnenden Arztes weder Personal noch Raum benötigen. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 22.11.2019 im Verfügungsverfahren ausgeführt hat, kann auch eine Entlastung in Raum und Zeit ein zuwendungsfähiger und geldwerter Vorteil sein. Die Beklagte setzt nach dieser Entscheidung diese Leistungen als unentgeltlich gewährte geldwerte Vergünstigungen ein, um den Absatz von P. zu fördern. Wenn die Entlastung der Praxis von der Anwesenheit mit einer halbstündigen Infusion behandlungsbedürftiger Patienten von den behandelnden Ärzten als Vorteil empfunden wird, besteht die Gefahr, dass sie weiteren Patienten P. verordnen, gerade damit diese Patienten von dem von der Beklagten installierten Heiminfusionsservice zu Hause betreut werden können und nicht in der Praxis Zeit und Raum benötigen. Der maßgebliche, auch geldwerte, Vorteil des streitigen Infusionsservice liegt aber darin, dass der Arzt seinen Patienten eine besondere Serviceleistung, nämlich die heimische Infusion des Mittels, anbieten kann, die für den Patienten erhebliche Erleichterungen mit sich bringt. Darin liegt zugleich eine geldwerte Werbung für die Leistung des Arztes gegenüber seinen Patienten, die dem Arzt - und zwar unabhängig davon, ob er die Leistung gegenüber dem Patienten bzw. den Krankenkassen abrechnet - zugutekommt. Die Kammer schließt sich insoweit dem Hinweis des Vorsitzenden des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verfügungsverfahren vom 16.3.2021 (312 O 245/19 bzw. 3 U 58/20, dort Bl 325 d.A.) an und macht ihn sich vorliegend zu Eigen. Der den Ärzten in dieser Weise zugewandte Vorteil liegt darin, dass sie mit dem von der Beklagten finanzierten Heiminfusionsservice ihren Patienten einen Service anbieten können, den sie normalerweise nicht ohne eigene Kosten anbieten könnten. Es ist nicht eine andere Beurteilung deshalb geboten, weil nach Änderung der Zulassung gemäß Anlage B 48, Ziffer 4.2, nunmehr die den einleitenden ersten Infusionen nachfolgenden Infusionen von einer medizinischen Fachkraft verabreicht werden können. Denn daran, dass der Arzt seinen Patienten die heimische Infusion des Mittels, die für den Patienten erhebliche Erleichterungen mit sich bringt, gemäß dem Ablauf der Anlage K4 als besondere Serviceleistung anbieten kann, ändert sich durch die Änderung der Fachinformation nichts. Dem Arzt werden eigene Kosten und Mühen abgenommen, die im Abstellen eigenen Personals oder der Beantragung und Organisation von Pflegediensten zur Durchführung eines solchen Heiminfusionsservice liegen würden. Darin liegt eine Zuwendung i.S.d. § 7 HWG. e. Darauf, ob der Arzt Infusionen von P. in seiner Praxis kostendeckend vornehmen kann, kommt es danach nicht mehr an (Hinweis vom 16.3.2021 im Verfügungsverfahren 312 O 245/19 bzw. 3 U 58/20, dort Bl 325 d.A.). Die Kammer schließt sich auch dieser Erwägung an. Vor diesem Hintergrund können die noch im Verfügungsurteil angestellten Überlegungen, wie hoch die Personalkosten des Arztes pro Patient bei einer Verabreichung des Präparats in der Arztpraxis sind, dahinstehen. f. Schließlich handelt es sich bei herstellerfinanzierten Heiminfusionsprogrammen nicht um handelsübliche Nebenleistungen im Sinne des § 7 I Nr. 3 HWG. aa. Als handelsüblich gilt gemäß § 7 I Nr. 3, Halbsatz 2 HWG insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf. Handelsüblich sind Nebenleistungen, wenn sie sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.1991, I ZR 294/89 - Rückfahrkarte, Rz. 16; OLG Köln, Urteil vom 20.5.2016, 6 U 155/15, Rz 18, Kostenloser Lasik Quick-Check; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2012, 20 U 46/12, Rz 36, Shuttle-Service, kostenloser Shuttleservice). Die Angesprochenen dürfen die Leistung aber nicht als eine Besonderheit ansehen, sondern sie muss ihren Erwartungen entsprechen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.5.2016, 6 U 155/15, Rz 18, Kostenloser Lasik Quick-Check; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2012, 20 U 46/12, Rz 36, Shuttle-Service, kostenloser Shuttleservice). Für eine von diesem Grundsatz unabhängige generelle Einordnung einer unentgeltlichen, aber medizinisch indizierten und sinnvollen, Betreuungsdienstleistung als handelsübliche Nebenleistung i.S.d. § 7 I Nr. 3 HWG (so Reese in BeckOK HWG, 5. Ed. Stand 1.2.2021, Rz 651) sieht die Kammer im Gesetz keine Grundlage. bb. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Werbung für und die Durchführung von Heiminfusionsservices für Präparate, die für die Selbstverabreichung durch den Patienten nicht zugelassen sind wie P., durch die Arzneimittelhersteller vom angesprochenen Verkehr erwartet würde. Eine Handelsüblichkeit ist daher nicht anzunehmen. Die dazu von der Beklagten eingereichte "Stellungnahme der ARC Praxisberatung AG" gemäß Anlage B 11 ergibt insoweit, dass es in vielen europäischen Ländern seit langem einen gut etablierten "Homecare-Markt" gibt, dass sich in Deutschland die entsprechenden Strukturen jedoch erst "vergleichsweise spät etabliert" hätten. In welchem Umfang die Etablierung von solchen Heiminfusionservices in Deutschland seit welchem Zeitpunkt erfolgt sein sollen, ergibt sich weder aus der Anlage B 11 noch ist dazu vorgetragen worden. Die genannte Auswahl von neun Arzneimitteln, die im Wege industriefinanzierter Heiminfusionstherapien verabreicht werden sollen, lässt nicht darauf schließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nunmehr im Sinne einer Handelsüblichkeit erwarten würden, dass die Arzneimittelhersteller die Verabreichung von Heiminfusionen personell und finanziell übernehmen. (1) Solches ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen B 54 ff. Die von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen der M. H. GmbH (M.) (Anlagen B 54, B 55 und B 56) sind unergiebig. Aus diesen Anlagen ergibt sich lediglich, dass es Dienste/Pflegedienste wie M. gibt, die Patienten zu Hause mit Infusionen versorgen. Dabei handelt es sich um übliche Tätigkeiten von Pflegediensten, die gerichtsbekannt zum Teil auf die Verabreichung von Infusionen spezialisiert sind. Eine Handelsüblichkeit von herstellerfinanzierten Heiminfusionsservices ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt für die Unterlage B 57 von I. @ H.. Aus der Broschüre B 58 von H. a. H1 D. GmbH geht entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht hervor, dass durch Arzneimittelhersteller finanzierte Heiminfusionsdienste angeboten würden. Der Vortrag und die Broschüre sind insoweit unergiebig. (2) Auch aus dem Vortrag zu den einzelnen von der Klägerin angeführten Arzneimitteln kann auf eine Handelsüblichkeit herstellerfinanzierter Heiminfusionservices für nicht zur Selbstverabreichung zugelassene Präparate nicht geschlossen werden. (a) Selbst wenn, was streitig ist, die Firma S1 für das Präparat C1 einen Heiminfusionsservice anbieten würde, ergibt sich schon deshalb keine Handelsüblichkeit des streitgegenständlichen Infusionsservice, weil die häusliche Verabreichung von C1 durch den Patienten selbst - und nicht nur die häusliche Verabreichung durch eine medizinische Fachkraft wie bei P. - zugelassen ist (Fachinformation C1, Anlage B 13, Ziffer 4.2, mittlere Spalte). Dass die Heiminfusion mit C1 bereits in Deutschland durchgeführt würde und so schon Einfluss auf das Verkehrsverständnis der Handelsüblichkeit gehabt haben könnte, ergibt sich im Übrigen aus Seite 4 der Anlage B 59, wo nur davon die Rede ist, dass "bereits in einigen Ländern" Heiminfusionen durchgeführt würden, nicht. Die Stellungnahme B 11 von Dr. L1 ergibt insoweit nicht, in welchem Umfang von der Pharmaindustrie finanzierte Heiminfusionsservices durchgeführt werden sollten. Die Stellungnahme enthält insoweit nur den Satz "Die Pharmahersteller finanzieren die Dienstleistung der Heiminfusionstherapie". Die Angabe, dass keines der Präparate für die Selbstinfusion zugelassen sei, trifft ausweislich der Fachinformation für C1 nicht zu. (b) Gleiches gilt für das Präparat F., welches ebenfalls für die Verabreichung durch den Patienten selbst (Anlage B 17, Ziffer 4.2, mittlere Spalte) zugelassen ist. Auch aus der Broschüre Anlage B 60, S. 4, geht nur hervor, dass "bereits in einigen Ländern" Heiminfusionen durchgeführt würden, dass dies bereits in Deutschland der Fall wäre, ergibt sich aus der Broschüre ebenso wenig wie dass dieser Service vom Herstellerunternehmen bezahlt würde. Die Stellungnahme B11 ist auch für das Präparat F. in der eben unter (a) ausgeführten Weise unergiebig. (c) Genauso ist die Situation bei dem Präparat V. 400 der Firmal S2/ T., welches ebenfalls durch den Patienten selbst verabreicht werden kann (Anlage B 61, S. 3, Anlage B 16 Ziffer 4.2). Aus der zum Beweis eingereichten Anlage B 61, dem Schulungsmaterial für Patienten, ergibt sich zudem nicht, dass ein Heiminfusionsservice angeboten würde, der vom pharmazeutischen Unternehmen bezahlt wird. Die Stellungnahme B 11 enthält keine Angabe zu V. 400. (d) Auch für das Präparat M. von S1- G1 hat die Beklagte die Durchführung eines Heiminfusionsservice mit Nichtwissen bestritten. Die daraufhin von der Beklagten vorgelegte Anlage B 62 ist unergiebig. Aus dieser Information zur Heiminfusion ergibt sich nicht die Durchführung eines solchen Services in Deutschland, der von der Pharmaindustrie bzw. dem Hersteller von M. finanziert würde. Die Stellungnahme B11 ist für das Präparat M. unergiebig, in welchem Umfang bzw. für wie viele Patienten der herstellerfinanzierte Heiminfusionsservice durchgeführt werden soll, ist nicht erkennbar. (e) Dass, wie die Beklagte behauptet, ein Heiminfusionsservice für R. durch das pharmazeutische Unternehmen finanziert würde, ergibt sich aus der Anlage B 14, dem Ausdruck eines Artikels aus der Pharmazeutischen Zeitung, nicht. Die Anlage B 11 enthält keine Angaben zu einem Heiminfusionsservice für R.. (f) Ihre Behauptung, dass in Deutschland für die Arzneimittel S., A. 100 E/ml, E. 2 mg/ml, V., N. und C. von den Herstellern finanzierte Heiminfusionsservices angeboten würden, hat die Beklagte nicht mehr weiter substantiiert, nachdem die Klägerin diesen Vortrag ebenfalls mit Nichtwissen bestritten und auf Widersprüche zwischen diesem Vortrag und dem Inhalt der Anlagen hingewiesen hatte. So sind ausweislich der Fachinformationen A. 100 E/ml (Anlage B 19) und N. (Anlage B 22) in qualifizierten klinischen Einrichtungen anzuwenden, "wo Wiederbelebungsgeräte für medizinische Notfälle leicht zugänglich sind" (Anlage B 19) bzw. "wo zur Beherrschung von medizinischen Notfällen einer Reanimationsausrüstung griffbereit ist" (Anlage B 22). Die Angabe in der Tabelle auf Seite 4 der Anlage B11, nach der beide Präparate in Deutschland in Heiminfusionstherapien, die durch Pharmahersteller finanziert seien, verabreicht werden, ist nicht nachvollziehbar. Für die Präparate S., E., V. und C. ergeben sich weder aus den Fachinformationen noch aus der Stellungnahme B11 ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass in nennenswertem Umfang ein pharmaindustriefinanzierter Heiminfusionsservice durchgeführt würde. Zur Anzahl der in herstellerfinanzierte Heiminfusionsservices eingeschlossenen Patienten für diese vier Präparate enthält die Anlage B 11 keine Angaben. Vortrag, der eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des angebotenen Zeugen Dr. L1 gebieten würde, ist auch im Übrigen nicht gehalten worden, eine Anhörung des Zeugen liefe auf eine (unzulässige) Ausforschung hinaus. Soweit die Beklagte mit Vorlage der Anlage B 63 belegt hat, dass die Klägerin selbst einen Heiminfusionsservice für Patienten anbietet, bezieht sich dieser Service nach der Anlage auf Heimtherapien, die zur Selbstanwendung zugelassen sind. Dass die Klägerin für die Präparate R., H., V. und H1 diesen Service kostenlos für Arzt und Patient anbietet, kann schon deshalb keine Handelsüblichkeit i.S.d. § 7 I Nr. 3 HWG und in Bezug auf Präparate begründen, die durch Ärzte oder andere medizinische Fachkräfte verabreicht werden müssen. In diesen Fällen liegt die Zuwendung, bzw. der maßgebliche und geldwerte Vorteil eines industriefinanzierten Heiminfusionsservice darin, dass der Arzt seinen Patienten mit der heimischen Infusion des Mittels eine besondere Serviceleistung anbieten kann, die für den Patienten erhebliche Erleichterungen mit sich bringt und die der Arzt normalerweise nicht ohne eigene Mühen und Kosten anbieten könnte. 2. Nach alldem hat die Beklagte die Werbung für den Heiminfusionsservice gemäß den Anträgen zu 1) und zu 2) sowie Angebot und Durchführung des Heiminfusionsservice gemäß dem Antrag zu 3) zu unterlassen. Hinsichtlich der Durchführung des Heiminfusionsservice gemäß dem Antrag zu 3) ist gemäß § 242 BGB eine Umstellungsfrist zu bewilligen. Die Bewilligung einer Umstellungsfrist setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rz 1.88). Unverhältnismäßige Nachteile für die Beklagte bestünden vorliegend darin, mit dem plötzlichen Abbruch der Arzneimitteltherapie durch den Heiminfusionsservice und damit mit unstreitig möglichen gesundheitlichen Schäden für die Patienten in ihrer Krankheitstherapie in Verbindung gebracht zu werden. Demgegenüber werden Belange der Klägerin und der Allgemeinheit durch die befristete Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Heiminfusionsservice für eine begrenzte Anzahl von Bestandspatienten nicht unzumutbar beeinträchtigt. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. bzw. zu 3, Alt. 1, Angebot des Heiminfusionsservice, ist dagegen nicht erkennbar, dass der Beklagten, die insoweit seit August 2019 einem Verfügungsverbot unterliegt, ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde. Eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist ist hier nicht veranlasst. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich nach der Teilklagrücknahme aus § 92 I ZPO. Die Gewährung der Umstellungsfrist wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der mit dem Schriftsatz vom 21.5.2021 als Hilfsantrag angekündigte Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 I Satz 1, Alt. 1 ZPO ist letztlich nicht gemäß § 297 ZPO gestellt worden und kann daher gemäß § 308 ZPO nicht berücksichtigt werden. Anlagen: Die Parteien streiten vorliegend in der Hauptsache zum Eilverfahren 312 O 245/19 um das Angebot und die Durchführung eines Heiminfusionsservice der Beklagten sowie die Werbung dafür für das Arzneimittel P. der Beklagten. Die Parteien vertreiben verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinnase-Inhibitor zur Anwendung beim Menschen zur Erhaltungstherapie bzw. Dauersubstitutionstherapie bei Erwachsenen mit nachgewiesenem Alpha-1-Proteinnaseinhibitormangel. Die Klägerin vertreibt das Arzneimittel R., dass zur Anwendung im Rahmen der häuslichen Behandlung und Selbstverabreichung zugelassen ist (Anlage K1, Ziffer 4.4). Wegen der Einzelheiten wird auf die Fachinformation gemäß Anlage K1 Bezug genommen. Unter 4.2 der Fachinformation heißt es: "Die nachfolgenden Infusionen können von einer Betreuungsperson oder vom Patienten verabreicht werden (siehe Abschnitt 4.4)." Die Beklagte vertreibt als Zulassungsinhaberin das Arzneimittel P., das zur Dauersubstitutionstherapie bei Patienten mit Alpha-1-Proteinnaseinhibitormangel zugelassen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fachinformation gemäß Anlage K2/ durch Bescheid vom 8.6.2020 geänderte Fassung B48 Bezug genommen. P. liegt als Trockensubstanz vor, die gemäß Ziffer 4.2 der Fachinformation vor der Anwendung mit 40 ml Wasser für Injektionszwecke aufzulösen ist. Diese rekonstituierte Lösung ist dann langsam intravenös zu infundieren, wobei die Infusionsgeschwindigkeit 0,08 ml/kg Körpergewicht pro Minute nicht überschreiten soll. Die Zubereitung der Trockensubstanz in einen anwendungsfertigen Zustand sollte nach der Fachinformation innerhalb von 5 Minuten erfolgt sein. In Ziffer 4.2 der bis zur Änderung durch Bescheid vom 8.6.2020 geltenden Fachinformation (Anlage K2) hieß es im letzten Absatz: "Die Behandlung von Patienten mit Alpha-1-Inhibitoren-Mangel sollte durch Ärzte, die Erfahrungen mit chronisch obstruktiven Lungenkrankheiten haben, durchgeführt oder überwacht werden". Seit der Änderung heißt es unter Ziffer 4.2 "Dosierung und Art der Anwendung": "Ärzte, die Erfahrung mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen haben, sollten die Behandlung einleiten und die ersten Infusionen überwachen. Die nachfolgenden Infusionen können von einer medizinischen Fachkraft verabreicht werden, siehe Abschnitt 4.4." (Anlage B48). Unter Ziffer 4.4 heißt es (Anlage B 48, S. 1, 3. Spalte, 2. Absatz): "Der behandelnde Arzt entscheidet im Einzelfall über die Eignung zur häuslichen Behandlung. Er sollte sicherstellen, dass eine angemessene Unterweisung (z.B. hinsichtlich Rekonstitution, Handhabung von Mix2Vial-Set und Infusionsbesteck, Infusionstechniken, Führen eines Behandlungstagebuchs, dem Erkennen unerwünschter Arzneimittelwirkungen und Maßnahmen, die im Falle solcher Reaktionen zu ergreifen sind) und die regelmäßige Kontrolle der Anwendung erfolgt." (Anlage B 48). Unter Ziffer 3 der Gebrauchsinformation (Anlage B 49) heißt es: "3. Wie ist P. anzuwenden? Nach der Rekonstitution mit dem beigepackten Lösungsmittel wird P. als intravenöse Infusion verabreicht. Ein in der Behandlung von chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen erfahrener Arzt wird die ersten Infusionen überwachen. Häusliche Behandlung Nach den ersten Infusionen kann auch eine entsprechend unterwiesene medizinische Fachkraft P. verabreichen. Ihr behandelnder Arzt entscheidet, ob sie für eine Behandlung im häuslichen Umfeld infrage kommen. Er wird dafür sorgen, dass die Fachkraft unterrichtet wird: [...]". In den Warnhinweisen der alten wie der geänderten Fachinformation wird auf mögliche Überempfindlichkeitsreaktionen wie Atemnot bis hin zum anaphylaktischen Schock verwiesen (Anlagen K2 und B48, jew. Ziffer 4.4). Die Behandlung mit P. dauert bei einem 75 kg schweren Patienten nach der zugelassenen Dosierung 60 mg Wirkstoff pro Kilogramm Körpergewicht mit einer maximalen Infusionsgeschwindigkeit von 6 ml/min etwa 30 Minuten, nachdem die fünfminütige Vorbereitung der Infusion erfolgt ist. Die Beklagte betreibt einen Heiminfusionsservice für das Arzneimittel P.. Durchgeführt wird der Service durch die S. GmbH, die Finanzierung erfolgt durch die Beklagte. Der Service ist darauf beschränkt, die wöchentliche Infusion von P. zu verabreichen und die Behandlung zu dokumentieren. Ausweislich der Unterlagen ist das Angebot zeitlich unbeschränkt. Die Infusionen werden durch medizinische Fachkräfte durchgeführt. Für Arzt und Patient ist die Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice kostenlos. Für die Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice kann der Arzt sich mit dem Anmeldeformular K4 anmelden, für die Durchführung des Heiminfusionsservice soll der Arzt auf dem als Anlage K5 vorliegenden Formular die Durchführung der wöchentlichen Infusionen auf Krankenschwestern oder medizinische Fachangestellte der S. GmbH delegieren. Die Kammer hat der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 1.8.2019 (312 O 245/19) verboten, für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen jeweils wie aus Anlage A ersichtlich ("Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P."). Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil der Kammer vom 22.11.2019 nach einem telefonischen Hinweis des OLG zurückgenommen. Die Klägerin behauptet, dass die fünfminütige Vorbereitungszeit sowie die 30-minütige Behandlungszeit eines 75 kg schweren Patienten bedeuteten, dass der Patient sich einmal in der Woche für eine Behandlung für mindestens diese Zeit in die Arztpraxis begeben müsse. Insgesamt müsse sich der Patient mindestens eine Stunde in der Arztpraxis aufhalten und dort behandelt werden. Die Klägerin trägt vor, dass die Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice dazu führe, dass der Arzt eigene Aufwendungen in Form eigener Personalkosten erspare. Die Verabreichung der Infusion in der Praxis erfordere nicht nur etwa 45 Minuten Zeitaufwand für die Behandlung, sondern auch die Aufbewahrung von P. in einem Kühlschrank, das Prüfen der Verpackungen auf Unversehrtheit und das Bereitlegen der für die Rekonstruktion und anschließend die Infusion erforderlichen Materialien. Viele Patienten wohnten auch mit weiten Anfahrtswegen von der Praxis entfernt. Der zeitliche Aufwand für nur eine der wöchentlich zu verabreichenden Infusionen könne für den Patienten daher schnell bei zwei oder mehr Stunden liegen. Auf das Jahr gesehen sei dies ein zeitlicher Aufwand von mehr als 100 Stunden für den Patienten. Unter Berücksichtigung des Gehaltstarifvertrages für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen gemäß Anlage K8 und bei Zugrundelegung der Tätigkeitsgruppe IV, die eine monatliche tarifvertragliche Vergütung in Höhe von 2.516,87 € erhielten, bedeute das umgerechnet auf den Tariflohn Gehaltskosten pro Patient von etwa 1.507,11 €. Diese Kosten erspare der Arzt durch Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice. Die Klägerin meint, dass ihr Unterlassungsansprüche aus §§ 8 I 1, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a, 5 I UWG; § 3 a UWG i.V.m. § 7 HWG und wegen Verleitung zum Rechtsbruch im Sinne einer Anstiftung nach § 8 I 1, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3 a UWG zustünden. Die Beklagte verstoße gegen § 7 HWG, indem sie den für Ärzte und Patienten unentgeltlichen Heiminfusionsservice anbiete, bewerbe und durchführe. Die Beklagte wende damit den Ärzten die Möglichkeit zu, eigene Pflichten gegenüber den Patienten auf Kosten der Beklagten zu erfüllen und so eigenen Aufwand und eigene Kosten zu sparen. Dass Ärzte tatsächlich durch diese Zuwendung beeinflusst würden, ihr Verordnungsverhalten zu verändern, hätten die Mitarbeiterinnen der Klägerin, Frau Dr. med. A. B1 und Frau S. S1, am 16.7.2019 bei einem Besuch einer Pneumologin in E. erfahren. Eine andere Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J. L., sei in zwei pneumologischen Schwerpunktpraxen im Raum S. von den Ärzten darauf angesprochen worden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Patientenservice anbiete und dass die Ärzte lieber auf diesen Service der Beklagten durch eine "ausgebildete Schwester" zurückgreifen würden. P. sei nicht für die Heimselbstanwendung durch den Patienten zugelassen, vielmehr müsse die Applikation durch den Arzt erfolgen. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 32 I Berufsordnung, wonach die Entgegennahme von Geschenken oder Vorteilen nicht gestattet sei. Sie verleitete auch Ärzte zu Verstößen gegen Nr. 7 b des Anhangs zur Anlage 24 des BMV-Ä. Dort heiße es: "Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar." Die Klägerin trägt vor: Dass es sich sowohl bei Angebot als auch bei Durchführung des Heiminfusionsservice um eine Werbung handele, ergebe sich nach der Rechtsprechung des BGH schon daraus, dass der konkrete Arzneimittelname P. genannt werde. Nach der Zulassungsänderung entscheide weiterhin der Arzt über die häusliche Anwendung von P. und habe der Arzt Unterweisung und Kontrolle der Anwendung sicherzustellen. Zu eigenmächtiger Anwendung von P. sei medizinisches Personal dagegen nicht befugt. Es sei weiterhin eine wirksame ärztliche Delegation erforderlich. Dass für die Präparate C., R., V. 400, F. 35 mg, S. 300 mg, A. 100 E/ml, E. 2 mg/ml, V., N., M. und C. 500 I.E. Heiminfusionsservices bestünden, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag der Beklagten zu verschiedenen Heiminfusionsprogrammen Dritter sei auch unerheblich. Das Arzneimittel C1 der G. E. B.V. sei für die Anwendung durch den Patienten - im Gegensatz zu P. - im häuslichen Umfeld ausdrücklich zugelassen. Für R. sei keine Anwendung durch den Arzt vorgesehen, für V. 400 sei die Heimselbstanwendung durch den Patienten zugelassen. Gleiches gelte für das Arzneimittel F. 35 mg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.2.2020, insbesondere Seite 24 ff. (= Bl 161 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 27.5.2021, insbesondere Seite 11 ff. (= Bl 369 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin meint, dass der streitgegenständliche Heiminfusionsservice eine unzulässige Zuwendung i.S.d. § 7 HWG gegenüber den Ärztinnen und Ärzten, die so ihr Leistungsspektrum erweitern könnten, darstelle. Die unzulässige Zuwendung liege schon darin, dass den Ärztinnen und Ärzten keine Personalkosten entstünden. Darauf abstellend habe das Hanseatisches Oberlandesgericht - das ist unstreitig - im vorangegangenen Verfügungsverfahren die Rücknahme der Berufung empfohlen. Im Übrigen liege eine unzulässige Zuwendung aber auch darin, dass die Ärzte, die den von der Beklagten finanzierten Heiminfusionsservice in Anspruch nähmen, eigenen Aufwand und eigene Kosten ersparten. Die Unzulässigkeit der Zuwendung werde auch durch die Änderung des Inhalts der arzneimittelrechtlichen Zulassung nicht berührt. Denn das Paul-Ehrlich-Institut habe eine Eigenanwendung durch den Patienten gerade nicht zugelassen. Lediglich eine Anwendung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal könne - abgesehen von der ersten Infusion - nun erfolgen. Die Änderung der Zulassung betreffe die Frage, wie die Infusion im häuslichen Umfeld zu organisieren, durchzuführen oder zu bezahlen sei, aber nicht. Der Verweis auf § 22 VII AMG und die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gehe ins Leere, weil die Zulassung von P., die vor Jahrzehnten ausgesprochen worden sei, eine Anwendung durch medizinisches Fachpersonal nicht umfasse, da die Änderung nur im Rahmen einer Änderungsanzeige erfolgt sei. Es sei weiterhin so, dass der Arzt Leistungen zwar auf nichtärztliches und weisungsgebundenes Personal delegieren dürfe, die Einflussmöglichkeit des Arztes aber erhalten bleibe. Der FSA-Kodex entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber Nichtmitgliedern wie der Klägerin und der Beklagten, die Ausführungen dazu seien unerheblich. Eine Handelsüblichkeit des Heiminfusionsservice im Sinne des § 7 I Nr. 3 HWG bestehe nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr Heiminfusionsserviceprogramm bundesweit bewerbe, zur Durchführung anbiete und durchführe. Regionale Einschränkungen ergäben sich auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Die Klägerin hatte zunächst angekündigt zu beantragen, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, 1. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit dem Angebot eines Heiminfusionsservice, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, insbesondere wenn dies erfolgt, wie aus Anlage A ersichtlich; 2. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit der Durchführung eines Heiminfusionsservice, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen 3. einen für Ärzte und Ärztinnen sowie Patienten unentgeltlichen Heiminfusionsservice anzubieten und/oder durchzuführen, bei dem das Arzneimittel P. durch nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte angewendet wird. In der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2021 hat die Klägerin ihre Klage durch Zurückführung auf die konkrete Verletzungsform zum Teil zurückgenommen, die Beklagte hat der Teilklagrücknahme zugestimmt. Die Klägerin beantragt nunmehr: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, 1. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit dem Angebot eines Heiminfusionsservice, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, wenn dies erfolgt, wie aus Anlage K4 ersichtlich; 2. für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen mit der Durchführung eines Heiminfusionsservice, bei dem nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte Infusionen des Arzneimittels P. für den behandelnden Arzt bzw. Ärztin und den Patienten unentgeltlich durchführen, wenn dies erfolgt die aus der Anlage K4 ersichtlich; 3. einen für Ärzte und Ärztinnen sowie Patienten unentgeltlichen Heiminfusionsservice anzubieten und/oder durchzuführen, bei dem das Arzneimittel P. durch nicht-ärztliche medizinische Fachkräfte angewendet wird, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K4 ersichtlich. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hatte weiter angekündigt zu beantragen, hilfsweise für den Fall, dass sie entsprechend den Klaganträgen verurteilt werden sollte, ihr gemäß § 712 I Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin, abzuwenden; sowie weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Beklagte entsprechend den Klageanträgen und ohne Gewährung eines Vollstreckungsschutzes nach § 712 I Satz 1 Alt. 1 ZPO verurteilen sollte, der Beklagten eine Umstellungsfrist nach § 242 BGB zu gewähren. Diese Anträge hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 282 III ZPO. Die Klägerin habe zu einer Handlung im Bezirk des Landgerichts Hamburg nichts vorgetragen und keinen Beweis dafür angetreten, dass einer der Patienten im Programm der Beklagten von einer in Hamburg ansässigen Arztpraxis aufgenommen worden sei. Die Beklagte trägt vor, das Programm der Beklagten sei keine Werbung, der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes bereits nicht eröffnet. Sie behauptet, ihr Heiminfusionsprogramm nicht in der Absicht zu betreiben, den Absatz des Arzneimittels P. zu fördern. Es gehe allein darum, bei Bestandspatienten, die schon länger mit P. behandelt würden, die lebensnotwendige Behandlung mit P. zu gewährleisten, wenn die notwendige Therapietreue und damit auch der Therapieerfolg aufgrund besonderer Umstände gefährdet sei. Das Programm werde nicht auf breiter Ebene angepriesen, sondern nur im direkten Gespräch mit dem Arzt kommuniziert. Die Behauptung der Klägerin, dass der Heiminfusionsservice der Beklagten nur eingeführt worden sei, um die im Gegensatz zum Konkurrenzprodukt R. nicht erteilte Zulassung für eine Selbstanwendung auszugleichen, sei Spekulation und nicht haltbar. Aus den Kopien von 15 Ärzteschreiben im Anlagenkonvolut B 36 ergebe sich, dass Ärzte für die Empfehlung des Heiminfusionsservice der Beklagten neben dem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand der Patienten, der ihnen die Wahrnehmung des wöchentlichen Arztbesuches erschwere, insbesondere die hohe Infektanfälligkeit der Patienten und das Risiko einer Infektion beim wöchentlichen Besuch in der Praxis nennten. Für den betroffenen Patientenkreis gebe es keine wöchentlichen Krankenfahrten zur ambulanten Verabreichung der Infusion. § 8 I S. 1 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 I S. 2 SGB V ("Krankentransport-Richtlinie") setze eine zwingende medizinische Notwendigkeit und die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse voraus. Es sei zwar die wöchentliche Infusion mit P. zwingend medizinisch notwendig, nicht aber die Beförderung mit einer Krankenfahrt als solche. Der Genehmigungsvorbehalt werde durch die Krankenkassen in der Praxis restriktiv gehandhabt. Gemäß § 8 II der Krankentransport-Richtlinie sei erforderlich, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben des Patienten unerlässlich sei. Aus der Regelung ergebe sich, dass der Patient nicht selbstständig den Ort der Leistungserbringung für Diagnostik und Therapie aufsuchen könne und dass die spezifische medizinische Leistung aber auch nicht in seiner Häuslichkeit, sondern nur in der Praxis erbracht werden könne. Es gebe Patienten, die für die Inanspruchnahme einer Krankenfahrt zu gesund, aber für die Wahrnehmung der wöchentlichen Infusionstermine in der Arztpraxis zu schwach seien, sodass eine Versorgungslücke bestehe. Das Landgericht Köln habe ein Patienten-Support-Programm als zulässig erachtet, weil es einer medizinischen Rationale gefolgt sei. Eine solche medizinische Rationale sei auch vorliegend gegeben, da die Hausbesuche des Patienten zur Verabreichung der wöchentlichen Infusionen mit der Krankheit und der Therapie des Patienten in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Zwar hätten die Patienten auch in den letzten 30 Jahren mit P. erfolgreich behandelt werden können, es habe aber technische Fortschritte gegeben, die dazu führten, dass derartige Heimservices mit überwiegenden Vorteilen für den Patienten möglich und gut umsetzbar seien. Das Programm enthalte keine Zuwendung i.S.d. § 7 HWG an den Arzt, sondern diene allein dem Patientenwohl. Der Pneumologe verzichte sogar auf eine Vergütung, da er für Infusionsleistungen im Rahmen des Programms nicht bezahlt werde. Er verzichte so auf 325,52 € pro Patient im Jahr. Tatsächlich verdiene der Arzt bei Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice also weniger. Für 52 Infusionen im Jahr könne er 325,52 € abrechnen, anzusetzen seien Personalkosten von 182 €, sodass der Arzt bei Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice deutlich weniger verdiene. Der Arzt erspare auch keine Aufwendungen. Dem Arzt entstehe sogar zusätzlicher und nicht gesondert vergüteter Aufwand bei Inanspruchnahme des Programms durch den Patienten. Zudem trage der Arzt bei Aufnahme des Patienten in das Programm der Beklagten weiterhin die Verantwortung und das Haftungsrisiko. Dies ergebe sich aus dem Anmeldeformular Anlage K4, in dem darauf hingewiesen werde, dass die Infusion durch die medizinische Fachkraft "auf Basis der Delegation" durch den behandelnden Arzt erfolge und somit in seiner "Entscheidung und Verantwortung" liege. Daraus ergebe sich sogar eine zusätzliche relevante Belastung für den Arzt. Selbst wenn man von einer Ersparnis und Personalkosten des behandelnden Arztes ausgehen wollte, seien diese tatsächlich doch ebenso wie der zeitliche Aufwand pro Patient geringer als von der Klägerin vorgetragen. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass nach Änderung der Zulassung durch den Heiminfusionsservice der Beklagten schon keine Zuwendung an den Arzt mehr vorliegen könne, da der Arzt die P.-Infusionen nicht mehr selbst verabreichen müsse. Da die wöchentliche Infusion im Rahmen der häuslichen Behandlung keine von dem behandelnden Arzt geschuldete ärztliche Leistung darstelle, könne bezüglich dieser Leistung der Arzt auch nicht entlastet werden. Mangels einer dem Arzt originär obliegenden Leistung könne bereits begrifflich keine für § 7 HWG relevante Delegation an Dritte vorliegen. Eine ärztliche Übertragung von Aufgaben werde durch eine konstituierende Zuweisung von eigenverantwortlichen Bereichen an die medizinische Fachkraft durch die geänderte Fachinformation gemäß Anlage B 48 ersetzt. Bei Inanspruchnahme des Programms der Beklagten durch einen der Patienten des verschreibenden Arztes sei eine Zuwendung an den Arzt nicht gegeben. Aus der Fachinformation ergebe sich, dass der Arzt originär zuständig sei für die Einleitung der Behandlung, Aufklärung und Ersteinweisung, die Sicherstellung einer Überwachung der ersten Infusionen, die Entscheidung über die Eignung des Patienten zur häuslichen Behandlung durch Risikoabklärung, die Unterweisung der medizinischen Fachkraft im Hinblick auf die häusliche Behandlung und für die regelmäßige Kontrolle der Anwendung. Nach Erfüllung dieser Aufgaben könne er den Patienten an qualifizierte Dritte verweisen, wobei er die Behandlungsverantwortung insgesamt nicht verliere. Nach Ziffer 4.4 der Fachinformation sei die medizinische Fachkraft dann zuständig für die regelmäßige Verabreichung der Heiminfusion, für das Führen eines Behandlungstagebuchs und gegebenenfalls nötige Reaktionen auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen. Die Fachinformation formuliere also zwei abgrenzbare Pflichtenkreise, in denen die Beteiligten jeweils in eigener Verantwortung agierten. Die wöchentlichen Folgeinfusionen durch die medizinische Fachkraft für die Heiminfusion fielen danach nicht in den ärztlichen Pflichtenkreis, weshalb eine diesbezügliche Entlastung nicht in Betracht komme. Auch aus den FSA-Leitlinien zur Vereinbarkeit von gebrauchssichernden Maßnahmen mit dem Vorteilsgewährungsverbot für Verordnungen und Empfehlungen ergebe sich indiziell u.a. aus Ziffer 5.6, dass die Pflichtenkreise getrennt seien. Im Ergebnis nehme der Arzt im Rahmen des streitgegenständlichen Heiminfusionsservice alle ihm durch die Fachinformation für P. und ergänzend durch die FSA-Leitlinien zugewiesenen Aufgaben wahr und gebe keine ihm zugewiesenen Aufgaben an Dritte ab, sodass auch kein Vorteil im Sinne des § 7 HWG in Form einer Entlastung gegeben sein könne. Der Schutzzweck des § 7 HWG sei nicht betroffen, da es diesem nicht entspreche, eine gebrauchssichernde Maßnahme wie das streitgegenständliche Programm zu untersagen. Es gehe bei dem heilmittelwerberechtlichen Zuwendungsverbot nach § 7 HWG um eine Versachlichung der Verordnungsentscheidung und nicht eine Reduzierung des Patientennutzens. § 7 HWG verlange als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine mittelbare Gesundheitsgefahr, die vorliegend nicht gegeben sei. Bei den Heiminfusionsprogrammen handele es sich jedenfalls um handelsübliche Nebenleistungen im Sinne des § 7 I Nr. 3 HWG, die zulässig seien. Es gebe in Deutschland verschiedene etablierte Heiminfusionsservices, die durch die jeweiligen Pharmaunternehmen finanziert würden. So werde das Arzneimittel C1 durch einen unternehmerfinanzierten Heiminfusionsservice verabreicht. F. von S1 werde ebenfalls nach dem Handbuch des Herstellers per unternehmerfinanzierten Heiminfusionsservice verabreicht. Gleiches gelte für V. von S2/ T., auf unwesentliche Unterschiede wie die Definition der Voraussetzungen der Heimanwendung in der Fachinformation komme es im Hinblick auf § 7 HWG nicht an. Auch M. und R. der Klägerin würden per Heiminfusionsservice verabreicht, ebenso die Präparate R., C., N., S., A., E. und V.. Auch in der Politik werde das Bedürfnis für Patienten-Support- Programme gesehen. Im Rahmen eines "Versteinerungsverbots" des Werberechts sei eine wirtschaftlich sinnvolle Fortentwicklung bestehender Gepflogenheiten zu verlangen. Dementsprechend zeige eine Marktbetrachtung, dass bei seltenen und schwerwiegenden Erkrankungen durch medizinische Fachkräfte durchgeführte und von der Industrie finanzierte Heimservices in Deutschland gängige Praxis seien. Im Ergebnis jedenfalls seien Rechtsprechung und Literatur einig, dass eine "medizinische Rationale" im Rahmen der Beurteilung nach § 7 I HWG zu berücksichtigen sei. Medizinische indizierte Nebenleistungen, die die Anwendungs- oder Therapiesicherheit von Arzneimitteln bei Patienten, insbesondere bei schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen, erhöhten, müssten grundsätzlich als handelsübliche Nebenleistung und zusätzlich angesehen werden. Dies gelte umso mehr in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Die Beklagte meint, dass die Klaganträge zu weit gefasst und daher unbestimmt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2021 verwiesen.