Urteil
312 O 306/19
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0512.312O306.19.00
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Heilmittelwerbegesetz gilt allein für produktbezogene Werbung, also Produkt- und Absatzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt. Produktbezogene Werbung liegt vor, wenn sie auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15).(Rn.83)
2. Bei einer Gewährung von PAYBACK Extra-Punkten bei Durchführung eines Hörtests, für das Probetragen von Hörgeräten bzw. beim Kauf von Hörgeräten ist eine Produktbezogenheit zu verneinen. Vielmehr liegt eine Unternehmenswerbung für ein Kundenbindungssystem vor.(Rn.86)
3. Außerdem handelt es sich bei PAYBACK Punkten um einen zulässigen Geldrabatt im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a HeilMWerbG. Danach gilt das Zuwendungsverbot nicht, wenn die Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden.(Rn.90)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Heilmittelwerbegesetz gilt allein für produktbezogene Werbung, also Produkt- und Absatzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt. Produktbezogene Werbung liegt vor, wenn sie auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15).(Rn.83) 2. Bei einer Gewährung von PAYBACK Extra-Punkten bei Durchführung eines Hörtests, für das Probetragen von Hörgeräten bzw. beim Kauf von Hörgeräten ist eine Produktbezogenheit zu verneinen. Vielmehr liegt eine Unternehmenswerbung für ein Kundenbindungssystem vor.(Rn.86) 3. Außerdem handelt es sich bei PAYBACK Punkten um einen zulässigen Geldrabatt im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a HeilMWerbG. Danach gilt das Zuwendungsverbot nicht, wenn die Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden.(Rn.90) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG und aus § 2 UKlaG i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG gegen die Beklagte nicht zu. Da die angegriffene Werbung nicht gegen § 7 Abs. 1 HWG verstößt, ist die Klage mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag abzuweisen. 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, wenn keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HWG geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 HWG ist jedoch, dass es sich um Produktwerbung handelt, was im Streitfall zu verneinen ist. a) Das Heilmittelwerbegesetz gilt allein für produktbezogene Werbung, also Produkt- und Absatzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt. Für die Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach ihrem Gesamterscheinungsbild die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Danach liegt produktbezogene Werbung vor, wenn sie auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist (BGH, GRUR 2017, 641, Rn. 37-Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln). b) Nach dem Vorstehenden kann somit auch bei einer Erstreckung der Zuwendung auf das gesamte Sortiment eine unter § 7 HWG fallende Produktwerbung angenommen werden, jedoch ist dies nicht stets der Fall, sondern bedarf vielmehr der Prüfung des Gesamterscheinungsbildes der Werbung im Einzelfall. Der BGH hat insoweit zur Abgrenzung in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt (Rz. 38): „Soweit der Senat die auf den Kauf beliebiger verschreibungspflichtiger Medikamente bezogene Gutscheinwerbung einer Apotheke als nicht produktbezogene Imagewerbung angesehen hat (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 24 f. - Unser Dankeschön für Sie), ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision für den Streitfall keine abweichende Beurteilung. Anders als in jener Entscheidung geht es vorliegend schon nicht um ein Kundenbindungssystem des Leistungserbringers, in dem beim Bezug verschreibungspflichtiger Produkte erhaltene Einkaufsgutscheine erst beim späteren Erwerb beliebiger nicht verschreibungspflichtiger Produkte eingelöst werden können.“ c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist eine Produktbezogenheit im Streitfall zu verneinen, vielmehr liegt eine Unternehmenswerbung für ein Kundenbindungssystem vor. Denn in der angegriffenen Werbung mit der Überschrift „A. ist PAYBACK Partner“ weist die Beklagte lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil – ihre Teilnahme an dem größten Bonusprogramm Deutschlands mit über 600 Partnern – hin, ohne dass ein konkreter Bezug zu Produkten hergestellt wird. Es steht somit nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung nicht die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund, sondern die Darstellung des Unternehmens der Beklagten als Teil des PAYBACK Systems mit den damit verbundenen Vorteilen für die Kunden. Vor diesem Hintergrund ist eine Produktbezogenheit nicht gegeben. 2. Im Übrigen läge auch bei der Bejahung eines Produktbezuges kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor, da keine abstrakte Gefährdung von Gesundheitsinteressen vorliegt und die Ausnahmeregelung von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a HWG greift. a) Eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG liegt nämlich nur dann vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet. Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2020, 659, Rn. 24-Gewinnspielwerbung). Eine abstrakte Gefährdung von Gesundheitsinteressen lässt sich nicht ausschließen, wenn denkbar ist, dass der Verkehr bei der Kaufentscheidung bezüglich eines Medizinprodukts Gesichtspunkte wie Qualität und Geeignetheit außer Acht lässt und sich allein von der Aussicht auf die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises leiten lässt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 486, Rn. 30-Jetzt gratis testen, Inkontinenzhöschen). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine zumindest abstrakte Gefährdung von Gesundheitsinteressen aufgrund der Besonderheiten der hier streitgegenständlichen Produkte zu verneinen. Denn bei Hörgeräten handelt es sich um hochpreisige Produkte, die einen erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität haben und für einen langen Zeitraum angeschafft werden. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass Hörgeräte erst nach reiflicher Überlegung erworben werden. Dabei erscheint eine Zuwendung im Wert von 1 % des Kaufpreises (1 PAYBACK Punkt für einen Euro Umsatz) nicht geeignet, den Verkehr dazu zu veranlassen, bei der Kaufentscheidung die Qualität und Geeignetheit der Hörgeräte außer Acht zu lassen und sich allein von der Aussicht auf die Zuwendung zum Kauf verleiten zu lassen. b) Jedenfalls handelt es sich bei den PAYBACK Punkten um einen zulässigen Geldrabatt im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a HWG. Danach gilt das Zuwendungsverbot nicht, wenn die Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden. Die Gutschrift der PAYBACK Punkte beim Kauf stellt die Gewährung eines auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrages dar, weil der Wert eines PAYBACK Punkts unstreitig 1 Cent beträgt (vgl. Anlage K 6). Mithin wissen die Verbraucher, dass ihnen zum Beispiel beim Kauf eines Hörgeräts zum Preis von EUR 1.000,00 PAYBACK Punkte im Wert von EUR 10,00 gutgeschrieben werden, die sie sich nach den Regelungen des PAYBACK Systems auszahlen lassen können. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der vom Kläger angeführten BGH-Entscheidung „DeguSmiles & more“ (GRUR 2009, 1082), wo die Bonuspunkte keinen bestimmten Wert hatten und die Auszahlung sowie die Verrechnung ausgeschlossen war. Der Kläger hat seine Klage zwar nicht auf die Modalität der Barauszahlung erstreckt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass auch die in den Klageanträgen enthaltenen Modalitäten dadurch gekennzeichnet sind, dass den Kunden zunächst in einem ersten Schritt von der Beklagten PAYBACK Punkte mit einem bestimmten Geldwert (1 Cent pro 1 Euro Umsatz) gewährt werden, die dann erst in einem zweiten Schritt nach Wahl der Kunden und gemäß den Bestimmungen des PAYBACK Systems umgewandelt werden können (Sachprämien, Einkaufsgutscheine, Spenden, Miles & More-Prämienmeilen). Dabei liegt im Falle der Spende strenggenommen keine weitere Umwandlung vor, sondern es handelt sich statt der Auszahlung an die Kunden um die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an einen Dritten. Die spätere „Umwandlung“ ändert jedoch nichts daran, dass der den Verbrauchern von der Beklagten zugewendete Vorteil ursprünglich ein auf bestimmte Art zu berechnender Geldbetrag war. Somit greift die ohnehin zunehmend in Frage gestellte Ratio des § 7 Abs. 1 HWG, dass der Verkehr bei Naturalrabatten - anders als bei unbeschränkt zulässigen Geldrabatten - unsachlich beeinflusst werden kann, weil ihr Wert überschätzt werden kann, nicht (in diesem Sinne auch OLG Bamberg GRUR-RR 2014,89 bezüglich eines Einkaufsgutscheins als Geldrabatt). II. Da dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Werbung mit sogenannten PAYBACK Punkten für Hörgeräte. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte, Gehörschutz und Zubehör für Kommunikation. Dabei bietet die Beklagte keine selbst hergestellten Hörgeräte an, sondern vertreibt Hörgeräte von einer Vielzahl von Herstellern. Im November 2015 warb die Beklagte in Kooperation mit der P. GmbH im Rahmen der Aktion „Hörgeräte Testwochen!“ mit der Gewährung von PAYBACK Extra-Punkten bei Durchführung eines Hörtests, für das Probetragen von Hörgeräten bzw. beim Kauf von Hörgeräten. Bei dem PAYBACK System handelt es sich um das größte deutsche Bonusprogramm mit über 31 Millionen Kunden, dem über 40 stationäre Partner und über 600 Online-Partner angehören. Diese Werbeaktion mahnte der Kläger mit Schreiben vom 3.11.2015 ab (Anlage K 1), wobei die Beklagte zu dieser konkreten Werbemaßnahme eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab (Anlage K 2), die vom Kläger angenommen wurde (Anlage K 3). Im Juni 2018 wurde der Kläger auf eine neue Werbung der Beklagten für ihre Kooperation mit der P. GmbH auf der Webseite www. a..de aufmerksam (Anlage K 4). Dabei erhalten die Kunden, die eine PAYBACK Karte besitzen und diese an der Kasse beim Bezahlen vorzeigen, pro einem Euro Umsatz einen PAYBACK Punkt auf ihrem PAYBACK Konto gutgeschrieben. Der Wert eines PAYBACK Punkts beträgt 1 Cent, wobei der Kunde sich die gesammelten Punkte von PAYBACK bargeldlos auszahlen lassen kann. Als Möglichkeiten der Einlösung werden in der Werbung der Beklagten Sachprämien, Einkaufsgutscheine, Spenden und die 1:1 Umwandlung in Miles & More Prämienmeilen genannt. Diese Werbung wurde in der Folgezeit optisch etwas anders gestaltet und leicht umformuliert wie in Anlage K 5, die Gegenstand der vorliegenden Klageanträge ist. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Werbung mit Schreiben vom 30.7.2018 ab (Anlage K 7), wobei die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte (Anlagen K 8 und K 10). Der Kläger ist der Meinung, dass die angegriffene Werbung mit PAYBACK Punkten für den Kauf von Hörgeräten gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße, so dass ihm Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a UWG und nach § 2 Abs. 1 UKlaG sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale nach § 12 Abs. 1 S.2 UWG a.F. zustünden. Er ist der Meinung, bei der Werbung mit PAYBACK Punkten für den Kauf von Hörgeräten handele es sich um eine unzulässige Absatzwerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte. Der für die Absatzwerbung notwendige Produktbezug sei im konkreten Fall gegeben. Es handele sich gerade nicht um eine dem § 7 Abs. 1 HWG nicht unterfallende Imagewerbung. Durch die Entscheidung „Freunde werben Freunde“ des BGH (GRUR 2017, 635) sei bestätigt, dass das HWG auch dann anzuwenden sei, wenn nicht einzelne Produkte, sondern – wie hier – das gesamte Sortiment beworben werde. Für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG sei mithin nicht erforderlich, dass die Werbung genau benannte Produkte in Bezug nehme. Denn Sinn und Zweck von § 7 Abs.1 HWG sei es, durch die weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, den Anreiz einer Wertreklame dann hinzunehmen, wenn sich diese auf eine besonders große Anzahl an Produkten beziehe. Im Streitfall bestehe die Gefahr, dass die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher Hörsysteme aus dem Sortiment der Beklagten erwürben und sich jedenfalls weniger intensiv nach einer eventuell geeigneteren Alternative umsähen. Genau dieser Gefahr wolle das Verbot in § 7 Abs. 1 HWG begegnen. Der Kläger beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (GRUR-RR 2005, 393), wonach die Rabattgewährung auf die gesamte Produktkategorie der digitalen Hörsysteme keine Imagewerbung, sondern Produktwerbung sei. Aus den „Bonus-Taler“ und „Bonussystem“-Entscheidungen des BGH ergebe sich nichts zugunsten der Beklagten, da der BGH dort die Werbung wegen der Einordnung als geringwertige Kleinigkeiten für zulässig gehalten habe, was vorliegend aufgrund des Eigenanteils der Kunden von EUR 100,00 bis EUR 4.500,00 und des infolgedessen gewährten Vorteils in Höhe von EUR 1,00 bis EUR 45,00 ausscheide. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass auch keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 HWG greife. Insbesondere sei die Grenze zur Geringwertigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG überschritten, da der Kunde beim Kauf von Hörgeräten regelmäßig mehrere hundert PAYBACK Punkte gutgeschrieben bekomme. Auch liege kein zulässiger (nachträglicher) Rabatt im Sinne von § 7 Abs.1 S. 1 Nr. 2 lit. a HWG vor, weil das Einlösen der PAYBACK Punkte nicht auf eine Auszahlung in bar bzw. eine Verwendung im Rahmen eines Folgekaufs bei der Beklagten beschränkt sei, sondern auch eine Umwandlung in Einkaufsgutscheine bei anderen PAYBACK Partnern, Spenden oder Miles & More-Prämienmeilen erfolgen könne, was kein zulässiger Barrabatt sei. Auch eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG sei nicht gegeben. Anders als die Beklagte meine, sei vor dem Hintergrund der eindeutigen BGH-Rechtsprechung auch keine unionsrechtskonforme, einschränkende Auslegung von § 7 HWG veranlasst. Der BGH habe verschiedentlich herausgestellt, dass die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch § 7 HWG ausreiche. Der Rechtsprechung sei auch nicht zu entnehmen, dass in den Fällen, die Apotheken und der Preisbindung unterliegende Arzneimittel beträfen, bei der Frage einer produktbezogenen Werbung andere Maßstäbe als bei Medizinprodukten gälten. Da nicht jeder Händler das gleiche Sortiment anbiete, sei die durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Entscheidung, bei der Beklagten zu kaufen, zumindest mittelbar mit der Auswahl der konkreten Medizinprodukte verbunden. Auch wenn man dem Beklagtenvortrag folge, dass der Weg bis zur endgültigen Auswahl des Hörgeräts mehrere Stationen umfasse, so bleibe beim Kunden im Regelfall dennoch eine Auswahl zwischen mehreren Produkten, die unterschiedlich teuer seien, so dass durch die Gewährung von PAYBACK Punkten eine unsachliche Beeinflussung erfolge. Hinzu komme, dass die Gutschrift mit PAYBACK Punkten in bestimmten Fällen höher ausfallen könne als der Regelfall von 1 Cent pro Euro Umsatz. Wie auf der Homepage von www. p..de erklärt werde, sei es im Rahmen des PAYBACK Programms üblich, dass die Teilnehmenden regelmäßig über die dazugehörige App oder per Post weitere Coupons bzw. Gutscheine erhielten (Anlagen K 15 und K 16). Dadurch könne die Anzahl der zu sammelnden Punkte noch weiter erhöht werden; üblich sei die Gewährung von pauschalen Extra-Punkten oder die Multiplikation mit einem bestimmten Faktor. Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass vom Fehlgebrauch von Arzneimitteln gravierendere Gefahren ausgingen als vom unzweckmäßigen Einsatz von Medizinprodukten und sonstigen Hilfsmitteln. Ferner werde bestritten, dass eine ärztliche Verordnung für den Erwerb eines Hörgeräts bei der Beklagten in jedem Fall erforderlich sei. Eine ärztliche Verordnung sei zwar im Regelfall Voraussetzung dafür, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Erstversorgung mit Hörgeräten (jedenfalls teilweise) übernähmen. Für die Übernahme der (anteiligen) Kosten einer Folgeversorgung nach sechs Jahren mit neuen Hörgeräten durch die gesetzlichen Krankenkassen sei eine erneute ärztliche Verordnung aber im Regelfall keine Voraussetzung. Außerdem könnten gesetzlich Krankenversicherte auch während des Versorgungszeitraums ohne Verordnung Hörgeräte erwerben. Das gleiche gelte für Privatversicherte. Außerdem gebe es einige private Krankenversicherungen, die auf eine ärztliche Verordnung verzichteten, wenn ein bestimmtes Hörakustikunternehmen, wie z.B. die Beklagte, die Versorgung übernehme. Der Kläger verweist insofern auf die Anlagen K 17 und K 18. Durch die Annahme der im Rahmen der Werbeaktion 2015 abgegebenen Unterlassungserklärung sei auch kein Verzicht auf weitergehende Ansprüche erfolgt, da sich der Kläger die Prüfung anderweitiger Werbung der Beklagten mit PAYBACK Punkten im Schreiben vom 14.12.2015 ausdrücklich vorbehalten habe (Anlage K 3). Der Klageantrag sei auch nicht deshalb zu weit gefasst, weil er zum Teil auch Werbung mit PAYBACK Punkten unter der Geringwertigkeitsgrenze erfasse. Denn es liege neben der Sache und werde dem Schutzzweck von § 7 HWG nicht gerecht, einen geringfügigen Teil einer Rabattaktion isoliert zu betrachten. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass bei jedem Einkauf im Falle der Vorlage einer PAYBACK Karte beim Bezahlen pro einem Euro Umsatz ein PAYBACK Punkt gutgeschrieben wird und/oder die Gutschrift dieser Punkte ankündigungsmäßig zu veranlassen, soweit die Punkte a) in Sachprämien umgewandelt und eingelöst werden können und/oder b) in Einkaufsgutscheine bei anderen PAYBACK Partnern umgewandelt und eingelöst werden können und/oder c) in Spenden umgewandelt werden können und/oder d) 1:1 in Miles & More-Prämienmeilen umgewandelt werden können, wenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Website www. a..com) wiedergegeben; 2. an den Kläger EUR 299,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte damit zu werben, dass bei jedem Einkauf im Falle der Vorlage einer PAYBACK Karte beim Bezahlen pro einem Euro Umsatz ein PAYBACK Punkt gutgeschrieben wird, und/oder die Gutschrift dieser Punkte ankündigungsmäßig zu veranlassen, soweit die Punkte a) in Sachprämien umgewandelt und eingelöst werden können und/oder b) in Einkaufsgutscheine bei anderen PAYBACK Partnern umgewandelt und eingelöst werden können und/oder c) in Spenden umgewandelt werden können und/oder d) 1:1 in Miles & More-Prämienmeilen umgewandelt werden können, wenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Website www. a..com) wiedergegeben; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte damit zu werben, dass bei jedem Einkauf im Falle der Vorlage einer PAYBACK Karte beim Bezahlen pro einem Euro Umsatz ein PAYBACK Punkt gutgeschrieben wird, und/oder die Gutschrift dieser Punkte ankündigungsmäßig zu veranlassen, jeweils soweit es sich dabei je Einkauf um mehr als fünfhundert Punkte handelt, die a) in Sachprämien umgewandelt und eingelöst werden können und/oder b) in Einkaufsgutscheine bei anderen PAYBACK Partnern umgewandelt und eingelöst werden können und/oder c) in Spenden umgewandelt werden können und/oder d) 1:1 in Miles & More-Prämienmeilen umgewandelt werden können, wenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Website www. a..com) wiedergegeben; 2. an den Kläger EUR 299,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, da die PAYBACK-Werbung nicht gegen § 7 HWG verstoße. Es liege nämlich eine allgemeine Unternehmenswerbung ohne Produktbezug vor. Bei der Frage, ob bei der Werbung mit Bonuspunkten ein Produktbezug vorliege, sei zwischen Herstellerwerbung einerseits und Händlerwerbung andererseits zu unterscheiden. Im Falle der Werbung mit Bonus-Systemen durch Hersteller möge ein Produktbezug in der Regel zu bejahen sein, weil selbst bei der Werbung für das gesamte Sortiment ganz bestimmte Produkte beworben würden, nämlich die eines bestimmten Herstellers. Im Falle der Händlerwerbung liege der Fall dagegen grundlegend anders, da sich die Bonuswerbung auf ein herstellerübergreifendes Sortiment beziehe, so dass in der Regel keine Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung hinsichtlich eines konkreten Produkts bestehe. In einem solchen Falle würden lediglich die Vorteile des Händlers und seines herstellerübergreifenden Sortiments herausgestellt, was jedoch keine Gefahr sei, der das HWG entgegenwirken wolle. Die Differenzierung zwischen Herstellerwerbung und Händlerwerbung entspreche auch Sinn und Zweck von § 7 HWG, der nicht darin bestehe, eine Beeinflussung bei der Entscheidung zu verhindern, wo die Heilmittel gekauft würden. Bedenken bestünden erst dann, wenn der Kunde durch eine Werbung dahingehend beeinflusst werden könne, dass er ein Heilmittel erwerbe, das er ohne die Werbung überhaupt nicht erworben hätte oder wenn er ein anderes Heilmittel erwerbe, als er ohne die werbliche Beeinflussung erworben hätte. Das Erfordernis einer Differenzierung zwischen Hersteller- und Händlerwerbung ergebe sich auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 7 HWG. Denn für die Öffentlichkeitswerbung sehe Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG allein ein Verbot bei übertriebener und unvernünftiger Wertreklame vor, die einen unzweckmäßigen Arzneimittelgebrauch begünstige. Dies sei nur dann zu bejahen, wenn eine konkrete Gefahr eines die Gesundheits- oder Vermögensinteressen der Verbraucher gefährdenden Arzneimittelerwerbs oder –gebrauchs begründet werde. Auch im Hinblick auf die Berufsausübungs- und Wettbewerbsfreiheit der Werbenden sei eine einschränkende Auslegung von § 7 HWG geboten. Anders als in der Entscheidung „DeguSmiles & more“ des BGH handele es sich bei dem PAYBACK System nicht um ein unternehmenseigenes Bonussystem, was für den Verkehr den entscheidenden Unterschied mache. Der Kunde sehe in der Teilnahme der Beklagten am PAYBACK System lediglich einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil der Beklagten gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, was ein klassischer Fall der Imagewerbung sei. Auch nach den Grundsätzen der „Freunde werben Freunde“-Entscheidung des BGH liege im Streitfall keine Absatzwerbung vor, da es demnach auf das Gesamterscheinungsbild der Werbung ankomme, was im Streitfall zur Annahme einer Imagewerbung führe. Denn im Rahmen der angegriffenen Werbung gemäß Anlage I werde mit keinem Wort ein bestimmtes Produkt oder ein Produktsortiment überhaupt nur erwähnt, vielmehr werde allein die Teilnahme der Beklagten am PAYBACK System als unternehmensbezogene Eigenschaft hervorgehoben. Die Beklagte beruft sich ferner auf die BGH-Entscheidungen „Bonus-Taler“ und „Bonussystem“, in welchen die Gewährung derartiger Vorteile als nicht produktbezogene Imagewerbung angesehen worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger angeführten Entscheidungen die Werbung für Präparate im Rahmen einer zeitlich begrenzten Sonderaktion betroffen hätten, die der Arzneimittelpreisbindung unterlegen hätten. In diesen Fällen habe – anders als im Streitfall – eine Gefährdung des Gesetzeszwecks der Arzneimittelpreisbindung und aufgrund der zeitlichen Beschränkung eine besondere Anlockwirkung bestanden. Bei den streitgegenständlichen Produkten bestehe dagegen keine Preisbindung, vielmehr seien Barrabatte ohne Einschränkungen zulässig. Die Beklagte meint außerdem, dass durch die angegriffene Werbung keine Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung hinsichtlich eines konkreten Produkts bestehe. Denn allein aufgrund einer derartigen allgemeinen Werbung entscheide sich niemand dafür, überhaupt ein hochpreisiges Hörgerät zu erwerben. Dies sei so auch überhaupt nicht ohne weiteres möglich, da bei einer Erstversorgung mit einem Hörgerät der Gang zum HNO-Arzt unumgänglich sei. Dieser diagnostiziere einen möglichen Hörverlust und stelle ggf. eine Hörgeräteverordnung aus, woraufhin eine Überweisung an einen Hörgeräteakustiker erfolge. Erst dann erfolgten beim Hörgeräteakustiker die Auswahl und Anpassung des Hörgeräts. In der Regel erfolgten dann ca. 1- 3 Anproben, im Rahmen derer der Kunde die Geräte für eine gewisse Zeit Probe tragen könne, bis die Wahl schließlich auf das für den Kunden am besten geeignete Gerät falle. Die Frage, welches Hörgerät der Kunde erwerbe, liege somit in der Hand des Kunden, der dadurch, dass PAYBACK Punkte auf alle angebotenen Produkte gewährt würden, bei seiner Wahl auch nicht unsachlich beeinflusst werde. Es sei somit von vornherein ausgeschlossen, dass ein Kunde durch die angegriffene Werbung mit PAYBACK Punkten hinsichtlich des „Ob“ eines Hörgeräts beeinflusst werde, da er ohne einen ärztlich diagnostizierten Bedarf überhaupt kein Hörgerät erwerben könne. Hinzu komme, dass der Eigenanteil regelmäßig zwischen EUR 100,00 und EUR 4.500,00 liege. Nur weil auf den Erwerb eines Hörgeräts pro ausgegebenem Euro ein PAYBACK Punkt im Wert von einem Cent gewährt werde, entschließe sich niemand zu einer derart hochpreisigen Anschaffung. Außerdem handele es sich bei den gewährten PAYBACK Punkten um Werbegaben von geringem Wert im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG, da der Wert eines einzelnen PAYBACK Punkts, auf den bei der Frage der Geringwertigkeit abzustellen sei, nur einen Cent betrage. Im Übrigen seien die gewährten PAYBACK Punkte als zulässige Barrabatte im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a HWG anzusehen. Die Gewährung von Bonuspunkten mit einem Gegenwert von 1 Cent sei weniger geeignet, ein gesteigertes Interesse am Bezug der beworbenen Heilmittel zu wecken als ein in unbeschränkter Höhe zulässiger Barrabatt. Jedenfalls sei der Unterlassungsantrag zu weit gefasst, da er auch die Gutschrift von PAYBACK Punkten im Wert von unter einem Euro erfasse, was jedenfalls unter die Geringwertigkeitsgrenze falle. Schließlich vertreibe die Beklagte – unstreitig – auch Produkte mit einem Preis von unter EUR 100,00. Der Umstand, dass die Gutschrift von PAYBACK Punkten im Einzelfall aufgrund von Extrapunkten oder der Multiplikation mit einem Faktor höher ausfallen könne, sei im Streitfall unerheblich, da dies nicht Gegenstand der Klageanträge sei. Außerdem sei von einem Verzicht auszugehen, da der Kläger sich nach der Abmahnung im Jahre 2015 mit der von der Beklagten am 10.12.2015 abgegebenen Unterlassungserklärung zufriedengegeben habe. Damit habe der Kläger auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche verzichtet. Jedenfalls sei aufgrund des Zeitablaufs eine Verwirkung anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 12.2.2021 hat vorgelegen.