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Beschluss

312 O 432/15

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1222.312O432.15.00
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Tenor
1. Gegen die Antragsgegnerin (nachfolgend: Schuldnerin) wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.9.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,--, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je € 500,--, festgesetzt. 2. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Ordnungsmittelverfahren auf € 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Gegen die Antragsgegnerin (nachfolgend: Schuldnerin) wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.9.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,--, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je € 500,--, festgesetzt. 2. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Ordnungsmittelverfahren auf € 10.000,00 festgesetzt. Auf Antrag der Antragstellerin (Gläubigerin) ist gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Höhe zu verhängen, da diese schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.9.2015 verstoßen hat. I. Mit Ziffer I. 6 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.9.2015 ist der Schuldnerin bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen: „48h“, wenn dies geschieht wie aus Anlage 6 ersichtlich. II. Dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin wurde die einstweilige Verfügung am 8.10.2015 zugestellt (Anlage OM 2). III. Die Schuldnerin hat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung gegen das tenorierte Verbot verstoßen. Der Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 5.7, UWG § 12 Rn. 5.7). Verstöße gegen die einstweilige Verfügung ergeben sich bereits daraus, dass die Schuldnerin auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Firma D. Trading T. unstreitig kontinuierlich weiter mit Produkten wie in Anlage 6 abgebildet beliefert hat. Da sich die mit Ziffer I. 6 der einstweiligen Verfügung verbotene Aussage auf dem Produkt selbst befindet, bedeutet die Unterlassung der Werbung jedoch auch die Einstellung des Vertriebs in Deutschland. Unabhängig davon waren die von der Schuldnerin gegenüber ihrem Vertriebspartner ergriffenen Maßnahmen auch unzureichend. Die Schuldnerin hat erst am 12.11.2015, mithin über einen Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, eine E-Mail mit dem Betreff „Vorübergehende Einstellung Vertrieb ... free Produkte“ an die Firma D. D. Trading T. versandt (Anlage B 1). Dies erfolgte zu spät, da die Schuldnerin umgehend nach Zustellung der einstweiligen Verfügung tätig werden musste. Darüber hinaus war die vorgenannte E-Mail auch keine geeignete Maßnahme zur Verhinderung weiterer Verstöße. Dies folgt daraus, dass sich die Aufforderung zur Einstellung des Vertriebs nur auf das Angebot im Internet, insbesondere Amazon, bezieht. Es wird in der E-Mail jedoch ausdrücklich erklärt, dass der stationäre Apotheken-Vertrieb davon nicht betroffen sei. IV. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sind die Verstöße noch nicht verjährt. Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Art.9 Abs.1 EGStGB und beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Ist der Schuldner einer Verbotsverfügung verpflichtet, aufgrund des Verbots auch positive Handlungen vorzunehmen, insbesondere organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, und tut er dies nicht, so beginnt die Verfolgungsverjährung der Einzelverstöße gegen die Verbotsverfügung, die sich aufgrund dieses "Dauerunterlassens" ereignen, nicht zu laufen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06. Mai 2009 – 5 W 33/09 –, juris). Ein derartiges „Dauerunterlassen“ ist im Streitfall gegeben. V. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin bereits am 30.4.2020 einen Ordnungsmittelantrag im Verfahren 312 O 548/15 gestellt hat, welches die Hauptsache zu dem vorliegenden Verfügungsverfahren 312 O 432/15 bildet. Denn die Gläubigerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass unterschiedliche Zeiträume betroffen sind, da die einstweilige Verfügung im Jahr 2015 zugestellt wurde, das Hauptsacheurteil aber erst am 9.1.2020 rechtskräftig wurde. Gegenstand dieses Ordnungsmittelverfahrens sind somit nur die Verstöße bis zum 9.1.2020, während das Verfahren 312 O 548/15 die Verstöße nach dem 9.1.2020 umfasst. VI. Die Schuldnerin handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. VII. Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu Lasten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie über einen Zeitraum von über 4 Jahren gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Mit Rücksicht auf die gesamten Umstände erscheint ein Ordnungsgeld i.H.v. € 10.000,00 angemessen, aber auch erforderlich, um der Bedeutung und Intensität der Verstöße gerecht zu werden und die Schuldnerin zur zukünftigen Beachtung des Verbots anzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3 ZPO, 91 ZPO.