OffeneUrteileSuche
Urteil

312 O 614/15

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0702.312O614.15.00
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dass die Einzelheiten von Ferienwohnungen auf einer Vermittlungsplattform für Ferienimmobilien, die sich an polnische Verbraucher wendet, auf Englisch und nicht auf Polnisch beschrieben werden, begründet kein Bereitstellen einer wesentlichen Information auf unklare oder zweideutige Weise i.S.d. des polnischen UWG i.V.m. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG (nachfolgend: UGP-Richtlinie).(Rn.64) 2. Die Verwendung der Landes- oder Amtssprache(n) der von einer Werbung angesprochenen Verbraucher ist in der UGP-Richtlinie nicht vorgeschrieben.(Rn.65) 3. Dass ein kritischer Durchschnittsverbraucher, der Angaben in einer ihm fremden Sprache nicht versteht, dadurch zu einem Vertragsschluss veranlasst werden könnte, ist lebensfremd und fernliegend. Vielmehr wird nach der Lebenserfahrung ein Verbraucher, der Angaben nicht versteht, von einer geschäftlichen Entscheidung bezüglich eines Vertrages Abstand nehmen.(Rn.70)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass die Einzelheiten von Ferienwohnungen auf einer Vermittlungsplattform für Ferienimmobilien, die sich an polnische Verbraucher wendet, auf Englisch und nicht auf Polnisch beschrieben werden, begründet kein Bereitstellen einer wesentlichen Information auf unklare oder zweideutige Weise i.S.d. des polnischen UWG i.V.m. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG (nachfolgend: UGP-Richtlinie).(Rn.64) 2. Die Verwendung der Landes- oder Amtssprache(n) der von einer Werbung angesprochenen Verbraucher ist in der UGP-Richtlinie nicht vorgeschrieben.(Rn.65) 3. Dass ein kritischer Durchschnittsverbraucher, der Angaben in einer ihm fremden Sprache nicht versteht, dadurch zu einem Vertragsschluss veranlasst werden könnte, ist lebensfremd und fernliegend. Vielmehr wird nach der Lebenserfahrung ein Verbraucher, der Angaben nicht versteht, von einer geschäftlichen Entscheidung bezüglich eines Vertrages Abstand nehmen.(Rn.70) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich und international nach §§ 12, 17 ZPO zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in H.. Den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kommt grundsätzlich auch die Funktion einer internationalen Zuständigkeitsbestimmung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.1986, I ZR 138/84, Rz 15, Unternehmensberatungsgesellschaft I). Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 3 I Satz 1 Nr. 2, §§ 2, 4a I und II UKlaG. Der Kläger ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und damit für die in den §§ 1, 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche anspruchsberechtigt. II. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 4 a, 4, 2, 3 I Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 3 b VO EG 2006/2004 i.V.m. RL 2005/29/EG i.V.m. Art. 6 polnisches UWG nicht zu. Darin, dass die Beschreibungen verschiedener Ferienwohnungen sowie die AGB des Vermieters nicht auf Polnisch, sondern auf Englisch übermittelt werden, liegen keine Irreführungen i.S.d. Art. 6 des polnischen UWG gemäß der Anlage K 7 i.V.m. Art. 7 I, II, 5 II a UGP-Richtlinie. 1. Für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes in Form einer Irreführung polnischer Verbraucher ist polnisches Recht anzuwenden. Ob ein innergemeinschaftlicher Gesetzesverstoß vorliegt oder droht, beurteilt sich nach dem im Streitfall anwendbaren Recht, welches nach den Grundsätzen des Kollisionsrechts, insbesondere Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) und dem Herkunftslandprinzip bestimmt wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4a UKlaG, Rz. 6). Nach Art. 6 I Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Nach Art. 4 I Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist als Begehungsort grundsätzlich der Marktort anzusehen, nämlich der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 50, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen). Für Auftritte im Internet, für die wegen der weltweiten Abrufbarkeit grundsätzlich alle Staaten als Marktorte in Betracht kommen, ist der Kreis des anwendbaren Rechts unter dem Gesichtspunkt der Spürbarkeit auf die Staaten als Marktorte einzuschränken, in denen die ganze oder ein nicht unwesentlicher Teil der Bevölkerung bestimmungsgemäß oder gezielt als mögliche Kunden angesprochen werden (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 51, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen). Eine Eingrenzung kann dabei vielfach schon aufgrund der im Internetauftritt verwendeten Sprache vorgenommen werden. Da der vorliegend streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten in polnischer Sprache abgefasst ist, richtet er sich gezielt an Kunden bzw. Verbraucher in Polen mit der Folge, dass Polen als Marktort anzusehen ist und damit polnisches Sachrecht Anwendung findet. Demnach ist die Frage, ob die geltend gemachten Irreführungen vorliegen, nach Art. 6 des polnischen UWG (Anlage K 7) zu beurteilen. 2. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 4 a, 4, 2, 3 I Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 3 b VO EG 2006/2004 i.V.m. RL 2005/29/EG i.V.m. Art. 6 polnisches UWG nicht zu. a. Der irreführende Unterlassungen betreffende Art. 7 der RL 2005/29/EG enthält in Abs. 1 und Abs. 2 folgende Regelungen: (1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. (2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Diese Regelungen hat der polnische Gesetzgeber in dem Gesetz vom 23.8.2007 über die Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken gemäß der Anlage K 7 in nationales polnisches Recht umgesetzt. Art. 6 I des polnischen Gesetzes vom 23.8.2007 über die Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken lautet: „Eine Marktpraxis gilt als irreführende Unterlassung, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher benötigt, um eine Entscheidung bezüglich eines Vertrages zu treffen, und die somit den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung bezüglich eines Vertrages veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.“ Art. 6 III des polnischen Gesetzes vom 23.8.2007 über die Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken lautet: „Eine irreführende Unterlassung kann insbesondere darin bestehen: 1) wesentliche Informationen betreffend eines Produktes zu verheimlichen oder auf unklare, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitzustellen; 2) […]" b. Da mit Art. 6 des polnischen UWG eine europarechtliche Richtlinie, nämlich die RL 2005/29/EG (=UGP-Richtlinie) und dort Art. 7 umgesetzt wurde, ist Art. 6 im Lichte dieser Richtlinie auszulegen. Diese Auslegung der Vorschrift, die ebenso wie etwa § 5a des deutschen UWG, eine nationale Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie ist, kann das streitentscheidende Gericht auch unter Berücksichtigung von § 293 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auslegung der polnischen Vorschrift des Art. 6 polnisches UWG vornehmen (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 73, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 73, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen; EuGH – Plus Warenhandelsgesellschaft – a. a. O., Rz 29, zit. nach juris zur Richtlinie 2005/29/EG). Darin, dass die Einzelheiten von Ferienwohnungen auf Englisch und nicht auf Polnisch beschrieben werden, liegt kein Bereitstellen einer wesentlichen Information auf unklare oder zweideutige Weise i.S.d. Art. 6 III Nr. 1 des polnischen UWG i.V.m. Art. 7 der UGP-Richtlinie, in deren Art. 7 II sich diese Formulierung ebenfalls findet. aa. Die Verwendung der Landes- oder Amtssprache(n) der von einer Werbung angesprochenen Verbraucher ist in der UGP-Richtlinie nicht vorgeschrieben. Die UGP-Richtlinie sieht die Verwendung einer bestimmten Sprache nur in einem Fall, nämlich Nr. 8 des Anhangs vor. Danach gilt als eine unter allen Umständen als unlauter anzusehende Geschäftspraktik, Verbrauchern, mit denen der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaates handelt, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zu zusichern, diese Leistung anschließend aber nur in einer anderen Sprache zu erbringen, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt worden wäre, bevor er das Geschäft getätigt hat. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Eine Bestimmung der Begriffe „unklar“ oder „zweideutig“ an anderer Stelle der UGP-Richtlinie dahin, dass Klarheit oder Eindeutigkeit durch die Verwendung einer bestimmten Sprache zu erreichen ist, ist nicht ersichtlich. bb. Auch aus der Bewertung der vorliegenden Einzelfallumstände ergibt sich nicht, dass die Verwendung der englischen Sprache in den konkreten Angebotsbeschreibungen in einer Weise unklar oder zweideutig wäre, die den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung bezüglich eines Vertrages zu veranlassen geeignet wäre, die er sonst nicht getroffen hätte. Gemäß dem 18. Erwägungsgrund der UGP-Richtlinie gilt als Maßstab der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren. Relevanten Anteilen dieser Verbraucher dürfte das Englische als Weltsprache geläufig sein. Dieser Teil der angesprochenen Verbraucher erhält nur durch die Verwendung dieser Sprache keine unklaren oder zweideutigen Informationen, da diese Verbraucher die Sprache verstehen. Dass die Angaben auf Englisch unklar oder zweideutig wären, macht der Kläger nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. Für andere Nutzer der Internetseite der Beklagten, die des Englischen nicht mächtig sind, sind die Angaben auf Englisch klar und eindeutig nicht verständlich. Dass ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher, der Angaben in einer ihm fremden Sprache nicht versteht, dadurch zu einem Vertragsschluss veranlasst werden könnte, ist lebensfremd und fernliegend. Vielmehr wird nach der Lebenserfahrung ein Verbraucher, der Angaben nicht versteht, von einer geschäftlichen Entscheidung bezüglich eines Vertrages Abstand nehmen. Dass von einem nicht der englischen Sprache mächtigen Durchschnittsverbraucher versehentlich ein Vertrag geschlossen werden könnte, wird wiederum durch die polnische Aufschrift „Rezerwacja wiążąca za …“ für „verbindliche Reservierung für…“ auf dem Button für die endgültige Buchung verhindert. cc. Ein Verstoß ist auch nicht – wie der Kläger erwogen hat – unter Berücksichtigung des Art. 5 II a UGP-Richtlinie festzustellen. Danach ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie a) den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Zu den Voraussetzungen nach lit. b) hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass es grundsätzlich den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht i.S.d. Art. 5 II, 2 h) der UGP-Richtlinie widerspräche, dass ein Plattformbetreiber Informationen seiner Nutzer bzw. der Anbieter, die sich seiner Vermittlungsplattform bedienen, in einer diesem geläufigen Sprache zulässt. Nach Art. 2 h) UGP-Richtlinie wird mit dem Begriff der beruflichen Sorgfalt der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt bezeichnet, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet. Demnach ist anhand der berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsverbrauchers zu prüfen, ob im Verhalten des Gewerbetreibenden ein Verstoß gegen die anständigen Marktgepflogenheiten oder den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2016, C-310/15, Rz. 34). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Durchschnittsverbraucher, der eine Ferienimmobilie mieten möchte, von dem Betreiber der Plattform, auf der er Mietangebote vorfindet, erwarten könnte, dass dieser seitens der Immobilienanbieter ausschließlich Angaben in der jeweiligen Landessprache des Durchschnittsverbrauchers zulässt. c. Dementsprechend hat die Beklagte nicht gegen Art. 6 des polnischen UWG i.V.m. Art. 7, 5 II UGP-Richtlinie verstoßen. Die Fragen, ob in dem Bereitstellen der englischsprachigen Informationen eine Markt- bzw. Geschäftspraxis der Beklagten liegt und ob der Beklagten eine Haftungsprivilegierung nach der E-Commerce Richtlinie zukommt, können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Der Frage, ob das polnische Wettbewerbsrecht ein von der UGP-Richtlinie unabhängiges Gebot, eine bestimmte Sprache zu verwenden, enthält, muss bereits deshalb nicht nachgegangen werden, weil insoweit weder eine Aktivlegitimation des Klägers aus § 4a UKlaG noch eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts besteht. Denn ein solches nationales polnisches Gebot würde über die Regelungen der UGP-Richtlinie hinausgehen, so dass das Vorenthalten dieser Informationen einem irreführenden Unterlassen nach der UGP-Richtlinie nicht gleichkäme (vgl. Erwägungsgrund 15 der UGP-Richtlinie). 3. Die unter Ziffer 2. angestellten Erwägungen gelten entsprechend für die mit dem Antrag zu I.2 beanstandeten nicht polnischsprachigen AGB der Vermieter der jeweiligen Ferienimmobilien. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 III ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten um englischsprachige Angaben auf einer Vermittlungsplattform für Ferienimmobilien, die sich an polnische Verbraucher wendet. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen in Deutschland. Er wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz voll institutionell gefördert. Nach § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen das UWG und das Unterlassungsklagengesetz i.V.m. anderen Verbraucherschutzgegensätzen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international. Der Kläger ist gemäß § 4 UKlaG in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in H., betreibt im Internet unter der Adresse www.c....pll eine Plattform, mit der sie sich an polnische Verbraucher richtet und über die Verbraucher Appartements und Ferienwohnungen mieten können (Anlage K 1). Bucht ein Nutzer eine Ferienwohnung über diese Plattform, wird der Mietvertrag zwischen dem Nutzer und dem Anbieter geschlossen. Die Website www.c...pll ist polnischsprachig, dies betrifft das Buchungsformular und ergänzende Informationen wie Versicherungsinformationen oder Onlinezahlungsoptionen sowie die AGB der Beklagten. Verschiedene Informationen zu den angebotenen Objekten werden auf www. c....pll nicht auf Polnisch, sondern auf Englisch gegeben. So werden bei dem Mietobjekt Nummer (Anlage K 2) Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage auf Englisch beschrieben. Die Bestellung des Objekts kann nach Eingabe der persönlichen Daten und Zahlungsdaten durch Betätigen eines Buttons mit der Aufschrift „Rezerwacja wiążąca za 332,30 EUR“ bestätigt werden. Diese polnische Aufschrift bedeutet „verbindliche Reservierung für 332,30 EUR“. Produktbeschreibung und AGB des Anbieters der Immobilie sind an dieser Stelle ausschließlich auf Englisch verfügbar. Der Kläger wendet sich nach § 4 a UKlG dagegen, dass Informationen zu den angebotenen Objekten ausschließlich in englischer und nicht in polnischer Sprache bereitgehalten werden. Er meint, dass die Beklagte damit gegen Art. 6, insbesondere Art. 6 III, des polnischen UWG verstoße, mit dem in Polen die UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) umgesetzt worden sei und dessen Art. 6 dem Art. 7 der UGP-RL entspreche. Danach sei das Vorenthalten wesentlicher Informationen, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, irreführend. Zu diesen wesentlichen Informationen gehörten insbesondere die wesentlichen Merkmale des Produktes, also die Beschreibung des Raumzuschnitts, die Ausstattung und Lage des Objekts ebenso wie die AGB. Es sei eine unklare Bereitstellung, wenn Informationen in einer fremden Sprache bereitgehalten würden, die der Durchschnittsverbraucher nicht verstehe. Die Informationen zu einem Angebot, welches sich an polnische Verbraucher richte, müssten auch auf Polnisch abgefasst sein. Da dies nicht der Fall sei, bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 4 a UKlaG i.V.m. Art. 2 lit b) der VO EG 2006/2004 i.V.m. der RL 2005/29/EG (UGP-Richtlinie). Zudem stelle sich die Frage, ob das Vorenthalten entsprechender Informationen einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt darstellen und nach Art. 5 II a UGP-Richtlinie unlauter sei. Der Kläger sei nach § 4 a II 1, § 4 UKlaG aktivlegitimiert und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß Anlage 3 am 29.4.2015 mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche beauftragt worden. Der Kläger hatte zunächst angekündigt zu beantragen, I. die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben, auf die Internetseite www. c..pll Mietobjekte anzubieten und hierbei 1. die wesentlichen Informationen zum Mietobjekt – insbesondere den Raumzuschnitt, die Ausstattung, die Lage des Objekts – sowie 2. die wesentlichen Inhalte des Vertrages in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in polnischer Sprache verfügbar zu halten. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Den Antrag zu II) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2016 zurückgenommen, den Antrag zu I) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 auf die konkreten Verletzungsformen präzisiert. Der Kläger beantragt nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben, auf die Internetseite www. c..pll Mietobjekte anzubieten und hierbei 1. die wesentlichen Informationen zum Mietobjekt – insbesondere den Raumzuschnitt, die Ausstattung, die Lage des Objekts – sowie 2. die wesentlichen Inhalte des Vertrages in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in polnischer Sprache verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Verletzung polnischen Rechts und ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht gegeben sei. Die Verwendung zum Teil englischsprachiger Objektbeschreibungen durch einen Drittanbieter könne nicht als Rechtsverletzung des Plattformbetreibers nach Art. 6 des polnischen UWG (auch: UCPA) subsummiert werden. Die Rechtslage in Polen sei nicht eindeutig, weil nach Art. 6 UCPA eine Rechtsverletzung stark einzelfallbezogen zu bewerten sei und insbesondere die Bewertung des „average consumer“ erheblichen Interpretationsspielraum zulasse. Die Beklagte als Betreiberin eines Vermittlungsportals, über das Vermieter von Ferienobjekten ihre Objekte einstellen und Mietverträge mit den Besuchern abschließen könnten, sei nicht selbst Anbieterin dieser Ferienwohnungen, sondern vermittle diese lediglich. Dies stehe auch so in ihren polnischen AGB im ersten Satz. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein Objekt des Anbieters „I. C.“. Da das Institut der Störerhaftung nicht auf die polnische Rechtslage übertragen werden könne, sei fraglich, ob die Beklagte nach polnischem Recht überhaupt Unterlassungsschuldner des geltend gemachten Anspruchs sein könne. Im Übrigen habe die Beklagte mittlerweile erhebliche Anstrengungen unternommen, mit technischen Mitteln fremdsprachige Angebote ihrer Partner zu identifizieren und die Partner dazu zu bewegen, ihre Angebotsbeschreibungen und AGB in die polnische Sprache zu übersetzen. Der Kläger sei mangels Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm nicht aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht scheide grundsätzlich aus, da es an einer eigenen Geschäftspraxis der Beklagten fehle, die lediglich als Vermittlerin von Mietangeboten Dritter tätig werde. Die streitgegenständlichen Angebotsbeschreibungen dienten daher nicht der Förderung des eigenen Absatzes der. Soweit das deutsche UWG den Begriff der geschäftlichen Handlung erweiternd auch auf Handlungen erstrecke, die den Absatz eines Dritten förderten, geschehe dies nicht in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der UGP-Richtlinie. Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten bzw. die außerhalb des Wettbewerbsrechts in Deutschland bestehende Störerhaftung hätten keine Grundlage im Unionsrecht und könnten daher kein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 4a UKlaG begründen. Darauf, ob die deutsche Störerhaftung eine Entsprechung im polnischen Recht habe oder das polnische Recht ähnliche Rechtsbehelfe vorsehe, komme es deshalb nicht an, weil damit mangels Grundlage im Gemeinschaftsrecht eine Klagebefugnis nach § 4a UKlaG nicht eröffnet werden könne. Außerdem sei die Beklagte nach Art. 14 I RL 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) haftungsprivilegiert und hafte nicht für die von Dritten bereitgestellten Informationen. Die Verwendung von Angebotstexten in englischer statt in polnischer Sprache verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Der EuGH habe im Übrigen mehrfach klargestellt, dass eine mitgliedsstaatliche Verpflichtung zur Verwendung der Landes- oder Amtssprache gemeinschaftsrechtswidrig sei. Denn in einer solchen Verpflichtung liege eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in Form einer Einfuhrbeschränkung. Die Formulierung einer „leicht verständlichen Sprache“ in Art. 14 RL 79/112/EG sei nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.1995, C-85/94, Piageme II, nicht mit dem Ausdruck „Amtssprachen des Mitgliedstaats“ oder „Sprache des Gebietes“ gleichzusetzen, da mit diesem Artikel die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden solle. Im Übrigen habe der EuGH darauf hingewiesen, dass Transparenz gegenüber dem Kunden auch durch andere Maßnahmen wie Symbole oder Piktogramme hergestellt werden könne. Dementsprechend könne unter den Art. 6 und 7 der UGP-Richtlinie die Verwendung einer bestimmten Sprache nicht verlangt werden. Zudem seien im vorliegenden Fall ebenfalls allgemeinverständliche Piktogramme verwendet worden, aus denen wesentliche Informationen wie die Anzahl der Betten, die Fläche des Domizils, die Anzahl der Badezimmer oder die Möglichkeit, ein Haustier mitzubringen, hervorgingen. Hinsichtlich von AGB enthalte Art. 6 der UGP-Richtlinie keinerlei Vorgaben, in welcher Sprache allgemeine Geschäftsbedingungen kommuniziert werden müssten. Dass angesichts der Dienstleistungsfreiheit keine allgemeine lauterkeitsrechtliche Verpflichtung zur Kommunikation in einer Landessprache bestehen könne, ergebe sich auch daraus, dass die Regelung in Nr. 8 des Anhangs zur UGP-Richtlinie die einzige sei, die auf die Sprache Bezug nehme. Es bestehe kein Erfordernis einer EuGH-Vorlage. Die Frage, ob eine Kommunikation in Landes- oder Amtssprache nach der UGP-Richtlinie erforderlich sei, sei durch den EuGH bereits beantwortet worden. Der Kläger ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29.4.2015 beauftragt worden, nach § 4 a UKlaG den bezeichneten Rechtsverstoß zu verfolgen, da beim Bundesministerium ein Durchsetzungsersuchen der zuständigen Behörde aus Polen vom 28.4.2015 eingegangen war (Anlage K 3). Diese zuständige Behörde ist die polnische Verbraucherschutzbehörde, im internationalen Sprachgebrauch als Office of Competition and Consumer Protection bzw. OCCP bezeichnet (Anlage B 1). Das OCCP hat auch ein eigenes Verfahren gegen die Beklagte mit Schreiben vom 4.8.2015 eröffnet und die Beklagte in einem weiteren Schreiben zu Stellungnahmen zu den englischsprachigen Inhalten auf dem Internetportal c..pl aufgefordert (Anlagen B 2 und B 3). Die Beklagte bat nach der Abmahnung durch den Kläger vom 15.9.2015 mehrfach um Fristverlängerung und schließlich um Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO wegen ihrer Auseinandersetzung mit dem OCCP in der Sache. Nach einem Schreiben der Beklagten vom 31.3.2017 hat die OCCP das Verfahren gegenüber der Beklagten – soweit bekannt - nicht weiter betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 verwiesen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Parteien gemäß § 128 II ZPO.