Urteil
312 O 505/17
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0422.312O505.17.00
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Leitsätze
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 22. April 2021 erging am gleichen Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Werbeanzeigen im Internet im Wirtschaftsraum NORD (definiert in Anlage 1 zu diesem Urteil) unter Verwendung des Zeichens " P. & C." und/oder „P&C“ für einen bundesweit liefernden Onlineshop, der den Einzelhandel mit Bekleidungswaren betreibt, zu schalten und/oder schalten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
- Anlage 2 zu diesem Urteil-
und/oder
- Anlage 3 zu diesem Urteil -
und/oder
- Anlage 4 zu diesem Urteil -
und/oder
- Anlage 5 zu diesem Urteil -
2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1, nämlich insbesondere über die Anzahl und die Zeitpunkte der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen, die dadurch erzielten Umsätze und den Gewinn, sowie die Höhe der für diese Werbemaßnahmen getätigten Aufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.1.2018 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I.1 € 187.500, hinsichtlich des Tenors zu I.2 € 18.750 und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 22. April 2021 erging am gleichen Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeanzeigen im Internet im Wirtschaftsraum NORD (definiert in Anlage 1 zu diesem Urteil) unter Verwendung des Zeichens " P. & C." und/oder „P&C“ für einen bundesweit liefernden Onlineshop, der den Einzelhandel mit Bekleidungswaren betreibt, zu schalten und/oder schalten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: - Anlage 2 zu diesem Urteil- und/oder - Anlage 3 zu diesem Urteil - und/oder - Anlage 4 zu diesem Urteil - und/oder - Anlage 5 zu diesem Urteil - 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1, nämlich insbesondere über die Anzahl und die Zeitpunkte der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen, die dadurch erzielten Umsätze und den Gewinn, sowie die Höhe der für diese Werbemaßnahmen getätigten Aufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und zukünftig entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.1.2018 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I.1 € 187.500, hinsichtlich des Tenors zu I.2 € 18.750 und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet, hinsichtlich eines Teils eines Zinsanspruchs unbegründet. I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 15 II, IV MarkenG, auf Erteilung von Auskunft nach § 19 MarkenG, § 242 BGB, auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 15 V MarkenG, auf Erstattung der Abmahnkosten sowie der Kosten für das Abschlussschreiben vom 20.12.2017 aus §§ 683, 677, 670 BGB und auf Erstattung von Zinsen nach §§ 286 I, 288 I, 291 BGB zu. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 15 II, IV MarkenG. a. Die Kammer geht mit dem zwischen der Klägerin und dem Unternehmen P&C West in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2010, 738 – Peek & Cloppenburg) und mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht davon aus, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) das Recht der Gleichnamigen anwendbar ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.4.2019, Az. 3 U 143/15, S. 7, Anlage K 43). Der Streitfall ist im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen dieser Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, daher nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inhaber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen. Vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.4.2019, Az. 3 U 143/15, S. 7 m.V. auf: BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 41/08, GRUR 2011, 623, Rn. 37 – Peek & Cloppenburg II; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. I ZR 207/08, GRUR 2011, 835, Rn. 16 – Gartencenter Pötschke). Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer etwaigen Verwechslungsgefahr hinreichend zu begegnen. Neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen können in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - Peek & Cloppenburg IV; BGH GRUR 2013, 397, 399 Rn. 26 – Peek & Cloppenburg III). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und des Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III). Der aufklärende Hinweis muss hierbei nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz 30 – Peek & Cloppenburg IV). b. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage auszugehen. Die in allen vier Werbeanzeigen enthaltenen Hinweise sind bereits deshalb nicht ausreichend, weil die Standorte der einzelnen Filialen der genannten Unternehmensgruppe P. & C. KG D. nicht zumindest über einen Link einsehbar sind. Ein Nutzer aus dem Gebiet Nord, dem die Verkaufshäuser der Klägerin im Gebiet Nord bekannt sind, kann den Hinweisen gemäß den Anlagen 1-4 nicht entnehmen, ob die Werbung von dem Unternehmen stammt, dessen Häuser ihm bekannt sind. Dies gilt insbesondere, wie die Kammer bereits in einer anderen Sache ausgeführt hat, vor dem Hintergrund, dass bei einigen Filialen im Wirtschaftsraum Nord wie zum Beispiel K., M1 oder B. die Entfernung nach D. kleiner ist als nach H., so dass den Verbrauchern eine Zuordnung der beiden Unternehmen anhand der Hauptsitze nicht ohne weiteres möglich ist. Da es den Nutzergewohnheiten im Internet widerspricht, einen Text wie www. P.- C..de/stores in das Suchfenster des Browsers manuell einzugeben, wäre jedenfalls eine Verlinkung zu den Verkaufsstandorten erforderlich und zumutbar gewesen, um eine umfassende Information der Nutzer zu gewährleisten (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 8.4.2021, 312 O 497/17). Aufgrund dieser Erwägungen, die für die Gestaltung einer Internetseite getroffen werden, folgt die Kammer dem OLG Rostock im Beschluss vom 29.5.2017, 2 U 7/17, Anlage B 1 nicht. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu den Aktenzeichen 3 U 145/15 (Urteil vom 5.9.2019) und 3 U 129/16 (Urteil vom 1.8.2019) stehen dem nicht entgegen, da es in beiden Verfahren um Printwerbungen ging. Schon deswegen können aus diesen Urteilen keine Rückschlüsse auf die Anforderungen für die Abgrenzung eines Internetauftritts und die Frage der Angabe der Standorte oder einer Verlinkung gezogen werden. Hinzu kommt, dass anders als im Fall der Printwerbung der Leser der vorliegend streitgegenständlichen Werbungen über einen Klick auf die jeweilige Seite gemäß den Anlagen 1-4 direkt in den Onlineshop wechseln und dort einkaufen kann, ohne zu bemerken, dass es sich nicht, wie er glaubt, um den Onlineshop der Klägerin handelt. Denn das Anklicken führt nur auf die Startseite des Onlineshops der Beklagten, nicht jedoch auf eine Seite, auf der die Standorte von P&C West aufgezählt sind. Im Fall einer Printwerbung dagegen muss der Leser sich zunächst informieren, wo sich ein Verkaufshaus der Werbung, die er in der Hand hält, befindet, um es aufsuchen zu können. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2013, I ZR 59/11, die die Beklagte explizit anführt, und in der in einer Printwerbung hinsichtlich des Verzeichnisses der Häuserstandorte auf die letzte Seite der Beilage verwiesen wurde, ergibt sich aus den eben dargelegten Gründen nichts Anderes. Aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 15.11.2018, 3 U 118/15, ergibt sich nichts Anderes. Dort ging es um die Darstellung der Beklagten als Sponsor und nicht wie vorliegend um das Angebot konkreter Produkte. In diesem Zusammenhang hat das OLG einen Hinweis, der auf zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen hinwies und darauf, dass die Standorte der Beklagten unter der Internetadresse www. P.- C. zu finden sein, für ausreichend erachtet. Vorliegend werden aber konkrete Produkte angeboten, weshalb die Kammer an dieser Stelle bereits einen klickbaren Link zu den Standorten für erforderlich erachtet (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 8.4.2021, 312 O 497/17, S. 10/11). c. Die Frage, ob vorliegend der Hinweistext in allen vier Varianten entsprechend der Entscheidung der Kammer im vorangegangenen Verfügungsverfahren (312 O 213/14) auch wegen mangelnder Deutlichkeit, zu geringer Schriftgröße und schwerer Lesbarkeit als unzureichend anzusehen ist, kann nach alldem dahinstehen. Auch die Frage, ob der claim in der zweiten Variante der Werbung (Anlage 4) „F. I. DER ONLINE-SHOP VON P. & C.*“ als Alleinstellungswerbung missverstanden werden kann und insoweit irreführend ist sowie die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen der Verjährung der hilfsweise geltend gemachten UWG-Ansprüche müssen nicht entschieden werden. Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Werbung in der ersten Variante (auch) deshalb unzulässig ist, weil in der zweiten Abbildung das Zeichen „P&C“ weder räumlich noch über ein Sternchen mit dem Hinweistext verbunden ist. 2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zu. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass nach der Vereinbarung vom 6.4.1990 der südöstliche Teil von Mecklenburg-Vorpommern der Beklagten zugesprochen wurde. Für die Frage, ob Maßnahmen zur Ausräumung einer Verwechslungsgefahr erforderlich sind, kommt es jedoch nicht maßgeblich auf die Einteilung auf der Karte, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Insoweit ist jedenfalls unstreitig, dass die Beklagte im südöstlichen Teil von Mecklenburg-Vorpommern keine Bekleidungshäuser betreibt und auch keine Werbung betrieben hat. Infolgedessen ist es den Verbrauchern auch dort regelmäßig nicht bekannt, dass es zwei rechtlich unabhängige Bekleidungsunternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen „P. & C.“ gibt, und es besteht die Gefahr, dass sie die streitgegenständliche Werbung der Beklagten irrtümlich der Klägerin zuschreiben, die mit Verkaufshäusern in S1 und R. präsent ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 18.2.2021, 3 U 5/20, S. 9, 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2021, 3 U 185/19, S. 23 ff.). 3. Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte beruht auf §§ 19, 15 VI, 14 VII MarkenG, § 242 BGB. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ergibt sich aus §§ 15 V, VI, 14 VII MarkenG. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 256 I ZPO ist anzunehmen, wenn – wie hier – mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der Kläger aber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens abzuschätzen. 4. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich ebenso wie der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben vom 20.12.2017 aus §§ 683, 677, 670 BGB. Der Zinsanspruch beruht jeweils auf §§ 286 I, 288 I, 291 BGB. Der Zinsanspruch für die Abmahnung besteht erst ab Rechtshängigkeit, da die einseitige Fristsetzung der Abmahnung nicht ohne weiteres Verzug begründet. Ein kleiner Teil des Zinsanspruches ist deswegen abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Anlage 1 zum Urteil Der Wirtschaftsraum NORD umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, H. J., B., Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte ... und ... den Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte B. und P., den Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte D. und C. sowie den Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt M. Die Parteien streiten vorliegend um eine so genannte „Pop-Under-Werbung“, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie im Hintergrund einer Internetseite erscheint und für den Internetnutzer erst vollständig sichtbar ist, wenn er die anderen Fenster seines Browsers geschlossen hat. Die Klägerin (auch: „P&C Nord“) vertreibt seit über 100 Jahren unter den Schlagworten „P. & C.“ sowie „P&C“ über Filialen im Einzelhandel Bekleidung im Wirtschaftsraum Nord. Im Internet ist sie unter den Domains P.-und- C. und P.-und- C..com präsent. Eines ihrer Tochterunternehmen, die V. G. GmbH, unterhält einen Online-Shop unter den Domains v..de und v..com. Die Beklagte ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen aus der Gruppe P. & C. in D.. Sie betreibt seit 2013 unter der Domain f..de einen Internetshop, über den sie Bekleidungswaren und Accessoires in ganz Deutschland vertreibt, sowie seit Sommer 2016 unter P.- C..de. Die streitgegenständliche Pop-Under-Werbung der Beklagten erscheint auf www.w..de, wenn sich der Nutzer des auf dieser Seite u.a. angebotenen kostenlosen E-Mail-Dienstes in sein E-Mail-Konto einloggt. Die Werbung ist animiert und erscheint in zwei Varianten. In beiden Varianten wird im unteren Teil der Werbung unter dem Zeichen „P. & C.“ folgender Text eingeblendet: „Es gibt zwei unabhängige Unternehmen P. & C. mit Hauptsitzen in D. & H.. Dieser Shop gehört zur Unternehmensgruppe der P. & C. KG D., deren Häuserstandort sie unter www. P.- C..de/stores finden.“ Die erste Variante ist wie folgt gestaltet: Die zweite Variante ist wie folgt gestaltet: Wegen der Gestaltung der dritten Abbildung dieser drei Phasen der zweiten Variante, die nicht antragsgegenständlich ist, wird auf Seite 17 der Klagschrift (Blatt 17 der Akte) Bezug genommen. Die animierten Pop-Under-Werbeanzeigen erschienen im Wirtschaftsraum Nord nach Einloggen in einen E-Mail-Account auf www.w..de. Die Betreiberin der Internetseite www.w..de, die 1. M. & M. GmbH, verlangt von den Nutzern ihres E-Mail-Dienstes eine Postanschrift. Neben der Aussteuerung nach IP-Adressen ist damit auch eine postleitzahlengenaue Aussteuerung möglich. Eine solche Aussteuerung erfolgte vorliegend aber nicht. Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit dieser Form der Werbung die Rechte der Klägerin verletze. Die Klägerin beruft sich vorliegend primär auf ihre Kennzeichenrechte aus §§ 15 II, IV bzw. § 15 III, IV MarkenG und hilfsweise auf §§ 5, 3 UWG. Die Klägerin meint, im Innenverhältnis zur Klägerin sei die P & C West nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu ermächtigen, das Zeichen „P. & C.“/ „P&C“ im Wirtschaftsraum Nord zu führen. Das Recht der Gleichnamigen sei nicht anwendbar; dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH, Landgut Borsig, GRUR 2012, 534 Rz 18) sowie aus Sinn und Zweck des Rechts der Gleichnamigen. Die Grundsätze aus der BGH-Entscheidung Peek & Cloppenburg III seien nicht anwendbar, da die Auflösung der für die Gleichgewichtslage charakteristischen Nebeneinanderlage der Vertriebsstätten unter P. & C. und P & C durch ein Drittunternehmen in Rede stehe. Es sei für die Klägerin unzumutbar, die Verwendung identischer Zeichen durch die Beklagte hinzunehmen. Es liege eine besonders eingriffsintensive Ausdehnungssituation vor, sodass eine Abgrenzung über Hinweistexte unzulässig sei. Jedenfalls seien die verwendeten Hinweise unzureichend. Die Klägerin meint, dass die streitgegenständlichen Hinweistexte wegen ihrer geringen Schriftgröße nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar seien. Die Werbung in der ersten Variante sei auch deshalb unzulässig, weil das Zeichen „P&C“ darin weder räumlich noch über einen Sternchenhinweis mit dem Hinweistext verbunden sei. Auch inhaltlich seien die Hinweistexte unzureichend, weil die Standorte nicht genannt würden, obwohl eine solche Listung möglich sei, auf die Standorte nicht einmal verlinkt werde und zudem der Lokalzusatz „D.“ fehle. Eine Verlinkung sei unproblematisch möglich und verringere die Irreführungsgefahr spürbar. Kein Benutzer werde sich die Mühe machen, die angegebene Webadresse tatsächlich in das Eingabefeld des Browsers einzugeben und die Seite aufzusuchen, um sich so zu erkundigen, welches Unternehmen P. & C. in Bezug genommen sei. Die Verlinkung der Werbung insgesamt genüge nicht, da das Anklicken der Werbung nur auf die Startseite des Onlineshops der Beklagten, nicht aber auf eine Seite mit den Standorten von P&C West führe. Die angegriffene Werbung sei auch irreführend: zum einen weil der Hinweistext unzureichend sei und zum anderen – hinsichtlich der zweiten Variante der Werbung – wegen des Claims „F. I. DER ONLINE-SHOP VON P. & C.*“. Dieser werde von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden, dass es nur einen einzigen Onlineshop P. & C. gebe. Die Alleinstellungsberühmung sei auch nicht verjährt, sondern von der Verjährungshemmung hinsichtlich der Ansprüche aus dem UWG mitumfasst; nach der Biomineralwasser-Entscheidung des BGH handele es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Mecklenburg-Vorpommern sei vollständig vom Wirtschaftsraum Nord umfasst. Zwar habe die Klägerin Verkaufshäuser nur in R. und S. unterhalten, Werbekampagnen habe sie aber seit jeher in gelebter Praxis auf das ganze Gebiet des Bundeslandes bezogen. Die Beklagte werbe nicht im fraglichen Gebiet in Mecklenburg-Vorpommern und könne daher dort auch keine Kennzeichenrechte erworben haben. Die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung sei jedenfalls konkludent durch jahrzehntelange tatsächliche Praxis geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Replik vom 5.4.2019 Seite 33-43 sowie den Schriftsatz vom 31.3.2020, Seite 10-13 sowie den Schriftsatz vom 7.9.2020, Seite 3-4 Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.5.2014 ab (Anlage K 23). Da die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung (312 O 213/14). Nach der Widerspruchsverhandlung wurde die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.6.2014 am 2.9.2014 unter einer Berichtigung des Urteils vom 28.1.2015 bestätigt. Im anschließenden Berufungsverfahren (3 U 210/14) nahm die Klägerin, dort Antragstellerin, den Verfügungsantrag am 10.4.2019 schriftsätzlich zurück. Die Klägerin beantragt, zu Ziffern I.1, I.2 und II - wie erkannt- zu Ziffer III: die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.162,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.6.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich aus verschiedenen Urteilen zu Onlineshops von P&C West ergebe, dass beide Unternehmensgruppen berechtigt seien, im Internet unter den aus ihren Unternehmensbezeichnungen abgeleiteten Domains tätig zu werden und insoweit auch bundesweit präsent zu sein. Die Gerichte in R. und H. hätten auch mehrfach entschieden, dass die Beklagte sich auf die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage berufen könne. Es komme vorliegend allein darauf an, ob die streitgegenständliche Werbung einen ausreichend deutlichen Aufklärungshinweis enthalte. Die Aufklärungshinweise seien vorliegend ausreichend deutlich, sehr gut lesbar und erkennbar, die Schrift sei ausreichend groß, deutlich und auf den ersten Blick und zugleich mit dem Kennzeichen P. & C. erkennbar und lesbar. Der Aufklärungstext befinde sich jeweils unmittelbar unter dem Logo P. & C.. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Aufklärungshinweis nicht besonders auffällig oder in einer Weise gestaltet sein, die derjenigen der Werbebotschaft selbst gleichkomme. Der Aufklärungstext sei inhaltlich verständlich, denn er erläutere in verständlicher Sprache, dass es zwei unabhängige Unternehmen P. & C. mit Hauptsitz in D. & H. gebe und dass „dieser Webshop“ zur Unternehmensgruppe der P. & C. KG, D., gehöre. Die Standorte müssten nicht aufgelistet werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg genüge der Verweis auf die Homepage mit der Angabe der URL. Auch der Zusatz „D.“ sei nicht erforderlich. Zudem werde in der streitgegenständlichen Werbung darauf hingewiesen, dass die Beklagte der Onlineshop der P. & C. KG D. sei, die Beklagte nutze daher die Bezeichnung P. & C. nicht als eigenes Zeichen. Die Beklagte könne sich zumindest auf die Rechtsposition der P. & C. KG D. berufen. Die Abgrenzungsvereinbarung zwischen den beiden Unternehmen P. & C. H. bzw. P. & C. D. schließe einen Onlineshop und Werbung dafür nicht aus. Die Abgrenzungsvereinbarung könne sich wegen des Zeitpunktes ihres Abschlusses schon gar nicht auf Internetaktivitäten beziehen; ein Konsens habe lediglich über die Gebiete für die Standorte stationärer Häuser bestanden. Die geltend gemachten UWG-Ansprüche seien verjährt. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil nach einer Entscheidung des OLG die Aussage „Der Online- Shop von P. & C.*“ nicht irreführend sei. Der Wirtschaftsraum Nord sei falsch definiert, Mecklenburg-Vorpommern könne von der Klägerin nicht im Ganzen beansprucht werden, weil dies die maßgebliche Karte Anlage K 15 nicht hergebe; Mecklenburg-Vorpommern sei nur in seinem nordwestlichen Teil etwa entsprechend dem Großraum S1/ R. als P & C Nord gekennzeichnet. Die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen gemäß den Anlagen K 9, K 40 und K 41 seien methodisch mangelhaft und nicht verwertbar. Auf die Brigitte Kommunikationsanalyse gemäß Anlagen K 10 und K 11 komme es nicht an. Auch auf die von der Klägerin in Anspruch genommene Bekanntheit komme es nicht an, die behaupteten Zahlen aus dem Zeitraum 2005-2012 seien veraltet und hätten keine Aussagekraft zur aktuellen Bekanntheit der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2020 verwiesen.