OffeneUrteileSuche
Beschluss

312 O 333/20

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1027.312O333.20.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.